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Urteil

20 K 4892/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0121.20K4892.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 09.07.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger erhielt in den Jahren 1977 und 1991 Waffenbesitzkarten, auf denen eine Flinte bzw. ein Revolver eingetragen sind. Im Jahre 2008 wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg -rechtskräftig seit dem 10.5.2006- zu einer Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen wegen Nötigung im Straßenverkehr durch zwei selbstständige Handlungen verurteilt worden war, wobei als Einzelstrafen für jede Handlung jeweils 30 Tagessätze angesetzt waren. 3 Der Kläger wurde im Hinblick auf einen beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse angehört. Er vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs.2 Nr. 1 a WaffG nicht gegeben seien, weil nur eine Verurteilung vorliege und die Geldstrafe nur 40 Tagessätze betrage. 4 Mit Bescheid vom 09.07.2009 widerrief der Beklagte die genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers und forderte ihn auf, die Erlaubnisurkunden unverzüglich an die Behörde zurückzugeben. Des Weiteren wurde angeordnet, dass der Kläger die eingetragenen Schusswaffen innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit der Verfügung unbrauchbar machen oder machen lassen oder einem Berechtigten übergeben müsse. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr.1 a WaffG nicht mehr besitze. Insoweit sei rechtlich relevant, dass der Kläger für zwei Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Im Übrigen sei der Kläger zur Zeit nicht im Besitz eines gültigen Jagdscheines, sodass auch das waffenrechtliche Bedürfnis zum Besitz von Waffen fehle. 5 Dagegen hat der Kläger am 01.08.2009 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt ( 20 L 1159/09). Durch Beschluss vom 09.09.2009 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Widerrufsverfügung vom 09.07.2009 hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. an bzw. stellte sie hinsichtlich der dortigen Ziffer 2. wieder her. 6 Im Klageverfahren führt der Kläger aus, dass er über einen Jagdschein mit Gültigkeitsdauer vom 09.07.2009 bis 31.03.2012 verfüge. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG lägen nicht vor. Weder sei eine Verurteilung zur einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen erfolgt noch liege eine zweimalige Verurteilung zu einer geringeren Geldstrafe vor. Denn nach der gesetzlichen Regelung komme es auf die Zahl der Verurteilungen, nicht auf die Zahl der evtl. zugrunde liegenden Straftaten an. Diese Sichtweise entspreche auch der Gesetzesbegründung. Soweit auf die Zahl der Verurteilungen abgestellt werde, gehe es um eine Warnfunktion gegenüber dem Täter, die bei einer Verurteilung zu einer Gesamtstrafe fehle. Außerdem liege bei einer Gesamtstrafe unter 60 Tagessätzen bei zwei Straftaten ein deutlich geringerer Unwertgehalt vor, als es der gesetzlichen Intention entspreche. Das vom Beklagten zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung u.a. angeführte Problem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung stelle sich letztlich nicht. Denn in derartigen Fällen erfolge zunächst eine Verurteilung wegen einer Einzelstraftat und erst dann komme es zu einer weiteren Straftat, die zur Gesamtstrafenbildung führe. Daher liege in diesem Fall eine zweifache Verurteilung vor. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 09.07.2009 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält an seiner im angefochtenen Bescheid geäußerten Rechtsauffassung fest und weist darauf hin, dass in den im Beschluss der Kammer vom 09.09.2009 genannten Entscheidungen die Frage letztlich nicht entschieden worden sei, ob bei einer Gesamtstrafenbildung von unter 60 Tagessätzen auf die verschiedenen Einsatzstrafen abgestellt werden könne. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes könne nicht differenziert werden, ob im Rahmen einer Gesamtstrafe eine Verurteilung wegen zweier Straftaten oder ob zwei Verurteilungen in zwei strafrechtlichen Verfahren erfolgt seien. Denn der Charakter der Einzelstrafen gehe durch die Gesamtstrafenbildung nicht verloren. Zudem hänge die Frage, ob eine Gesamtstrafe gebildet werden könne, in vielen Fällen von Zufälligkeiten ab. Das zeige sich insbesondere im Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB. Bei einem Täter, der einsichtig sei und seine Geldstrafe sofort zahle, könne bei einer weiteren Straftat keine Gesamtstrafe mehr gebildet werden. In diesem Fall komme es zu zwei Verurteilungen mit der Folge, dass der einsichtige Täter als unzuverlässig anzusehen sei. Dagegen ergebe sich im Fall des Täters, der seine Geldstrafe nicht sofort zahle, das gegenteilige Ergebnis. Dies erscheine im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, die öffentliche Sicherheit zu schützen und das Sicherheitsrisiko möglich gering zu halten, nicht vertretbar. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 20 L 1159/09, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 14 Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 09.07.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 17 Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG für den ausgesprochenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers liegen nicht vor. Dazu hat die Kammer im Beschluss vom 09.09.2009 - 20 L 1159/09 - u.a. ausgeführt: 18 "Die überwiegenden Gesichtspunkte sprechen dafür, dass die vorliegende Fallkonstellation (Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen wegen zwei selbständiger Nötigungen im Straßenverkehr mit Einzelstrafen von jeweils 30 Tagessätzen) nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG (....mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind ....) subsumiert werden kann. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, wonach eine zweimalige Verurteilung erforderlich ist, während die Norm nicht etwa so formuliert ist, dass auf die Verurteilung wegen mindestens zweier Straftaten abgestellt wird. Daher vermag die Kammer nicht der abweichenden Auffassung von 19 Apel /Bushart, Waffenrecht, Bd. 2, 3. Auflage, § 5 Rn 26, 20 zu folgen, da dort - ohne Berücksichtigung des Wortlautes - angenommen wird, dass "eine Verurteilung wegen mehrerer Straftaten" ausreiche (Hervorhebung durch die Kammer). Die dortige Argumentation, dass die Frage, ob Straftaten in einem Verfahren oder mehreren Verfahren abgeurteilt würden, oft eher vom Zufall abhänge, erachtet die Kammer nicht für durchgreifend. Denn im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Gesamtgeldstrafe unter das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen) fällt, wird in der Rechtsprechung die Intention des Gesetzgebers hervorgehoben, mit der Neuregelung lediglich an die Tatsache der Verurteilung als solche anzuknüpfen, nicht aber an die strafrechtliche dogmatische Einordnung der Tat in Bezug auf Tateinheit oder Tatmehrheit, 21 vgl. etwa Hess. VGH, Beschluss vom 14.11.2004 - 11 TG 2490/04 (juris) und Bay VGH, Beschluss vom 7.10.2005 -19 ZB 05.2148 (juris). 22 Dem würde es widersprechen, in Bezug auf die hier fragliche Alternative des § 5 Abs. 2 Nr.1 WaffG die im Einzelfall möglicherweise schwierige Frage zu klären, inwieweit bestimmte unter den Katalog des § 5 Abs. 2 WaffG fallende Straftaten in Tateinheit oder Tatmehrheit verwirklicht worden sind. 23 Unklar in dieser Hinsicht: Bay. VGH, Beschluss vom 07.10.2005 a.a.O., Rn 12. 24 Des Weiteren besteht die Gefahr, dass der Wille des Gesetzgebers durch die vom Antragsgegner befürwortete Auslegung der Norm letztlich unterlaufen wird. Denn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist der Vorschlag des Bundesrates, die Strafmaßgrenze von 60 Tagessätzen auf 30 Tagessätze zu reduzieren, ausdrücklich abgelehnt worden, 25 vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 14/7758 S. 128. 26 Da in Fällen einer Gesamtstrafenbildung notwendigerweise mindestens zwei Straftaten vorhanden sein müssen, könnte bei Unterschreitung der 60 Tagessätze bei einer Gesamtgeldstrafe regelmäßig auf die zweite Alternative (mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt) zurückgegriffen werden. Dies widerspricht aber der oben dargelegten Intention des Gesetzgebers." 27 An dieser rechtlichen Bewertung hält die Kammer nach Überprüfung und unter Berücksichtigung der Argumentation des Beklagten fest. Die Entscheidung, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen insbesondere auch in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ein Waffenscheininhaber als unzuverlässig anzusehen sein soll, ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Dessen Entscheidung kann nicht durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte geändert werden, weil diese der Auffassung sind, dass die gesetzgeberische Lösung im Einzelfall den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichend Rechnung trägt. Die fragliche gesetzliche Regelung stellt jedoch von ihrem Wortlaut her völlig eindeutig auf - soweit es im vorliegenden Fall relevant ist - die Zahl der Verurteilungen und nicht auf die Zahl der Straftaten ab. Demgemäß würde durch die vom Beklagten für richtig gehaltene Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG die gesetzgeberische Intention unterlaufen. Daran würde sich durch das vom Beklagten angesprochene Problem der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB letztlich nichts ändern, und zwar unabhängig davon, ob bei einer derartigen Fallkonstellation - wie der Kläger meint - zwei Verurteilungen i.S. d. § 5 Abs. 2 WaffG vorliegen, was hier keiner näheren Prüfung bedarf. 28 Liegt danach beim Kläger keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit vor, fehlt es auch für die weiteren im Bescheid vom 09.07.2009 verfügten Maßnahmen an der rechtlichen Grundlage. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs.2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.