Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwältin T. , 00000 Köln, beigeordnet, soweit sich der Antrag gegen die Verwertungsanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 23.10.2009 richtet (Streitwert 500,00 EUR). Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 7961/09 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.10.2009 wird hinsichtlich der Verwertungsanordnung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Klage bietet nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand aus den nachfolgenden Gründen nur im Hinblick auf die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordnete Verwertung hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe hinsichtlich der in Ziffern 1 und 2 getroffenen Regelungen aus den nachfolgenden Gründen abzulehnen war (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO). Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 27.11.2009 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23.10.2009 wiederherzustellen, hat überwiegend keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Ordnungsverfügung insoweit als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen sind § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), auf die der Antragsgegner die Maßnahmen auch gestützt hat. Der Antragsteller hält einen American Staffordshire Terrier (gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG) ohne die dafür nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis. Bei summarischer Prüfung spricht auch Überwiegendes dafür, dass - ungeachtet der Frage, ob die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG vorliegen - eine Erlaubnis jedenfalls deshalb zu versagen wäre, weil ein besonderes privates oder öffentliche Interesse an der weiteren Haltung nicht besteht. An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein besonderes privates Interesse ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen, wenn ein besonderer Anlass für die Haltung besteht. Beispielhaft für einen derartigen besonderen Anlass nennt § 4 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW die Bewachung eines gefährdeten Besitztums. Das üblicherweise an der Hundehaltung bestehende Interesse - etwa aus Tierliebe oder aus einem Bedürfnis der Steigerung der persönlichen Sicherheit - ist dagegen grundsätzlich nicht ausreichend. Vgl. auch Haurand, LHundG, 5. Aufl., Seite 78 f. m.w.Nw. Gemessen an diesen Kriterien liegen hier konkrete Anhaltspunkte für ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes "U. " nicht vor. Psychische oder nervliche Auswirkungen auf den Halter und dessen Familienangehörige durch den Entzug des Hundes, die im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass der Hund über mehr als zwei Jahre illegal gehalten wurde, reichen zur Begründung eines besonderen privaten Interesses ebenso wenig aus wie das Bewohnen eines Einfamilienhauses, das hier im Übrigen nur vage angekündigt wird. Ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes durch den Antragsteller liegt nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht vor. Zwar wird ein öffentliches Interesse an der Haltung gefährlicher Hunde aus Tierschutzgründen in der Regel bejaht, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. Zwecks Vermeidung einer Umgehung des Gesetze und unter Berücksichtigung des in § 9 Satz 2 LHundG NRW zum Ausdruck gekommenen Ziels des Gesetzgebers einer Minimierung des Bestandes an Tieren, deren Haltung er für besonders gefährlich hält, ist allerdings eine sorgfältige Ermittlung und Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalles geboten. Insbesondere - darauf hat der Antragsgegner zu Recht hingewiesen - beinhaltet die Regelung des öffentlichen Interesses nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG. Demnach spricht derzeit alles dafür, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Haltungserlaubnis im Hinblick auf § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG nicht vorliegen. Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Überwiegende Interessen des Antragstellers, die trotz der fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeiführen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinsichtlich der in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung angeordneten Verwertung des Hundes bestehen derzeit allerdings Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit unter formellen Gesichtspunkten, weil es insoweit an der gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG erforderlichen Begründung fehlt und Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, aus denen ausnahmsweise gemäß § 39 Abs. 2 VwVfG von einer Begründung abgesehen werden kann, weder in der Ordnungsverfügung genannt noch sonst ersichtlich sind. Zwar kann die Begründung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass Ziffer 3 der Ordnungsverfügung zum gegenwärtigen Zeitpunkt an einem Formfehler leidet, der der Bejahung eines öffentlichen Interesses insoweit entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrags. Dabei wurde für Ziffer 1 ein Betrag von 1.500,00 EUR zugrundegelegt und für die Annexmaßnahmen in den Ziffern 2 und 3 jeweils ein Betrag in Höhe von 500,00 EUR.