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Urteil

23 K 150/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0127.23K150.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist nach ihrem Vortrag selbständig tätig als "Therapeutin", "Anerkannte Heilerin" und "Ausbilderin". Sie betreibt eine Praxis für "Ganzheitliche Methodik" und "Gesprächstherapie". Sie ist Mitglied im "Dachverband Geistiges Heilen e. V." (DGH) und gemäß Urkunde vom 09.01.2005 "Anerkannte Heilerin des DGH". Mit Urkunde vom 15.02.2008 bestätigte der DGH der Klägerin, dass sie nach den Richtlinien des Dachverbandes Geistiges Heilen e. V. ausbilde und Prüfungen nach dessen Richtlinie abnehme. Die Klägerin bietet unter anderem eine Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" (Große Heilerausbildung) und eine Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" (Kleine Heilerausbildung) an. Die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren und beinhaltet über 500 Unterrichtsstunden. Enthalten ist die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler", "Rückführungs-/Reinkarnationstherapeuten", "Gesundheitsberater" (nicht mehr ab 2010) und "Reiki-Lehrer". Wegen der Einzelheiten (insbesondere der Ausbildungsinhalte im Einzelnen) wird auf die von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen verwiesen. Mit Schreiben vom 29.02.2008 bat die Klägerin bei der Beklagten um Anerkennung ihrer "Schule" als Ersatzschule rückwirkend ab 2007. Sie bilde zum "Heiler", "Ganzheitlichen Therapeuten" und "Reinkarnationstherapeuten" aus. Mit Schreiben vom 17.07.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, bei der Einrichtung handele es sich nicht um eine Schule im Sinne des Landesrechts, so dass diese auch nicht den Status einer staatlich genehmigten Ersatzschule erlangen könne. Mit Schreiben vom 06.10.2008 teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, ihr Antrag sei erweiternd auch als Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ausgelegt worden. Es sei jedoch beabsichtigt, den Antrag abzulehnen. Der Einrichtung der Klägerin könne die Durchführung einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung, nämlich die Erbringung einer inhaltlich und personell ausreichenden, konkreten, fachlich fundierten und qualifizierten Leistung im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, nicht bescheinigt werden. Lehrplan, Konzept, Umfang und Ablauf der Lehrveranstaltungen erfüllten nicht die erforderlichen Voraussetzungen und ermöglichten keine entsprechende Beurteilung. Mit Schreiben vom 21.10.2008 trug die Klägerin hierzu vor, ausweislich der anliegenden Lehrpläne über die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" biete sie eine sehr umfangreiche Ausbildung an. Bei allen Ausbildungsteilen gebe es Prüfungen, so dass das Wissen der Teilnehmer auch fundiert nachgewiesen werden könne. Sie bitte, die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" nochmals zu überprüfen. Die Ausbildung sei fachlich qualifiziert und übersteige bei weitem die normalen Heiler-Ausbildungen, in denen nur einige kleine Bereiche angeboten würden. Mit Bescheid vom 08.12.2008, abgesandt am 10.12.2008, lehnte die Beklagte die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die von der Klägerin angebotene Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" ab. Zweck der Vorschrift sei die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, jedenfalls wenn vergleichbare Leistungen betroffen seien. Bei der von der Klägerin geschilderten Ausbildung handele es sich nicht um einen allgemein und verpflichtend geregelten Bildungsgang, der die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit zuließe. Bereits die Bezeichnung der als Ausbildungsziel anvisierten beruflichen Tätigkeit sei nicht eindeutig und allgemeingültig oder definiert. Daher sei auch nicht ersichtlich, dass überhaupt eine Ausbildung erforderlich oder gar möglich sei. Letztlich könne die Bezeichnung "Heiler/Heilerin" oder "Ganzheitlicher Therapeut/Ganzheitliche Therapeutin" jeder benutzen, der sich dazu berufen fühle, ohne den Nachweis einer bestimmten Ausbildung. Solange aber bereits klare Rahmen- und Begriffsbestimmungen sowie verbindlich geregelte Anwendungsbereiche zur Abgrenzung von anderen beruflichen Tätigkeiten (beispielsweise der Medizin und Heilkunde) fehlten, mangele es auch an objektiven Maßstäben zur Beurteilung der Ordnungsgemäßheit. Die Klägerin hat am 09.01.2009 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2004 stelle die Tätigkeit als "Heiler" eine berufliche Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Grundgesetz dar. Auf diese Tätigkeit bereite sie durch die von ihr angebotene Ausbildung vor. Geistiges Heilen beruhe auf uralten mentalen Traditionen sämtlicher Kulturen der Erde wie beispielsweise dem Schamanismus, der in nahezu sämtlichen Kulturen vorhandenen sei und praktiziert werde. Es gebe zahlreiche Formen des geistigen Heilens. Um die breite Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Grenzen geistiger Heilweisen zu informieren, sowie um sich für die Integration geistiger Heilweisen in das Gesundheitssystem einzusetzen, hätten verschiedene Verbände den "Dachverband Geistiges Heilen e. V." (DGH) gegründet. Zu den satzungsmäßigen Zielen des Verbandes gehöre es unter anderem, im Sinne der gesetzlichen Vorschriften Schaden für die Volksgesundheit abzuwenden. Es solle sichergestellt werden, dass Interessierte und Klienten nicht an Scharlatane gerieten, die kranke Menschen von notwendiger medizinischer Versorgung abhielten. In diesem Sinne erteile der Dachverband auch Zertifikate, in denen er Heiler und Heilerinnen ausdrücklich als solche anerkenne. Der DGH gebe sich eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung, um die Qualität der Ausbildung und somit der Arbeit von Heilerinnen und Heilern zu sichern und einen einheitlichen Qualitätsstandard bei der Berufsausübung zu gewährleisten. Der Dachverband führe ein Verzeichnis der in Deutschland anerkannten Heiler. Die Klägerin bilde Personen aus, welche in dieses Verzeichnis aufgenommen werden wollten und bereite somit konkret auf den Beruf des/der vom Dachverband anerkannten "Heilers bzw. Heilerin" vor. Im Übrigen sei in Ländern wie der Schweiz und in Großbritannien das Geistige Heilen als Ergänzung zur schulmedizinischen Behandlung anerkannt, weshalb dort auch eine Erstattungsfähigkeit über die Krankenkassen bestehe. Schließlich gewähre das Bundesland Nordrhein-Westfalen über das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Zuschüsse für berufliche Weiterbildungen durch sogenannte "Bildungschecks". Eine Recherche im Internet habe ergeben, dass diese Bildungschecks äußerst vielfältig zur Förderung der beruflichen Weiterbildung eingesetzt würden. Bei einem der größten Anbieter von Fernlehrgängen, dem "ILS", würden Bildungschecks für sämtliche staatlich zugelassenen Fernlehrgänge verwendet und gelangten auch zur Abrechnung. Hierzu gehöre beispielsweise "Feng Shui-Beratung", welche im Wesentlichen auf spirituellen Erkenntnissen beruhe. Noch deutlicher würde dies bei dem von dem Ferninstitut angebotenen und staatlichen zugelassenen (und damit über Bildungschecks förderbaren) Kurs "Astrologische Psychologie". Das "Institut für Geistiges Heilen und Coaching" in Herten biete unter anderem eine "Weiterbildung zum Geistigen Heiler/zur Geistigen Heilerin" ebenso wie zum "Schamanen" an und weise im Internet sogar auf die Möglichkeit hin, hierfür Bildungschecks einzulösen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr zu bescheinigen, dass sie ab dem Jahr 2008 mit der Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten (Große Heilerausbildung)" und der Ausbildung zum "Spirituellen Heiler (Kleine Heilerausbildung)" ordnungsgemäß auf einen Beruf vorbereite. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und führt im Wesentlichen aus, § 4 Nr. 21 UStG sei geprägt vom Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Die Vorschrift bezwecke eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung privater und öffentlicher Bildungseinrichtungen. Voraussetzung hierfür sei die "Gleichartigkeit der erbrachten Leistungen". Diese Vergleichbarkeit könne vorliegend aber gerade nicht anerkannt werden, da kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege. Zudem werde die Umsatzsteuerbefreiung vom Vorliegen beruflicher Qualifikationen, hier der "Ordnungsgemäßheit" beruflicher Vorbereitungsleistungen, als qualitatives Kriterium abhängig gemacht. Die Ordnungsgemäßheit (insbesondere fachliche Fundierung und Qualität) der in Frage stehenden Ausbildungsleistung könne aber vorliegend jedenfalls nicht positiv im Sinne des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beurteilt werden. Die beschriebene Tätigkeit der Klägerin sei im Wesentlichen esoterisch/transzendental geprägt, mit Riten und Glauben bzw. einem spirituellen Glaubenssystem verbunden und dem magischen Denken nahe stehend. Objektive Maßstäbe, die eine ausreichende Beurteilung der Ordnungsgemäßheit ermöglichten, bestünden nicht. Regularien eines Dachverbandes, der letztlich seine eigenen Interessen vertrete und nicht als neutrale Instanz gewertet werden könne, hätten insoweit keine verbindliche Aussagekraft. Die dargelegte Zertifizierung erfolge gerade nicht durch eine unabhängige Stelle und vermöge schon daher nicht die Notwendigkeit einer Bescheinigung zu indizieren. Entgegen dem Vortrag der Klägerin dürften Bildungsschecks nicht für spirituelle bzw. esoterische Kurse ausgegeben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 125 der Gerichtsakte verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Ordner (Beiakten 2 und 3) sowie der Gerichtsakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, denn es handelt sich nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 33 FGO, für die der Finanzrechtsweg gegeben wäre. Die Frage, ob Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu Recht versagt worden sind, unterliegt vielmehr der Nachprüfung durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte, allgemeine Meinung, vgl. nur Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 3. Mai 1989 - V R 83/84 -, BFHE 157, 458; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1976 - VII C 73.75 -, BStBl. II 1977, 334; Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 (Stand: November 2004) Rn. 57 m.w.N. Soweit die Klägerin eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die von ihr angebotene Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" begehrt, ist die Klage jedoch aus den folgenden Gründen bereits unzulässig: Für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihr Bescheinigungen gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zu erteilen, ist grundsätzlich eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zu erheben, denn die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass von Verwaltungsakten, vgl. nur BFH, Urteil vom 3. Mai 1989, a.a.O.; Handzik, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rn 59; Weymüller in Sölch/Ringleb, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 (Stand: September 2002) Rn 25 jeweils m.w.N. Voraussetzung für die Erhebung einer Verpflichtungsklage ist jedoch entsprechend dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO, dass die zuständige Behörde entweder vor Klageerhebung einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abgelehnt oder über einen solchen Antrag (ohne sachlichen Grund in angemessener Frist, vgl. § 75 VwGO) nicht entschieden hat. Bezüglich der von der Klägerin angebotenen Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" mangelt es an einem solchen Ablehnungsbescheid der Beklagte, denn der angefochtene Bescheid vom 08.12.2008 verhält sich nur zu der von der Klägerin angebotenen Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten". Die Klage ist auch nicht als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig, weil die Klägerin einen Antrag auf Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" nicht (mehr) gestellt hat. Sie hat vielmehr, nachdem die Beklagte ihr mit Schreiben vom 06.10.2008 mitgeteilt hatte, sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG abzulehnen, mit Schreiben vom 21.10.2008 ihren Antrag auf die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" beschränkt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den Lehrplänen der Klägerin die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" unter anderem auch die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" beinhaltet, denn die Klägerin bietet beide Ausbildungen getrennt und zu unterschiedlichen Preisen an und begehrt jeweils eine Bescheinigung pro Ausbildung. Soweit die Klägerin die Erteilung einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" begehrt, ist die Klage zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung gegen die Beklagte zu. Die Ablehnung des Erlasses dieses Verwaltungsaktes mit Bescheid vom 08.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von diesen Umsätzen sind gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG steuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist die Bescheinigung zwingend zu erteilen, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.2006 - 10 C 10/05 -, DÖV 2006, 962. Zuständige Landesbehörde im Sinne dieser Bestimmung ist hier nach § 8 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz NRW die Beklagte, nachdem die Verordnung vom 14. März 1989 (GV. NRW. 1989, S. 104) nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zum 01.01.2009 außer Kraft getreten ist. Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der Beklagten ist nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG allerdings nur die Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Hingegen hat die Landesbehörde nicht darüber zu entscheiden, ob der Unternehmer eine Privatschule oder eine andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung unterhält. Dies ist vielmehr von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt im Streitfall auch der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte, vgl. BFH, Urteil vom 3. Mai 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1976, a.a.O.; Handzik, a.a.O., § 4 Nr. 21, Rn 60; Weymüller, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rn 25 jeweils m.w.N. Die Klägerin hat hier keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind nicht erfüllt, wobei vorliegend nur die erste Alternative der Vorschrift - ordnungsmäße Vorbereitung auf einen Beruf - in Betracht kommt. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 02.03.2004 (- 1 BvR 784/03 -) entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach ein Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG jede erlaubte Tätigkeit ist, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272 (281), davon ausgegangen, dass es sich bei der Tätigkeit als "Geistheiler" um einen Beruf i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG handelt. Nach Auffassung des Gerichtes ist jedoch dieser weite Berufsbegriff auf die Vorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG insbesondere auch mit Blick auf die zu prüfende Frage, ob die angebotene Ausbildung auch ordnungsgemäß auf den jeweiligen Beruf vorbereitet, nicht uneingeschränkt übertragbar, a. A.: VG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2006 - 9 K 1538/05 -, juris-Dokumentation Rnr. 19; Huschens in: Vogel/Schwarz, UStG, Stand: Nov. 2009, § 4 Nr. 21, Rnr. 42. Vielmehr kann eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG nach Überzeugung der Kammer nur für die Ausbildung zur Ausübung von Tätigkeiten erteilt werden, welche einem in der Gesellschaft gefestigten Berufsbild entsprechen. Dies kann etwa durch staatlich anerkannte Ausbildungsgänge, wissenschaftlich anerkannte Kriterien oder gesellschaftlich verankerte und konsensfähige konkrete Erwartungen der Fall sein. Nur für solche Tätigkeiten besteht eine durch den Normgeber oder in der Gesellschaft entwickelte allgemeingültige Vorstellung, welche genauen Kenntnisse und Fertigkeiten für ihre Ausübung erforderlich sind, welche wiederum eine objektive Überprüfung, ob eine angebotene Ausbildung für diese Tätigkeit ordnungsgemäß i.S.d. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfolgt, d. h. qualifizierten Mindestanforderungen genügt, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1976 - VII C 73.75-, BStBl. II 1977, 334; Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW), Urteil vom 07.05.2009 - 14 A 2934/07 -, juris-Dokumentation, überhaupt erst möglich macht. Diesen Anforderungen entspricht eine Tätigkeit als "Ganzheitlicher Therapeut" nicht. Schon die Berufsbezeichnung "Ganzheitlicher Therapeut" ist keine allgemein gebräuchliche, sondern wurde von der Klägerin selbst ausgewählt. Auch der DGH verwendet diese Berufsbezeichnung nicht. Ebenso sind - wie die Klägerin auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - die Ausbildungsinhalte in Gestalt des umfassenden Lehrplanes einschließlich abzulegender Prüfungen (bis auf die Prüfungsfragen für den Bereich "Spiritueller Heiler") von der Klägerin aufgrund ihrer eigenen Vorstellungen entwickelt worden. Hierbei behält sie sich Veränderungen vor und hat diese auch bereits vorgenommen. So war Ausbildungsinhalt bisher noch der "Gesundheitsberater". Diesen Bestandteil hat die Klägerin inzwischen jedoch zu Gunsten einer umfassenderen "Reiki- Ausbildung" herausgenommen. Es ist aber weder für die Beklagte noch für das Gericht objektiv nachprüfbar, ob oder welche von der Klägerin gewählten Bestandteile der Ausbildung für eine Tätigkeit als "Ganzheitlicher Therapeut" tatsächlich notwendig sind und welche nicht, zumal es - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - schon allein zahlreiche Formen des geistigen Heilens gibt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie durch die von ihr angebotene Ausbildung die Eintragung in das "Heilerverzeichnis" des Dachverbandes "Geistiges Heilen e.V." (DGH) ermögliche, hat sie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der DGH nur die Bezeichnung "(Geistiger) Heiler" verwendet und die durch den DGH nach dessen Prüfungsordnung für die Anerkennung als "Geistiger Heiler" erforderliche Ausbildung nur die in der Ausbildung zum "Ganzheitlichen Therapeuten" enthaltene (Teil-) Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" betrifft. Dementsprechend erhalten Personen, welche die umfassendere "Ausbildung" bei der Klägerin durchlaufen haben ebenso wie solche, die nur die Ausbildung zum "Spirituellen Heiler" absolviert haben, vom DGH nur die Bescheinigung, dass sie "Anerkannte Heiler DGH" sind. Unabhängig davon kann auch der Umstand, dass sich ein Dachverband gegründet hat, welcher in erster Linie die Interessen seiner Mitglieder vertritt, allein nicht dazu führen, von einem allgemein anerkannten Berufsbild auszugehen, mag auch das Bestreben des Verbandes darauf gerichtet sein, Qualitätskriterien und Ausbildungsinhalte zu entwickeln, welche im Übrigen nur für die Mitglieder des Verbandes verbindlich sind. Auch Sinn und Zweck des § 4 Nr. 21 UStG gebieten es nicht, für die von der Klägerin angebotene Ausbildung die begehrte Bescheinigung zu erteilen. Der Zweck der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG besteht darin, nicht nur die schulische und berufliche Ausbildung und Förderung zu fördern, sondern zugleich eine gleichmäßige umsatzsteuerliche Behandlung privater und öffentlicher Schulen bzw. Einrichtungen herbeizuführen, da die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterhaltenen Schulen und Einrichtungen gem. § 2 Abs. 3 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen, so BFH, Urteil vom 18.12.2003 - V R 62/02 -, BStBl. II 2004, 252 (254). Eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts getragene Einrichtung, welche eine Ausbildung wie die von der Klägerin angebotene oder eine ähnliche (gerichtet auf eine Tätigkeit als "Heiler/Heilerin") anbietet, gibt es jedoch nicht. Soweit die Klägerin schließlich vorträgt, in anderen Ländern werde die Tätigkeit von Heilern von den Krankenkassen bezahlt und in Deutschland würden Bildungsschecks für Fortbildungen auch im spirituellen Bereich ausgegeben, ist dies vorliegend rechtlich nicht relevant. Unabhängig hiervon hat die Beklagte substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass Bildungsschecks für Kurse mit spirituellem bzw. esoterischem Inhalt wie z.B. "Reiki" nicht ausgegeben werden dürfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, wie der Begriff des "Berufes" i.S.v. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG in Fällen wie dem vorliegenden auszulegen ist, hat über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung und bedarf der Klärung in der obergerichtlichen Rechtsprechung.