Urteil
20 K 7887/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0128.20K7887.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. 1 Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung einer erkennungsdienstlichen Behandlung. 2 Gegen den Kläger war vor der Staatsanwaltschaft Bonn (781 Js 526/08 SE) und dem Amtsgericht Siegburg (267 Ls 38/09) ein Verfahren anhängig, dem ein Vorfall vom 10.11.2008 zugrunde lag. An diesem Tag suchte der Kläger in Begleitung seiner Mitschülerin D. X. während des Unterrichts im Gymnasium B. in Troisdorf den Sanitätsraum auf, nachdem er zuvor seinem Lehrer erklärt hatte, es gehe ihm schlecht. Dem Kläger wird vorgeworfen, sich plötzlich von der Krankenliege erhoben und seine Hose heruntergezogen zu haben, so dass sein erigiertes Glied zu sehen war. Sodann soll der Kläger erfolglos versucht haben, die Zeugin X. dazu zu bewegen, sein Glied zu berühren. Ihm wird vorgeworfen, vor den Augen der Zeugin masturbiert und diese am Handgelenk festgehalten zu haben, als sie den Sanitätsraum verlassen wollte. Schließlich soll der Kläger die Geschädigte an beiden Handgelenken über einen Zeitraum von etwa 20 Minuten festgehalten haben, als sie erneut versucht hat, sich zu entziehen. 3 Nachdem der Kläger den Vorfall zunächst stets bestritten hatte, legte er in der Hauptverhandlung vor Eintritt in die Beweisaufnahme in dieser Sache sowie in einem mit diesem Verfahren verbundenen Diebstahlsdelikt ein Geständnis ab. 4 Mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 24.09.2009 wurde festgestellt, dass der Kläger eines Diebstahls, einer versuchten sexuellen Nötigung und einer Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung schuldig sei. Der Kläger wurde verwarnt. Ihm wurden 90 Sozialstunden auferlegt, sowie eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 300 EUR. Schließlich wurde dem Kläger aufgegeben, Kontakt zu dem Diplom-Psychologen T. in Bonn zur Abklärung der Diagnostik aufzunehmen sowie entsprechende Mitarbeit, auch bei weiteren evtl. therapeutischen Maßnahmen. 5 Nach der Anzeigeerstattung aus dem vorgenannten Vorfall ordnete der Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 02.12.2008 die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Grund eines vorliegenden Sachbeweises sei davon auszugehen, dass er eine sexuelle Nötigung begangen habe. Die Maßnahme sei geeignet, die Aufklärung zukünftiger Straftaten zu ermöglichen und den Entschluss zur Begehung weiterer Straftaten zu hemmen. 6 Der Kläger hat am 08.12.2008 Klage gegen die Maßnahme erhoben. 7 Auf der formellen Seite rügt er eine unzureichende Begründung der Verfügung. 8 In materieller Hinsicht bestreitet der Kläger die ihm vorgeworfene Tat und hält infolgedessen die hieraus resultierende Maßnahme für nicht gerechtfertigt. Ferner fehle es an einer gesicherten Beurteilungsgrundlage für die Wiederholungsprognose. So lasse sich der Strafakte insbesondere nicht entnehmen, dass er die Zeugin planvoll in den Sanitätsraum mitgenommen habe. Soweit der Beklagte auf einen Vorfall verweise, bei dem der Kläger die Zeugin bereits im Vorfeld belästigt haben solle, indem er bei einem Chat mit Webcam sich ausgezogen und dann angefangen habe zu masturbieren, gehe der Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Einen derartigen Vorfall habe es nie gegeben, zumal der Computer der Familie im Esszimmer stehe, wo sich stets auch andere Familienmitglieder aufhielten. 9 Überdies bedürfe es der Maßnahme nicht, da der Kläger nie seine Identität verschleiert habe. 10 Zuletzt macht der Kläger geltend, die angeordnete Maßnahme stehe im Widerspruch zur strafgerichtlichen Prognose: Dort sei ausdrücklich auf die Entnahme einer DNA - Speichelprobe verzichtet worden. 11 Der Kläger beantragt 12 die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 02.12.2008 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hält die Verfügung in formeller Hinsicht für rechtmäßig, nachdem während des Verfahrens die zunächst unterbliebene Anhörung nachgeholt und die Verfügung ergänzend begründet wurde. Hier ergebe sich die Wiederholungsprognose sowohl aus dem Charakter von Sexualdelikten als Neigungsdelikte als auch aus dem Umstand, dass der Kläger planvoll vorgegangen sei. Namentlich habe er mehrere Anläufe unternommen, um in sexuellen Kontakt zur Geschädigten zu kommen. Auch andere Mädchen hätten sich in der Vergangenheit vom Kläger belästigt gefühlt. Des Weiteren unterstreiche der seinerzeitige Internetauftritt des Klägers im SchülerVZ - welcher für sich genommen als jugendliches Imponiergehabe gewertet werden könne - in der Gesamtschau den gewonnenen Eindruck. Es sei lebensfremd, dass der Kläger sein Tun auf das schulische Umfeld beschränken werde. 16 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten und die Akte der StA Bonn 781 Js 526/08 SE Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 02.12.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme ist § 81 b 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. 20 Die Maßnahme ist zunächst formell rechtmäßig. Zunächst vorhandene formelle Mängel bezüglich Anhörung und Begründung sind im Laufe des Verfahrens durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG NRW geheilt worden. 21 Auch materiell erweist sich die Verfügung als rechtmäßig: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81 b 2. Alt. StPO nicht für Zwecke eines gegen den Betroffenen gerichteten oder irgendeines anderen konkreten Strafverfahrens erhoben. Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten zugewiesen sind, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 12.07.1989, - 1 B 85.89 -, DÖV 1990, 117 und zuletzt Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 23 Ein unmittelbarer Zweckzusammenhang zwischen der Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen und den gesetzlichen Zielen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO muss demnach nicht bestehen. Dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach dieser Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss. Der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt daher die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen unberührt, 24 BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192, Beschluss vom 06.07.1988, - 1 B 61.88 -, Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1 sowie Urteil vom 23.11.2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 25 Hier wurde die Maßnahme aufgrund der Strafanzeige der Geschädigten X. angeordnet, so dass ein hinreichender Bezug zum Strafverfahren gegeben ist. 26 Die Notwendigkeit der Anfertigung von erkennungsdienstlichen Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, indem sie den Betroffenen überführen oder entlasten. Ferner muss sich die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens herleiten, 27 vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG 19.10.1982 - 1 C 114/79, NJW 83, S. 1338 und zuletzt Urteil vom 23. 11. 2005, - 6 C 2.05 -, NJW 2006, 1225. 28 Maßgeblich ist demnach, ob der Kläger vorliegend mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an noch aufzuklärenden Handlungen dieser oder ähnlicher Art einzubeziehen ist. 29 Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen verlangen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist, 30 vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.06.1991 - 5 A 1257/90 - und vom 29.11.1994 - 5 A 2234/93 -. 31 In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig dar, denn die hieraus abzuleitenden Voraussetzungen Restverdacht, Wiederholungsgefahr und Verhältnismäßigkeit sind erfüllt. 32 Zunächst besteht trotz des Bestreitens der Tat durch den Kläger ein Restverdacht gegen ihn. Ausgangspunkt ist zunächst die strafgerichtliche Verurteilung am 24.09.2009, wobei der Kläger aufgrund eines Geständnisses des Diebstahls, der versuchten sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einer exhibitionistischen Handlung für schuldig befunden wurde. Soweit der Kläger im hiesigen Verfahren erklärt hat, er habe im Strafverfahren nur aufgrund des psychischen Drucks und der schlechten Beweislage gestanden, vermag dies den Restverdacht nicht zu beseitigen: in diesem Zusammenhang ist zu würdigen, dass der Kläger sein Geständnis vor einem Eintritt in die Beweisaufnahme abgegeben hat und so eine mögliche Überführung durch die anwesenden Zeugen vereitelt hat. Dessen ungeachtet ergibt sich der Restverdacht nach Auswertung der Strafakten aber auch aus den glaubhaften Darlegungen der Zeugin X. , die gestützt werden durch die Beobachtungen ihrer Freundinnen zu einem geänderten Verhalten nach dem Vorfall. Das Gericht hat keinen Anlass, den Darlegungen dieser Zeugin keinen Glauben zu schenken. 33 Schließlich wird der Restverdacht auch nicht dadurch widerlegt, dass der vom Kläger aufgesuchte Psychologe T. in seiner Bescheinigung vom 06.01.2010 ausgeführt hat, der Kläger habe "erst mal durchaus glaubhaft wiederholt, dass er keine strafbare Handlung begangen habe". Diese Feststellung hat Herr T. aufgrund eines Erstgespräches vorgenommen. Er hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass ihm nicht der Inhalt der Strafakte - insbesondere nicht die Schilderung der Geschädigten - bekannt war. Seine Stellungnahme ist zudem kein aussagepsychologisches Gutachten, sondern die Wiedergabe eines ersten Eindrucks. 34 Nach Auswertung der Strafakte bestehen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Handlungen begangen hat. 35 Überdies besteht nach Auffassung des Gerichts auch die Gefahr, dass der Kläger künftig erneut als Verdächtiger in den Kreis potentieller Täter einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung dieser oder ähnlicher Art einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann ermittlungsfördernd sein könnten. Die Prognose einer derartigen Wiederholungsgefahr resultiert zunächst aus dem Charakter von Sexualstraftaten als Neigungsdelikte, 36 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23.20.2007 - 5 B 1284/07 -. 37 Überdies ergeben sich auch aus der Würdigung verschiedener Aspekte des Geschehens Anhaltspunkte für die Gefahr, dass der Kläger erneut einschlägig auftreten könnte. So geht das Gericht aufgrund der glaubhaften Schilderung der Zeugin X. davon aus, dass es etwa einen Monat vor dem maßgeblichen Vorfall im Sanitätsraum zu einem Chatten im Internet gekommen ist, bei dem der Antragsteller vor laufender Webcam seine Hose bis zu den Knien heruntergezogen und vor der Zeugin masturbiert hat. 38 Insoweit wiederholt sich ein aus der abgeurteilten Tat festgestelltes Tatmuster des "sich Exhibitionierens". 39 Zu würdigen sind auch die Darlegungen der Klassenkameradinnen, die den Kläger so wahrgenommen haben, dass dieser vornehmlich über Gewalt oder Sex gesprochen und mit seinen - realen oder vermeintlichen - sexuellen Erlebnissen geprahlt habe. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger eine gewisse Fixierung auf das Thema Sexualität hat und es ihm offenbar gefällt, andere Menschen mit diesem Thema auch gegen deren Willen zu konfrontieren. 40 Das Gericht hat keinen Anlass, an den Schilderungen der Mitschülerinnen zu zweifeln, denn auch die vom Kläger seinerzeit selbst gewählte Präsentation seiner Person im SchülerVZ (GA 43) weist in dieselbe Richtung. An der dort zu Tage tretenden Fixierung auf Sexualität vermag auch der ansonsten vereinzelt anklingende ironische Unterton nichts zu ändern. 41 In der Gesamtwürdigung deuten diese isoliert betrachtet noch nicht unbedingt aussagekräftigen Aspekte darauf hin, dass der Kläger offenbar ein Bedürfnis hat, seine Mitmenschen mit seiner eigenen Sexualität zu konfrontieren. Insoweit besteht eine gewisse Parallele zu den vorgeworfenen exhibitionistischen Handlungen, welchen ebenfalls eine aufgedrängte Konfrontation mit fremder, auf das Opfer gerichteter Sexualität eigen ist. 42 Bei dieser Ausgangslage ist die Prognose des Beklagten, dass es in der Zukunft zu Konfrontationen und Übergriffen kommen könnte, die strafrechtlich relevant sind, nicht zu beanstanden. 43 Soweit der Kläger meint, die vom Beklagten angenommene Wiederholungsgefahr werde durch die Feststellungen des Psychologen T. in dessen Bescheinigung vom 06.01.2010 widerlegt, so kann das Gericht dieser Bescheinigung nicht den vom Kläger beigegebenen Bedeutungsgehalt entnehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Psychologe gerade nicht zu dem Ergebnis, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung weiterer sexueller Straftaten keine Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung besteht. Vielmehr hat der Psychologe erklärt, eine begründete Aussage zur Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung könne er nicht machen. 44 Der Bescheinigung des Herrn T. ist allerdings zu entnehmen, dass beim Kläger weder eine eigene Behandlungsmotivation noch eine Problemeinsicht vorliegt. Beides sei aber Voraussetzung für weitere diagnostische Gespräche bzw. eine mögliche Behandlung. 45 Der Umstand der fehlenden Problemeinsicht des Klägers bestärkt nach Auffassung des Gerichts die Gefahrenprognose. Selbst wenn man zugrunde legt, dass der Kläger die vorgeworfene Tat bestreitet, so ist dennoch nicht erkennbar, dass er sich damit auseinander setzt, warum er von seinen Mitschülerinnen in der geschehenen Weise (Fixierung auf Gewalt und Sex) wahrgenommen wird. Offenbar sieht er auch keine Veranlassung, sich mit seiner Darstellung im SchülerVZ zu beschäftigen. 46 Darüber hinaus sind die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch für künftige Ermittlungen erforderlich. So können beispielsweise über die Fingerabdrücke - etwa auf einer Gürtelschnalle - Rückschlüsse auf tatsächliche Übergriffe gewonnen werden. Eine Notwendigkeit sieht das Gericht aber auch bezüglich der Lichtbilder. So ist der Kläger zwar bisher nur in einem Umfeld auffällig geworden, in dem er dem Opfer persönlich bekannt war. Das Gericht erachtet es allerdings als nicht fernliegend, dass Übergriffe ebenso in einem anderen Rahmen, beispielsweise in einem Club oder einer Disco - stattfinden können. Überdies hält das Gericht die spezialpräventive Erwägung des Beklagten, dem Kläger solle durch die erkennungsdienstlichen Maßnahmen vor Augen geführt werden, dass er bei einem künftigen Inerscheinungtreten ermittelt werden könne, für zulässig. 47 Schließlich ist die Maßnahme auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Zunächst spielt es keine Rolle, dass im Strafverfahren keine DNA - Entnahme nach § 81 g StPO angeordnet wurde. Die dortige Entscheidung ist wegen des höheren Eingriffscharakters für das hiesige Verfahren nicht präjudiziell. Ebenso wenig dringt der Kläger mit seiner Auffassung durch, wonach die vom Strafgericht eingeräumte Möglichkeit einer Veränderung im positiven Sinne nicht durch die Maßnahme der Polizei unterlaufen werden dürfe. Der Kläger nimmt bei dieser Würdigung nicht hinreichend die unterschiedliche Zielrichtung des Strafverfahrens und des hiesigen Verfahrens in den Blick: Während es im Strafverfahren um die Ahndung begangenen Unrechts geht, verfolgt die hier streitgegenständliche Maßnahme einen präventiven Zweck: Die Aufklärung künftiger Straftaten soll gefördert werden und im Hinblick auf die spezialpräventive Komponente soll zudem der künftigen Begehung einer Straftat vorgebeugt werden. 48 Zuletzt hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Maßnahme im Hinblick auf das jugendliche Alter des Klägers unverhältnismäßig ist. Zum einen hält das Gericht die behaupteten negativen Auswirkungen für die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers nicht für hinreichend dargetan. Zum anderen ist die Tat, wegen derer der Kläger für schuldig befunden worden ist, schwerwiegend. In Abwägung der Schwere dieser Tat und der Auswirkungen auf das Tatopfer stellt sich der dem Kläger zugemutete Eingriff als verhältnismäßig dar. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.