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Beschluss

14 L 1960/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0203.14L1960.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.513,44 EUR festgesetzt. 1 Gründe Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 8650/09 gegen den Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 27.11.2009 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. Im vorliegenden Fall der Anforderung öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ein bei Gericht gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Bestimmung normiert eine Zugangsvoraussetzung in dem Sinne, dass ihre Voraussetzungen bereits bei Stellung des gerichtlichen Antrages vorliegen müssen. Der Antragsteller hat einen nach § 80 Abs. 6 VwGO geforderten Aussetzungsantrag beim Antragsgegner erst während des gerichtlichen Verfahrens mit Schreiben vom 05.01.2010 gestellt. Diesen Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner unter dem 15.01.2010 ab. Dem Erfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO ist dadurch nicht Genüge getan. Dem mit § 80 Abs. 6 VwGO verfolgten Zweck einer Entlastung der Verwaltungsgerichte widerspräche es, wenn die förmliche Bescheidung eines während des gerichtlichen Verfahrens bei der Behörde gestellten Aussetzungsantrages zur Folge hätte, dass der gerichtliche Antrag nunmehr doch noch zulässig würde, 5 vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 185. 6 Ein vorheriger bei der Behörde zu stellender Aussetzungsantrag ist auch nicht ausnahmsweise gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Der Antragsgegner hat die streitigen Niederschlagswassergebühren zwar zunächst vom Konto des Antragstellers eingezogen. Er hat die Gebührenforderung aber nunmehr nach Angaben des Antragstellers bis zum 15.04.2010 gestundet. 7 Der Antrag ist auch unbegründet. Die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides vom 27.11.2009 und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides noch hat dessen Vollziehung für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 8 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 27.11.2009 bestehen nicht. 9 Die Bestandskraft der bereits ergangenen Gebührenbescheide für die betreffenden Jahre steht der Nachforderung bis zur Verjährungsgrenze - die hier für die Jahre 2005 bis 2009 noch nicht eingetreten ist - nicht entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW -, wonach die Regelungen über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden der §§ 172 bis 177 Abgabenordnung - AO -, die eine Nacherhebung nur unter genau festgelegten einschränkenden Voraussetzungen zulassen, gerade nicht für anwendbar erklärt werden. Eine Einschränkung der Nachforderungsmöglichkeit folgt auch nicht aus § 130 Abs. 2 AO. Die früheren Gebührenbescheide für die Jahre 2005 bis 2009 sind keine begünstigenden Verwaltungsakte. Sie haben ausschließlich belastenden Charakter. Sie beinhalten weder einen Verzicht noch einen Erlass hinsichtlich fehlerhaft nicht veranlagter Gebühren, 10 vgl. BVerwG, Urteil vom 06.06.1982 - 8 C 90.81 -, NJW 1982, 2682; OVG NRW, Urteile vom 07.05.1980 - 2 A 1748/79 -, KStZ 1981, 111; vom 18.02. 1981 - 2 A 1612/79 -; vom 25.02.1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172 und vom 27.07.1990 - 9 A 2384/88 -; Beschluss vom 22.11.1995 - 9 B 2023/94 -; 11 Grundlage für die Heranziehung des Antragstellers zu den Niederschlagswassergebühren und der Abwasserabgabe sind § 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1, 2 und 5 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (BGS) sowie § 7 Abs. 3 der Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe der Stadt Bergisch Gladbach (AAS) in den 2005 bis 2009 jeweils geltenden Fassungen. Danach erhebt die Stadt Bergisch Gladbach für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz-, Niederschlags- und Grundwasser. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken. Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Selbstveranlagung von den Eigentümern der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Stadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von der Stadt geschätzt (§ 5 Abs. 2 Satz 4 BGS). 12 Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Niederschlagswassergebühren und Abwasserabgaben begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind auf der Grundlage einer abflusswirksamen Fläche von 2.228 m2 und den in § 5 Abs. 5 BGS und in § 7 Abs. 3 AAS bezeichneten Gebührensätzen zutreffend berechnet. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Antragsgegner ermittelten abflusswirksamen Fläche von 2.228 m² bestehen nicht. Der Antragsgegner hat diese Fläche nachvollziehbar unter Auswertung einer im Verwaltungsvorgang vorhandenen Luftbildaufnahme und von Katasterdaten sowie nach Durchführung eines Ortstermins am 16.10.2009 festgestellt. Ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass das auf einem Teil seiner Hof- und Gebäudeflächen anfallende Regenwasser im Gartenbereich seines Grundstücks versickert, kann im vorliegenden summarischen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht festgestellt werden. Die Klärung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ein Obsiegen des Antragstellers ist in dieser Hinsicht jedenfalls nicht wahrscheinlicher als ein Unterliegen, weil er bislang trotz Aufforderung durch den Antragsgegner keine nachprüfbaren Unterlagen (wasserrechtliche Erlaubnis, Lageplan) vorgelegt hat, denen zu entnehmen ist, von welchen Grundstücksflächen das Regenwasser vor Ort versickert. 13 Zur Nachveranlagung der Regenwassergebühren war der Antragsgegner innerhalb der in § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO bezeichneten Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren berechtigt, die für den streitigen Nachveranlagungszeitraum ab dem Jahre 2005 noch nicht verstrichen war. 14 Der Einwand des Antragstellers, dass der Bescheid vom 27.11.2009 mangels ausreichender Begründung nicht nachvollziehbar sei, greift nicht. Insoweit übersieht er die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) i.V.m. § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach mit automatisierten Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte - wie der hier streitige - grundsätzlich keiner Begründung bedürfen. Einer näheren Begründung bedurfte es hier nicht. Dem Antragsteller waren aus dem Anhörungsschreiben vom 19.10.2009 und der elektronischen Post des Antragsgegners vom 17.11.2009 die Erwägungen bekannt, die den Antragsgegner zum Erlass des Nachveranlagungsbescheides veranlasst hatten. Die nachveranlagten Gebühren sind entgegen der Auffassung des Antragstellers weder verwirkt noch verstößt ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner durch sein Verhalten beim Antragsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet hat, er werde auf die Nachveranlagung verzichten. Die Nachveranlagung beruht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht auf einer willkürlich angesetzten abflusswirksamen Grundstücksfläche. Die gebührenpflichtige Fläche von 2.228 m² wurde vom Antragsgegner vielmehr nachvollziehbar auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung am 16.10.2009 und der Auswertung einer aktenkundigen Luftbildaufnahme und von Katasterdaten ermittelt. 15 Die Vollziehung des Gebührenbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Gebührenschuldner durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, wie etwa eine Insolvenz oder die wirtschaftliche Existenzvernichtung, 16 Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 116; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblatt, § 80 Rn. 146. 17 Dass dem Antragsteller durch die Vollstreckung der Gebührenforderung die Insolvenz oder die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz droht, ist nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Nachveranlagungsbetrag gefährde seine persönliche wirtschaftliche Existenz und die der I. S. & Co. OHG, hat er eine Existenzbedrohung lediglich behauptet, aber nicht durch entsprechende Unterlagen (etwa Steuerbescheide) über seine wirtschaftliche Situation und die der I. S. & Co. OHG glaubhaft gemacht. 18 Daher verbleibt es für das vorliegende Eilverfahren bei der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, wonach Gebühren im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ein Viertel der streitigen Geldleistung zugrunde gelegt.