Beschluss
20 L 109/10
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist und bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen.
• Eine Allgemeinverfügung, die das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen grundsätzlich verbietet, ist nur zulässig, wenn eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung festgestellt werden kann (§ 14 OBG NRW).
• Das bloße Mitführen oder Benutzen von Glasbehältnissen begründet für sich genommen keine Gefahr; zusätzliche Verursachungsbeiträge (z. B. ordnungswidrige Entsorgung, Glasbruch, vorsätzliche Verwendung als Waffe) müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
• Eine Heranziehung betroffener Personen als Nichtstörer nach § 19 OBG NRW oder die pauschale Annahme, jede Person werde ihre Flasche ordnungswidrig zurücklassen, bedarf tragfähiger tatsächlicher Grundlagen und darf nicht allein der Erleichterung polizeilicher Überwachung dienen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen erheblicher Zweifel an Verbot von Glasbehältnissen • Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet ist und bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bestehen. • Eine Allgemeinverfügung, die das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen grundsätzlich verbietet, ist nur zulässig, wenn eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung festgestellt werden kann (§ 14 OBG NRW). • Das bloße Mitführen oder Benutzen von Glasbehältnissen begründet für sich genommen keine Gefahr; zusätzliche Verursachungsbeiträge (z. B. ordnungswidrige Entsorgung, Glasbruch, vorsätzliche Verwendung als Waffe) müssen nachvollziehbar dargelegt werden. • Eine Heranziehung betroffener Personen als Nichtstörer nach § 19 OBG NRW oder die pauschale Annahme, jede Person werde ihre Flasche ordnungswidrig zurücklassen, bedarf tragfähiger tatsächlicher Grundlagen und darf nicht allein der Erleichterung polizeilicher Überwachung dienen. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt vom 21.01.2010, die u. a. den Verkauf sowie das Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen während bestimmter Karnevalstage untersagt und Zwangsmittel androht. Die Verfügung flankiert eine zuvor veröffentlichte Allgemeinverfügung zum Verbot von Glasbehältnissen während des Kölner Straßenkarnevals. Die Stadt stützt die Maßnahme auf Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung, etwa Schnittverletzungen, Einsatzbehinderungen und die Verwendung von Glas als Waffe. Der Antragsteller rügt die Rechtswidrigkeit der Maßnahme und seine fehlerhafte Heranziehung als Handlungsstörer nach § 17 OBG NRW. Das Gericht führte eine summarische Prüfung durch und hatte auf die Erfolgsaussichten der Klage sowie das Abwägungsergebnis zwischen Vollziehungs- und Aussetzungsinteresse abzustellen. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Das Gericht prüfte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Behörde die sofortige Vollziehung beziehungsweise Zwangsmittel angeordnet hatte (§ 80 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW). • Prüfungsmaßstab: Bei der Abwägung sind öffentliches Vollzugsinteresse und privates Aussetzungsinteresse gegeneinander zu stellen; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei summarischer Prüfung. Eine vollständige materiellrechtliche Entscheidung ist nicht erforderlich. • Gefahrenbegriff und Begründungslast: Nach § 14 OBG NRW rechtfertigt nur eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr ordnungsrechtliche Eingriffe; bloße Gefahrenverdachte oder unspezifische Schadensmöglichkeiten genügen nicht. Die abstrakte Gefahr erfordert tragfähige statistische oder tatsächliche Anknüpfungspunkte, je nach Schutzgut bei geringerer Schadensschwere höhere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit. • Fehlende Gefahrenprognose: Die Kammer konnte bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass das Mitführen oder Benutzen von Glasbehältnissen in den räumlich und zeitlich genannten Grenzen die Gefahrenschwelle überschreitet. Vorliegende Daten und Berichte ergaben keinen tragfähigen ursächlichen Zusammenhang zwischen Glasmitführung und der behaupteten Zunahme relevanter Gefahren wie Schnittverletzungen oder behindernden Schäden. • Kausalität und zusätzliche Verursachungsbeiträge: Eine Gefahr entsteht regelmäßig erst durch zusätzliche Verursachungsbeiträge wie ordnungswidrige Entsorgung, Glasbruch oder bewusste missbräuchliche Verwendung; diese Kausalzusammenhänge waren nicht in ausreichendem Maße belegt. • Heranziehung als Störer und Nichtstörerproblematik: Die Allgemeinverfügung und die Beschlussvorlage des Rates lieferten keine hinreichenden Feststellungen, warum vorrangige Maßnahmen gegen unmittelbare Verhaltens- oder Zustandsstörer nach §§ 17, 18 OBG NRW nicht möglich oder erfolglos wären, und die pauschale Annahme, jede mitgeführte Flasche werde zurückgelassen, fehlt an tatsächlicher Grundlage; damit sind die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme als Nichtstörer (§ 19 OBG NRW) nicht erfüllt. • Folge für Sanktionen und Zwangsmittel: Da die materielle Grundlage der Allgemeinverfügung und der konkret angegriffenen Ordnungsverfügung nicht tragfähig erscheint, ist auch die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung von Zwangsmitteln entfallen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 525/10 gegen die Ordnungsverfügung vom 21.01.2010 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt. Begründend führte es aus, dass bei summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung und der Ordnungsverfügung bestehen, weil die Gefahrprognose und die erforderlichen kausalen Verursachungsbeiträge nicht hinreichend belegt sind. Der Antragsteller war zu Unrecht als Handlungsstörer nach § 17 OBG NRW herangezogen worden, und die Zwangsmittelandrohung verlor damit ihre Grundlage. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert wurde vorläufig auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Insgesamt siegt der Antragsteller, weil das öffentliche Vollzugsinteresse die vorliegenden erheblichen Zweifel an der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen nicht überwiegt.