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Beschluss

34 K 4350/09.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0210.34K4350.09PVL.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es betreffend den Antrag zu 2. für erledigt erklärt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Eingruppierung inklusive der Stufenzuordnung von Frau L. durchzuführen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es betreffend den Antrag zu 2. für erledigt erklärt worden ist. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Eingruppierung inklusive der Stufenzuordnung von Frau L. durchzuführen. Gründe I. Im Jahr 2007 schrieb der Beteiligte beim S. -K. -Museum in L1. die Stelle einer wissenschaftlichen Referentin/Referenten beim historischen Fotoarchiv aus. Die Stelle war bewertet nach EG 13 TVöD. Mit Schreiben vom 20.12.2007 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, nach dem einvernehmlichen Ergebnis des Auswahlverfahrens sei das vakante Aufgabengebiet Frau N. L. zu übertragen. Der Antragsteller wurde um Zustimmung zu dieser Maßnahme gebeten. Der Antragsteller widersprach dieser Maßnahme nicht. Daraufhin wurde Frau L. zum 01.03.2008 als wissenschaftliche Referentin für das historische Fotoarchiv unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 eingestellt. Mit Schreiben vom 29.08.2008 wandte sich Prof. Dr. T. , der Direktor des S. -K. -Museums, an den Beteiligten und führte aus, Frau L. sei von 2001 bis 2007 Leiterin der fotographischen Sammlungen des Völkerkundemuseums in X. gewesen, welches diese Stelle ab August 2007 leider habe einsparen müssen. Es gebe im deutschsprachigen Raum keinen Wissenschaftler mit gleicher Qualifikation wie Frau L. , die neben ihrem Ethnologiestudium mit Promotion auch noch eine zweijährige Fortbildung zur "Akademischen Expertin - Bildmanagement"- an der Universität Krems in ihrer Freizeit absolviert habe. Zahlreiche andere Fortbildungen während ihrer beruflichen Tätigkeit in X. und insgesamt 3 1/2 Jahre Werkverträge vor 2001 hätten ihr eine weit überdurchschnittliche fachliche Eignung für die Arbeit als Fotohistorikerin gebracht. Sie sei für das Museum die Idealbesetzung. Mittlerweile habe Frau L. feststellen müssen, dass sie mit ihrer Einstufung in die Erfahrungsstufe 2 TVöD in L1. nicht angemessen leben könne. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie sich aufgrund des unzureichenden Verdienstes bei nächster Gelegenheit wieder wegbewerben müsse. Da das Museum auf ihre Arbeit nicht verzichten könne (die Bewerbersituation sei extrem schlecht) und man in der Planung des Neubaus und der kommenden Sonderausstellungen erheblich eingeschränkt werden würde, bitte man nachdrücklich darum, Frau L. - auch auf Vorschlag des Personalrates - der Erfahrungsstufe 5 zuzuordnen. Unter dem 04.11.2008 wandte sich auch der Antragsteller an den Beteiligten und machte geltend: Was die Ablehnung des Antrags auf Zuordnung von Frau L. in eine höhere Erfahrungsstufe anbetreffe, so sei festzustellen, dass das Einstellungsverfahren nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Antragsteller habe nur die Stellenausschreibung erhalten sowie das Ergebnis der Auswahlrunde. Beide wiesen nur die Entgeltgruppe 13 TVöD aus. Eine Vorlage zur Einstellung von Frau L. , die die Erfahrungsstufe beinhaltet habe, liege dem Antragsteller nicht vor. Damit sei die Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 72 LPVG NRW zu dieser Einstellung nicht eingeholt worden. Die Begründung für die Ablehnung des Antrags, es habe niemand der vorgesehenen Stufenzuordnung widersprochen, sei damit hinfällig. Weder dem Antragsteller noch der betroffenen Kollegin sei die Erfahrungsstufe bekannt gewesen. Der Antragsteller weise darauf hin, dass die Entscheidung, die Stelle Frau L. zu übertragen, wesentlich damit zusammengehangen habe, dass sie langjährige berufliche Erfahrung habe und die europaweit beste Expertin in diesem Fachgebiet sei. Man bitte daher, aufgrund des oben dargestellten Sachverhalts das formale Einstellungsverfahren ordnungsgemäß einzuleiten. Unter dem 25.11.2008 antwortete der Beteiligte: Der Einwand des Antragstellers, das Einstellungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, verwundere. Der Antragsteller habe am 03.01.2008 seine Zustimmung zu der Übertragung der Aufgaben an Frau L. erteilt. Die Einstellung sei für den 01.03.2008 in Entgeltgruppe 13 TVöD vorgenommen worden und die Erfahrungsstufe 2 aufgrund der Berufserfahrung vergeben worden. Zum damaligen Zeitpunkt sei zwischen Personalrat und Verwaltung die Angabe der Stufen bei Einstellungen noch nicht vereinbart gewesen. Insofern verstehe man die beabsichtigte Rücknahme der Zustimmung nicht. Nach Auffassung des Beteiligten könne sie auch gar nicht mehr rückgängig gemacht werden. An der fachlichen Eignung von Frau L. bestünden keine Zweifel. Allerdings seien weder von der Dienststelle im Einstellungsverfahren Personalgewinnungsprobleme vorgetragen worden noch habe Frau L. die Einstellung zu den ihr genannten Konditionen verweigert. Der Antragsteller führte unter dem 25.03.2009 darauf hin aus: Da alle Versuche, zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, fehlgeschlagen seien, sei in der Sitzung des Antragstellers am 10.02.2009 der Beschluss gefasst worden, in dieser Angelegenheit Rechtsberatung mit Option auf Klage vor dem Verwaltungsgericht einzuholen. Mit Schreiben vom 23.04.2009 wandten sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers an den Beteiligten und gaben an: Es gehe um die ordnungsgemäße Beteiligung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 4 LPVG NRW im Hinblick auf die Eingruppierung von Frau L. . Das Beteiligungsverfahren sei entgegen der Ansicht des Beteiligten nicht erledigt. Die Frage, ob der Einstellungsvorgang ordnungsgemäß nach § 72 Abs. 1 Ziffer 1 LPVG NRW durchgeführt worden sei, könne dahinstehen, da sich der Personalrat nicht gegen die Einstellung von Frau L. wende. Nicht ordnungsgemäß durchgeführt und erst recht nicht abgeschlossen sei jedoch der Vorgang betreffend die Eingruppierung von Frau L. . In der Mitteilung vom 20.12.2007 sei - soweit es sich überhaupt um eine Mitteilung gemäß § 72 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 LPVG NRW gehandelt habe - betreffend die Eingruppierung lediglich die Entgeltgruppe 13 TVöD erwähnt. Diese Angabe sei unvollständig, da die Entgeltstufe gemäß § 16 TVöD/VKA nicht angegeben sei. Eine Eingruppierung und die Beteiligung des Personalrats hierzu umfasse alle Teilaspekte der im Vergütungssystem vorgesehenen Einreihung. Eine richtige Eingruppierung, zu der die Zustimmung des Personalrats einzuholen sei, liege nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden seien. Dies habe schon das Bundesarbeitsgericht zu dem gleichlautenden § 99 BetrVG entschieden, jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht im August 2008. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei ausdrücklich festgestellt worden, dass sich das Beteiligungsrecht des Personalrats bei Eingruppierungen auch auf die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppen des TVöD beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass erst das Zusammenwirken beider Faktoren - der Entgeltgruppe und der Stufenzuordnung - die Einreihung in das Vergütungssystem vollständig mache und Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts die Einbeziehung der Stufenzuordnung erforderten. Da die Stufenzuordnung dem Antragsteller hier überhaupt nicht mitgeteilt worden sei, könne seine Zustimmung hierzu auch nicht als erteilt angesehen werden. Erst die vollständige Information über die mitzubestimmende Angelegenheit setze das Beteiligungsverfahren in Gang. Seit geraumer Zeit reklamiere der Antragsteller die unvollständige Beteiligung. Man sei daher beauftragt den Beteiligten aufzufordern, das Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung von Frau L. vollständig durchzuführen. Dies beinhalte, dass der Beteiligte dem Personalrat gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 4 LPVG NRW um Zustimmung zur Entgeltgruppe sowie zu der Festlegung der Erfahrungsstufe bitte. Der Antragsteller habe schon deutlich gemacht, dass er die Stufe 5 angesichts der bei Frau L. vorhandenen Berufserfahrung für angemessen halte. Mit Schreiben vom 29.04.2009 antwortete der Beteiligte: Die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung von Frau L. sei am 03.01.2008 erteilt worden. Das Schreiben an den Antragsteller zur Zustimmung habe alle zur Einstellung notwendigen Angaben enthalten. Zum damaligen Zeitpunkt sei zwischen Personalrat und Verwaltung die Angabe der Stufen noch nicht vereinbart gewesen. Zwischenzeitlich erfolge bei Einstellungen und Höhergruppierungen eine nachrichtliche Information hinsichtlich der Stufenzuordnung an den Personalrat. Das von dem Antragsteller zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe im Rahmen des Tarifvertrags der Länder dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung zugesprochen. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Mitbestimmung nach dem LPVG NRW liege jedoch nicht vor, so dass die Stufenzuordnung im Bereich der kommunalen Arbeitgeber weiterhin nicht der Mitbestimmung unterliege. Letztlich sei aus Sicht des Beteiligten das Mitbestimmungsverfahren vollständig durchgeführt worden und bedürfe keiner nachträglichen Korrektur. Abschließend wolle man darauf hinweisen, dass zwischenzeitlich, im Rahmen der Möglichkeiten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst, eine Korrektur der Stufenzuordnung von Frau L. erfolgt sei. Zuvor hatte der Beteiligte in einem Schreiben vom 21.04.2009 ausgeführt, der Personalvertretung werde derzeit die Erfahrungsstufe bei Einstellungen und Höhergruppierungen nachrichtlich mitgeteilt. Bei Höhergruppierungen von Beschäftigten werde die neue Stufenzuordnung nach den Vorschriften des TVöD vorgenommen. Auch bei Einstellungen würden die Erfahrungsstufen im Einzelfall nach den Regelungen des § 16 Abs. 2 und 2a TVöD festgesetzt. Ab sofort räume man der Personalvertretung in diesen beiden Fallkonstellationen ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 LPVG NRW ein. Diese Entscheidung erfolge unter dem Vorbehalt einer möglichen anders lautenden abschließenden gerichtlichen Entscheidung. Am 07.07.2009 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellungen begehrte, dass der Beteiligte verpflichtet sei, das Mitbestimmungs-verfahren betreffend die Eingruppierung von Frau L. fortzusetzen und dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Ziffer 1 LPVG NRW im Hinblick auf die Einordnung eines einzustellenden Mitarbeiters in das Entgeltschema zum TVöD/VKA sowohl auf die Entgeltgruppe als auch die Stufenzuordnung gemäß § 16 TVöD/VKA beziehe. Zur Begründung hat er vorgetragen: Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten bestünden Meinungsverschiedenheiten in Hinblick auf die Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierungen gemäß § 72 Abs.1 Ziffer 4 LPVG NRW. Auf das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten finde allgemein der TVöD/VKA und die dazugehörige Entgeltordnung Anwendung. Eine eigene Entgeltordnung zum TVöD existiere noch nicht, es erfolge zunächst eine Eingruppierung nach der Anlage 1a des ehemaligen BAT und alsdann eine Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD nach den Regelungen des TVÜ. Innerhalb der Entgeltgruppen des TVöD würden den Mitarbeitern Entgeltstufen auf der Grundlage der von ihnen schon erlangten Berufserfahrung zugeordnet. § 16 Abs. 2 TVöD bestimme, dass bei einer Einstellung die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet würden, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliege. Verfüge der Beschäftige über einschlägige Berufserfahrung, so erfolge die Zuordnung zu einer höheren Stufe, je nach Dauer der Berufserfahrung. Entgegen der Auffassung des Beteiligten sei der Mitbestimmungsvorgang betreffend die Eingruppierung von Frau L. keineswegs beendet. Möge auch das Schweigen des Antragstellers zur Einstellung der Mitarbeiterin und zu ihrer Eingruppierung in EG 13 als Zustimmung bewertet werden, so gelte dieses nicht für die Einstufung. Diese sei dem Personalrat nämlich überhaupt nicht mitgeteilt worden; die Zustimmungsfiktion des § 66 LPVG NRW könne indes nur zu solchen Umständen als erfolgt gelten, die dem Personalrat zur Kenntnis gebracht worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe schon in einer Entscheidung vom Jahr 1986 festgestellt, dass das Mitbestimmungsverfahren solange fortgesetzt werden könne, wie die Maßnahme andauere. Die Mitarbeiterin L. sei nach wie vor bei dem Beteiligten beschäftigt; nach wie vor habe der Beteiligte einseitig eine Stufenzuordnung vorgenommen; er sei verpflichtet, insoweit das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen. Eine entsprechende Feststellung werde mit dem Antrag zu 1. begehrt. Auch der Antrag zu 2. sei begründet. Hierzu könne im Wesentlichen auf die ausführliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2008 - 6 P 3.08 - Bezug genommen werden. Sie entspreche der Rechtsprechung des BAG zu § 90 BetrVG im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal Eingruppierung. Danach sei die Eingruppierung im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema. Diese Definition lasse es zu, die Stufenzuordnung, die bei einem einzustellenden Arbeitnehmer zugleich mit seiner Einordnung in die Entgeltgruppe vorzunehmen sei, als von der Eingruppierung mitumfasst anzusehen. Sie lege dies sogar nahe, weil die Festlegung der Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung zusammen das Tabellenentgelt bestimmten. Erst das Zusammenwirken beider Faktoren mache die Einreihung vollständig. Unerheblich sei, dass diese Entscheidung zum Mitbestimmungsrecht des dort antragstellenden Personalrats zu § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative LPVG Rheinland-Pfalz ergangen sei und dass die zugrunde liegenden Entgeltordnung diejenige des TV-L gewesen sei. Die dort wie hier zu beurteilenden Vorschriften bzw. deren Inhalt seien wörtlich identisch. Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative LPVG Rheinland-Pfalz habe der Personalrat bei Eingruppierungen mitzubestimmen, wie es § 72 Abs. 1 Ziffer 4 LPVG NRW ebenso vorschreibe. Der § 16 Abs. 2 TV-L sei ebenfalls wörtlich identisch mit dem § 16 Abs. 2 des hier einschlägigen TVöD/VKA. Somit seien die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts auch für den vorliegenden Fall einschlägig. In dem Anhörungstermin am 10.02.2010 hat der Vertreter des Beteiligten erklärt: "Bezugnehmend auf das Schreiben des Stadtdirektors vom 21.04.2009 erkläre ich, dass wir auch weiterhin - gerade auch in Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum baden-württembergischen Recht - das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Merkmale Eingruppierung und Höhergruppierung unter Einbeziehung der Stufenzuordnung durchführen werden, bis zum Ergehen einer etwaigen anders lautenden abschließenden gerichtlichen Entscheidung zum nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts." Im Hinblick darauf haben die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers und der Vertreter des Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Antrag zu 2. des Antragstellers übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Eingruppierung von Frau L. inklusive der Stufenzuordnung durchzuführen. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist dem Vorbringen des Antragstellers wie folgt entgegen getreten: Das Mitbestimmungsverfahren betreffend Frau L. sei ordnungsgemäß durchgeführt und beendet worden. Nur vor diesem Hintergrund seien auch der Abschluss und die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages erfolgt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass die mit Schreiben bzw. Stempel vom 03.01.2008 erteilte ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers unwirksam sei. Dass eine einmal erteilte Zustimmung des Personalrats einseitig von diesem widerrufen werden könne, sehe das LPVG NRW nicht vor. Ein entsprechender Widerruf sei demnach unmöglich. Der Einwand, die Zustimmung habe nicht wirksam erfolgen können, weil die Erfahrungsstufe erst gar nicht mitgeteilt worden sei, sei nicht zutreffend. Dies hätte der Antragsteller vielmehr während der personalver-tretungsrechtlichen Erklärungsfrist ausdrücklich rügen und angeben müssen, dass er diese zusätzliche Information benötige. Stattdessen habe dieser aber der beabsichtigten Maßnahme zugestimmt, so dass die Berufung auf eine unzureichende Unterrichtung nicht statthaft sei. Mit Schreiben vom 01.02.2010 hat der Beteiligte mitgeteilt, Frau L. sei seit dem 01.03.2008 in der Entgeltgruppe 13, Stufe 3 eingruppiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller und der Beteiligte das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Der verbliebene Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens betreffend die Eingruppierung inklusive der Stufenzuordnung von Frau L. zu. Ein solches Mitbestimmungsverfahren ist zunächst bisher nicht wirksam eingeleitet worden. Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW wird das Mitbestimmungsverfahren dadurch eingeleitet, dass der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet und dessen Zustimmung beantragt. Wie die Unterrichtung des Personalrats zu erfolgen hat, ist in § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW nicht näher geregelt. Insoweit ist § 65 LPVG NRW ergänzend heranzuziehen. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Unterrichtung hat danach nur soweit zu erfolgen, dass der Personalrat seinen Beschluss über die beantragte Zustimmung (Satz 3) sachgerecht fassen kann. Was insoweit zur Unterrichtung erforderlich ist, kann nicht abstrakt gesagt werden, sondern richtet sich nach der jeweils beabsichtigten Maßnahme. Jedenfalls hat die Pflicht zur umfassenden Unterrichtung zur Folge, dass dem Personalrat die Informationen erteilt werden, die es ihm ermöglichen, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Mitbestimmungstatbestände in Betracht kommen. Für eine umfassende Unterrichtung ist es zwar nicht erforderlich, die in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände zu benennen. Wohl aber sind dem Personalrat alle relevanten tatsächlichen Umstände mitzuteilen. Eine Pflicht zur Benennung von Mitbestimmungstatbeständen lässt sich im Übrigen auch weder aus der allgemeinen Unterrichtungspflicht nach § 65 Abs. 1 LPVG NRW noch aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit herleiten. Bedeutung kommt den einschlägigen Mitbestimmungstatbeständen jedoch für den Umfang der Unterrichtungspflicht zu. Welche tatsächlichen Umstände dem Personalrat für die sachgerechte Ausübung seines Mitbestimmungsrechts aufgrund der Unterrichtungspflicht mitzuteilen sind, hängt entscheidend davon ab, welcher Mitbestimmungstatbestand eingreift. Aufgrund dessen muss der Leiter der Dienststelle bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens jedenfalls für sich im Einzelnen genau prüfen, auf welcher Grundlage ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Sind zwei Mitbestimmungstatbestände gegeben und informiert der Leiter der Dienststelle den Personalrat nur über einen der beiden ausreichend, ist das Mitbestimmungsverfahren insgesamt nicht wirksam eingeleitet. Vgl. in diesem Zusammenhang Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 66, Rdnr. 58 ff., 66. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW nicht wirksam eingeleitet worden ist, da dem Personalrat in dem Schreiben vom 20.12.2007 keine Stufenzuordnung der Frau L. mitgeteilt worden ist. Dies wäre unabdingbare Voraussetzung für die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens bezogen auf die Eingruppierung der Mitarbeiterin einschließlich ihrer Stufenzuordnung gewesen. Dass die Einleitung eines solchen Mitbestimmungsverfahrens seitens des Beteiligten auch gar nicht beabsichtigt war, zeigt im Übrigen auch seine Argumentation. Denn im Schreiben vom 29.04.2009 hat er ausgeführt, zum damaligen Zeitpunkt sei zwischen Personalrat und Verwaltung die Angabe der Stufen "noch nicht vereinbart" gewesen. Abgesehen davon, dass sich der Beteiligte hinsichtlich der Vereinbarkeit von Mitbestimmungstatbeständen irrt, kommt hierin unmissverständlich zum Ausdruck, dass er kein Mitbestimmungsverfahren betreffend die Stufenzuordnung durchzuführen gedachte. Dieses wird er nunmehr nachholen müssen, da sich die Mitbestimmung bei der Eingruppierung nach § 72 Abs. 1 Ziffer 4 LPVG NRW nach Auffassung der Kammer auch auf die Stufenzuordnung erstreckt. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschluss vom 27.08.2008 - 6 P 3/08 - bzw. - 6 P 11/07 -, die sie auch für das hier anzuwendende LPVG NRW für einschlägig hält. Inhalt und Bedeutung dieser Entscheidung hat der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wolfgang Bier in einer Anmerkung vom 23.02.2009 noch einmal wie folgt zusammengefasst: "Die Definition des Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung als Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema erlaubt nicht nur, sondern gebietet unter Berücksichtigung des Normzwecks sogar, die Stufenzuordnung als von der Eingruppierung mitumfasst anzusehen. Von der entgegenstehenden Begrifflichkeit des Tarifvertrages - § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L ordnet den Begriff "eingruppiert" ausschließlich der Entgeltgruppe, nicht jedoch der Stufe zu - muss bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung abgewichen werden. Die personelle Mitbestimmung nach den Personalvertretungsgesetzen - insbesondere in Bezug auf Ein-, Höher und Rückgruppierung sowie Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit - hat sich früher an den Begrifflichkeiten des Bundes- und Angestelltentarifvertrages (BAT) und der ihm nachgebildeten Tarifwerke des öffentlichen Dienstes orientiert. Die traditionelle terminologische Harmonie zwischen Tarif- und Personalvertretungsrecht beeinträchtigt die Effizienz der Mitbestimmung bei Eingruppierungen nicht. Bezog sich diese nach Maßgabe von § 22 BAT ausschließlich auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung, so war damit doch die förmliche Beteiligung des Personalrats an derjenigen Arbeitgeberentscheidung sichergestellt, durch welche die Höhe der Grundvergütung auf der Grundlage auslegungsbedürftiger Merkmale wesentlich bestimmt wurde. Im Gegensatz dazu war die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach Maßgabe von § 27 Abschnitt A BAT ein mehr oder weniger "mechanischer" Vorgang. Von einer begrifflichen und damit inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung kann aber nicht mehr ausgegangen werden, seitdem das neue Tarifrecht die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst hat. Namentlich die hier im Mittelpunkt stehende Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen gebietet und die Berücksichtigung vorheriger förderlicher Berufstätigkeit gestattet, macht deutlich, dass die Stufenzuordnung jetzt nicht mehr bloßer mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe ist. Vielmehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Während auf der Grundlage des alten Tarifrechts die auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe beschränkte Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Personalvertretung einen wesentlichen Einfluss auf die Bemessung der Grundvergütung einräumte, würde eine Aussparung der Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht diesen Einfluss wesentlich reduzieren. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern soll die Personalvertretung in den Stand versetzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Deshalb ist die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Die Richtigkeitskontrolle bliebe unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Entgeltgruppe beschränkte, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasste. Ist daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben der Einordnung in die Entgeltgruppe für die Bemessung des tariflichen Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe vorzunehmen, so ergeben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Das Tabellenentgelt nach § 15 TV-L, über dessen Bemessung die Einordnung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe wesentlich entscheidet, ist zwar der Kernbestandteil des tariflichen Entgelts, die Stufenzuordnung steht in ihrer Bedeutung dahinter aber nicht wesentlich zurück. Die Arbeitnehmer erreichen die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber. Diese Stufenlaufzeit ist progressiv gestaffelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L). Bei der Einstellung werden die Arbeitnehmer der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L). Werden dagegen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung sowie Zeiten vorheriger förderlicher Berufstätigkeit anerkannt, so rückt der Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 Sätze 2 - 4 TV-L in eine höhere Stufe seiner Entgeltgruppe vor. Diese Entscheidung des Arbeitgebers bei der Einstellung ist maßgeblich dafür, wie lange der Arbeitnehmer benötigt, um die Endstufe seiner Entgeltgruppe zu erreichen. Zugleich wirkt sich diese Entscheidung auf jede spätere Höhergruppierung des Arbeitnehmers aus, wie die Besitzstandsregelung in § 17 Abs. 4 TV-L zeigt. Je höher der Arbeitnehmer in seiner Entgeltgruppe eingestuft ist, umso höher fällt auch seine Einstufung in der neuen, höheren Entgeltgruppe aus. Die Entscheidung über die Einstufung des Arbeitnehmers in seiner Entgeltgruppe ist daher geeignet, die Höhe seines Entgelts bis zum Ende seines Arbeitslebens zu bestimmen. Angesichts des beträchtlichen Interpretationsspielraums bei Anwendung der Regelung in § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L besteht ein erhebliches Interesse an einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung, dem die Richtigkeitskontrolle des Personalrats dient. ... Auswirkung für die Praxis Die Entscheidung klärt die bislang umstrittene Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht. Sie leitet aus dem Zweck der Mitbestimmung her, dass die Umstellung der bisherigen Lebensaltersstufen in Leistungs- bzw. Qualifikationsstufen nicht ohne Auswirkung auf die Beteiligungsrechte der Personalvertretung sein kann." Mit Beschluss vom 13.10.2009 - 6 P 15/08 - zu § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BaWüPersVG (gleichlautend zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsansicht nochmals bestätigt, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung auch auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 - 3 TV-L erstreckt. Zwischenzeitlich liegen auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen zum - mit § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ebenfalls deckungsgleichen - § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vor, nach denen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Eingruppierung auch das Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung erfasst, vgl. VG L1. , Beschluss vom 09.10.2009 - 33 K 2726/09.PVB -; VG Darmstadt, Beschluss vom 30.11.2009 - 22 K 1279/09.DA.PV -. Für das nordrhein-westfälische LPVG ergibt sich nach Auffassung der Kammer nichts anderes. So auch Welkoborsky, LPVG NRW, 4. Auflage, § 72 Randnummer 18; Neubert-Sandfort-Lorenz-Kochs, LPVG, § 72, 1.4.1; anderer Ansicht Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, § 72 Randnummer 140 e, allerdings unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG NRW vom 30.04.2008 - 1 A 3726/06.PVB -, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.05.2009 - 6 P 9/08 - aufgehoben worden ist. Insbesondere steht die Entstehungsgeschichte des LPVG NRW der Mitbestimmungs-pflichtigkeit der Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung nicht entgegen. Denn es ist gänzlich offen, ob sich der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung des LPVG NRW im Jahre 2007 über die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnung überhaupt Gedanken gemacht hat oder ob er hierzu in Anbetracht der bis dahin geltenden Rechtsprechung keinen Anlass gesehen hat oder anders ausgedrückt kein "Gefahrenbewusstsein" im Hinblick auf eine mögliche Mitbestimmungspflichtigkeit gehabt hat. Aus den Gesetzesmaterialien und der Gesetzesbegründung ergibt sich zu dieser Frage nichts. Dann aber ist auch kein eindeutiger gesetzgeberischer Wille festzustellen, der der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Eingruppierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht. Soweit der Kommunale Arbeitgeberverband in einem anderen Verfahren, vgl. VG L1. , Beschluss vom 10.02.2010 - 34 K 4803/09.PVL -, in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, gegen die Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnung spreche, dass das Mitbestimmungsrecht der Eingruppierung durch die am 17.10.2007 in Kraft getretene Reform des LPVG NRW maßgeblich verschlankt worden sei, was u. a. darin zum Ausdruck komme, dass die Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe bewusst nicht mehr der Mitbestimmung unterworfenen worden sei, folgt dem die Kammer nicht. Denn die Bestimmung der Fallgruppe stellte im Rahmen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW a. F. neben den Mitbestimmungstatbeständen Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von 3 Monaten einen eigenständigen Mitbestimmungstatbestand dar, durch dessen Wegfall ein anderer Mitbestimmungstatbestand wie die Eingruppierung nicht verschlankt werden kann. Im Übrigen wurde hierdurch nur dem Umstand Rechnung getragen, dass der TVöD die Fallgruppen des BAT nicht übernommen hatte. Eine Mitbestimmung bei der Fallgruppe wäre daher ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Soweit der Kommunale Arbeitgeberverband einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen aus dem Umstand herzuleiten sucht, aus der Gesetzesbegründung folge, dass der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des LPVG NRW das Ziel verfolgt habe, die Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn insgesamt zu stärken, gibt diese allgemeine Zielsetzung für die Frage der Auslegung einzelner Mitbestimmungstatbestände unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten kein Raum.