OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 K 4803/09.PVL

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0210.34K4803.09PVL.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Eingruppierung von Frau I. L. fortzusetzen. 1 Gründe I. 2 Mit Schreiben vom 10.03.2009 teilte der Beteiligte dem Antragsteller die beabsichtigte Einstellung von 8 Mitarbeitern für eine Maßnahme betreffend das Kloster I1. mit. Dabei wurde die Stelle der vorgesehenen Mitarbeiterin I. L. mit der Entgeltgruppe 9/Stufe 3 bewertet. Der Antragsteller stimmte der Einstellung aller Mitarbeiter zu. Betreffend die Eingruppierung dieser Mitarbeiter teilte er unter dem 07.04.2009 mit, den Informationen zur Eingruppierung, insbesondere zur Stufenzuordnung von I. L. könne der Personalrat nicht folgen. Er habe deshalb auf seiner Sitzung am 02.04.2009 beschlossen, dass er der beabsichtigten Maßnahme nicht zustimme und bitte um Erörterung. 3 Nach Angaben des Antragstellers wurde ein daraufhin anberaumter Termin von dem Beteiligten mit der Begründung abgesagt, dass ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Stufenzuordnung im Zuge der Einstellung unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung nicht bestehe. Mit Schreiben vom 18.05.2009 kündigte der Antragsteller rechtliche Schritte an. Mit Schreiben vom 04.06.2009 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf die ihrer Ansicht nach einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Reichweite der Mitbestimmungsrechte im Betriebsverfassungsgesetz sowie auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2008 - 6 P 3.08 - hin. Sie legten dar, dass nach dieser Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung sämtliche Eingruppierungs- und vergütungsrelevanten Bestandteile der jeweiligen Entgeltordnung umfasse und damit neben der Entgeltgruppe auch die Entgeltstufe. 4 Unter dem 30.06.2009 antwortete der Beteiligte, zwar werde nicht verkannt, dass die Regelung in § 16 TVöD - VKA nahezu wortgleich sei mit der Regelung in § 16 TV-L, zu welcher die von dem Antragsteller aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergangen seien. Für die Frage der Reichweite des Mitbestimmungsrechts sei jedoch nicht der Wortlaut der tariflichen Vorschrift, sondern es seien die Bestimmungen des jeweils einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetzes maßgeblich. Insoweit sei festzustellen, das dass Bundesverwaltungsgericht seine vorgenannten Entscheidungen unter anderem mit Besonderheiten der Landespersonalvertretungsgesetze Rheinland-Pfalz und Niedersachsen begründet habe, die - anders als Nordrhein-Westfalen - ein umfassendes Beteiligungsrecht des Personalrats bei Eingruppierungsentscheidungen (so auch bei der Festlegung der Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe) beinhalteten. Ob die Rechtsprechung auch auf Bundesländer übertragbar sei, die wie Nordrhein-Westfalen das Inkrafttreten des TVöD zum Anlass genommen hätten, das bisher bestehende Mitbestimmungsrecht der Personalräte bei der Eingruppierung zu verschlanken (vgl. insoweit die Gesetzesbegründung, in der es heißt: "Die Bestimmung der Fallgruppe ... innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe entfalle infolge des neuen Tarifrechts"), werde das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer weiteren anhängigen Sprungrechtsbeschwerde am Beispiel Baden-Württemberg zu beurteilen haben. Diese Entscheidung liege noch nicht vor. Der KAV NW habe aus diesem Grund seinen Mitgliedsunternehmen im Hinblick auf das LPVG NRW empfohlen, die Personalräte derzeit bei der Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung nicht zu beteiligen. Sofern sich durch die ausstehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herausstelle, dass dieses seine Rechtsprechung unabhängig von den jeweiligen Voraussetzungen des Landespersonalvertretungsrechts für alle Fälle der Stufenzuordnung bei Ersteinstellungen verstanden wissen wolle, werde man den Mitgliedsunternehmen selbstverständlich empfehlen, dies entsprechend umzusetzen. Vorläufig würden die Personalräte über die Stufenzuordnung informell benachrichtigt, so dass sie bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit hätten, gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Stufenzuordnung bei Einstellungen Einwände, wenn auch nicht im Rahmen eines formalisierten Verfahrens vor der Einigungsstelle, zu erheben. 5 Am 29.07.2009 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung begehrt, dass der Beteiligte verpflichtet sei, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Eingruppierung von Frau I. L. fortzusetzen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Mitarbeiterin Frau L. sei nach wie vor bei dem Beteiligten beschäftigt, der nach wie vor eine einseitige Stufenzuordnung vorgenommen habe. Er sei verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren insoweit fortzusetzen. Eine entsprechende Feststellung begehre der Antragsteller. Die Anträge seien begründet. Die Zuordnung neu einzustellender Arbeitnehmer zu den Stufen der Entgelttabelle nach § 16 Abs. 2 TVöD/VKA unterliege der Mitbestimmung des Antragstellers bei der Eingruppierung nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW. Unter Eingruppierung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Nicht nur die Einreihung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppen des TVöD erfülle danach den Tatbestand der Eingruppierung, sondern auch die Zuordnung zur Entgeltstufe. Denn es sei zu berücksichtigen, dass das Tabellenentgelt sich gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA nicht nur nach der Entgeltgruppe, sondern auch nach der für den Arbeitnehmer geltenden Entgeltstufe bestimme. So habe auch das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Entscheidungen vom 27.08.2008 die Mitbestimmung des Personalrats bei der Zuordnung zur Entgeltstufe bestätigt. Die Festlegung der Entgeltgruppe und die Stufenzuordnung bestimmten zusammen das Tabellenentgelt, so dass erst das Zusammenwirken beider Faktoren die Einreihung vollständig mache. Die Entscheidungen, die zu den Landespersonalvertretungsgesetzen Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ergangen seien, ließen sich ohne weiteres auf die hier einschlägige Norm des § 72 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW übertragen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Regelung; weder Systematik noch Entstehungsgeschichte der landesrechtlichen Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 4 stünden dem entgegen. Zwar sei richtig, dass der Landesgesetzgeber das LPVG NRW im Jahr 2007 einigen Änderungen unterzogen habe. In diesem Zusammenhang sei insbesondere in § 72 Abs. 1 die Mitbestimmung bei der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe gestrichen worden. Keinesfalls könne hieraus aber geschlossen werden, dass der Landesgesetzgeber die personelle Mitbestimmung so grundlegend habe ändern wollen, dass die bisherige Kontrollfunktion des Personalrats sinnvoll nicht mehr habe ausgeübt werden können. Dies lasse sich jedenfalls nicht aus der Gesetzesbegründung entnehmen. Denn diese stelle zur Begründung des Gesetzesvorhabens insgesamt lediglich darauf ab, der Umfang der Beteiligungsrechte solle am Vorbild des Bundespersonalvertretungsgesetzes neu ausgerichtet werden. Ein gesetzgeberischer Wille, eine Verschlankung des LPVG NRW über den Umfang des Bundespersonalvertretungsgesetzes hinaus zu betreiben, sei also nicht erkennbar. Auch die Streichung der Mitbestimmung bei der Fallgruppe mit der Begründung, "die Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe entfalle infolge des neue Tarifrechts" lasse nicht auf einen so grundlegenden Änderungswillen des Gesetzgebers schließen, wie es die Aussparung der Stufenzuordnung bei der Mitbestimmung bedeuten würde. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber anhand einer tiefergehenden materiellen Durchdringung des neuen Tarifrechts eine Überprüfung der Mitbestimmungskataloge vorgenommen habe. Ein eindeutiger gesetzgeberischer Wille, der der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Eingruppierung durch das Bundesverwaltungsgericht entgegen stehen würde, sei somit nicht ersichtlich. Die personelle Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung erstrecke sich daher auch auf die Zuordnung der Mitarbeiter zur Entgeltstufe. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beträfen § 16 Abs. 2 TV-L, dieser sei wörtlich identisch mit dem § 16 Abs. 2 des hier einschlägigen TVöD/VKA. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze seien daher auch insoweit übertragbar. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren betreffend die Eingruppierung von Frau I. L. fortzusetzen. 8 Der Beteiligte beantragt, 9 den Antrag abzulehnen. 10 Er tritt den Ausführungen des Antragstellers wie folgt entgegen: Dem Antragsteller stehe bei der Zuordnung von Beschäftigten zu den der jeweiligen Entgeltgruppe des TVöD zugeordneten Stufen ein Mitbestimmungsrecht nicht zu. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungs-gerichts, da diese vor dem Hintergrund bestehender Besonderheiten in den Landespersonalvertretungsgesetzen Niedersachsen und Rheinland-Pfalz ergangen seien. Das Bundesverwaltungsgericht weise z.B. ausdrücklich darauf hin, dass der TV-L den Begriff "eingruppiert" ausschließlich der Entgeltgruppe, nicht jedoch der Stufe zuweise (ebenso die entsprechende Bestimmung in § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA). Für die Beurteilung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme komme es maßgeblich auf die Auslegung der jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmung des Personalvertretungs-rechts an. Den Tarifvertragsparteien komme keine Definitionshoheit über die Mitbestimmungstatbestände zu. § 3 Rheinland-Pfälzisches Personalvertretungsgesetz sehe vielmehr explizit vor, dass durch Tarifvertrag das Personalvertretungsrecht nicht abweichend vom Landespersonalvertretungsgesetz geregelt werden könne. Im Weiteren führe das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Auslegung des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes insgesamt dafür spreche, dass der Landesgesetzgeber den Personalrat bei Eingruppierungsentscheidungen umfassend, und zwar auch im Hinblick auf die Stufenzuordnung der Beschäftigten, beteiligt wissen wollte. Insoweit berufe sich das Gericht maßgeblich auf die Bestimmung des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 3 und Nr. 5 rheinland-pfälzisches Personalvertretungsgesetz, wonach die Mitbestimmung des Personalrats vorgesehen sei bei Eingruppierung, Zuordnung zu einer anderen Fallgruppe innerhalb derselben Lohn- oder Vergütungsgruppe usw.. Die vorgenannte Aufzählung gebe zu erkennen, dass der rheinland-pfälzische Gesetzgeber die wesentlichen entgeltrelevanten Maßnahmen der Dienststelle der Mitbestimmung des Personalrats zuführen wollte. Diesem Konzept entspreche es, die Mitbestimmung bei der Eingruppierung auf alle Parameter zu beziehen, die für die Festlegung des tariflichen Grundgehaltes maßgeblich seien. Die Gesetzgebungsgeschichte des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz zeige insgesamt eine Tendenz zur Vervollständigung der Mitbestimmung bei entgeltrelevanten Maßnahmen. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei somit klar zu entnehmen, dass maßgeblich für die Auslegung der Reichweite des Mitbestimmungsrechts bei Eingruppierung die entsprechende Regelung des einschlägigen Landespersonalvertretungsgesetzes sei. Dies gelte uneingeschränkt auch in Nordrhein-Westfalen, denn wie das rheinland-pfälzische Personalvertretungsgesetz beinhaltet auch § 4 LPVG NRW die Regelung, dass das Personalvertretungsgesetz durch Tarifvertrag nicht abweichend geregelt werden könne. Im Gegensatz zur Gesetzgebungsgeschichte in Rheinland-Pfalz sei das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen durch die am 17.10.2007 in Kraft getretene Reform des LPVG NRW maßgeblich verschlankt worden. Aus der Gesetzesbegründung folge, dass der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des LPVG NRW nicht nur das Ziel verfolgt habe, den Umfang der Beteiligungsrechte am Vorbild des Bundespersonalvertretungsgesetzes neu auszurichten, sondern dass er auch die Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn habe stärken wollen. Weiter habe der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung bewusst an den inhaltlichen Vorgaben des TVöD ausrichten wollen. Dies komme eindeutig darin zum Ausdruck, dass die Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe infolge des neuen Tarifrechts bewusst nicht mehr der Mitbestimmung unterworfen worden sei. Für den Bereich des LPVG NRW sei damit eindeutig der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber des LPVG NRW den Begriff der Eingruppierung im Sinne des TVöD verstanden haben wollte. Diesbezüglich sei aber festzustellen, dass, worauf das Bundesverwaltungsgericht zutreffend hinweise, in § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD/VKA unter dem Begriff der Eingruppierung nur die Zuordnung des Beschäftigten zu einer Entgeltgruppe des TVöD gemeint sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der nordrhein-westfälische Landespersonalvertretungsgesetzgeber die Novellierung des LPVG NRW, wie auch an vielen weiteren Stellen der Gesetzesbegründung deutlich werde, ausdrücklich unter Berücksichtigung des neuen Manteltarifrechts vorgenommen habe und außerdem die Personalhoheit des Dienstherrn insgesamt habe stärken wollen, sei die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen in keiner Weise übertragbar. Dies werde im Übrigen auch in anderen Bereichen des LPVG NRW von den Verwaltungsgerichten einhellig akzeptiert. Es müsse daher festgestellt werden, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats nach dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen ausschließlich auf die Festlegung der Entgeltgruppe beziehe. 11 Daraufhin hat der Antragsteller unter dem 27.10.2009 abschließend ausgeführt: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2008 sei entgegen den Ausführungen des Beteiligten auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW übertragbar. Es gehe einzig um die Frage, ob einem nach Wortlaut und Sinn und Zweck eindeutigen Auslegungsergebnis des Begriffs Eingruppierung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen gehalten werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, wie bereits in der Antragsschrift vom 28.07.2009 ausgeführt worden sei. Der Beteiligte sei der Ansicht, der Landesgesetzgeber habe bei der Novellierung des LPVG NRW das Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen bewusst an den inhaltlichen Vorgaben des TVöD ausrichten wollen. Ein solcher gesetzgeberischer Wille sei der Gesetzesbegründung aber gerade nicht zu entnehmen. Aus der Formulierung "Die Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe entfalle in Folge des neuen Tarifrechts" lasse sich dies jedenfalls nicht herleiten. Eher deute die Gesetzesbegründung auf eine rein redaktionelle Änderung hin, da der TVöD die Fallgruppen des BAT nicht übernommen habe. Eine Mitbestimmung bei der Fallgruppe wäre daher ohnehin nicht mehr möglich gewesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. 13 II. 14 Der Antrag ist begründet. 15 Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW betreffend die Eingruppierung der Frau I. L. zu, wobei die Mitbestimmung entgegen der Ansicht des Beteiligten auch die Frage der Stufenzuordnung umfasst. 16 Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 17 Beschluss vom 27.08.2008 - 6 P 3/08 - bzw. - 6 P 11/07 -, 18 die sie auch für das hier anzuwendende LPVG NRW für einschlägig hält. 19 Inhalt und Bedeutung dieser Entscheidung hat der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wolfgang Bier in einer Anmerkung vom 23.02.2009 noch einmal wie folgt zusammengefasst: 20 "Die Definition des Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung als Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema erlaubt nicht nur, sondern gebietet unter Berücksichtigung des Normzwecks sogar, die Stufenzuordnung als von der Eingruppierung mitumfasst anzusehen. Von der entgegenstehenden Begrifflichkeit des Tarifvertrages - § 15 Abs. 1 Satz 2 TV-L ordnet den Begriff "eingruppiert" ausschließlich der Entgeltgruppe, nicht jedoch der Stufe zu - muss bei der personalvertretungsrechtlichen Beurteilung abgewichen werden. Die personelle Mitbestimmung nach den Personalvertretungsgesetzen - insbesondere in Bezug auf Ein-, Höher und Rückgruppierung sowie Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit - hat sich früher an den Begrifflichkeiten des Bundes- und Angestelltentarifvertrages (BAT) und der ihm nachgebildeten Tarifwerke des öffentlichen Dienstes orientiert. Die traditionelle terminologische Harmonie zwischen Tarif- und Personalvertretungsrecht beeinträchtigt die Effizienz der Mitbestimmung bei Eingruppierungen nicht. Bezog sich diese nach Maßgabe von § 22 BAT ausschließlich auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung, so war damit doch die förmliche Beteiligung des Personalrats an derjenigen Arbeitgeberentscheidung sichergestellt, durch welche die Höhe der Grundvergütung auf der Grundlage auslegungsbedürftiger Merkmale wesentlich bestimmt wurde. Im Gegensatz dazu war die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen nach Maßgabe von § 27 Abschnitt A BAT ein mehr oder weniger "mechanischer" Vorgang. Von einer begrifflichen und damit inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung kann aber nicht mehr ausgegangen werden, seitdem das neue Tarifrecht die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem abgelöst hat. Namentlich die hier im Mittelpunkt stehende Regelung in § 16 Abs. 2 TV-L, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen gebietet und die Berücksichtigung vorheriger förderlicher Berufstätigkeit gestattet, macht deutlich, dass die Stufenzuordnung jetzt nicht mehr bloßer mechanischer Annex der Einreihung in die Entgeltgruppe ist. Vielmehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Während auf der Grundlage des alten Tarifrechts die auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe beschränkte Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Personalvertretung einen wesentlichen Einfluss auf die Bemessung der Grundvergütung einräumte, würde eine Aussparung der Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht diesen Einfluss wesentlich reduzieren. 21 Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern soll die Personalvertretung in den Stand versetzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Deshalb ist die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Die Richtigkeitskontrolle bliebe unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Entgeltgruppe beschränkte, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasste. Ist daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben der Einordnung in die Entgeltgruppe für die Bemessung des tariflichen Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe vorzunehmen, so ergeben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. 22 Das Tabellenentgelt nach § 15 TV-L, über dessen Bemessung die Einordnung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe wesentlich entscheidet, ist zwar der Kernbestandteil des tariflichen Entgelts, die Stufenzuordnung steht in ihrer Bedeutung dahinter aber nicht wesentlich zurück. Die Arbeitnehmer erreichen die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber. Diese Stufenlaufzeit ist progressiv gestaffelt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L). Bei der Einstellung werden die Arbeitnehmer der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L). Werden dagegen Zeiten einschlägiger Berufserfahrung sowie Zeiten vorheriger förderlicher Berufstätigkeit anerkannt, so rückt der Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 16 Abs. 2 Sätze 2 - 4 TV-L in eine höhere Stufe seiner Entgeltgruppe vor. Diese Entscheidung des Arbeitgebers bei der Einstellung ist maßgeblich dafür, wie lange der Arbeitnehmer benötigt, um die Endstufe seiner Entgeltgruppe zu erreichen. Zugleich wirkt sich diese Entscheidung auf jede spätere Höhergruppierung des Arbeitnehmers aus, wie die Besitzstandsregelung in § 17 Abs. 4 TV-L zeigt. Je höher der Arbeitnehmer in seiner Entgeltgruppe eingestuft ist, umso höher fällt auch seine Einstufung in der neuen, höheren Entgeltgruppe aus. Die Entscheidung über die Einstufung des Arbeitnehmers in seiner Entgeltgruppe ist daher geeignet, die Höhe seines Entgelts bis zum Ende seines Arbeitslebens zu bestimmen. Angesichts des beträchtlichen Interpretationsspielraums bei Anwendung der Regelung in § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L besteht ein erhebliches Interesse an einheitlicher und gleichmäßiger Handhabung, dem die Richtigkeitskontrolle des Personalrats dient. ... 23 Auswirkung für die Praxis Die Entscheidung klärt die bislang umstrittene Frage der Mitbestimmungs-pflichtigkeit der Stufenzuordnung nach neuem Tarifrecht. Sie leitet aus dem Zweck der Mitbestimmung her, dass die Umstellung der bisherigen Lebensaltersstufen in Leistungs- bzw. Qualifikationsstufen nicht ohne Auswirkung auf die Beteiligungsrechte der Personalvertretung sein kann." 24 Mit Beschluss vom 13.10.2009 - 6 P 15/08 - zu § 76 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BaWüPersVG (gleichlautend zu § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsansicht nochmals bestätigt, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung auch auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 - 3 TV-L erstreckt. Zwischenzeitlich liegen auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen zum - mit § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW ebenfalls deckungsgleichen - § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vor, nach denen das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Eingruppierung auch das Mitbestimmungsrecht bei der Stufenzuordnung erfasst, 25 vgl. VG Köln, Beschluss vom 09.10.2009 - 33 K 2726/09.PVB -; VG Darmstadt, Beschluss vom 30.11.2009 - 22 K 1279/09.DA.PV -. 26 Für das nordrhein-westfälische LPVG ergibt sich nach Auffassung der Kammer nichts anderes. 27 So auch Welkoborsky, LPVG NRW, 4. Auflage, § 72 Randnummer 18; Neubert-Sandfort-Lorenz-Kochs, LPVG, § 72, 1.4.1; anderer Ansicht Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, § 72 Randnummer 140 e, allerdings unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG NRW vom 30.04.2008 - 1 A 3726/06.PVB -, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.05.2009 - 6 P 9/08 - aufgehoben worden ist. 28 Insbesondere steht die Entstehungsgeschichte des LPVG NRW der Mitbestimmungs-pflichtigkeit der Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung nicht entgegen. Denn es ist gänzlich offen, ob sich der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung des LPVG NRW im Jahre 2007 über die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnung überhaupt Gedanken gemacht hat oder ob er hierzu - wie der Beteiligte meint - in Anbetracht der bis dahin geltenden Rechtsprechung keinen Anlass gesehen hat oder anders ausgedrückt kein "Gefahrenbewusstsein" im Hinblick auf eine mögliche Mitbestimmungspflichtigkeit gehabt hat. Aus den Gesetzesmaterialien und der Gesetzesbegründung ergibt sich zu dieser Frage nichts. Dann aber ist auch kein eindeutiger gesetzgeberischer Wille festzustellen, der der Auslegung des Tatbestandsmerkmals Eingruppierung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegensteht. Soweit der Beteiligte in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, gegen die Mitbestimmungspflichtigkeit der Stufenzuordnung spreche, dass das Mitbestimmungsrecht der Eingruppierung durch die am 17.10.2007 in Kraft getretene Reform des LPVG NRW maßgeblich verschlankt worden sei, was u. a. darin zum Ausdruck komme, dass die Bestimmung der Fallgruppe oder des Abschnitts innerhalb einer Vergütungs-/Lohngruppe bewusst nicht mehr der Mitbestimmung unterworfenen worden sei, folgt dem die Kammer nicht. Denn die Bestimmung der Fallgruppe stellte im Rahmen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW a. F. neben den Mitbestimmungstatbeständen Eingruppierung, Höhergruppierung, Rückgruppierung, Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit für eine Dauer von 3 Monaten einen eigenständigen Mitbestimmungstatbestand dar, durch dessen Wegfall ein anderer Mitbestimmungstatbestand wie die Eingruppierung nicht verschlankt werden kann. Im Übrigen wurde hier- durch nur dem Umstand Rechnung getragen, dass der TVöD die Fallgruppen des BAT nicht übernommen hatte. Eine Mitbestimmung bei der Fallgruppe wäre daher ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Soweit der Beteiligte einen entgegenstehenden gesetzgeberischen Willen aus dem Umstand herzuleiten sucht, aus der Gesetzesbegründung folge, dass der Landesgesetzgeber bei der Novellierung des LPVG NRW das Ziel verfolgt habe, die Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn insgesamt zu stärken, gibt diese allgemeine Zielsetzung für die Frage der Auslegung einzelner Mitbestimmungstatbestände unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts her. 29 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten kein Raum.