Urteil
6 K 62/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0218.6K62.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Orthopäde und seit 1983 in eigener Praxis niedergelassen. Seit 1994 nimmt er in seiner Praxis MRT-Untersuchungen vor; seit 2003 arbeitet er mit dem MVZ Medizin Center Bonn in diesem Bereich zusammen und hat dort seitdem mehr als 1.100 MRT-Untersuchungen durchgeführt. 3 Am 26.09.2007 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung der Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie - fachgebunden (Orthopädie) -. Unter dem 12.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm die Zulassung zur Prüfung im Bereich Magnetresonanztomographie derzeit nicht erteilt werden könne, da die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gemäß § 12 der Weiterbildungsordnung (WBO 2005) der Beklagten nicht ordnungsgemäß belegt sei. Nach der Übergangsbestimmung der WBO 2005 vom 01.10.2005 könne die Zulassung zur Prüfung beantragen, wer bei Einführung der Bezeichnung in die WBO in dieser Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung tätig gewesen sei, welche der Mindestdauer der Weiterbildung entspreche. Es sei ein Nachweis der regelmäßigen Tätigkeit zu erbringen, aus dem hervorgehe, dass der Kläger in dieser Zeit überwiegend im Bereich MRT tätig gewesen sei und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben habe. Der Nachweis sei nicht durch eine Selbstdarstellung der überwiegend schwerpunktmäßigen Tätigkeit in eigener Praxis zu erbringen. Der Kläger habe dazu ein Zeugnis über eine zweijährige Tätigkeit in Kooperation mit einem Radiologen oder Nuklearmediziner (mit Fachkunde MRT) beizubringen, aus dem der Zeitraum und die nach den Weiterbildungsrichtlinien geforderten Leistungen ablesbar seien. 4 Nach Mitteilung des Klägers, er halte die Durchführung von MRT-Untersuchungen in eigener Praxis für gleichwertig und damit anerkennungsfähig, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.12.2007 den Antrag des Klägers auf Zulassung zur Prüfung ab. Zur Begründung trug sie vor, der Kläger habe die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen gemäß § 12 WBO 2005 nicht ordnungsgemäß belegt. Der Erwerb der Zusatzbezeichnung setze eine zweijährige Weiterbildung unter Leitung eines befugten Radiologen und die Durchführung von mindestens 1000 MRT-Untersuchungen voraus. Eine Weiterbildung unter Leitung eines befugten Radiologen habe der Kläger nicht nachgewiesen. Es handele sich hinsichtlich der MRT nicht um eine neu eingeführte Bezeichnung im Sinne des § 20 Abs. 8 WBO 2005, sondern um eine Umwandlung der bisherigen Fachkunde MRT in die Zusatzweiterbildung. Daher seien die Übergangsbestimmungen der WBO 2005 nicht anwendbar. Die Beklagte sei aber bereit, eine durch Zeugnis eines Radiologen bzw. fachkundigen Nuklearmediziners nachgewiesene schwerpunktmäßige Tätigkeit unter Erfüllung der Weiterbildungsinhalte während des Gültigkeitszeitraums der Übergangsbestimmungen anzurechnen. Die MRT sei für Orthopäden fachfremd, da sie nicht zum Bestandteil der Weiterbildung Orthopädie zähle; eine selbständige Tätigkeit in diesem Bereich könne daher nicht anerkannt werden. 5 Es liege auch keine gleichwertige Weiterbildung i. S. d. § 10 WBO 2005 vor. § 10 WBO 2005 lasse Abweichungen von § 4 WBO 2005, nicht jedoch von den §§ 5 ff. WBO 2005 zu. Es könne daher nicht davon abgesehen werden, dass die Weiterbildung unter der verantwortlichen Leitung eines von der Beklagten befugten weiterbildenden Arztes durchgeführt werde, dieser die Weiterbildung persönlich leite und sich die Weiterbildung zeitlich und inhaltlich entsprechend der WBO 2005 gestalte. Dies gebiete Sinn und Zweck der geregelten ärztlichen Weiterbildung, für ein spezialisiertes Angebot an ärztlichen Leistungen zu sorgen, das einem Mindeststandard auf dem Niveau des medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes entspreche und damit die Qualität des ärztlichen Leistungsangebotes in diesem speziellen Bereich sichere. Diese Qualitätssicherung sei nur möglich und von der Beklagten kontrollierbar, wenn gewisse überprüfbare und normierte Bedingungen der Vermittlung eingehalten würden. Die Weiterbildung müsse unter Aufsicht der jeweiligen Kammer erfolgen, die für den Bereich der Beklagten zwar auch mit der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung und durch die Prüfung selbst stattfinde, deren Schwerpunkt aber bei den durch den Beklagten befugten weiterbildenden Ärzten liege. Eine Weiterbildung ohne die verantwortliche Führung und Anleitung eines weiterbildenden Arztes gewährleiste nicht die erforderliche Qualitätssicherung. 6 Der Kläger hat am 03.01.2008 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung. Die Nichtzulassung verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 12 GG. Er sei nach § 12 Abs. 1 S. 2 WBO 2005 zuzulassen, weil er eine im Sinne von § 10 S. 1 WBO 2005 gleichwertige Weiterbildung nachgewiesen habe. Er führe seit 1994 in eigener Praxis MRT-Untersuchungen in seinem Fachgebiet Orthopädie selbständig durch und habe seither tausende solcher Untersuchungen vorgenommen. Allein seit Februar 2003 habe er in Zusammenarbeit mit dem MVZ Medizin Center Bonn etwa 1100 MRT-Untersuchungen der Hals-, Brust-, und Lendenwirbelsäule, von Becken, Hüft- und Schultergelenken durchgeführt, die Anamnese erläutert, die Untersuchung gemeinsam am Monitor besprochen, befundet und die sich daraus ergebenden therapeutischen Konsequenzen diskutiert. Er habe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mehr als die nach der WBO erforderlichen Weiterbildungsinhalte durchlaufen, umfassende praktische Fertigkeiten erworben und seine Qualifikation zur Erbringungen fachgebundener MRT-Untersuchungen belegt. 7 § 10 WBO 2005 verlange nicht, dass Voraussetzung einer gleichwertigen Weiterbildung die Leitung durch einen befugten Arzt in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sei. Eine Anerkennungsmöglichkeit für gleichwertige Weiterbildungen zu eröffnen sei nur dann sinnvoll, wenn auch von den §§ 5 und 6 WBO 2005 befreit werde, da ansonsten keine Anerkennungsmöglichkeiten mehr denkbar seien. Die Bewertung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung sei allein inhaltlich darauf zu konzentrieren, ob sie geeignet sei, die notwendige ärztliche Kompetenz zu vermitteln und ob hierbei die Grundsätze der WBO im Hinblick auf Weiterbildungszeiten und -inhalte beachtet würden. 8 Darüber hinaus sei auch § 20 Abs. 9 WBO 2005 auf den Kläger anwendbar, der bestimme, dass Weiterbildungszeiten in neu eingeführten Zusatz-Weiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden könnten, wenn die Weiterbilder nicht gemäß §§ 5-8 WBO 2005 befugt gewesen seien, die Weiterbildung aber der WBO 2005 entspreche. 9 Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 10 WBO 2005 sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 GG. Die Sicherheit und Qualität der ärztlichen Leistung werde bereits durch die Abnahme der Prüfung sichergestellt. Eine restriktive Zulassung zur Prüfung sei daher nicht erforderlich. 10 Dem Kläger sei die Zulassung zur Prüfung auch nach § 20 Abs. 8 WBO 2005 zu gewähren. Diese Vorschrift sei auch hinsichtlich der Zusatz-Weiterbildung MRT, die neu durch die WBO 2005 eingeführt worden sei, anwendbar. Der Kläger sei im Sinne der Vorschrift innerhalb der letzten 8 Jahre vor Einführung der neuen Zusatz-Weiterbildung regelmäßig und überwiegend auf dem Gebiet der Zusatz-Weiterbildung MRT tätig gewesen. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.12.2007 zu verpflichten, den Kläger zur Prüfung zur Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie - fachgebunden - zuzulassen, 13 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.12.2007 über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 14 3. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 05.12.2007 zu verpflichten, über die Anrechnung der von dem Kläger nachgewiesenen Weiterbildung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie trägt vor, für eine Anwendung des § 20 Abs. 8 WBO 2005 sei kein Raum, da der Kläger keine Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte belegt habe. Die Tätigkeit in seiner Praxis sei nicht anerkennungsfähig, da dem Kläger der Erwerb der für die Bezeichnung relevanten Weiterbildungsinhalte durch eigene Tätigkeit vor Einführung der Zusatz-Weiterbildung, weil fachfremd, nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus seien Tätigkeiten in eigener Praxis nach § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW auf Weiterbildungszeiten grundsätzlich nicht anwendbar. 18 Auch eine Anerkennung als gleichwertige Weiterbildung komme nicht in Betracht. § 10 WBO 2005 dispensiere lediglich von § 4 WBO 2005, nicht jedoch von den §§ 6 und 7 WBO 2005. Auch eine gleichwertige Weiterbildung müsse daher unter Anleitung eines Wissensvermittlers an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte stattgefunden haben. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Der die Zulassung zur Prüfung zur Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie - fachgebunden - ablehnende Bescheid der Beklagten vom 05.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Klägern nicht in seinen Rechten. Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie - fachgebunden - (MRT) nicht zu (113 Abs. 5 VwGO). 23 Ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung ergibt sich weder aus § 12 Abs. 1 S. 2 WBO 2005 direkt (I.) noch aus § 12 Abs. 1 S. 2 WBO 2005 i. V. m. mit den Übergangsvorschriften des § 20 Abs. 8 und 9 WBO 2005 (II.) noch aus § 12 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 10 WBO 2005 (III.). 24 I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung nach § 12 Abs. 1 S. 2 WBO 2005 zu. 25 Danach wird die Zulassung zur Prüfung erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildung durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 2 WBO 2005 belegt ist. 26 Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen der Weiterbildung hat der Kläger nicht im Sinne der Vorschrift belegt. Er hat Nachweise für den Besuch verschiedener Kurse und Veranstaltungen zur MRT sowie für die Durchführung von MRT-Untersuchungen in Kooperation mit dem Medizin Center Bonn und die Vornahme von MRT-Untersuchungen in eigener Praxis mittels Selbstdarstellung erbracht. Die von dem Kläger derart belegte "Weiterbildung" erfüllt nicht die Anforderungen der WBO 2005 an die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung MRT - fachgebunden -. 27 Nach Abschnitt C Nr. 23 der WBO 2005 umfasst die Weiterbildung für die Zusatzbezeichnung MRT - fachgebunden - 24 Monate Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 WBO 2005; davon können 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 WBO 2005 und 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden. § 5 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 WBO 2005 bestimmt, dass die Zusatz-Weiterbildung unter verantwortlicher und (gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 WBO 2005 persönlicher Leitung) der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchzuführen ist. Nachweise, die eine derartige Weiterbildung belegen, hat der Kläger nicht vorgelegt. 28 II. Auch unter Anwendung der Übergangsvorschriften des § 20 Abs. 8 WBO 2005 (1.) und § 20 Abs. 9 WBO 2005 (2.) ergibt sich für den Kläger kein Anspruch auf Prüfungszulassung nach § 12 Abs. 1 S. 2 WBO 2005. 29 Insofern kann dahinstehen, ob § 20 Abs. 8, 9 WBO 2005 auf die Zusatz-Weiterbildung MRT - fachgebunden - anwendbar ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer bereits deshalb zweifelhaft, weil diese Regelungen ausschließlich für durch die WBO 2005 neu eingeführte Bezeichnungen anwendbar sind. In der (vorherigen) WBO 1994 gab es jedoch bereits die Fachkunde MRT in der Nuklearmedizin, für die eine zweijährige ganztägige und hauptberufliche Weiterbildung durchgeführt werden musste. Mit dem Erlass der WBO 2005 wurde die Fachkunde in eine Zusatzbezeichnung umgewandelt. Der Begriff der Fachkunde ist in der WBO 2005 nicht mehr enthalten. Es ist daher zweifelhaft, ob es sich um eine neue Bezeichnung oder, wie die Beklagte vorträgt, um die Umwandlung einer bestehenden Bezeichnung handelt. 30 1.) Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 8 WBO 2005. 31 Danach können Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in die WBO in der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, die Zulassung zur Prüfung beantragen. Für die regelmäßige Tätigkeit in der Zusatz-Weiterbildung ist gemäß § 20 Abs. 8 S. 3, 4 WBO 2005 ein Nachweis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend in der Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. 32 Der Kläger war in den 8 Jahren vor Einführung der Zusatzweiterbildung am 01.10.2005 nicht die Mindestdauer von 24 Monaten entsprechend Ziffer 23 Abschnitt C zur WBO 2005 an einer Weiterbildungsstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig. 33 Soweit der Kläger sich hierbei auf die Tätigkeit in eigener Praxis beruft, ist diese gemäß § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW und § 4 Abs. 7 S. 3 WBO 2005 nicht als Weiterbildungszeit anrechnungsfähig. 34 So auch im Rahmen der Übergangsvorschriften VG Münster, Urteil vom 12.12.2008 - 10 K 747/08 -. 35 Nach § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW und (dem folgend) § 4 Abs. 7 S. 3 WBO 2005 sind Tätigkeiten in eigener Praxis auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche und damit auch für die Zusatz-Weiterbildung nicht anrechnungsfähig. 36 Soweit von diesem Grundsatz für neu eingeführte Bezeichnungen eine Ausnahme mit der Begründung gemacht wird, dass sich die Regelung des § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW nur auf die reguläre Weiterbildungszeit bezieht und angesichts des Umstandes, dass vor der Einführung einer neuen Bezeichnung Weiterbildende in diesem Gebiet noch nicht zur Verfügung gestanden haben können, auch eine Weiterbildung in eigener Praxis, wenn sie den inhaltlichen Anforderungen entspricht, berücksichtigt werden muss, 37 vgl. OVG Bremen, Urteil vom 22.05.2000 - 1 A 135/99 -; OVG NRW, Urteil vom 11.05.2000 - 13 A 3972/97 -, 38 so trägt diese Begründung hier nicht. Insofern nimmt § 20 Abs. 8 i. V. m. Abs. 9 WBO 2005 bereits auf den Mangel an Weiterbildungsbefugten für die Zusatzbezeichnung dadurch Rücksicht, dass nur eine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung ohne Bindung an die spezielle Weiterbildungsbefugnis gefordert wird, wenn diese Weiterbildung der Weiterbildungsordnung entspricht. Diese Regelung, die eine Weiterbildungsstätte oder eine vergleichbare Einrichtung sowie einen Weiterbildenden fordert, schließt eine Anrechnung von Tätigkeiten in eigener Praxis, die gerade ohne Weiterbildenden erfolgen, aus. 39 Gegen die Berücksichtigung von Tätigkeiten in eigener Praxis aufgrund Mangels an Weiterbildungsbefugten spricht vorliegend ferner, dass befugte Weiterbildende für die MRT bei Einführung der Zusatzbezeichnung mit der WBO 2005 vorhanden waren, da die Fachkunde MRT bereits in der WBO 1994 existierte und eine zweijährige ganztägige Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten für Nuklearmedizin voraussetzte. Daneben gab es in der WBO 1994 auch die Diagnostische Radiologie, die in der WBO 2005 in die Radiologie umgewandelt wurde, der nun die MRT zugeordnet ist und deren Weiterbildungsbefugte auch die Weiterbildung der fachgebundenen MRT vornehmen, so dass auch insoweit Weiterbildende vorhanden waren. Eine Weiterbildung in eigener Praxis kann aber auch nach der angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung allenfalls in solchen Weiterbildungsgebieten angerechnet werden, für die vor Einführung in die Weiterbildungsordnung keinerlei Weiterbildende vorhanden waren. Dieser Gesichtspunkt greift hier ersichtlich nicht. Es wäre im Fall der Magnetresonanztomographie auch nicht angemessen, die Tätigkeit in eigener Praxis genügen zu lassen, wenn nach der WBO 1994 zum Erwerb der Fachkunde eine zweijährige hauptberufliche ganztägige Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten der Nuklearmedizin sowie der Nachweis der anrechnungsfähigen einjährigen Weiterbildung im Gebiet "Diagnostische Radiologie" nachgewiesen werden musste und auch die neue Zusatzbezeichnung eine zweijährige Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten voraussetzt. 40 Soweit sich der Kläger auf seine Kooperation mit dem Medizin Center Bonn beruft, so ist auch darin keine Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung zu sehen. Der Kläger war diesbezüglich nicht i. S. d. § 20 Abs. 8 WBO 2005 an einer Weiterbildungsstätte, was eine gewisse Eingliederung in die Weiterbildungsstätte voraussetzt, tätig, sondern hat lediglich mit dem Center kooperiert. 41 Darüber hinaus fehlt es dem Kläger selbst bei Anerkennungsfähigkeit der Tätigkeit in eigener Praxis und der Kooperation mit dem Medizin Center Bonn an der von § 20 Abs. 8 WBO 2005 vorausgesetzten überwiegenden zweijährigen Tätigkeit in dem Zusatzgebiet. 42 Eine Tätigkeit in der Zusatz-Weiterbildung ist dann "überwiegend", wenn es sich um eine schwerpunktmäßige Beschäftigung in der neuen Zusatz-Weiterbildung handelt, die mehr als 50 % der derzeitigen durchschnittlichen Arbeitszeit eines angestellten Arztes beträgt bzw. wenn mehr als die Hälfte aller Behandlungsfälle aus diesem Bereich stammt. 43 Vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, 2. A., Band 1, W 161; VG Münster, Urteil vom 12.12.2008 - 10 K 747/08 -, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30.09.2002 - 21 B 99.3605 -. 44 Da die WBO 2005 in § 4 Abs. 5 S. 2 auch für die Zusatzbezeichnung eine generelle hauptberufliche und ganztägige Weiterbildung fordert, ist § 20 Abs. 8 WBO 2005 so auszulegen, dass in einem Zeitraum von mindestens 2 Jahren der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit nachweislich auf dem Gebiet der Zusatzbezeichnung liegen muss, 45 vgl. Bay. VGH aaO. 46 Dergleichen hat der Kläger weder auf Aufforderung der Beklagten noch nach Erörterung dieses Aspektes in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Angesichts der Tätigkeit in eigener Praxis als Orthopäde erscheint eine Tätigkeit auf den Gebiet der MRT mit mehr als der Hälfte der Behandlungsfälle auch lebensfremd. Insofern führt die Beklagte zu Recht an, dass einem Orthopäden diese ihm fachfremde Behandlung in der für die Weiterbildung geforderten Intensität nicht in eigener Praxis möglich ist. 47 Die somit fehlende zweijährige überwiegende Tätigkeit in der Zusatz-Weiterbildung wird nicht durch die langjährige Tätigkeit des Klägers auf diesem Gebiet und seine Zusammenarbeit mit dem Medizin Center Bonn kompensiert. Eine Weiterbildung, wenn sie ihren Zweck als Information des Patienten über zusätzliche Qualifikationen eines Arztes erfüllen soll, muss zeitlich komprimiert erfolgen und kann nicht über Jahre hinweg ausgedehnt werden. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2007 - 13 A 2840/04 -. 49 2.) Auch § 20 Abs. 9 WBO 2005 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 S. 2 WBO 2005 führt nicht zu einer Prüfungszulassung. 50 Gemäß § 20 Abs. 9 WBO 2005 kann eine Weiterbildungszeit auch bei einem nicht nach den §§ 5 bis 8 WBO 2005 befugten Weiterbildenden angerechnet werden, wenn die Weiterbildung der WBO 2005 ansonsten entspricht. 51 Unabhängig davon, dass die von dem Kläger geltend gemachte Weiterbildung, wie ausgeführt, weder der regulären Weiterbildung noch der nach § 20 Abs. 8 WBO 2005 zulässigen Weiterbildung entspricht, dispensiert § 20 Abs. 9 WBO 2005 lediglich von dem Erfordernis, durch einen von der Beklagten befugten Weiterbildenden weitergebildet zu werden, da diese Voraussetzung in der Übergangszeit nach Einführung der neuen Zusatz-Weiterbildung häufig noch nicht gegeben sein wird, nicht jedoch von der Notwendigkeit, überhaupt unter Anleitung eines Weiterbildenden ausgebildet zu werden. 52 Notwendig ist daher eine Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines Arztes, was voraussetzt, dass dem leitenden Arzt ein Weisungsrecht gegenüber dem Weiterzubildenden zukommt, 53 vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -, 54 dieser also in die Weiterbildungsstätte tatsächlich eingegliedert und nicht nur Gastarzt ist. 55 Vgl. Narr, aaO, W 54. 56 Im Falle des Klägers kann davon keine Rede sein. Dieser war weder in seine Weiterbildungsstätten eingegliedert, noch kam den jeweiligen Ärzten ihm gegenüber ein Weisungsrecht zu. 57 III. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung aus § 12 i. V. m. § 10 WBO 2005 geltend macht, da er eine i. S. d. § 10 WBO 2005 gleichwertige Weiterbildung absolviert habe, sind die Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. 58 Nach § 10 WBO 2005 kann eine von § 4 WBO 2005 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Maßstab für die Gleichwertigkeit der Ausbildung ist dabei die reguläre Weiterbildung und nicht die nach den Übergangsvorschriften anzuerkennende Weiterbildung. 59 Das Gericht verkennt - ebenso wenig wie die Beklagte - nicht, dass der Kläger aufgrund seiner langjährigen Berufsausübung in eigener Praxis und die Durchführung von mehr als 1.500 MRT-Untersuchungen über große praktische Erfahrung im Bereich der Magnetresonanztomographie verfügt. Diese Tätigkeit in eigener Praxis ist aber auch im Rahmen des § 10 WBO 2005 keine Weiterbildung, geschweige denn gleichwertige Weiterbildung. 60 Es kann hier dahinstehen, ob, wie die Beklagte geltend macht, nur von § 4 WBO, nicht aber von den §§ 5, 6 WBO 2005 und damit von dem Erfordernis der Weiterbildung durch einen Weiterbildungsbefugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte, die der Kläger gerade nicht vorweisen kann, abgewichen werden kann oder, wie der Kläger vorträgt, aufgrund der in § 10 WBO 2005 enthaltenen Inbezugnahme der Abschnitte B und C der WBO 2005, die auch das Erfordernis der Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten enthalten, eine Abweichung möglich sein muss (andernfalls keine denkbaren Konstellationen für eine gleichwertige Weiterbildung denkbar seien bzw. eine solche Auslegung des § 10 WBO 2005 unter Beachtung des Grundrechts der Berufsfreiheit des Klägers aus Art. 12 GG von Verfassung wegen gefordert ist). 61 Insofern spricht indes der Wortlaut der Vorschrift, der allein auf § 4 WBO 2005 sowie die Abschnitte B und C, nicht aber auf §§ 5, 6 WBO 2005 Bezug nimmt und damit eine Abweichung von den §§ 5 und 6 WBO 2005 auch dann ausschließt, wenn diese neben der Regelung im Paragraphenteil der WBO 2005 in den Abschnitten B und C konkretisiert werden - insoweit eine Abweichungsmöglichkeit von den Bestimmungen der Abschnitte B und C der WBO 2005 nur dann gebend, wenn diese nicht bereits in den §§ 5 und 6 der WBO 2005 geregelt sind - nach Auffassung der Kammer für die Auffassung der Beklagten. Auch die Intention der Vorschrift geht wohl eher dahin, eine Abweichung von Weiterbildungszeiten und -inhalten, nicht jedoch von der die Qualität und damit die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gewährleistenden Befugnis des Weiterbildenden zu gewähren. 62 Abgewichen werden kann jedoch auch unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers allein von der Voraussetzung der Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte, nicht jedoch von der Notwendigkeit der Weiterbildung an sich, d. h. der Ausbildung unter Anleitung eines Weiterbildenden. Insofern kann nach § 10 WBO 2005 die Weiterbildung zwar von den Bestimmungen des § 4 der WBO 2005 abweichen, es muss jedoch weiterhin dem Wesen nach eine Weiterbildung vorliegen. Weiterbildung aber erfordert der Natur der Sache nach die Anleitung und Aufsicht eines Weiterbildenden, da andernfalls die Vermittlung von Kenntnissen nicht möglich ist. Eine gleichwertige Weiterbildung bedarf daher einer der § 4 WBO entsprechenden Weiterbildung vergleichbaren Struktur, die im Falle des Klägers nicht gegeben ist. 63 Vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 14.03.2007 - 8 LA 177/06 -. 64 Auch eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Art. 12 GG kann daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht dazu führen, eine Zeit, in der keine Weiterbildung stattfand, da keine Kenntnisse durch einen Weiterbildenden vermittelt wurden, als Weiterbildung anzusehen. 65 Damit sind weder die Tätigkeiten des Klägers in eigener Praxis noch die Kooperation mit dem Medizin Center Bonn, die gerade nicht unter Anleitung eines Weiterbildenden standen, anrechnungsfähig. Insofern hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, dass durch einen Weiterbilder etwa im Rahmen der Kooperation Kenntnisse vermittelt worden sind. 66 Sofern der Kläger darauf abstellen will, dass Ziel der Weiterbildung die Vermittlung praktischer Kenntnisse und daher zur Bestimmung der Frage der Gleichwertigkeit auf diese abzustellen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass § 10 WBO 2005 eine Gleichwertigkeit der Weiterbildung, nicht der vermittelten Kenntnisse, voraussetzt; von der Weiterbildung an sich daher gerade nicht dispensiert wird. 67 Der Anrechnung der Tätigkeit in eigener Praxis steht darüber hinaus wiederum die Regelung des § 36 Abs. 6 HeilBerG NRW entgegen. Diese Regelung, für die das HeilberG NRW anders als etwa für die Notwendigkeit der hauptberuflichen und ganztägigen Tätigkeit in § 36 Abs. 4 S. 3 HeilberG NRW keinen Dispens vorsieht, kann nicht über die Anrechnung als gleichwertige Weiterbildungszeit i. S. d. § 10 WBO 2005 umgangen werden. 68 Soweit der Kläger in der Nichtzulassung zur Prüfung einen Verstoß gegen den die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 GG sieht, so kann dem nicht gefolgt werden. 69 Regelungen über zusätzliche Bezeichnungen eines Arztes sind, da sie die Tätigkeit im Grundsätzlichen nicht tangieren, solche der Berufsausübung. Gegen derartige Berufsausübungsregelungen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. 70 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736. 71 Ausreichende Gemeinwohlbelange sind darin zu sehen, dass Weiterbildungsordnungen mit vorgesehenen zusätzlichen Bezeichnungen für Ärzte eine größere Erkennbarkeit und Transparenz der Qualifikation eines Arztes bewirken und damit letztlich dem Schutz des Patienten dienen, weil dieser mit einer bestimmten Gebiets- oder Bereichsbezeichnung eine besondere Qualifikation des Arztes in diesem Gebiet verbindet. 72 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.08.2007 - 13 A 2840/04 -. 73 Diesem Ziel dient auch die Prüfungsvoraussetzung einer bestimmten unter der Aufsicht der Kammer stehenden Weiterbildungszeit. Die Zusatzbezeichnung vermittelt dem Patienten nicht nur den Eindruck, dass der sie führende Arzt eine Prüfung bestanden hat, sondern auch, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Form einer Weiterbildung vermittelt worden sind. Es genügt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht, allein durch die Prüfung eine Kontrolle der erforderlichen Kenntnisse zu erreichen. In einer Prüfung können immer nur Teile des notwendigen Wissens abgefragt werden, sie bildet notwendigerweise nur einen Ausschnitt des Gesamtwissens ab. Entscheidend ist daher die Absolvierung einer Zeit, in der das Wissen fachgerecht vermittelt wurde. 74 Die Versagung bereits der Zulassung zur Prüfung ist daher nicht unverhältnismäßig. 75 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 76 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 3 VwGO liegen nicht vor.