Urteil
6 K 62/08
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung zur Prüfung für eine Zusatz-Weiterbildung nach WBO ist der Nachweis einer zeitlich und inhaltlich der WBO entsprechenden Weiterbildung unter Anleitung eines befugten Weiterbildenden erforderlich.
• Tätigkeiten in eigener Praxis sind nach HeilBerG NRW und der WBO grundsätzlich nicht als Weiterbildungszeiten anrechenbar; Ausnahmen für neu eingeführte Bezeichnungen gelten nur, wenn keine Weiterbildenden verfügbar waren und eine Einbindung in eine Weiterbildungsstätte nachweisbar ist.
• Eine gleichwertige Weiterbildung i.S.v. § 10 WBO setzt weiterhin das Wesen einer Weiterbildung voraus, insbesondere Anleitung und Aufsicht durch einen Weiterbildenden; Art. 12 GG begründet keinen Anspruch auf Anerkennung rein eigenständiger Praxistätigkeit als Weiterbildung.
Entscheidungsgründe
Keine Prüfungszulassung ohne Weiterbildung unter Leitung befugter Weiterbildender • Zur Zulassung zur Prüfung für eine Zusatz-Weiterbildung nach WBO ist der Nachweis einer zeitlich und inhaltlich der WBO entsprechenden Weiterbildung unter Anleitung eines befugten Weiterbildenden erforderlich. • Tätigkeiten in eigener Praxis sind nach HeilBerG NRW und der WBO grundsätzlich nicht als Weiterbildungszeiten anrechenbar; Ausnahmen für neu eingeführte Bezeichnungen gelten nur, wenn keine Weiterbildenden verfügbar waren und eine Einbindung in eine Weiterbildungsstätte nachweisbar ist. • Eine gleichwertige Weiterbildung i.S.v. § 10 WBO setzt weiterhin das Wesen einer Weiterbildung voraus, insbesondere Anleitung und Aufsicht durch einen Weiterbildenden; Art. 12 GG begründet keinen Anspruch auf Anerkennung rein eigenständiger Praxistätigkeit als Weiterbildung. Der Kläger ist niedergelassener Orthopäde, der seit 1994 MRT-Untersuchungen durchführt und seit 2003 in Kooperation mit einem MVZ über 1.100 MRTs vorgenommen hat. Er beantragte am 26.09.2007 die Zulassung zur Prüfung für die Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie (fachgebunden). Die Ärztekammer lehnte die Zulassung ab, weil der Kläger die geforderten zeitlichen und inhaltlichen Nachweise gemäß WBO 2005 nicht erbracht habe und die Tätigkeit in eigener Praxis nicht als gleichwertige Weiterbildung anerkannt werde. Der Kläger rügte Verletzung von Art. 12 GG und berief sich auf § 12 WBO 2005 in Verbindung mit § 10 sowie den Übergangsvorschriften des § 20 WBO 2005. Er erklärte, seine langjährige Praxistätigkeit und die Kooperation mit dem Medizin Center Bonn erfüllten die Anforderungen. Die Kammer forderte Nachweise über eine zweijährige Tätigkeit unter Leitung eines befugten Radiologen; die Klage wurde erhoben. • Anspruch aus § 12 Abs.1 S.2 WBO 2005 besteht nur, wenn die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen nachgewiesen sind; hierfür sind Nachweise über Weiterbildung bei einem von der Ärztekammer befugten Weiterbildenden erforderlich. • Nach Abschnitt C Nr.23 WBO 2005 umfasst die Zusatz-Weiterbildung 24 Monate bei einem weiterbildungsbefugten Radiologen; der Kläger legte keine Nachweise für eine derartige Weiterbildungszeit unter Leitung eines Befugten vor. • § 20 Abs.8 und 9 WBO 2005 (Übergangsregelungen) führen nicht zur Prüfungszulassung des Klägers: Diese Vorschriften gelten nur für neu eingeführte Bezeichnungen bzw. verlangen Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung und eine überwiegende zweijährige Tätigkeit in dem Zusatzgebiet; die Tätigkeit in eigener Praxis und die Kooperation mit dem MVZ genügen diesen Anforderungen nicht. • Tätigkeiten in eigener Praxis sind nach § 36 Abs.6 HeilBerG NRW und § 4 Abs.7 S.3 WBO 2005 grundsätzlich nicht anrechenbar; Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn vor Einführung keinerlei Weiterbildende vorhanden waren, was vorliegend nicht der Fall war. • § 20 Abs.9 WBO 2005 dispensiert allenfalls von der Pflicht eines befugten Weiterbildenden, nicht aber von der Notwendigkeit einer Weiterbildung unter der Leitung eines Weiterbildenden mit Weisungsbefugnis; dies war im Fall des Klägers nicht gegeben. • § 10 WBO 2005 ermöglicht nur die Anrechnung einer gleichwertigen Weiterbildung, die dem Wesen nach Weiterbildung unter Anleitung entspricht; reine Praxistätigkeit ohne Anleitung ist keine gleichwertige Weiterbildung. • Die Regelungen sind mit Art.12 GG vereinbar: Zweck der Weiterbildungsordnungen ist Qualitätssicherung und Patientenschutz; Prüfung allein genügt nicht, die erforderlich vermittelte Weiterbildung zu ersetzen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Prüfung zur Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie, weil er die nach WBO 2005 erforderlichen zeitlichen und inhaltlichen Nachweise einer Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung eines befugten Weiterbildenden nicht erbracht hat. Seine Tätigkeit in eigener Praxis und die Kooperation mit dem Medizin Center Bonn sind nach den einschlägigen Vorschriften und der gebotenen Auslegung nicht als anrechenbare Weiterbildungszeit oder als gleichwertige Weiterbildung anerkennungsfähig. Die Ablehnung der Zulassung durch die Beklagte ist deshalb rechtmäßig; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.