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Urteil

7 K 1293/03

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0223.7K1293.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Am 20. Juni 1978 zeigte die Klägerin das Arzneimittel I. mit den Anwendungsgebieten "Bei einem vom Arzt als organisch gesund befundenen Herzen zur Vorbeugung gegen nervös bedingte Beschwerden und Störungen. Zur Stärkung von Herz und Kreislauf, z.B. nach überstandenen Erkrankungen." an. Als wirksame Bestandteile nach Art und Menge wurden angegeben: D-alpha-Tocopherolacetat 200 I.E. zusätzlich 10% Überdosierung 20 I.E. Komplex aus Maisklebersäurehydrolysat und Magnesium mit mind. 24 mg Mg+² 0.150 g Extractum Crataegi e fol. (Pharm.Hel-VI), e flor. (DAB 7), e fruct. (EB 6) (1.5:1.5:1) c. Methylenchlorid (4:1) et Methanol (4:1) paratum siccum, stand. auf 1 mg Flavonglykoside, berechnet als Rutin 0.050 g Am 14. Dezember 1989 stellte die Klägerin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels nach Artikel 3 § 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG). Als wirksame Bestandteile nach Art und Menge wurde angegeben:"D-Alpha-Tocopherolacetat in 181,82 mg Konzentrat, 147, 00 mg, Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit 16% Mg, 150,00 mg, Weißdorn-Trockenextrakt (aus Blättern, Blüten und Beeren (1,5:1,5:1)) normiert auf 2% Flavonoide, berechnet als Rutin, 50,00 mg." Am 17. September 1993 wurde der sogenannte Langantrag gestellt. In ihm waren Angaben zu den wirksamen Bestandteilen nach Art und Menge wie folgt enthalten: "D-Alpha-Tocopherolacetat in 181,82 mg Konzentrat, 147,00 mg, Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit 16% Mg, 150,00 mg, Weißdorn-Trockenextrakt aus Blättern, Blüten und Beeren (1,5:1,5:1) (4-5:1) normiert auf 2% Flavonoide, ber. als Hyperosid, 50,00 mg". Hinsichtlich der Extraktmenge von 50 mg enthält der Langantrag Ausführungen zu den in der Mengenangabe enthaltenen Trägerstoffen. Als Auszugsmittel wurde Ethanol 90 Vol.-%/60 Vol.-% genannt. Als Dosierung war angegeben: "Soweit nicht anders verordnet, täglich 2 Kapseln unzerkaut mit etwas Flüssigkeit - vorzugsweise morgens oder mittags vor dem Essen - einnehmen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1994 schlug die Klägerin das Arzneimittel zur Aufnahme in die Aufstellung nach § 109 a Abs. 3 AMG mit den folgenden Anwendungsgebieten vor: "Bei einem vom Arzt als organisch gesund befundenem Herzen: Traditionell angewendet: Zur Stärkung und Kräftigung von Herz und Kreislauf. Zur Verhinderung von nervös bedingten Beschwerden und von Störungen an Herz und Kreislauf." Mit Schreiben vom 22. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin die Gründe mit, aus denen die beantragte Listenposition nicht eingerichtet worden war. Sie führte aus, der positive Beitrag des Kombinationspartners Magnesium bei der beanspruchten Indikation sei nicht plausibel. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Arzneimittel der laufenden Nr. 000 der Traditionsliste entspreche. Magnesium sei lediglich in einer anderen Verbindung enthalten. Mit Änderungsanzeige vom 27. Dezember 2000 zeigte die Klägerin eine Änderung der beanspruchten Anwendungsgebiete an. Diese lauteten nunmehr "Traditionell angewendet zur Unterstützung der Herz-Kreislauf-Funktion. Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjährige Erfahrung." Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 übersandte die Klägerin der Beklagten die Unterlagen nach dem 10. AMG, erklärte, dass sie die Verlängerung der Zulassung nach § 109 a AMG anstrebe und gab die eidesstattliche Versicherung nach § 109 a Abs. 2 AMG ab. Die überarbeiteten Antragsunterlagen enthielten die folgenden Angaben zu den arzneilich wirksamen Bestandteilen: 1. Alpha-Tocopherolacetat in 181,82 mg Konzentrat, 147,00 mg, 2. Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit 16% Mg, 150,00 mg, 3. Trockenextrakt aus Weißdornblättern, -blüten und -beeren [3+3+2] (3-6:1) 4. Auszugsmittel Methanol 70% (V/V), 40,00 mg. (2/98) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie beabsichtige, die Versagung der Verlängerung der Zulassung auszusprechen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass für das streitgegenständliche Arzneimittel keine Listenposition in der Aufstellung nach § 109 a AMG bestehe und auch Unterlagen nach § 105 Abs. 4 a AMG nicht eingereicht worden seien. Des weiteren wies die Beklagte darauf hin, dass der Wechsel des Auszugsmittels von Ethanol/Methanol zu Methanol eine Änderung des Extrakts nach der Art darstelle, die nach § 105 Abs. 3 a Nr. 1 AMG unzulässig sei, und das Arzneimittel damit gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG einer Neuzulassung bedürfe. In einem Schreiben vom 07. November 2001 wies die Klägerin darauf hin, dass mit der laufenden Nr. 843 der Traditionsliste das streitgegenständliche Arzneimittel in diese Liste aufgenommen worden sei. Allerdings entspreche die Listenposition laufende Nr. 000 dem Arzneimittel in der Zusammensetzung, welche 1978 angezeigt worden sei. Die seinerzeitige Angabe zu Dichlormethan als Auszugsmittel sei unzutreffend gewesen, die Anzeige sei insoweit zu korrigieren. Mit Bescheid vom 29. Januar 2003, zugestellt am 05. Februar 2003, versagt die Beklagte die Zulassung für das streitgegenständliche Arzneimittel. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Listenposition vorhanden sei, auf die sich die Klägerin beziehen könne. Es sei aus mehreren Gründen eine Listenposition nicht eingerichtet worden. Zum einen sei, wie der Klägerin bereits mitgeteilt worden sei, der positive Beitrag des Anteils Magnesiums nicht plausibel. Darüber hinaus liege Vitamin E in therapeutischer Dosierung vor. Die Listenposition laufende Nr. 000 passe nicht, weil dort ein anderes Auszugsmittel für den Weißdorn-Trockenextrakt verwendet werde, als dies im klägerischen Arzneimittel der Fall ist. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils mit dem Antrag vom 22. Januar 2001 unzulässig gewesen sei. Die Klägerin hat am 03. März 2003 Klage erhoben. Zur Begründung tragen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem vor: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Einräumung einer Listenposition zu. Dies folge allein schon daraus, dass die bestehenden Listenpositionen 000 und 000 der Traditionsliste dem klägerischen Arzneimittel im Wesentlichen entsprächen. Im Jahre 1978 seien irrtümlich falsche Angaben zum Auszugsmittel betreffend den Weißdornextrakt gemacht worden. Tatsächlich sei zu keinem Zeitpunkt das dort genannte Auszugsmittel Methylenchlorid verwendet worden. Es sei in der Folge jedoch auch nicht möglich gewesen, sich sozusagen stillschweigend an die falschen Angaben der 1978er Anzeige anzupassen, weil das Auszugsmittel Methylenchlorid aus Umweltschutzgründen nicht verwendet werden könne. Tatsächlich sei zum Zeitpunkt der 1978er Anzeige der Weißdornextrakt vollständig von der Firma G. bezogen worden, welche einen methanolischen Weißdorn-Trockenextrakt mit dem Auszugsmittel Methanol, 70%, hergestellt habe. Mitte der achtziger Jahre sei dann die Extraktherstellung umgestellt worden. So sei nur noch der schwerer herzustellende Weißdornbeerenextrakt auswärtig bezogen worden; dieser sei weiterhin mit Methanol hergestellt worden. Hingegen sei der Extrakt von Weißdornblüten und Weißdornblättern mit dem Auszugsmittel Ethanol selbst hergestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt, Mitte der achtziger Jahre, sei es auch noch Verwaltungspraxis der Beklagten gewesen, solche Änderungen des Auszugsmittels zu akzeptieren. Ende der neunziger Jahre sei dann, weil inzwischen bekannt geworden sei, dass die Beklagte Änderungen des Auszugsmittels nicht akzeptiere, wieder auf einen vollständig von Außen bezogenen methanolischen Extrakt umgestellt worden, um so den Herstellungszustand, wie er im Jahre 1978 tatsächlich bestanden habe, wieder herzustellen. Der Extrakt habe als Ausgangsdroge "Folia cum flores Crataegi" nach Ph. Eur. sowie "Fructus Crataegi nach Ph. Eur." enthalten. Medizinisch sei ein Wechsel von Ethanol zu Methanol als Auszugsmittel nicht bedeutsam. Das folge bereits daraus, dass mit den Positionen 485 und 843 der Traditionsliste unterschiedlichen Auszugsmitteln Wirksamkeit beigemessen werde. Auch der Monographie der Kommission E zu Weißdorn sei keine Festlegung auf ein ganz bestimmtes Auszugsmittel zu entnehmen, sondern von ihr würden verschiedene Auszugsmittel als wirksam erfasst. Die "Rückkehr" zum bereits 1978 verwendeten Auszugsmittel müsse zulässig sein, weil sich erst im Laufe der neunziger Jahre die veränderte Verwaltungspraxis der Beklagten herausgestellt habe. Außerdem sei die Änderung des Auszugsmittels nicht als Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils nach der Art anzusehen, da insoweit maßgeblich auf die Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes abzustellen sei. Nach den für fiktiv zugelassene Arzneimittel gültigen Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes 1961 sei das Auszugsmittel im Rahmen der Angabe des arzneilich wirksamen Bestandteils auch zum Zeitpunkt der letzten Änderung nicht anzugeben gewesen. Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Arzneimittelgesetz 1961 anzugebende Extraktbezeichnung habe gemäß dem Deutschen Arzneibuch nur den Gattungsnamen und nicht das Auszugsmittel enthalten. Bis heute bestehe nach dem nationalen Recht keine Verpflichtung, in der Bezeichnung eines Extraktes das Auszugsmittel anzugeben. Für die Frage, ob eine Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils nach der Art vorgelegen habe, komme es entscheidend darauf an, ob die vorgenommene Änderung nach den Bezeichnungsvorschriften eine Änderung der Bezeichnung des arzneilich wirksamen Bestandteils erforderlich machte. Dies folge aus § Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 AMNG bzw. § 105 Abs. 2 Satz 1 AMG, § 22 Abs. 1 Nr. 3 AMG; aus diesen Regelungen ergebe sich, dass für die Identität der arzneilich wirksamen Bestandteile deren Bezeichnung maßgeblich sei. Das Auszugsmittel betreffe nur das Herstellungsverfahren. Insoweit seien seinerzeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 11 AMG kurz gefasste Angaben über das Herstellungsverfahren erforderlich gewesen. Die Entscheidung des OVG Berlin vom 31. Oktober 2002 - 5 B 44.00 - , in welcher der Wechsel bei einem Trockenextrakt aus Sägepalmfrüchten vom Extraktionsmittel Dichlormethan zum Extraktionsmittel hyperkritisches Kohlendioxyd für unzulässig angesehen worden sei, sei vorliegend nicht anwendbar, weil im Gegensatz zu dem Trockenextrakt bei Sägepalmfrüchten beim Trockenextrakt des Weißdorn die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe ausreichend bestimmt seien und das Extraktionsverfahren standardisiert sei. Auch zeigten von der Klägerin erstellte Chromatogramme, dass ein methanolischer Mischextrakt dem ethanolischen Mischextrakt entspreche. Der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen für eine traditionelle Anwendung eines Arzneimittels könne nicht gefolgt werden. Ein Traditionsnachweis ergebe sich bereits aus den eingerichteten Listenpositionen 000 und 000. Außerdem könne für den Traditionsnachweis nicht auf das Jahr 1961 abgestellt werden. Vielmehr reiche der nach der 34. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung von nicht verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln nach § 109a AMG vom 24. Januar 1996 (34. Bekanntmachung) der Zeitraum von 1978 bis 1996. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2003 zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels T. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1999 zu verpflichten, in der Aufstellung nach § 109 a Abs. 3 AMG eine Listenposition einzurichten, die den Stoffen Alpha Tocopherolacetat, Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit 16% Magnesium und Trockenextrakt aus Weißdornblättern, -blüten und -beeren [3+3+2] (3-6:1), Auszugsmittel: Methanol 70% V/V, das Anwendungsgebiet "Traditionell angewendet zur Unterstützung der Herz-Kreislauf-Funktion" zuordnet, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass bei Zubereitungen aus pflanzlichen Arzneimitteln sich die Art des arzneilich wirksamen Bestandteils wesentlich durch das Herstellungsverfahren bestimme. Pflanzliche Zubereitungen seien komplexe Mehrstoffgemische, deren Zusammensetzung wesentlich auch durch das Extraktionsmittel und -verfahren bestimmt werden. Deshalb sei der eine Extrakt dem anderen nicht unbedingt gleichzusetzen. Dies sei in der Wissenschaft seit Ende der achtziger Jahre bekannt und u. a. von der Rechtsprechung des OVG Berlin, welche die Klägerin zitiert habe, gestützt. Im Antragsformular des Langantrags vom 08. September 1993 sei der Weißdorn-Trockenextrakt mit dem Auszugsmittel Ethanol in den Konzentrationen 90 Volumenprozente und 60 Volumenprozente angegeben worden. In der dazugehörigen Dokumentation sei dagegen angegeben worden, dass der Trockenextrakt aus Weißdornbeeren mit Methanol 70% und der Trockenextrakt aus Weißdornblüten und -blättern mit Ethanol in verschiedenen Konzentrationen gewonnen würde. Der Langantrag entspreche damit weder der 1978 gemachten Anzeige noch dem angeblich durchgängig verwendeten Extraktionsmittel Methanol. Schon weil die fiktive Zulassung für das Arzneimittel erloschen sei, bestehe kein Anspruch auf Einrichtung einer Listenposition. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die von den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist bezüglich des Hauptantrages nicht begründet, hinsichtlich des Hilfsantrages unzulässig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Zulassung, da der Versagungsbescheid des BfArM vom 29. Januar 2003 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat bereits deshalb keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Zulassung gemäß §§ 105 Abs. 4 f), Abs. 1 AMG für das Arzneimittel T. , weil für dieses Arzneimittel die nach § 105 Abs. 1 AMG erforderliche fiktive Zulassung nicht besteht. Spätestens aufgrund der im Januar 2001 mit den Unterlagen zum 10. Änderungsgesetz zum Arzneimittelgesetz angezeigten Änderung des Auszugsmittels für die Trockenextrakte aus Weißdornblüten und Weißdornblättern im Mischextrakt aus Blüten, Blättern und Beeren ist das streitgegenständliche Arzneimittel hinsichtlich eines wirksamen Bestandteils der Art nach geändert worden, so dass es gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG der Neuzulassung bedarf und für dieses Arzneimittel die gemäß § 105 Abs. 1 AMG erforderliche fiktive Zulassung nicht besteht. Es kann dahinstehen, ob die 1993 mit dem Langantrag angezeigte Abweichung der Auszugsmittel für die Teilextrakte von den 1978 angegebenen Auszugsmitteln Methylenchlorid und Methanol bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem Erlöschen der fiktiven Zulassung geführt hat. Geht man nämlich mit der Klägerin davon aus, dass das Arzneimittel mit den im Langantrag angegebenen Auszugsmitteln für den Mischextrakt nicht unzulässig geändert und damit verkehrsfähig war, führt die im Januar 2001 angezeigte Änderung des Auszugsmittels für die Teilextrakte Weißdornblüten und Weißdornblätter von Ethanol zu Methanol nach § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG zur Neuzulassungspflicht. Extrakte sind Zubereitungen von flüssiger (Fluidextrakte und -tinkturen), halbfester (zähflüssige Extrakte, Dickextrakte) oder fester (Trockenextrakte) Beschaffenheit, die aus üblicherweise getrockneten, pflanzlichen Drogen oder tierischen Materialien hergestellt werden (Ph. Eur. 4. Ausgabe, 3. Nachtrag). Der pflanzliche Extrakt ist ein äußerst komplex zusammengesetztes Vielkomponentengemisch, dessen Einzelbestandteile nur in begrenztem Umfang isoliert und in ihrer Struktur bekannt sind. Die Zusammensetzung und die Eigenschaften eines Extraktes sind von einer Vielzahl unterschiedlicher Faktoren abhängig. Der Wirkstoffgehalt der pflanzlichen Extrakte wird entscheidend von der Qualität des pflanzlichen Ausgangsmaterials bestimmt. Außerdem werden der Wirkstoffgehalt und die Zusammensetzung weiterer Extraktivstoffe vom eingesetzten Extraktionsverfahren - Zerkleinerungsgrad der Droge, Art und Menge des Extraktionsmittels, Extraktionsdauer - wesentlich beeinflusst. Vgl. M. Eder und W. Mehnert, Bedeutung pflanzlicher Begleitstoffe in Extrakten, Pharmazie 53 (1998), S. 285 ff. Die Zusammensetzung der Extraktivstoffe, die in Hauptwirkstoffe und Begleitstoffe unterteilt werden, ist von der Art des Lösungsmittels abhängig, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, Stichwort: Extrakt. Hinzukommt, dass die Freisetzung und Resorption von Wirkstoffen durch pflanzliche Begleitstoffe beeinflusst wird. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten vielfältigen, den Extrakt bestimmenden Faktoren ist es deshalb berechtigt, dass bei pflanzlichen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Extrakt in seiner Gesamtheit als Wirkstoff angesehen wird, selbst wenn für einzelne Inhaltsstoffe eine Wirksamkeit nachgewiesen wurde. So M. Eder und W. Mehnert, Bedeutung pflanzlicher Begleitstoffe in Extrakten, Pharmazie 53 (1998), S. 285 ff. Folglich führt die Änderung des eingesetzten Auszugsmittels und damit die Änderung des Extraktionsverfahrens zu einer Änderung des Wirkstoffs der Art nach, wenn die wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoffe nicht oder nur unzureichend bestimmt sind. Vgl. zum Ganzen, OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und - 5 B 25.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2008 - 13 A 3351/06 -, S. 4 des Beschlussabdrucks mit weiteren Nachweisen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der pflanzliche Wirkstoff trotz Änderung des Auszugsmittels gleich geblieben ist, bestehen nicht. Da sich Methanol und Ethanol sowohl hinsichtlich ihrer Gewinnung als auch hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung sowie ihrer chemisch-physikalischen Eigenschaften, wie Molekulargewicht, Dichte, Schmelzpunkt und Siedepunkt unterscheiden, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auch in Bezug auf ihre Auszugseigenschaften Unterschiede aufweisen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 7. September 2005 - 24 K 8159/01 - . Dass Methanol und Ethanol unterschiedliche Auszugseigenschaften besitzen, ergibt sich auch aus Hagers Handbuch der pharmazeutischen Praxis 1971 S. 308, in dem ausgeführt wird, dass sich die unterschiedlichen Lösungseigenschaften von Methanol und Ethanol nach einer Faustregel dadurch ausgleichen lassen, dass man bei Alkohol-Wasser-Mischungen 10 % mehr Methanol einsetzt als Ethanol erforderlich wäre. Da somit von unterschiedlichen Auszugseigenschaften auszugehen ist, obliegt der Klägerin der Nachweis, dass dennoch ein identischer und nicht nur ein ähnlicher Extrakt mit möglicherweise vergleichbaren pharmakologischen Wirkungen vorliegt. Dementsprechend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Untersuchung über den Einfluss der Extraktionsmittel Methanol und Ethanol auf das Inhaltsstoffmuster von Extrakten aus Weißdornblättern mit Blüten und Weißdornbeeren vorgelegt. Nach der Auswertung der vorgelegten HPLC-Chromatogramme ergibt sich nach Auffassung der Klägerin eine sehr gute Übereinstimmung im qualitativen wie im quantitativen Verhältnis der einzelnen Extraktionsstoffe zueinander. Dem ist entgegenzuhalten, dass die HPLC-Chromatogramme alleine keine ausreichende Auskunft über die Identität der Wirkstoffe aussagen. Diese sind vielmehr u. U. noch nach erfolgter Trennung durch weitere Analyseschritte zu identifizieren bzw. zu quantifizieren (z. B. durch Photometrie, Radioaktivitätsmessung). Pschyrembel, a.a.O. Stichwort: Chromatographie Aus den ähnlichen Ergebnissen der HPLC-Chromatogramme kann folglich bei pflanzlichen Extrakten, deren Inhaltsstoffe nicht umfassend bekannt sind und bei denen unterschiedliche Extraktionsmittel verwandt wurden, aus der bloßen Tatsache ähnlichen Fließverhaltens einzelner Bestandteile nicht auf eine Identität der Gesamtextrakte geschlossen werden. Dem Einwand der Klägerin, eine Änderung des arzneilich wirksamen Bestandteils liege deshalb nicht vor, weil nach den im Januar 2001 für das streitgegenständliche Arzneimittel gültigen Kennzeichnungsvorschriften des § 9 Nr. 7 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai 1961 (AMG 1961) eine Angabe des Auszugsmittels bei einem pflanzlichen Trockenextrakt nicht erforderlich gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar war zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderung gemäß § 109 Abs. 1 AMG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) § 9 Nr. 7 AMG 1961 anzuwenden; die Kennzeichnungsvorschriften enthalten aber nicht konkludent die Regelung, dass arzneilich wirksame Bestandteile mit gleicher Bezeichnung ohne Rücksicht auf naturwissenschaftliche Unterschiede im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 AMG als identisch zu behandeln sind, da diesen Vorschriften über die Kennzeichnung als solche hinaus kein Regelungsgehalt zukommt. Dies ergibt sich auch daraus, dass für die im Zeitpunkt der Änderung rechtmäßig im Verkehr befindlichen Arzneimittel gemäß § 109 Abs.1 AMG bzw. § 10 AMG unterschiedliche Kennzeichungsvorschriften galten, je nachdem, ob es sich um fiktiv oder neu zugelassene Arzneimittel handelte. Abgesehen davon erscheint es zweifelhaft, ob im Januar 2001 die Angabe des Auszugsmittels bei einem pflanzlichen Trockenextrakt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AMG 1961 nicht erforderlich war. Soweit in dieser Vorschrift auf das Deutsche Arzneibuch Bezug genommen wird, dürfte es seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 55 Abs. 1 AMG im 5. Änderungsgesetz vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2071) auf das Arzneibuch, bestehend aus dem Deutschen und dem Europäischen Arzneibuch, und zwar in der im Januar 2001 gültigen Fassung, ankommen. Insoweit fehlen Ausführungen der Klägerin. Die Versagung der Verlängerung der Zulassung für das streitgegenständliche Arzneimittel ist außerdem deshalb rechtmäßig, weil für dieses Arzneimittel die gemäß § 109a Abs. 3 AMG erforderliche Listenposition nicht besteht. Die Listenposition 000 entspricht nicht vollständig den Wirkstoffen des Arzneimittels, da als Auszugsmittel für den Weißdornmischextrakt die Auszugsmittel Dichlormethan/Methanol angegeben sind, der im Arzneimittel verwendete Trockenextrakt aber nur mit Methanol hergestellt wird. Die Listenposition 000 enthält Magnesiumorotat und nicht, wie das streitgegenständliche Arzneimittel, einen Komplex aus Maiskleberhydrolysat mit Magnesium. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Für die Einrichtung der begehrten Listenposition besteht bereits kein Rechtsschutzinteresse, weil das Arzneimittel der Klägerin, für das die Listenposition geschaffen werden soll, nicht fiktiv zugelassen ist, wie oben näher dargelegt. Abgesehen davon ist die Klage aber auch unbegründet, weil die Klägerin den für eine Listenaufnahme gemäß § 109a Abs. 3 AMG erforderlichen Traditionsbeleg nicht vorgelegt hat. Die Kammer folgt hinsichtlich des für eine Listenaufnahme erforderlichen Traditionsbelegs der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 25. November 2009 - 13 A 523/06 - S. 10 ff des Urteilsabdrucks. Danach muss eine Anwendung für die im Arzneimittel enthaltene Stoffkombination seit dem 1. August 1961 belegt sein. Die von der Klägerin gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vorgetragenen Argumente geben keine Veranlassung, von der genannten Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere kann als Bezugspunkt für die in § 109a Abs. 3 AMG geforderte traditionelle Anwendung nicht auf das Jahr 1978 abgestellt werden, weil dann sämtliche der Nachzulassung unterworfenen Arzneimittel auch als traditionelle Arzneimittel anzusehen wären, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen des § 109a Abs. 3 AMG erfüllen. Die Forderung des OVG NRW, dass bereits am 1. Januar 1978 ein tradiertes Erfahrungswissen für die gewünschte Stoffkombination bestanden haben muss, erscheint daher sachgerecht. Hiernach hat die Klägerin den erforderlichen Traditionsbeleg nicht erbracht, da sie allenfalls für einen Zeitraum ab 1965 (betreffend das Arzneimittel Cardio-Longoral) Nachweise vorgelegt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.