Urteil
13 K 119/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission ist als Behörde im Sinne des IFG anspruchsverpflichtete Stelle.
• Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG kann durch ein besonderes Amtsgeheimnis nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen werden.
• Die in der Geschäftsordnung der Kommission geregelte Vertraulichkeit der Sitzungen und Beratungen kann ein solches besonderes Amtsgeheimnis begründen, wenn der Schutzzweck legitime Interessen wahrt.
• Eine pauschale Schwärzung von Namen kann den Identifikationsschutz nicht sicherstellen, wenn aus Inhalten Rückschlüsse auf namentlich bekannte Mitglieder möglich sind.
• Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO bzw. die Untätigkeitsklage sind gegen ablehnende Entscheidungen oder Untätigkeit im IFG-Verfahren statthaft.
Entscheidungsgründe
Informationszugang zu Protokollen der Lebensmittelbuch-Kommission durch besonderes Amtsgeheimnis ausgeschlossen • Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission ist als Behörde im Sinne des IFG anspruchsverpflichtete Stelle. • Ein Auskunftsanspruch nach dem IFG kann durch ein besonderes Amtsgeheimnis nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen werden. • Die in der Geschäftsordnung der Kommission geregelte Vertraulichkeit der Sitzungen und Beratungen kann ein solches besonderes Amtsgeheimnis begründen, wenn der Schutzzweck legitime Interessen wahrt. • Eine pauschale Schwärzung von Namen kann den Identifikationsschutz nicht sicherstellen, wenn aus Inhalten Rückschlüsse auf namentlich bekannte Mitglieder möglich sind. • Die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO bzw. die Untätigkeitsklage sind gegen ablehnende Entscheidungen oder Untätigkeit im IFG-Verfahren statthaft. Der Kläger, Geschäftsführer von foodwatch e. V., begehrte Einsicht in Protokolle von Sitzungen der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission. Die Kommission ist nach § 16 LFGB beim Bundesministerium gebildet, erstellt Leitsätze für das Deutsche Lebensmittelbuch und arbeitet in Plenum sowie Fachausschüssen; ihre Geschäftsordnung enthält Verschwiegenheits- und Nichtöffentlichkeitsregelungen. Das Ministerium lehnte die Herausgabe zunächst ab; später erklärte der Vorsitzende der Kommission, die Kommission sei keine Behörde im Sinne des IFG und verweigerte Auskunft. Der Kläger erhob daraufhin Klage und machte geltend, die Kommission nehme hoheitliche Verwaltungsaufgaben wahr und sei auskunftspflichtig; hilfsweise verlangte er geschwärzte Protokolle. Die Kommission und betroffene Fachausschüsse lehnten eine Information der Öffentlichkeit ab. Das Gericht wurde mit der Klage befasst, nachdem ein örtlich unzuständiges Verfahren verwiesen worden war. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Verpflichtungs- oder Untätigkeitsklage nach §§ 42, 75 VwGO bzw. §§ 9, 7 IFG zulässig, weil die Fristen gewahrt waren oder verstrichen sind. • Behördeneigenschaft: Die Kommission ist als beim Ministerium gebildetes, organisatorisch verselbständigtes Gremium mit eigener Geschäftsordnung, Sekretariat und berufenem Präsidium eine Behörde/anspruchsverpflichtete Stelle i.S.d. IFG; sie nimmt öffentliche Verwaltungsaufgaben wahr, insbesondere durch die Erarbeitung von Leitsätzen, die hohes Empfehlungeniveau und praktische Bindungswirkung haben. • Ausnahme des Informationsanspruchs: Nach § 3 Nr. 4 IFG ist der Zugang zu Informationen ausgeschlossen, wenn eine durch Rechtsvorschrift oder besonderes Amtsgeheimnis geregelte Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungspflicht besteht. Die Geschäftsordnung der Kommission stellt zwar keine formelle Rechtsvorschrift im engeren Sinne dar, begründet jedoch eine ausdrücklich geregelte Vertraulichkeit, die als besonderes Amtsgeheimnis zu werten ist. • Schutzzweck und Abwägung: Die Vertraulichkeit dient dem legitimen Schutz der freien, unbefangenen Meinungsbildung und Kompromissfindung in einem heterogenen Gremium, wodurch die Qualität und Durchsetzbarkeit der Leitsätze gesichert werden. Dieses Schutzinteresse rechtfertigt die Einschränkung des IFG-Grundsatzes zugunsten der Informationsoffenheit. • Unwirksamkeit der Schwärzungslösung: Eine effektive Anonymisierung ist nicht möglich, weil aus Sitzungsverläufen und Argumentationsmustern Rückschlüsse auf namentlich bekannte Mitglieder gezogen werden können; somit wäre der Schutzzweck bei Herausgabe mit Schwärzungen nicht gewährleistet. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung des Auskunftsersuchens war rechtmäßig, weil die Geschäftsordnung der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission eine Vertraulichkeitsregelung enthält, die ein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG begründet; dieses schutzwürdige Geheimnis überwiegt das Informationsinteresse des Klägers. Eine Verpflichtung zur Herausgabe auch in geschwärzter Form kommt nicht in Betracht, da eine Identifizierung der Beitragenden aufgrund der Protokollinhalte möglich bleibt und damit der Zweck der Vertraulichkeit nicht gewahrt wäre. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Berufung wurde zugelassen.