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Urteil

6 K 3313/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0225.6K3313.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger studiert Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln. Am 11.04.2007 wurde er zur Diplomprüfung zugelassen. Nach § 16 Abs. 1 der einschlägigen Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln vom 05.08.2005, geändert am 09.07.2007 (Dipl.-PO), besteht die Diplomprüfung aus der Diplomarbeit sowie Prüfungsleistungen in den Pflichtfächern Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Allgemeine Volkswirtschaftslehre, in drei Wahlpflichtfächern sowie in drei Hauptseminaren. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 Dipl.-PO sind nicht bestandene Prüfungsleistungen frei wiederholbar, solange der Prüfungsanspruch des Studierenden in diesem Studiengang besteht beziehungsweise die Diplomprüfung nicht endgültig nicht bestanden wurde. Ist eine Prüfungsleistung nicht bestanden, erhält der Prüfling gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 Dipl.-PO Maluspunkte in Höhe der Leistungspunktzahl, die der Prüfungsleistung zugewiesen ist. Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn dem Prüfling aufgrund nicht bestandener Prüfungsleistungen 100 Maluspunkte zugewiesen wurden (§ 18 Abs. 4 Dipl.-PO). 3 Am 24.10.2008 meldete sich der Kläger im Rahmen seiner Diplomprüfung im Pflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre erstmalig verbindlich zur Prüfung "Entscheidungstheorie" am 06.12.2008 an. 4 Mit Bescheid vom 15.01.2009 erklärte der Beklagte die Diplomprüfung des Klägers für endgültig nicht bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Prüfungsleistung im Fach Entscheidungstheorie sei mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden, so dass 5 Maluspunkte vergeben worden seien. Der neue Maluspunktestand des Klägers belaufe sich auf 101 Maluspunkte. Eine erneute Zulassung in diesem oder einem anderen Studiengang der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln sei aufgrund des Maluspunktestandes ausgeschlossen. 5 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2009 Widerspruch ein. Er machte geltend: Die Maluspunkteregelung verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, da er keine Möglichkeit habe, die Prüfungsleistung im Fach "Entscheidungstheorie" einmal zu wiederholen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2009 wies der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die bestehende Maluspunkteregelung verstoße nicht gegen Art. 12 GG. Nicht jede Prüfung müsse grundsätzlich einmal wiederholt werden können. Zum Erreichen der Obergrenze von 100 Maluspunkten könnten 15 bis 20 Prüfungen nicht bestanden werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Fortsetzung des Studiums hätte. Zudem sei es möglich, nicht bestandene Prüfungen durch eine Abwahl zu kompensieren, so dass eine Wiederholung nicht erforderlich sei, weil in jedem Fach Wahlmöglichkeiten bestünden. 7 Am 20.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Am 25.06.2009 hat der Kläger einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz auf Zulassung zur Klausur im Fach "Entscheidungstheorie" am 31.07.2009 gestellt (6 L 934/09). Nachdem der Beklagte den Kläger zu der erneuten Ablegung der Prüfungsleistung "Entscheidungstheorie" zugelassen hatte, hat das Gericht das in der Hauptsache erledigte Eilverfahren mit Beschluss vom 15.07.2009 eingestellt. Der Kläger hat die Wiederholungsprüfung bestanden. 9 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Die Regelung des § 18 Dipl.-PO sei rechtswidrig. Ein einmaliges Nichtbestehen einer Prüfung führe dazu, dass er sein Studium beenden und exmatrikuliert werden müsse. Die Vorschrift besitze damit die Wirkung einer grundrechtsrelevanten subjektiven Berufszulassungsbeschränkung und greife in sein Recht aus Art. 12 GG ein. Es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, da § 64 Abs. 2 Nr. 4 HG NRW nur bestimme, dass Prüfungsordnungen die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen regeln müssten. Dem Gesetz sei jedoch keine Regelungsbefugnis über die Konsequenzen einer nicht bestandenen Arbeit zu entnehmen. Auch die konkrete Ausgestaltung des Maluspunktesystems in der Diplomprüfungsordnung sei rechtswidrig. Es sei verfassungsrechtlich geboten, zumindest die einmalige Wiederholbarkeit jeder Prüfungsleistung zu gewährleisten. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Beklagten vom 15.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 aufzuheben. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Durch das Bestehen der Prüfung im Fach Entscheidungstheorie habe sich nichts an der Tatsache geändert, dass die Diplomprüfung aufgrund des zwischenzeitlich erworbenen Maluspunktestandes endgültig nicht bestanden sei. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 6 L 934/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 18 Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 18 Abs. 4 Dipl-PO. Danach ist die Diplomprüfung u.a. dann endgültig nicht bestanden, wenn dem Prüfling aufgrund nicht bestandener Prüfungsleistungen 100 Maluspunkte zugewiesen wurden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da der Maluspunktestand des Klägers sich auf 101 Maluspunkte beläuft. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers beruht die streitgegenständliche Diplomprüfungsordnung auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 94 Abs. 1 HG NRW in der Fassung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes vom 21.03.2006 (GV. NRW. S. 119), der gemäß Art. 8 Nr. 1 e) des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) weiterhin auf Studiengänge, die mit einem Diplomgrad abgeschlossen werden, Anwendung findet, werden Hochschulprüfungen auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Hochschulprüfungsordnungen müssen dabei u.a. insbesondere die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen regeln (Abs. 2 Nr. 4), sowie Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen (Abs. 2 Nr. 6). 20 Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Regelungen der Wiederholung der Prüfungen den Hochschulprüfungsordnungen überlassen bleiben. Die Modalitäten des Wiederholungsverfahrens gehören nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidungen. 21 Vgl. Waldeyer in: Hailbronner/Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, § 16 HRG, Rn. 33. m.w.N. aus der Rechtsprechung. 22 Das Prüfungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Genauere Festlegungen des Prüfungsrechts dürfen deshalb in untergesetzlichen Normen erfolgen. 23 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, 1 BvR 1033/82, 174/84 -, BVerfGE 80, 1 (21 f.).; Waldeyer, a.a.O., § 16 HRG, Rn. 22 m.w.N.. 24 Auch die streitgegenständliche Regelung in § 18 Dipl.-PO, die ein sog. Maluspunkte-System beinhaltet, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 Dipl.-PO sind nicht bestandene Prüfungen frei wiederholbar, solange der Prüfungsanspruch in diesem Studiengang besteht, beziehungsweise die Diplomprüfung nicht endgültig nicht bestanden wurde. Ist eine Prüfungsleistung nicht bestanden, erhält der Prüfling Maluspunkte in der Höhe der Leistungspunktzahl, die der Prüfungsleistung zugewiesen ist (Abs. 2 S. 1). Das System ist also so ausgestaltet, dass nicht - wie in der "klassischen" Form - Wiederholungsmöglichkeiten begrenzt werden, sondern dass eine für die Abschlussprüfung relevante Sanktion an das Nichtbestehen einer Einzelprüfung geknüpft wird mit der Folge, dass eine bestimmte Zahl von fehlgeschlagenen Einzelversuchen zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führt. 25 Diese Möglichkeit der Einführung von Sanktionen für das Nichtbestehen von Einzelprüfungen durch Maluspunkte ist grundsätzlich zulässig. Dafür spricht schon die Regelung des § 15 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz - HRG -. Danach soll zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen ein Leistungspunktesystem geschaffen werden, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht. Ziel dieser Regelung ist es, die Mobilität der Studierenden zu fördern und Hochschulwechsel zu erleichtern. Bei ihrer Einführung im Jahr 1999 hatte der Gesetzgeber auch sogenannte Maluspunktsysteme in den Blick genommen. 26 Vgl. Bundestags-Drucksachen 13/8796, S. 19 sowie Waldeyer, a.a.O., § 15 HRG, Rn. 37; zur Zulässigkeit von Maluspunktesystemen auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2008 - 10 A 1.08 -, juris. 27 Die konkrete Ausgestaltung des danach von der Grundentscheidung des Gesetzgebers für ein Leistungspunktesystem gedeckten Maluspunktesystems in § 18 Dipl.-PO stellt auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf freie Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. 28 Zwar ist es bei berufsrelevanten Prüfungen grundsätzlich verfassungsrechtlich geboten, zumindest die einmalige Wiederholung zu gewähren, damit das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht übermäßig eingeschränkt wird. 29 vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, Rn. 744 m.w.N.. 30 Das vorliegende Maluspunkte-System führt dazu, dass nicht für alle einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung ein zweiter Versuch möglich ist. So hat der Kläger im vorliegenden Fall durch das einmalige Nichtbestehen im Fach "Entscheidungstheorie" die Grenze von 100 Maluspunkten überschritten und somit die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, ohne eine Wiederholungsmöglichkeit in diesem Fach zu haben. 31 Die fehlende Wiederholungsmöglichkeit wird aber vorliegend dadurch kompensiert, dass grundsätzlich für die einzelnen Prüfungsleistungen mehrere Wiederholungsmöglichkeiten bestehen und dass nicht bestandene Prüfungsleistungen - zumindest teilweise - sogar abgewählt werden können. Denn gemäß § 16 Dipl.-PO muss der Kandidat Klausuren weder in sämtlichen Pflichtfächern (vgl. § 16 Absätze 2 und 3) noch in den Wahlfächern (§ 16 Abs. 4, 5 und 6) bestehen. Eine Wiederholung der einzelnen Prüfungsleistung in einem bestimmten Fach wäre somit gar nicht in allen Fächern erforderlich, um die insgesamt erforderlichen Leistungspunkte für das Bestehen der Diplomprüfung zu erlangen. Der Kandidat kann sich, solange sein Maluspunktekonto nicht auf einen Stand knapp unter 100 Punkten angewachsen ist, einer bestimmten Prüfung "gefahrlos" mehrmals unterziehen. Dabei stehen gemäß den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung 152 ingesamt in der Diplomprüfung zu erwerbenden Leistungspunkten einer insoweit angemessenen Anzahl von 100 Maluspunkten gegenüber. Der Kandidat hat dadurch nach dem Vortrag des Beklagten 15 bis 20 Wiederholungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine einzelne Prüfungsleistung nur in den - eher seltenen - Konstellationen nicht wiederholt werden kann, in denen das Maluspunktekonto des Prüflings bereits auf einen Stand von 100 Punkten angewachsen ist. 32 Die Einführung des Maluspunktesystems hat im Übrigen nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch dazu geführt, dass sich die Zahl derjenigen Kandidaten, die die Diplomprüfung endgültig nicht bestehen, im Gegensatz zur vorherigen Regelung, die für jede Teilprüfung drei Wiederholungsprüfungen vorsah, die in einer bestimmten Frist abgelegt werden mussten, deutlich verringert hat. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.