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Urteil

3 K 2657/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0303.3K2657.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Januar 2008 in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts neu festzusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stand zuletzt als Steueroberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 BBesG) im Dienst des beklagten Landes. Sie hat zwei in den Jahren 1974 und 1997 geborene Kinder. Während ihrer Dienstzeit war die Klägerin im Zeitraum zwischen dem 1. September 1975 und ihrem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEMG mit Ablauf des 31. Dezember 2007 - mit Ausnahme der Zeit vom 8. Juli 1977 bis 7. Januar 1978 (Mutterschaftsurlaub) und vom 1. September 1978 bis 3. August 1985 (Beurlaubung) - mit jeweils der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt. 3 Unter dem 10. Oktober 2007 erteilte das LBV der Klägerin auf deren Antrag hin eine Versorgungsauskunft zu ihren voraussichtlichen Ruhestandsbezügen bei einer Zurruhesetzung zum 1. Januar 2008. Die nach Übergangsrecht vorgenommene Berechnung gelangte zu einem Ruhegehaltssatz von 41,04 v. H.. Da die auf dieser Grundlage berechneten Versorgungsbezüge das amtsunabhängige Mindestruhegehalt (1.290,97 Euro) unterschritten, wurde in der Versorgungsauskunft als Ergebnis der Berechnungen angegeben, die Klägerin könne Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts beanspruchen. 4 Nachdem die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden war, setzte das LBV mit Bescheid vom 30. November 2007 ihre Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 1.090,88 Euro brutto fest. Diesem Betrag lag der nach Übergangsrecht ermittelte Ruhegehaltssatz von 41,04 v. H. abzüglich eines Versorgungsabschlags von 10,80 v. H. zugrunde. In dem Bescheid wurde dargelegt, dass gemäß § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht das (amtsunabhängige) Mindestruhegehalt, sonder nur das erdiente Ruhegehalt festzusetzen sei, weil die Mindestversorgung wegen Freistellungen, die nach dem 30. Juni 1997 bewilligt und/oder angetreten worden waren, unterschritten werde. 5 Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 27. Dezember 2007 bat die Klägerin um nähere Erläuterung, aus welchen Gründen die amtsunabhängige Mindestversorgung entgegen der Versorgungsauskunft vom 10. Oktober 2007 nicht festgesetzt wurde. 6 Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 führte das LBV aus, es sei nicht Zweck der Mindestversorgung, die durch Freistellung (Teilzeit, Beurlaubung) bewirkte und vom Beamten in Kauf genommene Verminderung seiner späteren Versorgung wieder auszugleichen. Bei einer Prüfung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG seien gemäß § 69 b Abs. 1 BeamtVG nur die nach dem 1. Juli 1997 erfolgten Freistellungen relevant. Die danach im vorliegenden Fall getroffene Vergleichsberechnung sei zutreffend. Das erdiente Ruhegehalt sei auch um den Versorgungsabschlag zu vermindern, da § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG insoweit keine Ausnahme vorsehe. Darüber hinaus wurde die Ermittlung des zugrundegelegten Betrags der Mindestversorgung näher erläutert. 7 Mit Schreiben vom 7. März 2008 machte die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs weiter geltend, sie fühle sich durch die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG benachteiligt. Wenn sie bis 1997 länger beurlaubt gewesen wäre und sie deshalb trotz einer Ganztagsbeschäftigung ab 1997 die Mindestversorgung nicht erreicht hätte, hätte ihr diese dennoch zugestanden. Es könne nicht sein, dass jemand, der im Ergebnis weniger Arbeitszeit geleistet habe, eine höhere Versorgung in der Form der Mindestversorgung erhalte. 8 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2008 mit der Begründung zurück, die Festsetzung der Versorgungsbezüge entspreche den gesetzlichen Vorgaben. 9 Am 15. April 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, ihr sei vor dem Eintritt in den Ruhestand eine falsche Versorgungsauskunft erteilt worden. Diese unzutreffende Auskunft habe sie davon abgehalten, einen Ausnahmefall, der in ihrem Fall vorliege, geltend zu machen. Denn § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG gelte nicht, wenn der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt sei. Sie sei tatsächlich dienstunfähig gewesen, habe aber davon abgesehen, dies geltend zu machen und die entsprechenden Nachweise zu erbringen, weil sie auf die Richtigkeit der ihr erteilten Versorgungsauskunft vertraut habe. Darüber hinaus sei § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG aber jedenfalls mittelbar geschlechtsdiskriminierend. Denn die Vorschrift sei zwar geschlechtsneutral formuliert, von ihr seien aber hauptsächlich Frauen betroffen, weil diese den weitaus überwiegenden Anteil der teilzeitbeschäftigten Beamten ausmachten. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 dargelegte Begründung zum Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 BeamtVG a. F. gelte hier entsprechend. 10 Die Klägerin beantragt, 11 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Januar 2008 Versorgungsbezüge in Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung zu gewähren. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Die Klage ist zulässig und auch begründet. 18 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin, die zu einer Unterschreitung der amtsunabhängigen Mindestversorgung gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG geführt hat, beruht maßgeblich auf der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG. Diese Vorschrift bestimmt, dass - von Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit abgesehen - nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt wird, wenn ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurückbleibt. Anzuwenden ist die Regelung, die durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) mit Wirkung vom 1. Juli 1997 in das Gesetz eingefügt worden ist, gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 b Abs. 1 BeamtVG für Freistellungen, die nach dem 1. Juli 1997 bewilligt und/oder angetreten worden sind. 20 Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG bewirkt allerdings eine unzulässige mittelbare Diskriminierung von Beamtinnen und ist deshalb mit Art. 141 EG, Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG unvereinbar. Sie muss folglich bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin außer Anwendung bleiben, um den Vorrang des Gemeinschaftsrechts sicher zu stellen (Art. 10, 249 Abs. 3 EG). Altersruhegeld nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikels 119 EG-Vertrag bzw. des ihn seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags am 1. Mai 1999 ersetzenden Art. 141 EG, der die Entgeltgleichheit für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit regelt, und der Richtlinien 86/378/EWG und 79/7/EWG. 21 Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 -. 22 Die vorgenannten Richtlinien verbieten jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Berechnungen der Leistungen, sofern sie nicht mit Rücksicht auf die Geschlechter unterschiedlichen versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung tragen. Dabei liegt eine mittelbare Diskriminierung immer dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften einen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften sind angemessen und notwendig und durch sachliche Gründe gerechtfertigt, die nicht auf das Geschlecht bezogen sind. Die Feststellung, ob und inwieweit derartige Gründe für die betreffenden Regelungen vorliegen, ist Sache der nationalen Gerichte. 23 Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - C-4/02 -. Maßstab der Beurteilung ist nach Auffassung des EuGH, dass ein legitimes Ziel des Betriebes, der Dienststelle oder der Sozialpolitik verfolgt wird, zu dessen Erreichung die Umsetzung der entsprechenden Vorschriften geeignet und erforderlich ist. Die Begrenzung öffentlicher Ausgaben kommt nach der vorgenannten Entscheidung als sachlicher Grund in diesem Sinne nicht in Betracht. 24 Die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG führt in Einzelfällen dazu, dass das Ruhegehalt stärker als unter proportionaler Berücksichtigung der Zeiten der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird. Zeiten der Teilzeitbeschäftigung werden bereits gemäß § 6 BeamtVG nur in dem Umfang als ruhegehaltfähig anerkannt, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Dienstzeit entspricht. Hat ein Beamter in Vollzeit die gleiche Gesamtdienstzeit absolviert, wie sie ein ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigter Beamter durch seine unter Anwendung von § 6 BeamtVG ermittelten Dienstzeit erreicht hat, erhält er, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 vorliegen, die Mindestversorgung, der teilzeitbeschäftigte Beamte aber nicht, obwohl beide in ihrer gesamten Laufbahn jeweils die gleiche Zahl von Dienststunden abgeleistet haben. Diese Folge der - geschlechtsneutral gefassten - Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG bewirkt eine mittelbare Diskriminierung von Frauen im Sinne der EuGH-Rechtsprechung. Denn nach den Zahlen des statistischen Bundesamtes, Stand 30. Juni 2008, waren im gesamten Bundesgebiet knapp 80 v. H. der teilzeitbeschäftigten Beamten Frauen. Hinzu kommen noch beurlaubte Beamte, von denen die weitaus überwiegende Zahl, nämlich deutlich mehr als 80 v. H., Frauen waren. Für das Land Nordrhein-Westfalen weisen die Daten der Landesdatenbank NRW, Stand 30. Juni 2007, sogar noch einen deutlich höheren Anteil von Frauen bei den teilzeitbeschäftigten Beamten (ca. 88 v. H.) aus. Von der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG sind damit weitaus mehr Frauen als Männer betroffen. 25 Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Fiskalische Erwägungen sind - wie oben erwähnt - nicht ausreichend. Ausweislich der Gesetzesbegründung, 26 vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu - u. a. - dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/3994 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 25. Juni 1996, Drucksache 13/5057, S. 65, Begründung zu Art. 4 Nr. 6, 27 besteht der Grund für die Ungleichbehandlung darin, dass es nicht erforderlich sei, einem Beamten die Mindestversorgung, die bislang den Zweck habe, dem Beamten im Falle der Dienstunfähigkeit eine Mindestsicherung zu gewähren, zukommen zu lassen, wenn dieser aus freien Stücken seine an sich voll zu erbringende Dienstleistung auf ein Mindestmaß reduziere. Bei solchen gewillkürten Freistellungen sei es zumutbar, wenn sich die Versorgung auf den sogenannten erdienten Teil beschränke und nicht auf die Mindestversorgung aufgestockt werde. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG - neben dem mit dem Reformgesetz verfolgten Ziel der Entlastung der öffentlichen Kassen durch Einschränkungen der Versorgungsleistungen - eine qualitativ unterschiedliche Bewertung der in Teilzeit erbrachten Dienstzeit gegenüber der in Vollzeit erbrachten Dienstzeit beigemessen wird. Zwar bewirkt der Ausschluss der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG im Gegensatz zu dem Versorgungsabschlag alter Art bei Teilzeitbeschäftigung keine unmittelbare Kürzung des nach proportionalen Gesichtspunkten errechneten Ruhegehaltes, da dieses grundsätzlich erhalten bleibt. Die Regelung führt jedoch im Einzelfall dazu, dass einem Beamten bei ansonsten gleicher Gesamtlebensarbeitszeit im Versorgungsfall die Mindestversorgung, die das versorgungsrechtliche Existenzminimum darstellt und damit in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fällt, nur deshalb vorenthalten wird, weil die gleiche Gesamtzahl von Dienststunden nicht im Rahmen einer Vollzeit-, sondern einer Teilzeitbeschäftigung erbracht worden ist. 28 Vgl. dazu auch Strötz, GKÖD, Stand: 2009, Kommentar zu § 14 BeamtVG, Rdnr. 81 a. E. unter Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot. 29 Hinter der Anknüpfung unterschiedlicher versorgungsrechtlicher Leistungen an die gleiche Anzahl abgeleisteter Dienststunden steht nach den Gesetzesmaterialien allein der Gesichtspunkt, Dienst als Beamter setze grundsätzlich Vollzeittätigkeit voraus und wer davon abweiche, nehme Nachteile bei der Versorgung bewusst in Kauf. Diese Argumentation stellt nach den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen keinen sachlichen Grund für die mittelbare Diskriminierung von Frauen dar. Denn hinter diesen Argumenten steht der Gedanke, dass Teilzeitarbeit gegenüber der Vollzeitarbeit nicht nur quantitativ (dem trägt bereits § 6 BeamtVG Rechnung), sondern auch qualitativ zurückbleibt, weil die Tätigkeit eines Beamten grundsätzlich in Vollzeit zu erbringen sei. Damit wird aber übersehen, dass der Einführung und insbesondere der durch das Reformgesetz erfolgten Erweiterung der Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte durch die voraussetzungslose und unbefristete Antragsteilzeit gesellschaftspolitisch erwünschte (Kindererziehung, Pflege von Angehörigen) sowie insbesondere arbeitsmarktpolitische Gründe zugrunde lagen. Diese Gegebenheiten haben dazu geführt, dass der Gesetzgeber durch die Ermöglichung weit gehender Teilzeitarbeit das früher im Beamtenrecht geltende Prinzip, dem Dienstherrn die Arbeitskraft vollständig zur Verfügung zu stellen, im Sinne einer Modernisierung und Anpassung des öffentlichen Dienstrechts an gesellschaftliche Veränderungen durchbrochen hat. 30 Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, a. a. O. S. 2 unter "A. Problem" 31 Steht aber damit in Bezug auf die dienstrechtlichen Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung qualitativ gleichwertig neben der Vollzeitbeschäftigung, verbietet sich eine über den allein quantitativ bestehenden Unterschied hinaus gehende unterschiedliche Behandlung in versorgungsrechtlicher Hinsicht, weil sonst derjenige, der von einer gesetzlich eingeräumten und gesellschafts- sowie beschäftigungspolitisch sogar erwünschten Möglichkeit Gebrauch macht, Gefahr läuft, im Versorgungsfall wegen dieser Entscheidung durch finanzielle Einbußen, nämlich durch die Vorenthaltung des versorgungsrechtlichen Existenzminimums benachteiligt zu werden. 32 Der Verstoß von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG gegen Gemeinschaftsrecht führt dazu, dass die Versorgung der Klägerin ohne Anwendung dieser Vorschrift zu berechnen ist. Das nationale Gericht ist nämlich gehalten, für die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegen stehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt. Einer vorherigen Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren bedarf es nicht. 33 Vgl. VG Gießen, Urteil vom 13. September 2007 - 5 E 1313/06 - m. w. N., VG Wiesbaden, Urteil vom 9. September 2008 - 6 K 47.08.WI -; im Ergebnis auch HessVGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 - 1 UE 2279/07 -, alle veröffentlicht in Juris. 34 Das der Klägerin ohne Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz BeamtVG zu gewährende amtsunabhängige Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG schließt den Abzug eines Versorgungsabschlags nach § 14 Abs. 3 BeamtVG aus. Denn der Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG findet seine Untergrenze an der Höhe der Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4, die durch den Versorgungsabschlag nicht unterschritten werden darf. 35 Vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand: Juli 2009, Rdnr. 44 c zu § 14 BeamtVG. 36 Eine Abweichung von diesem Grundsatz folgt auch nicht aus der Regelung des § 12 Satz 2 PEMG, der zufolge sich das Ruhegehalt der (nach § 12 Satz PEMG) in Ruhestand versetzten Beamten um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vermindert. Denn aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht, dass bei der Ermittlung des Ruhegehalts von Beamten, die nach Maßgabe von § 12 PEMG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind, ein Versorgungsabschlag stets und ungeachtet der sonstigen versorgungsrechtlichen Regelungen abzuziehen ist. Weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung zu § 12 Satz 2 PEMG sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit dieser Vorschrift eine eigenständige versorgungsrechtliche Regelung bezweckt war, die die nach Maßgabe von § 108 BeamtVG für die Beamten des beklagten Landes weiter geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes - teilweise - ersetzen bzw. ergänzen sollte. Vielmehr stellt die Regelung nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich klar, dass - auch - die vorzeitige Zurruhesetzung nach § 12 Abs. 1 PEMG den Abzug eines Versorgungsabschlags nach den insoweit geltenden gesetzlichen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hat. Dies schließt aber neben der in der Vorschrift benannten Bestimmung des § 14 Abs. 3 BeamtVG, der die Berechnung des Abschlags im Grundsatz regelt, auch die Begrenzung dieses Abschlags durch die Mindestversorgungsregelung des § 14 Abs. 4 BeamtVG ein. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden, weil die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG mit Gemeinschaftsrecht grundsätzliche Bedeutung hat.