Urteil
19 K 1890/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0326.19K1890.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der im Jahre 1970 geborene Kläger wurde zum 01. Oktober 1987 als Polizeihauptwachtmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes eingestellt. Nach Bestehen der I. Fachprüfung wurde er am 01. April 1990 im Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A. ernannt; am 01. Oktober 1991 wurde er als Polizeihauptwachtmeister angestellt. 3 Am 29. Januar 1999 wurde der Kläger - ohne das Ablegen der II. Fachprüfung - zum Polizeikommissar ernannt; wegen seiner Verwendung bei der Kriminalpolizei erhielt er zum 01. Oktober 2003 die Dienstbezeichnung "Kriminalkommissar". Am 31. Januar 2005 wurde der Kläger zum Kriminaloberkommissar befördert. 4 Im Amt eines Kriminaloberkommissars wurde der Kläger durch das Polizeipräsidium (PP) C. unter dem 22. Mai 2006 für den Zeitraum 01. Januar 2003 bis 30. September 2005 dienstlich beurteilt; diese Beurteilung endet mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des KOK K. I. entsprechen voll den Anforderungen" (d.i. 3 Punkte). Unter dem 16. November 2008 wurde der Kläger für den Zeitraum 01. Oktober 2005 bis 31. Juli 2008 erneut durch das PP C. dienstlich beurteilt; diese dienstliche Beurteilung endet mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des KOK K. I. übertreffen die Anforderungen" (d.i. 4 Punkte); das Hauptmerkmal "Leistungsverhalten" war mit "5 Punkten", die Hauptmerkmale "Leistungsergebnis" und "Sozialverhalten" waren jeweils mit "4 Punkten" bewertet 5 Unter dem 24. Februar 2009 teilte das PP C. dem Kläger folgendes mit: 6 "Beförderungsverbot nach der LVOPol ... 7 gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW (LVOPol) ist die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und nicht die II. Fachprüfung abgelegt haben, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 frühestens nach einer Dienstzeit von 22 Jahren (ausgehend von der Anstellung) zulässig. 8 Da Ihre Anstellung im mittleren Dienst am 01.10.1991 erfolgte, besteht bei Ihnen dieses Beförderungsverbot bis zum Ablauf des 30.09.2013. 9 Somit ist eine Ernennung zum Kriminalhauptkommissar vor diesem Zeitpunkt nicht möglich. 10 ..." 11 Mit Schreiben vom 28. Februar 2009 wandte sich der Kläger an das PP C. und erläuterte, dass er die Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol als rechtswidrig betrachte. Eine Anwendung dieser Vorschrift benachteilige ihn in seinem Anspruch auf Beförderung wegen guter Leistungen. Er bat um Mitteilung der nächsten freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und um Aufschlüsselung, auf welchem Platz der Rangliste er mit und ohne Anwendung der von ihm als rechtswidrig angesehenen Vorschrift der Laufbahnverordnung der Polizei stehe. 12 Der Kläger hat am 28. März 2009 Klage erhoben. 13 Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG verstoße. Eine Anwendung dieser Regelung führe dazu, dass ihm schlechter beurteilte Beamte bei einer Beförderung zum Hauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) vorgezogen würden, weil sie, soweit sie keine II. Fachprüfung abgelegt hätten - anders als er - die Voraussetzung einer 22jährigen Dienstzeit seit der Anstellung erfüllten. Dies sei eine unzulässige Einschränkung des Grundsatzes der Bestenauslese. Allein das Abstellen auf die Dienstzeit weise keinen Bezug zu seiner Dienstverrichtung auf und orientiere sich nicht daran, dass für eine Beförderung Leistung und Eignung maßgebend seien. 14 Soweit das Innenministerium NRW in seiner Stellungnahme vom 18. November 2009 als Rechtfertigung für die Wartezeit von 22 Jahren auf eine erforderliche Kompensation gegenüber den Beamten abstelle, die die II. Fachprüfung abgelegt hätten, sei dies mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 24. Februar 2009 aufzuheben, 17 hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger bei einer Beförderung nicht die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol a.F. (nunmehr § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol) entgegengehalten werden kann. 18 Das beklagte Land beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Es verweist auf die es bindende maßgebende Vorschrift der Laufbahnverordnung der Polizei und ist der Ansicht, dass Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht bestünden. 21 Das Gericht hat eine Stellungnahme des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zur Anwendung der "Laufbahnverordnung der Polizei" eingeholt; auf die Stellungnahme vom 18. November 2009 wird verwiesen. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums C. ergänzend Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe 24 Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums (PP) C. vom 24. Februar 2009 zulässig. 25 Das genannte Schreiben des PP C. stellt einen Verwaltungsakt dar, mit dem nicht lediglich der Wortlaut bzw. der Regelungsgehalt des (im Zeitpunkt dieses Schreibens noch gültigen und bis zum 31. August 2009 geltenden) § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung der Polizei (vom 4. Januar 1995 [GV. NRW.S. 42], zuletzt geändert durch die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 21. Dezember 2004 [GV. NRW. 2004 S. 823]) - LVOPol - wieder gegeben, sondern bezogen auf den Einzelfall des Klägers geregelt wurde, dass bis zum 30. September 2013 eine Beförderung zum "Kriminalhautkommissar" nicht in Betracht komme; dies bedeutet, dass dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt ein Beförderungsverbot entgegengehalten wird, er mithin in jedem Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht berücksichtigt wird. Mit einer solchen Regelung geht das Schreiben über den Bereich des Innerdienstlichen hinaus und greift substantiell in den - durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich geschützten - Bereich des Beamtenverhältnisses ein. 26 Dem Kläger steht für die Durchführung des Klageverfahrens auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite, weil bei einem Erfolg seiner Klage und einer Aufhebung des Bescheides des PP C. vom 24. Februar 2009 zugleich feststeht, dass ihm weder in dieser regelnden Form noch bei künftigen Auswahlentscheidungen ein Beförderungsverbot gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol entgegengehalten werden kann. 27 Die Klage ist auch begründet. 28 Der Bescheid des PP C. vom 24. Februar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Mit dem Hinweis auf die im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des PP C. vom 24. Februar 2009 geltende Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol a.F. (vgl. nunmehr: § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol [in der Fassung der "Zehnten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei sowie Dritten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Laufbahnabschnitt II" vom 28. August 2009 - GV. NRW. S. 442 -]) wird ein Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers für künftige Auswahlverfahren betreffend eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO in unzulässiger Weise verkürzt. 29 Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol ist für Beamte, die - wie der Kläger - in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und nicht die II. Fachprüfung abgelegt haben, eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 frühestens nach einer Dienstzeit von 22 Jahren - ausgehend von der Anstellung - zulässig. 30 Der Kläger erfüllt diese "Wartezeit" derzeit nicht: Er wurde zum 1. Oktober 1991 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes angestellt, d.h er hatte sich zu diesem Zeitpunkt in der laufbahnrechtlichen Probezeit bewährt (vgl. § 7 Abs. 1 LVOPol in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung). Danach endet die "Wartezeit" - wie vom PP C. zutreffend berechnet - mit Ablauf des 30 September 2013. 31 Ob etwas anderes im Falle einer Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol in der derzeit geltenden Fassung gilt, soweit dort für die "Wartezeit" ohne Bezugnahme auf die Anstellung auf eine Dienstzeit von 22 Jahren abgestellt und eine solche Dienstzeit nach § 8a Abs. 1 1. Hs. LVOPol erst ab Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe bzw. bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe" - hier des gehobenen Dienstes - berechnet wird, bedarf vorliegend keiner Entscheidung; insoweit bedarf es auch keines Eingehens darauf, ob das Innenministerium NRW lediglich durch Erlass (hier vom 30. September 2009 - 45.2 - 42.04.03 -) für die Berechnung der Dienstzeit gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol eine von § 8a Abs. 1 1. Hs. LVOPol abweichende Regelung treffen konnte. 32 Der Verweis des Klägers auf diese Regelung einer "Wartezeit" von insgesamt 22 Jahren ist aber mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten, grundrechtsgleichen Recht darauf, nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt zu haben, nicht vereinbar. 33 Zur Rechtswidrigkeit einer "Wartezeit" von 22 Jahren - allerdings auf der Grundlage des insoweit inhaltsgleichen § 7 Abs. 2 Satz 2 LVOPol in der derzeit geltenden Fassung - hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem, den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 17. März 2010 - 2 L 73/10 - auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren eingeholten Stellungnahme des Innenministeriums NRW vom 18. November 2009 - das Folgende ausgeführt: 34 "... Der Kreis der Bewerber für ein zur Verfügung stehendes öffentliches Amt kann allerdings von der öffentlichen Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden Personal- und Organisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen bestimmt werden. Zu den sachlichen Erwägungen, die den Bewerberkreis einengen können, zählen z.B. die Vorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle, die Rücksichtnahme auf personalpolitische Erwägungen eines anderen Dienstherrn und sonstige Belange, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist. Soweit es nicht um eine unmittelbar drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geht, also nur um Fragen des optimierenden Ausgleichs mit anderen verfassungsgeschützten Interessen, bedarf die Berücksichtigung solcher Belange einer gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, und Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117.07 -, DÖD 2009, 99; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 Bs 241/09 -, juris; siehe auch bereits OVG NRW, Urteil vom 16. Juli 1984 - 6 A 1089/83 -: "Eine weitergehende Ermessensbindung des Dienstherrn auf eine an der Planstellensituation orientierte längere Wartezeit darf sich nicht in Widerspruch zu der gesetzlichen Verpflichtung setzen, Beförderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen." Die hier in Rede stehende Beschränkung der Beförderungsmöglichkeit in Form einer "Wartezeit" von 22 Jahren ist zwar auf eine gesetzliche Grundlage gestützt (vgl. § 5 LBG NRW). Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol trägt aber dem Zweck des Art. 33 Abs. 2 GG nicht (hinreichend) Rechnung. Nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2004 (2 C 23.03, a.a.O.) gibt Art. 33 Abs. 2 GG die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für eine Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor: Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dienst- und Lebensalter gehören grundsätzlich nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl für eine Beförderungsstelle zugrunde zu legen sind, auch wenn sich insbesondere das Dienstalter häufig auf die Beurteilung von leistungsbezogenen Gesichtspunkten auswirkt, weil sich die durch ein höheres Dienstalter typischerweise zum Ausdruck kommende umfassendere Berufserfahrung oft leistungsfördernd niederschlagen wird. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann. Regelungen über das Beförderungsverfahren, die Beförderungsaussichten von einem Mindestalter abhängig machen, stehen vielmehr nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang, wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes zu dienen bestimmt sind. Die "Wartezeit", die mit dem Erfordernis des Mindestdienstalters zwangsläufig verbunden ist, muss geeignet und erforderlich sein, um eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Dieser Zweck als "Bewährungszeit" setzt dem Umfang von "Wartezeiten" Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein, als es typischerweise erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für Beurteilung und Prognose zu schaffen. Der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum wird in aller Regel die Obergrenze in zeitlicher Hinsicht darstellen. § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol ist nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Die Funktionsfähigkeit der Polizei ist ohne Berücksichtigung der "Wartezeit" von 22 Jahren nicht gefährdet. Zwar bewirkt das mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol verbundene Hinausschieben des Endamtes für übergeleitete Beamte möglicherweise, dass ein Motivationsabfall des bereits frühzeitig in sein Endamt gelangten Beamten verhindert wird. Empirisch belegt ist eine solche Annahme aber jedenfalls nicht. Auch der Antragsgegner hat hierzu nichts vorgetragen. Vgl. zu diesem Aspekt OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 Bs 241/09 -, a.a.O. Die Berücksichtigung einer 22-jährigen "Wartezeit" ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil Besonderheiten des Polizeivollzugsdienstes es mit sich bringen, dass die mit fortschreitendem Dienstalter zunehmende dienstliche Erfahrung ein besonders wichtiges Kriterium bei der Feststellung von Eignung und Befähigung für die Beförderungsentscheidung ist. Bei dem hier in Rede stehenden Amt A 11 BBesG handelt es sich für den Antragsteller nicht etwa um ein erstes Beförderungsamt, bei dem der Zuwachs an dienstlicher Erfahrung in den ersten Jahren zu Beginn des Eingangsamtes in typischer Weise mit dem zunehmenden Dienstalter verbunden ist und ein solches, an das Dienstalter gekoppelte Maß an typischem Erfahrungszuwachs einen sachlichen Grund für die bevorzugte Berücksichtigung für die erste Beförderung darstellt. Im weiteren Verlauf der Dienstjahre eines Polizeibeamten können ein solcher, an das Dienstalter gekoppelter typischer Zuwachs an Berufserfahrung und damit ein höherer Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen nicht als allgemeiner Erfahrungssatz festgestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 Bs 241/09 -, a.a.O. Einen sachlichen und - wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert - an der Zwecksetzung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Grund für die "Wartezeit" nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Pol vermochte auch das IM NRW auf eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Oktober 2009 in einem parallel gelagerten Fall nicht darzutun. In dem Antwortschreiben des IM NRW vom 18. November 2009 heißt es, dass nach Schaffung der Überleitungsmöglichkeit in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ohne II. Fachprüfung eine Besserstellung hinsichtlich der Beförderungsmöglichkeiten gegenüber den Beamten mit abgelegter II. Fachprüfung verhindert werden sollte. Zu diesem Zweck seien die "Wartezeiten" in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LVO Pol a.F. eingeführt worden, wobei für eine Beförderung in das Amt A 11 BBesG zunächst eine "Wartezeit" von 15 Jahren vorgesehen war, die dann später, im Zuge der 7. Änderungsverordnung vom 9. März 2001, auf 22 Jahre erhöht worden sei. Ungeachtet der Frage, inwieweit diese Zwecksetzung dem durch Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug hinreichend Rechnung trägt, ist nicht dargelegt worden, inwieweit die eingeführte "Wartezeit" (dem Grunde nach) geeignet und erforderlich war, um den angestrebten Zweck zu erfüllen. Vor allem aber ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Erhöhung der "Wartezeit" um sieben Jahre auf 22 Jahre erforderlich gewesen sein soll. Ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen der "Wartezeit" (und deren Dauer) und der Verhinderung einer Besserstellung von Beamten ohne II. Fachprüfung gegenüber solchen mit II. Fachprüfung wird nicht dargelegt. Zu der Verlängerung der "Wartezeit" heißt es in dem Schreiben des IM NRW vom 18. November 2009 nur pauschal, dass im weiteren Haushaltsvollzug habe festgestellt werden müssen, dass die gewählten "Wartezeiten" für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesG nicht ausgereicht hätten, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Soweit des Weiteren darauf verwiesen wird, dass sich die Wartefristen an den üblichen Karriereverläufen von Polizeivollzugsbeamten bis zum Erreichen der Besoldungsgruppe A 11 BBesG im Wege des prüfungsgebundenen Aufstieges orientierten, ergibt sich keine andere Bewertung. Insoweit ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bei einem prüfungsgebundenen Aufstieg tatsächlich erst nach 22 Jahren mit einer Beförderung in das Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesG gerechnet werden kann. Erkenntnisse der Kammer aus Verfahren, in denen um derartige Beförderungsstellen gestritten wird, legen vielmehr die Vermutung nahe, dass Beamte der II. Säule zumeist deutlich früher zu Hauptkommissaren (Besoldungsgruppe A 11 BBesG) ernannt werden. Soweit das IM NRW weiter darauf verweist, dass die Anstellung im mittleren Dienst bei einer Einstellung mit dem 16./17. Lebensjahr nach Abschluss der Ausbildung in der Regel in einem Lebensalter von etwas über 20 Jahren erfolgt sei, so dass unter Berücksichtigung einer dann noch rund 40-jährigen Dienstzeit eine 15- bzw. 22-jährige "Wartezeit" bis zur Verleihung des Endamtes nicht unangemessen erscheine, fehlt es schon an jeglichem leistungsmäßigen Bezug, der mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG zu fordern ist. Wenn es in dem Schreiben vom 19. Oktober 2009 schließlich heißt, dass die "Wartezeiten" auch der Kompensation fehlender Vorbildungsvoraussetzungen dienten, überzeugt dies gleichfalls nicht. Zwar hat der Beamte, der die II. Fachprüfung abgelegt hat, eine längere und weiter gehende Ausbildung genossen, mit der Folge, dass er sich im Vergleich zu einem Beamten der I. Säule als besser qualifiziert erweisen kann. Ist das der Fall, so wird der Qualifikationsvorsprung aber bereits in der dienstlichen Beurteilung seinen Niederschlag finden und ihm im Rahmen der Auswahlentscheidung einen Vorsprung vor dem übergeleiteten Beamten verschaffen. Es bedarf also nicht des leistungsfernen Instruments von "Wartezeiten", um zu verhindern, dass prüfungsfrei übergeleitete Beamte im Vergleich zu Beamten der II. Säule ungerechtfertigter Weise frühzeitig in höhere Ämter des gehobenen Dienstes aufsteigen, ohne dass dies nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung berechtigt wäre. Im Übrigen legt das IM NRW nicht dar, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Erhöhung der "Wartezeit" gerade um sieben Jahre auf 22 Jahre geboten gewesen sein soll. Nach allem ist ein mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG erforderlicher sachlicher und vor allem leistungsbezogener Grund jedenfalls für die 22-jährige "Wartezeit" in § 7 Abs. 2 Satz 2 LVO Pol weder dargetan noch ersichtlich. Verstößt diese Vorschrift demnach gegen höherrangiges Recht, vermag sie Rechtswirkungen nicht zu entfalten und eine Einbeziehung des Antragstellers in die streitige Auswahlentscheidung zu verhindern. Bedenken gegen eine - dort durch Erlass geregelte - 13-jährige "Wartezeit" äußerte bereits das OVG NRW in dem bereits genannten Urteil vom 16. Juli 1984 - 6 A 1089/83 -; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 1994 - 2 L 5762/93 -, zu der durch Erlasse des IM NRW vom 14. und 18. Oktober 1993 geforderten Einhaltung einer 15-jährigen Mindestwartefrist nach Ablegung der I. Fachprüfung für eine Beförderung vom Polizeiobermeister zum Polizeihauptmeister. 35 Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen; die vom PP C. der Regelung im Bescheid vom 24. Februar 2009 zugrundelegte Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol ist mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar und darf dem Kläger im Rahmen einer Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO nicht entgegengehalten werden. 36 Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es nach alledem nicht. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.