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Urteil

14 K 4653/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0330.14K4653.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Bewohner des Hausgrundstücks S.------weg 0 in 00000 L. . Auf der im Wohnungs-/Teileigentum des Herrn I. T. stehenden Flurstück 00 der Flur 0, Gemarkung L. errichteten die Kläger im Jahre 1994 in der Uferböschung der Sülz ein Gartenhaus mit einem Rauminhalt von etwa 37 m³. Die in Rede stehende Grundstücksfläche liegt in einem Bereich, den die Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung Köln vom 02.02.2004 (OV) als Überschwemmungsgebiet der Sülz festsetzt. Den Grundstücksbereich hatte auch die Vorgängervorschrift der VO vom 02.02.2004 als Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Im Januar 2008 erfuhr der Beklagte durch eine anonyme Anzeige von der Errichtung des Holzhauses. Anlässlich eines Ortstermins stellte der Beklagte, dass im Bereich der Grundstücke S.------weg 0, 0, 0, 0 und 0 mehrere Gartenhäuser in einem Abstand von weniger als 3 m von der Sülz errichtete worden waren. Nach mit Schreiben vom 04.03.2008 erfolgter Anhörung forderte der Beklagte die Kläger mit Ordnungsverfügungen vom 16.06.2008 auf, innerhalb von 6 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung nachstehende Maßnahmen durchzuführen: 1.1 Beseitigung des Holzhauses aus dem Überschwemmungsgebiet der Sülz, 1.2 Beseitigung der Betonplatten, 1.3 Beseitigung des quer zur Sülz errichteten Holzzaunes und der Pergola, 1.4 Einsaat der Stellfläche des Gartenhauses mit einer geeigneten Grasmischung. Für den Fall, dass die Kläger diesen Aufforderungen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, drohte er den Klägern Zwangsgelder in Höhe von 1.000,00 EUR (1.1) und 250,00 EUR (1.2-1.4) an. Zur Begründung führte er aus, dass die Errichtung von Anlagen innerhalb festgesetzter Überschwemmungsgebiete gem. § 113 Abs. 1 Nr.2 LWG NRW genehmigungspflichtig sei. Zu diesen genehmigungspflichtigen Anlagen zähle auch das von den Klägern errichtete Holzhaus. Dessen Errichtung sei nicht genehmigungsfähig, weil die Kläger die Abstandspflicht des § 97 Abs. 6 LWG NRW nicht eingehalten hätten. Nach dieser Vorschrift dürfe eine bauliche Anlage an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsehe oder öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Diese Zulassungsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Aufgrund der textlichen Festsetzungen des hier gültigen Bebauungsplanes Nr. 00 der Gemeinde L. sind auf den nicht bebaubaren Flächen Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zulässig. Nach Zustellung der Ordnungsverfügungen am 18.06.2008 haben die Kläger am 11.07.2008 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Beseitigungsverfügung sei unangemessen. Die Hütte sei vor 14 Jahren errichtet worden. Bis zum Erlass der angegriffenen Verfügung habe niemand an ihr Anstoß genommen, auch die Gemeindeverwaltung L. und der gewässerunterhaltungspflichtige Aggerverband nicht. Der Beklagte hätte die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigungserteilung prüfen müssen und ihnen - den Klägern - aufzeigen müssen, wie eine Genehmigung - notfalls unter Bedingungen und Auflagen - hätte erteilt werden können. Die Errichtung ihrer Hütte berge keine Gefahren für den Hochwasserabluss. Sie hätten die Punktfundamente ihrer Hütte eigens bis ca. 15 cm über den bisher ihnen bekannten Höchstwasserstand erstellt. Die Punktfundamente seien bislang noch nicht überschwemmt worden. Anlässlich einer Ortsbesichtigung habe sich sogar der Bürgermeister der Gemeinde L. für den Bestand der Hütte ausgesprochen. Die Hütte bewirke eine Verschönerung des Uferbereichs und der Hausansichten der anliegenden Mehrfamilienhäuser. Im Übrigen habe der Beklagte keine Rücksicht auf die besondere persönliche Situation des Klägers zu 2) genommen. Dieser sei aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung seit seinem 39. Lebensjahr Frührentner. Die errichtete Holzhütte werde von ihm als Rückzugs- und Ruheraum genutzt. Die Aufforderung zur Beseitigung der Hütte sei ein unmenschlicher Willkürakt. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 16.06.2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist die Beseitigungsverfügung rechtmäßig. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 1-4 LWG NRW lägen nicht vor. Ein mit Punktfundamenten unmittelbar am Gewässer und in der Böschung selbst errichtetes Holzhaus berge die Gefahr, dass sich bei Hochwasserereignissen Geäst und sonstiges Schwemmgut an den Fundamentpfeilern festsetze und den Wasserabfluss behindere. Die Hütte verstoße zudem gegen § 97 Abs. 6 LWG NRW, weil die Kläger die dort geregelte Abstandsfläche von 3 m zum Gewässer nicht eingehalten hätten. Im Falle eines der Überschwemmungsgebietsverordnung zugrunde liegenden hundertjährigen Hochwasser würde die Hütte etwa einen Meter tief im Hochwasser stehen. Ein Gleichheitsverstoß sei nicht gegeben. Er - der Beklagte - sei auch gegen andere Personen ordnungsrechtlich vorgegangen, die Gartenhäuser im Überschwemmungsgebiet der Sülz errichtet hätten. Das Gericht hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter am 22.03.2010 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Gemeinde L. und der BZR Köln vorgelegten Unterlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die unter Ziff. 1.1 - 1.3 angeordnete Beseitigung des Holzhauses, der Betonplatten, des Holzplankenzauns und der Pergola sowie für die unter 1.4 angeordnete Einsaat der Stellfläche mit Gras ist § 14 OBG NRW, der über § 12 OBG NRW, § 138 LWG NRW hier Anwendung findet. Auf der Grundlage dieser Vorschrift ist der Beklagte als Sonderordnungsbehörde befugt, innerhalb seines Aufgabenkreises als untere Wasserbehörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das von den Klägern errichtete Gartenhaus begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Mit der Errichtung des Gartenhauses in der Uferböschung der Sülz verstoßen die Kläger gegen die gesetzliche Bestimmung des § 97 Abs. 6 LWG NRW. Nach dieser Vorschrift darf eine bauliche Anlage an fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen Gewässern - wie der Sülz - innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das Gartenhaus der Kläger steht innerhalb des in § 97 Abs. 6 LWG NRW genannten Abstandsbereichs von 3 m von der Böschungsoberkante der Sülz. Der Bebauungsplan Nr. 00 der Gemeinde L. sieht für den Bereich bauliche Anlagen der in Rede stehenden Art nicht vor. Von einem Bebauungsplan "vorgesehen" i.S.v. § 97 Abs. 6 LWG NRW sind nur solche baulichen Nutzungen, die unmittelbar aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sind. Bauliche Nutzungen, die nur aufgrund einer Ausnahmeentscheidung gem. § 31 Abs. 1 BauGB zulässig sind, zählen hierzu nicht. Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut des § 97 Abs. 6 LWG NRW. Im Übrigen ist nur bei dieser engen Auslegung des § 97 Abs. 6 LWG NRW gewährleistet, dass nur solche baulichen Anlagen im 3-m-Schutzstreifen errichtet werden dürfen, für die Belange des Hochwasserschutzes bereits bei Aufstellung des Bebauungsplans abschließend berücksichtigt wurden. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 der Gemeinde L. (Ziff. II. 2.) sind Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO auf den nicht überbaubaren Flächen nicht zulässig. Als Ausnahme können Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen auf "den gekennzeichneten Flächen" zugelassen werden (Ziff. II. 2.). Selbst wenn auch eine nach einem Bebauungsplan ausnahmsweise zulässige Anlage als nach § 97 Abs. 6 LWG NRW "vorgesehen" anzusehen wäre, wäre das Gartenhaus der Kläger nicht ausnahmsweise gem. § 97 Abs. 6 LWG NRW zulässig. Der Standort des Gartenhauses ist in den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde L. nicht mit "gekennzeichneten Flächen" i.S.d. Ziff. II. 2. der textlichen Festsetzungen ausgewiesen. Öffentliche Belange i.S.v. § 97 Abs. 6 LWG NRW, nämlich der Hochwasserschutz stehen der Errichtung des klägerischen Gartenhauses entgegen. Das Gartenhaus bewirkt im Hochwasserfall eine Behinderung des Hochwasserabflusses. Da es ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde, ist auch ungeklärt, ob seine Bauweise hochwasserangepasst ist. Es besteht deshalb die Gefahr, dass es im Hochwasserfall weggeschwemmt wird. Die Ordnungsverfügungen lassen auch keine Ermessensfehler erkennen. Die Aufforderung zur Beseitigung der Hütte nicht nur aus dem 3-m-Abstandstreifen zur Sülz, sondern auch aus dem durch die VO vom 02.02.2004 festgesetzten Überschwemmungsgebiet erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Der Beklagte konnte nicht beurteilen, ob die Hütte der Kläger an anderer Stelle des Überschwemmungsgebiets nach der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung anzuwendenden Vorschrift des § 113 Abs. 2 LWG NRW genehmigungsfähig war. Die Kläger haben keine prüffähigen Unterlagen vorgelegt, anhand derer sich beurteilen lässt, ob die Bauweise ihrer Hütte hochwasserangepasst ist. Sie haben keinen anderen Standort im Bereich des Überschwemmungsgebiets benannt, auf dem sie ihr Gartenhaus neu errichten können. Die Hütte unterfiel im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung dem Genehmigungserfordernis des § 113 Abs. 1 LWG NRW. Ihre Errichtung ist aufgrund des nunmehr anwendbaren § 78 WHG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 31.07.2009 im Überschwemmungsgebiet untersagt. Das Überschwemmungsgebiet ist mit der VO vom 02.02.2004 rechtmäßig festgesetzt worden. Die VO beruht auf fachlichen hydraulischen Berechnungen des StUA Köln und der Hydrotec GmbH, die von den Klägern nicht substantiiert angegriffen wurden. Die Bezirksregierung Köln (BZR) hat in ihrer Stellungnahme vom 23.03.2010 ausgeführt, dass die der VO vom 02.02.2004 zugrundeliegenden Wasserspiegelberechnungen für den Systemzustand "ohne Sülz-Überleitung" durchgeführt wurden. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes hatte die BZR Köln gem. § 112 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Bei den statistischen Berechnungen durfte die BZR Köln die Ableitung aus der Sülz in die Dhünntalsperre außer Betracht lassen. Es ist nicht gewährleistet, dass der Sülz dauerhaft und ohne jede Unterbrechung Wasser entnommen und der Dhünntalsperre zugeführt wird. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der BZR Köln ist der die Wasserableitung durchführende Wupperverband lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, Wasser aus der Sülz in die Dhünn abzuleiten. Im Falle einer schlechten Wasserqualität oder in Sanierungs- und Reparaturfällen kann der Verband zum Schutz des Trinkwassers in der Dhünntalsperre die Ableitung aus der Dünn einstellen, so dass in dieser Situation ein Hochwasser vollständig durch die Sülz abfließen würde. Diesem Umstand durfte die BZR Köln dadurch Rechnung tragen, dass sie die Wasserspiegelberechnungen ohne Berücksichtigung der Ableitung aus der Sülz durchführte. Die Beseitigungsverfügung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die von den Klägern im Verfahren 14 K 4500/08 benannten Präzedenzfälle betreffen Sachverhalte, die sich von dem der Kläger in wesentlicher Hinsicht unterscheiden. Das Rathaus der Gemeinde L. ist zwar auch im 3-m-Abstandsstreifen des § 97 Abs. 6 LWG NRW gelegen. Seine Errichtung ist aber im Bebauungsplan Nr. 00 der Gemeinde L. vorgesehen. Das Rathaus wirkt ausweislich des vom Beklagten überreichten Diagramms auch bei einem HQ100 nicht abflusshemmend. Zwischen der Unterkante des Durchlasses und dem Hochwasserspiegel besteht ein Freiraum von 37 cm. Für den Campingplatz besteht eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 24.08.1984. Nach deren Nebenbestimmung Nr. 3 ist entlang des linksseitigen Sülzufers ein 5 m breiter Schutzstreifen freizuhalten. Das Betriebsgelände/-gebäude der Firma L1. lag im Zeitpunkt des Erlasses der hier streitigen Verfügungen nicht im durch die VO vom 02.02.2004 festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Vor der Errichtung des Erweiterungsbaus der Firma L1. wurde der Rechtsvorgängerin der Firma L1. - der Firma H. C. - eine wasserrechtliche Erlaubnis vom 22.07.1982 für die Verlegung des Gewässerbettes der Sülz und dessen hochwasserfreien Ausbau erteilt. Darüber hinaus wurde der Rechtvorgängerin wasserrechtlich genehmigt, das vormals im Überschwemmungsgebiet gelegene Betriebsgelände zu erhöhen und anzuschütten. Dass diese Maßnahmen nicht durchgeführt wurden, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Die von der Rechtsvorgängerin der Firma L1. beantragte Fabrikationshalle wurde zwar nicht in der beantragten Form erstellt. Stattdessen hat die Firma L1. das Gelände erworben und mit Baugenehmigung vom 17.10.2001 eine Halle errichtet. Aus den Unterlagen der der Firma L1. GmbH erteilten Baugenehmigung vom 17.10.2001 ergibt sich, dass das zwischen 6 m und 16 m von der Sülz gelegene Betriebsgelände in einer Höhe zwischen 0,88 m und 1,30 m aufgeschüttet wurde. Es ist zwar zweifelhaft, ob die Firma L1. für ihr verändertes Vorhaben nicht auch eine neue wasserrechtliche Erlaubnis hätte beantragen müssen. Die Firma L1. besitzt aber - anders als die Kläger - eine baurechtliche Genehmigung, bei der Hochwasserschutzbelange behördlich geprüft wurden. Das Gartenhaus der Familie L2. lag ursprünglich teilweise im 3-m-Abstandsstreifen zum Ahlenbach. Der Beklagte hat die Familie L2. - soweit die Hütte im 3-m-Abstandsbereich lag - zu deren freiwilligen Beseitigung bewegt. Der außerhalb des 3-m-Abstandsstreifens gelegene Teil der Hütte wurde durch Wegnahme der seitlichen Begrenzungsmauer so gestaltet werden, dass ein Durchfließen des Hochwassers ermöglicht wird. Die - innerhalb des Überschwemmungsgebiets gelegene - Hütte in der veränderten Form stellt eine nur unwesentliche Erschwerung des Hochwasserabflusses dar. Das Gartenhaus der Familie liegt - anders als das Haus der Kläger - nicht an der Sülz, sondern an dem weniger wasserführenden Ahlenbach, einem Zufluss zur Sülz. In ihrem Fall ist zudem eine größere Standsicherheit gewährleistet, weil sie an der Rückseite einer rechtmäßig errichteten Garage angebaut wurde. Die ehemals ebenfalls an der Sülz stehende Hütte der Familie S1. hat diese freiwillig beseitigt. Der ehemals im Überschwemmungsgebiet befindliche Gartengerätecontainer der Gemeinde L. war zur Zeit des am 22.03.2010 durchgeführten Ortstermins entfernt worden. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 60, 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.