Urteil
14 K 5915/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0427.14K5915.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Haus bebauten Grundstücks, das an die von dem Beklagten betriebene Abfallentsorgung angeschlossen ist. Der Beklagte bedient sich zur Durchführung dieser Aufgabe der Rhein-Sieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (RSAG). Der Kläger betreibt im ausgebauten Kellergeschoss seines Einfamilienhauses eine Versicherungsagentur. Das als "Servicebüro" bezeichnete Büro verfügt über einen gesonderten Eingang. Der Kläger hat außer einem in seinem Haushalt lebenden Sohn keine Mitarbeiter. Der Kläger wird infolge des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung wegen des Gewerbebetriebes zu einem Gewerbegrundpreis in Höhe von gegenwärtig 96,48 Euro jährlich sowie Gebühren für zusätzliche 15 l Restmüll wöchentlich herangezogen. 2 Unter dem 30. Juli 2008 beantragte der Kläger für das Gewerbe die Befreiung von der öffentlichen Abfallentsorgung, weil kein Abfall aus dem Gewerbe anfalle. 3 Mit Bescheid vom 7. August 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gewerbegrundpreises nach § 4 Abs. 1 der Abfallsatzung des Rhein-Sieg-Kreises in der ab Januar 2008 gültigen Fassung (AbfS) lägen vor, nicht jedoch diejenigen für eine Befreiung nach § 4 Abs. 7 AbfS, der einen "besonderen" Fall verlange: ein atypischer Fall liege indes nicht vor. Die Bewirtschaftungsweise des Gewerbes schließe auch die Entstehung von Abfall nicht aus. 4 Am 8. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Gemäß § 4 Abs. 7 der AbfS sei der Beklagte berechtigt, in besonders gelagerten Ausnahmefällen vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben: Im Gewerbebetrieb falle weder Haus- noch Papiermüll an, insbesondere aufgrund der Nutzung der EDV. Zwar könne der äußerst seltene Anfall etwa eines nicht mehr gebrauchsfähigen Stifts nicht ausgeschlossen werden. Dieser könne aber ohne weiteres mit dem Hausmüll entsorgt werden. Es sei deshalb gänzlich unbillig, den Kläger deswegen dem Anschluss- und Benutzungszwang zu unterwerfen. Die nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Abfallsatzung sei wohl auch unwirksam, weil sie keine konkreten Befreiungstatbestände enthalte; die Gebührensätze seien überhöht. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. August 2008 zu verpflichten, ihn vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Abfallentsorgung betreffend sein Gewerbe auf dem Grundstück C. Str. 00 in 00000 L. zu befreien. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Es sei nicht überzeugend, dass kein Haus- und Papiermüll anfalle (etwa Papiertaschentücher, Büromaterialien, Glühbirne, Altpapier) zumal davon auszugehen sei, dass in der Agentur auch Beratungsgespräche geführt würden (Anfall von Hygieneartikeln). Die Korrespondenz einer Versicherungsagentur erfolge nach der Lebenswirklichkeit nicht ausschließlich papierlos. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist des § 74 VwGO gewahrt: Der betroffene Bescheid des Beklagten wurde am 11. August 2008 abgesandt, die Klage am 8. September 2008 erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf sie. 14 Bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen aus der Abfallsatzung liegen nicht vor. 15 Dies gilt zunächst in Bezug auf § 4 Abs. 7 AbfS. 16 Insoweit ist vorgreiflich Voraussetzung, dass der Kläger dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfällt. Dies hat der Kläger im Ausgangspunkt wohl nicht bestritten und ist auch nach § 4 Abs. 1, 2 und 5 AbfS, § 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) der Fall. Danach haben Eigentümer von Grundstücken, die gewerblich genutzt werden, ihre Grundstücke an die komunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KrW-/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für diese erfolgt auf der Grundlage der AbfS. Diese Voraussetzungen liegen vor. Denn schon nach dem klägerischen Vortrag fällt zwar nur äußerst wenig, aber - und allein darauf kommt es an - überhaupt Abfall an. Dass Abfall zur Beseitigung anfällt, erscheint auch lebensnah (verbrauchte Büromaterialien, Kehricht, nicht mehr verwendungsfähige Reinigungsmaterialien etc.). Der Kläger hat demnach nicht die § 7 Satz 4 GewAbfV zugrunde liegende Vermutung, dass in seinem Gewerbebetrieb Abfälle zur Beseitigung anfallen, widerlegt. 17 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 25/03 -, NVwZ 2005, 693 sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 4. Juli 2007 - 14 A 2682/04 -, juris, Rn. 20 + 28; vgl. auch VG Köln, Urteile vom 11. Oktober 2005 - 14 K 6789/03 - juris und 5. November 2008 - 14 K 4743/07 - , juris (ebenfalls für ein Versicherungsbüro). 18 In der Folge unterliegt der Kläger der Abfallbehälterbenutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV, wobei es gemäß §§ 7 Satz 2, 3 Abs. 7 GewAbfV in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und 5 AbfS zulässig ist, diese durch Mitbenutzung der Hausmülltonne auf dem Grundstück zu erfüllen. Diese Modalität ändert aber gerade nichts am bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang, sondern setzt diesen vielmehr voraus. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gegen dieses Ergebnis auch nicht eingewandt werden könnte, das klägerische Grundstück sei bereits - wegen der Wohnnutzung - angeschlossen. Der Anschlusszwang kann sich nämlich durchaus auch aus verschiedenen nebeneinander stehenden Rechtsgründen ergeben und besteht - nutzungsabhängig - in unterschiedlicher Ausprägung. 19 Die konkrete Ausprägung des Anschluss- und Benutzungszwanges ergibt sich aus den satzungsrechtlichen Vorschriften des Beklagten, hier § 5 Abs. 4 und 5 AbfS, der eine (reduzierte) Mindestmenge von 15 l festsetzt, die auch für den Kläger vom Beklagten zugrundegelegt wird. 20 Ein nach § 4 Abs. 7 AbfS erforderlicher "besonders gelagerter" Härtefall ist nicht erkennbar. Vielmehr handelt es sich im Ausgangspunkt um eine Situation, in der sich eine Vielzahl von Anschlussverpflichteten befindet, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch vom Satzungsgeber billigend in Kauf genommen worden ist: Es fällt nur gelegentlich und dann regelmäßig auch nur weniger Abfall an als das festgelegte Mindestvolumen. 21 Ähnliches gilt zunächst auch für § 8 Abs. 2 AbfS, der einen "begründeten Ausnahmefall" verlangt. Darüber hinaus hat diese Vorschrift wohl auch andere Fälle im Blick, wenn sie verlangt, dass "nur so den tatsächlichen Gegebenheiten z.B. im Hinblick auf die Hygiene Rechnung getragen werden kann", mithin spezielle Ausnahmesituationen bei der Art der Abfallbeseitigung, die nicht darin bestehen können, dass lediglich weniger Abfall anfällt als das satzungsmäßige Mindestvolumen. 22 Unabhängig davon, steht auf der Rechtsfolgenseite in beiden Fällen behördliches Ermessen, das nach § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hier sind weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch Ermessensfehler ersichtlich. 23 Die ordnungsgemäße Ausübung von Ermessen setzt voraus, dass die Verwaltung die im Rahmen der Ermessensvorschrift liegenden Handlungsmöglichkeiten erkennt, den Zweck der Ermächtigung und die Wertungen der Rechtsordnung in den Blick nimmt und ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Abwägung allen Für und Widers trifft. 24 Vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2008 - 4 B 17.07 -, juris Rn. 27. 25 Vorliegend hat der Beklagte ausweislich des ergangenen Bescheides gesehen, dass Ermessen auszuüben ist. Die Begründung, die Befreiung nur zu gewähren, wenn es sich um einen atypischen Fall handele, bei dem die Folgen des Anschluss- und Benutzungszwanges so gravierend seien, dass diese vom Satzungsgeber in dieser Form nicht gewollt sein konnten, bzw. wenn die Bewirtschaftungsweise das Entstehen von Abfall objektiv ausschließen würde, ist nicht sachwidrig. Sie ist geleitet an höherrangigem Recht, insbesondere der Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV, und am in der Formulierung der Befreiungstatbestände zum Ausdruck kommenden Willen des Satzungsgebers, Befreiungen nur in Ausnahmefällen zu gewähren. 26 Die von der Klägerseite angedeuteten Bedenken gegen die der Entscheidung zugrunde liegende Satzung bestehen nicht. Die grundsätzliche Zulässigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs folgt aus § 9 Abs. 1a Satz 1 und 2 des Landesabfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW). Bereits nach § 9 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist nichts dafür ersichtlich, dass weitergehende Befreiungstatbestände in der Satzung selbst konkreter hätten geregelt werden müssen, und behördliches Ermessen nicht hätte eingeräumt werden dürfen. Vielmehr ist ergänzend § 9 Abs. 1a Satz 6 LAbfG in den Blick zu nehmen, nach dem eine Ausnahme von einem in der Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nur dann in Betracht kommt, soweit diese die bei ihnen anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern. 27 Dem Bestreiten des Klägers hinsichtlich des rechtmäßigen Zustandekommens der Satzung war nicht näher nachzugehen, weil sich insoweit Fehler wederaufdrängten noch konkrete Rügen erhoben worden sind. 28 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, Seite 427, OVG NRW; Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 - NWVBl. 2007, S. 110. 29 Soweit sich der Kläger sinngemäß gegen den konkreten Umfang der durch den Anschlusszwang ausgelösten Behälternutzungspflicht wehrt, kann er damit nicht durchdringen. Der Beklagte hat gemäß § 5 Abs. 4 und 5 AbfS bereits die satzungsmäßig vorgesehene Mindestmenge angesetzt. Dass das vorliegend festgelegte Mindestvolumen von 15 l generell fehlerhaft festgesetzt sei, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Behauptung des Klägers, dass in seinem Betrieb in deutlich geringerem Umfang Abfall anfalle, vermag die Rechtmäßigkeit der auf allgemeinen Durchschnittswerten beruhenden Mindestbehältervolumens, das überdies Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen darf, nicht in Zweifel zu ziehen und verhilft seiner Klage deshalb nicht zum Erfolg. Die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestrestmüllvolumens ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW zulässig. Die Verpflichtung des Klägers zur Bereithaltung ggf. einer Überkapazität hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihm im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der gesamten Einrichtung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Abfallmengen und der entsprechenden Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastuhng in einem engen Rahmen hält. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07 -, juris. 31 Das vorzuhaltende Behältervolumen muss demnach nicht dem individuellen Bedarf des jeweiligen Nutzers entsprechen, der nur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem zu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könnte unabhängig davon nicht in jedem Fall zugeteilt werden, weil der Beklagte im Interesse einer reibungslosen Abfuhr nur in beschränktem Umfang genormte Behältergrößen vorhalten muss. 32 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 16 K 1770/04 -, juris Rn. 19. 33 Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LAbfG drängt sich nicht auf und ist auch nicht gerügt worden. 34 Die konkrete Gebührenhöhe (Gewerbegrundpreis und zusätzliches Tonnenvolumen) ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Befreiungsentscheidung vom Anschluss- und Benutzungszwang. 35 Vgl. OVG NRW, a.a.O., Rn. 12. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.