Urteil
20 K 567/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0429.20K567.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Dem Kläger wurden in den Jahren 1991 bis 2004 insgesamt fünf Waffenbesitzkarten als Sportschütze ausgestellt, auf denen verschiedene Kurz- und Langwaffen eingetragen sind. Unter dem 06.05.2004 beantragte er eine sprengstoffrechtliche Genehmigung nach § 27 SprengG für 10 kg Schwarzpulver und 5 kg Nitropulver. Dabei wurde angegeben, dass das Nitropulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und das Schwarzpulver zum Laden von Vorderladerwaffen und zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen benötigt würden. Unter der Rubrik "Angaben zur Aufbewahrung kleiner Mengen von Treibladungspulver" war angegeben, dass die Aufbewahrung im Einfamilienhaus seines Vaters I. N. in O. , und zwar dort in einem Kellerraum (Waschküche) erfolgen solle. Des Weiteren wurden dort Angaben über die Beschaffenheit des fraglichen Raumes sowie des Behältnisses gemacht, in dem das Pulver verwahrt werden sollte. Unter dem 13.05.2004 wurde eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Als Wohnanschrift des Klägers ist angegeben C. Straße 0, 00000 L. . Unter Auflagen heißt es: 1. Ein Wohnungswechsel ist mir unverzüglich anzuzeigen. 2. Die Treibladungspulver sind entsprechend der Sprengstofflager-Richtlinie - SprengLR 410 aufzubewahren. Hinweis: Aufbewahrungsort ist bei den Eltern I. N. , M.---straße 00, 00000 O. . Die Gültigkeit der Erlaubnis war befristet bis zum 13.05.2009. In der Erlaubnisurkunde ist in der Rubrik "Lieferbescheinigungen" der Erwerb von insgesamt 3254 g Nitropulver und 2000 g Schwarzpulver eingetragen (Erwerbszeitraum 26.05.2004 - 09.10.2007). Im Rahmen eines anderweitigen Ermittlungsverfahrens kam es am Montag, den 28.04.2008, zu einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers. Gemäß Durchsuchungsbericht der Abteilung ZA 312 des Polizeipräsidiums Köln befanden sich in einem Raum von der Größe ca. 6 x 2,5 m verteilt diverse Taschen, in welchen sich Kurzwaffen befanden sowie drei nicht verschlossene Futterale mit Langwaffen. Auf einem Tisch befand sich eine Wiederladestation, die mit Pulver befüllt war. Des Weiteren lagen dort lose Munition, Munitionsschachteln diverser Kaliber, Bullets und Hülsen. Gemäß Asservatenliste wurden 8 Kurzwaffen und 3 Langwaffen asserviert, wobei es sich bei einer Pistole um eine solche des Vaters des Klägers handelte. Des Weiteren befand sich in dem Raum Treibladungspulver, das von Beamten des LKA sichergestellt wurde. Gemäß der endgültigen Asservatenliste des LKA vom 02.05.2008 wurden insgesamt 1121 g Schwarzpulver und 2235 g NC-Pulver sichergestellt sowie 196 Anzündhütchen. In dem genannten Bericht heißt es, im gesamten Raum sowie in der Wohnung habe kein Tresor festgestellt werden können. Der Kläger habe nach erfolgter Belehrung erklärt, dass er auch keinen Tresor besitze. Waffen, Munition sowie das Treibladungspulver würden sich normalerweise bei seinem Vater I. N. in O. befinden. Er habe die Waffen nur deswegen in seiner Wohnung, weil er heute Abend zum Schießen gehen würde. Der Raum sei bei Eintreffen der Polizei nicht abgeschlossen gewesen, weil er gerade die Waffen geputzt habe. In seinem Haushalt wohne er mit seiner Ehefrau und seiner neunjährigen Tochter. Auch bezüglich des Treibladungspulvers habe der Kläger erklärt, dass er dieses normalerweise bei seinem Vater in O. aufbewahren würde. Mit Schreiben vom 29.04.2008 machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten geltend, ein Grund für die Sicherstellung von Waffen, Munition und Pulver sei nicht zu erkennen. Der Kläger sei anwesend gewesen; selbst wenn die Waffen während seiner Anwesenheit nicht verschlossen gewesen seien, was auch nicht erforderlich sei, rechtfertige dies nicht die Annahme eines Verstoßes gegen § 36 WaffG. Die Waffen seien bereitgestellt gewesen, um sie teilweise mit zum Schießen zu nehmen. Soweit die Waffen im Eigentum des Schießsportvereins oder anderweitiger Personen stünden, werde er diese bitten, ihr Eigentum herauszuverlangen. Im Übrigen beantrage er die Herausgabe der genannten Gegenstände an den Kläger. Mit Schreiben vom 07.05.2008 wandte der Prozessbevollmächtigte sich an Herrn T. (00 000 des Beklagten), der an der Wohnungsdurchsuchung teilgenommen hatte. Die Schusswaffen seien im Regelfall ordnungsgemäß in Tresoren verwahrt. Herr T. sei erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der laufenden Hausdurchsuchung in die Wohnung gekommen, als die Schusswaffen natürlich unverschlossen dort gelegen hätten. Grund dafür sei zum einen die laufende Durchsuchung gewesen, zum anderen aber auch die Tatsache, dass der Kläger diese Schusswaffen mit zum Schießtraining habe nehmen wollen und diese gereinigt und bereitgelegt habe. Diese Ausnahmesituation stelle nicht die normale Unterbringung der Schusswaffen dar. Am 04.06.2008 übersandte die Kreispolizeibehörde Viersen dem Polizeipräsidium Köln eine Erklärung des Vaters des Klägers vom 19.05.2008, in der es heißt: Die Waffen meines Sohnes L1. -Q. N. bewahre ich in meinem Haus auf der M.---straße 00 in O. auf. Entsprechende Waffenschränke sind vorhanden. Nachweise sind geführt. Am 26.04.2008 habe ich meinem Sohn auch die in meiner Waffenbesitzkarte eingetragene Pistole Walther Nr. 000000 vorübergehend zum sportlichen Schießen überlassen. Zur Zeit befinden sich keine Waffen meines Sohnes bei mir zu Hause. Üblicherweise bringt er mir die Waffen sofort nach Abschluss der Schießsportveranstaltungen zurück. Am 29.05.2008 teilte ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes des Kreises Viersen (N1. T1. ) dem Beklagten mit, er habe am selben Morgen den Vater des Klägers zu Hause aufgesucht. Dieser habe angegeben, dass er keinerlei Treibladungspulver in seinem Hause aufbewahre. Es sei zwar von seinem Sohn so angedacht, jedoch nie umgesetzt worden. Er selbst sei in dem örtlichen Schießverein, habe jedoch nur eine Pistole für seinen Sohn in Verwahrung gehabt, diese sei stets in einem ordentlichen Waffenschrank verschlossen aufbewahrt worden. Wegen dieser Pistole habe es jedoch Schwierigkeiten gegeben, weshalb er auf der Polizeistation der Kreispolizeibehörde Viersen gewesen sei und dort bei einem Herrn Schröder eine entsprechende Aussage gemacht habe. Mit Schreiben vom 10.07.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Polizeipräsidium Köln u.a. mit, dass dieser das Schwarzpulver nicht in der Wohnung aufbewahre, sondern in einem im Bereich der Loggia seiner Wohnung angedübelten Tresor. Das Nitropulver werde im Keller der Wohnung seines Vaters ebenfalls in einem in der Wand befestigten Tresor aufbewahrt. Am Durchsuchungstage habe eine Sondersituation vorgelegen, der Kläger habe die sonst immer in den Schränken seines Vaters befindlichen Waffen am Sonntag dort abgeholt und in seine Wohnung verbracht, weil er am Montag (28.04.2008) zum Schießtraining habe fahren wollen. Deshalb habe er auch das Nitropulver von dort mitgenommen, um Munition wiederzuladen. Mit dieser Tätigkeit habe er sich die ganze Nacht auf Montag bis zur Hausdurchsuchung beschäftigt. Deshalb habe sich auf der Werkbank auch die Vorrichtung zum Herstellen von Munition mit entsprechendem Zubehör befunden; des Weiteren hätten sich deshalb auch die Lang- und Kurzwaffen in seinem Arbeitszimmer befunden, denn nach Abschluss der Wiederladetätigkeit wäre er mit den wiedergeladenen Patronen zum Schießtraining gefahren. Die Annahme, Waffen, Munition und Pulver würden immer in der im Moment der Durchsuchung angetroffenen Weise verwahrt, sei deshalb unzutreffend. Auch der Vorwurf, der Kläger habe "deutlich zu viel" Sprengstoff in seiner Wohnung in einem bewohnten Raum gelagert, entbehre jeder Grundlage. Es habe keine Lagerung stattgefunden, sondern der Kläger habe das Pulver lediglich verwendet, um Patronen zu befüllen. Deswegen habe es zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung der Allgemeinheit gegeben. Mit Schreiben vom 16.09.2008 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zum beabsichtigen Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis Stellung zu nehmen. Dazu teilte sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 02.10.2008 mit, die im Anhörungsschreiben angegebene Menge Treibladungspulver von 5,8 kg sei für ihn nicht nachvollziehbar. Die Angabe des Klägers, dass sich in seiner Wohnung kein Tresor für das Pulver befinde, sei zutreffend. Ein entsprechender Tresor befinde sich außen liegend auf der Loggia. Die Annahme, dass in unbewohnten Räumen bei einer Zusammenlagerung von Schwarzpulver und Nitropulver eine Gesamtmenge von 1 kg Treibladungspulver nicht überschritten werden dürfe, sei nicht zutreffend. Vielmehr dürfe von jeder Pulverart 1 kg verwahrt werden. Darüber hinausgehende Mengen hätten sich nicht in der Wohnung befunden. Außerdem verwahre der Kläger auch nicht regelmäßig Pulver in seiner Wohnung, vielmehr werde dieses in der Wohnung des Vaters in O. gelagert. Die insoweit zitierte Aussage des Vaters des Klägers sei nicht zutreffend. Dieser habe nicht angegeben, dass der Kläger dort nie Treibladungspulver aufbewahrt habe. Er habe vielmehr gesagt, dass er selbst kein Treibladungspulver aufbewahre, er verfüge selbst auch nicht über eine entsprechend Erlaubnis. Soweit sich während der Durchsuchung Treibladungspulver in der Wohnung des Klägers befunden habe, stelle dies keinen Fall der Lagerung oder Verwahrung von Treibladungspulver dar. Vielmehr sei der Kläger mit der Verarbeitung des Treibladungspulvers beschäftigt gewesen. Gemäß Telefonvermerk der Sachbearbeiterin - Frau L2. - vom 16.10.2008 erklärte Herr T1. vom Ordnungsamt in Viersen ihr gegenüber telefonisch, dass er am 29.05.2008 den Vater des Klägers gefragt habe, ob der Sohn bei ihm Pulver lagere bzw. je gelagert hätte. Dass der Vater des Klägers Treibladungspulver lagern sollte oder wollte, hätte gar nicht zur Diskussion gestanden. Mit Bescheid vom 10.11.2008 widerrief das Polizeipräsidium Köln wegen fehlender Zuverlässigkeit die dem Kläger ausgestellten vier Waffenbesitzkarten. Der Kläger sei unzuverlässig, da er Waffen und Sprengstoff nicht ordnungsgemäß verwahrt habe. Mit Bescheid vom 29.12.2008 widerrief der Beklagte die sprengstoffrechtliche Erlaubnis vom 13.05.2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Bei dem Kläger fehle es an der erforderlichen Zuverlässigkeit wegen einer nicht sorgfältigen Verwahrung von explosionsgefährlichen Stoffen. Er wohne in der Wohnung zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter; Waffen, Munition und Treibladungspulver hätten jedoch ungesichert in einem Raum gelegen. Nach seiner Aussage am Tage der Durchsuchung habe er zu diesem Zeitpunkt keinen Tresor gehabt. Soweit im Anwaltsschreiben vom 02.10.2008 von einem Tresor in der Loggia gesprochen werde, müsse von einer Schutzbehauptung ausgegangen werden. Außerdem seien inhaltliche Beschränkungen der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nicht beachtet worden. Gemäß Auflage Nr. 1 sei Aufbewahrungsort das Haus der Eltern in O. . Es seien jedoch insgesamt 3356 g Treibladungspulver in seiner Wohnung sichergestellt worden. Die Angabe, dass das Treibladungspulver in der Wohnung gewesen sei, um es dort komplett zu verarbeiten, und dass es ansonsten üblicherweise bei dem Vater in O. lagern würde, erscheine wenig glaubhaft. Nach den Eintragungen in der Erlaubnisurkunde habe er in der Zeit zwischen dem 13.05.2004 und dem 09.10.2007 insgesamt 5254 g Treibladungspulver gekauft. Bei der Hausdurchsuchung im April 2008 seien noch 3356 g Pulver sichergestellt worden. Das bedeute, dass er in der Zeit zwischen 2004 und 2008 insgesamt 1898 g Pulver verbraucht habe und das restliche Pulver irgendwo aufbewahrt worden sei. Dazu habe sein Vater am 29.05.2008 unmissverständlich angegeben, dass das Pulver bei ihm nie gelagert worden sei. Von daher sei zu vermuten, dass der Kläger das Pulver die ganze Zeit über in seiner Wohnung aufbewahrt habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die 1121 g Schwarzpulver für ca. 700 Schüsse für die Vorderladerwaffen ausreichen würden. Der Kläger habe angegeben, dass er das Pulver für die Landesverbandsmeisterschaften am 17.05.2008 benötige. Die 2235 g Nitropulver könne man je nach Waffentyp in 800 bis 2000 Patronenhülsen füllen. Während es möglich sei, an ein oder zwei Tagen das in Patronen gefüllte Nitropulver zu verschießen, sei es beim Schwarzpulver zeitlich fast unmöglich, über 700 mal die Vorderladerwaffen zu laden und abzufeuern. Zudem erscheine es unglaubhaft, dass der Kläger in der Zeit zwischen Mai 2004 und April 2008 keine 2 kg Pulver verschossen habe und nunmehr eine Menge von über 3 kg Pulver an nur einem Tag - nämlich am 17.05.2008 - habe verschießen wollen. Wäre das Pulver - wie behauptet - immer beim Vater in O. gelagert gewesen, hätte er für die Landesverbandsmeisterschaften vermutlich nur einen Teil des vorhandenen Pulvers bei sich zu Hause gehabt, um es zu verarbeiten und zu verschießen. Zudem hätte der Kläger - wenn er das gesamte Treibladungspulver in seinem Kfz mit zum Wettbewerb genommen hätte, gegen die Aufbewahrungsrichtlinien verstoßen, wonach aus Anlass von Schießwettbewerben Schwarzpulver oder Treibladungspulver nur in einer Menge von bis zu 1 kg im eigenen Fahrzeug im verschlossenen Kofferraum aufbewahrt werden dürfe. Gemäß Auflage 2 sei der Kläger verpflichtet gewesen, das Treibladungspulver entsprechend der Sprengstofflagerrichtlinie - SprengLR 410 - aufzubewahren. Danach sei jedoch bei einer Zusammenlagerung beider Pulverarten nur die Aufbewahrung von 1 kg Pulver möglich. In der Anlage 6 der 2. SprengV seien für die Aufbewahrung im privaten Bereich Höchstmengen festgelegt. In unbewohnten Räumen dürfe Schwarzpulver, das der Lagergruppe 1.1. angehöre, in einer Menge bis zu 1 kg aufbewahrt werden. Nitropulver, das der Lagergruppe 1.3 angehöre, dürfe in einer Menge von bis zu 3 kg aufbewahrt werden. Bei Zusammenlagerung von Stoffen verschiedener Lagergruppen ergebe sich die zulässige Gesamtmenge nach der jeweils zulässigen Menge der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad. Dies sei in diesem Fall die Lagergruppe 1.1. Demnach dürfe bei einer Zusammenlagerung der beiden Stoffe maximal 1 kg aufbewahrt werden. Gegen die Widerrufsverfügung des Beklagten hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis habe sich nicht nur auf eine Lagerung im Hause der Eltern bezogen, vielmehr habe der Kläger im Antrag deutlich gemacht, dass er wegen der unterschiedlichen explosionsgefährlichen Stoffe eine Aufbewahrung nicht allein in einem nicht bewohnten Raum seiner Wohnung durchführen könne. Deshalb sei als weitere Lagerstätte das Haus des Vaters gewählt worden. Selbst bei einer Auflage, die als Lagerort das Haus der Eltern festgelegt hätte, habe er das Nitropulver und das Schwarzpulver mit in seine Wohnung nehmen dürfen, um seiner Wiederladetätigkeit nachzugehen. Die zunächst angegebene Pulvermenge (5872 g), die im Widerrufsbescheid reduziert worden sei, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Möglicherweise seien die Behältnisse mitgewogen worden oder das in Schwarzpulverröhrchen abgefüllte Pulver sei nicht als Munition angesehen, sondern als Pulver mitgewogen worden. Am Tage der Durchsuchung seien weder Frau noch Tochter in der Wohnung gewesen. Er halte es immer so, dass er Munition nur wiederlade, wenn diese Familienmitglieder nicht anwesend seien. Die zitierte Äußerung des Vaters sei so nicht gefallen. Die Vermutung des Beklagten, dass der Kläger die Pulvermengen regelmäßig bei sich verwahre, sei nicht durch Tatsachen belegt. Die am fraglichen Tag aufgefundenen Mengen hätte der Kläger zum größten Teil wiedergeladen, also Patronenmunition hergestellt und Laderöhrchen mit Schwarzpulver befüllt. Dies hätte den Vorrat für etwa eine Woche der Schießtätigkeit des Klägers dargestellt, der kurz vor einem Wettkampf gestanden und dreimal wöchentlich trainiert habe. Wären noch Bestände von Schwarzpulver oder Nitropulver übrig geblieben, hätte er diese wieder ordnungsgemäß eingelagert, sei es beim Vater oder im Außentresor auf dem Balkon seiner Wohnung. Im Hinblick auf das zwischenzeitliche Erlöschen der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wegen Zeitablaufes führt der Kläger das Verfahren nunmehr mit einem Feststellungsantrag fort. Er müsse einen neuen Antrag auf eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis stellen. Dabei würden ihm die im Widerrufsbescheid genannten Gründen entgegengehalten werden, so dass eine neue Klage im Raum stehen würde. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2008 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides und weist nochmals darauf hin, dass der Zugriff Dritter (etwa der Tochter) auf das Pulver nicht ausgeschlossen gewesen sei. Zudem hätte die Verwahrung der genannten Pulvermengen zu einer schweren Explosion führen können, die auch andere Mieter des Hauses gefährdet hätte. Bei der Hausdurchsuchung habe sich kein Tresor in der Wohnung befunden. Der Kläger habe gegenüber der Polizei angegeben, auch keinen Tresor zu besitzen. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Angaben des Klägers zum tatsächlichen Aufbewahrungsort sei anzunehmen, dass das Pulver die ganze Zeit in der Wohnung aufbewahrt worden sei. Bei dem gegenteiligen Vortrag handele es sich um Schutzbehauptungen. Entgegen der Annahme des Klägers sei auch das in den Röhrchen abgefüllte Schwarzpulver mitzuwiegen, da dieses keine fertige Munition darstelle. Die Röhrchen dienten nur der Aufbewahrung und dem sicheren Transport zum Schießstand, wo es in den Lauf der Waffe geschüttet werde. Im Hinblick darauf, dass durch den Widerruf sämtlicher Waffenbesitzkarten kein Bedürfnis für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr vorhanden sei, sei diese auch gemäß § 34 Abs. 1 SprengG zurückzunehmen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der des Verfahrens 20 K 7833/08, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der StA Köln 91 Js 278/08 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Unter den gegebenen Umständen ist von einem Feststellungsinteresse des Klägers auszugehen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 29.12.2008 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Widerrufsverfügung fand ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 i.V.m. §§ 27 Abs. 3 Ziffer 1, 8 Abs. 1 Ziffer 1 SprengG. Danach ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn die betreffende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Entgegen der Annahme des angefochtenen Bescheides kann dabei im vorliegenden Fall zwar nicht auf § 8 a SprengG zurückgegriffen werden (vgl. dazu § 47 a Abs.1 SprengG), weil die widerrufene Erlaubnis vor dem 1.9.2005 erteilt worden ist und § 8 a SprengG seinerzeit noch nicht galt, sondern erst mit Wirkung vom 1.9.2005 eingefügt wurde. Allerdings ist anerkannt, dass bei Anwendung des sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriffs schon bisher die Wertungen des § 5 WaffG zu berücksichtigen waren. So liegt auf der Hand, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Wiederladen von Munition nicht erteilt werden darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit ihr nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen sowie sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt nicht berechtigt sind, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.8.1994 - 1 B 134/94-, Buchholz 451.33 SprG Nr.2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den schon seinerzeit geltenden Regelungen der 2. SprengV die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen waren, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen zu verhindern (vgl. Nr. 4.2 Absatz 5 des Anhangs der 2. SprengV), und dass außerhalb eines Lagers Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis zu bestimmten Höchstmengen aufbewahrt werden durften (vgl. Nr. 4.4 Absatz 1 des Anhangs der 2. SprengV), und zwar Schwarzpulver in unbewohnten Räumen von Wohn- und Geschäftsgebäuden bis zu 1 kg (Anlage 6 zum Anhang der 2. SprengV). Gegen diese Vorschriften hat der Kläger verstoßen und sich damit als unzuverlässig erwiesen. In tatsächlicher Hinsicht geht die Kammer davon aus, dass sich das bei der Wohnungsdurchsuchung in seinem Arbeitszimmer vorgefundene Treibladungspulver nicht nur kurzfristig im Rahmen einer "Verarbeitung" (Wiederladen von Munition, Befüllen von Schwarzpulverröhrchen) dort befand, sondern zumindest das Nitropulver dort verwahrt wurde. Die Kammer ist überzeugt, dass die vom Kläger geschilderte angebliche "Sondersituation" (Nitropulver und Waffen erst seit Sonntag Abend im Arbeitszimmer, die ganze Nacht Wiederladetätigkeit) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Denn der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist - auch unter Einbeziehung der Äußerungen seines Vaters- so unplausibel, lebensfremd und teilweise widersprüchlich, dass er sich als reine Schutzbehauptung darstellt. Die Kammer hält die Schilderungen des Klägers bereits deshalb für Schutzbehauptungen, weil diese hinsichtlich der zu verarbeitenden Mengen des Treibladungspulvers völlig unplausibel sind. So ist seitens des Beklagten bereits darauf hingewiesen worden, dass im Durchsuchungszeitpunkt beim Kläger eine Menge von 2235 g Nitropulver sichergestellt worden ist (insgesamt erworbene Menge 3254 g), was bedeutet, dass er in dem Zeitraum vom 13.05.2004 - erster Erwerb - bis zur Wohnungsdurchsuchung nur die Differenz von 1019 g verbraucht hat. Nach der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe zunächst stundenlang Hunderte von Patronen wiedergeladen, wird diese Differenz noch erheblich größer; denn das Nitropulver, dass sich im Zeitpunkt der Durchsuchung in (vollständig) wiedergeladenen Patronen befand, ist naturgemäß in der erfassten Menge von 2235 g nicht mehr enthalten. Auch bezüglich des Schwarzpulvers ergibt sich, dass bei insgesamt erworbenen 2000 g und noch aufgefundenen 1121 g (zunächst unbeschadet der Frage, ob in Laderöhrchen befindliches Schwarzpulver als Munition zu bewerten ist) jedenfalls in dem vorhergehenden vierjährigen Zeitraum nur eine erheblich geringere Menge verbraucht worden ist, als sie jetzt an einem Tag "verarbeitet" werden sollte. Die dafür vom Kläger gegebene Erklärung (Training für die kurz nach der Wohnungsdurchsuchung stattfindenden Meisterschaften) vermögen den erheblich geringeren Verbrauch für dem Zeitraum vor der Wohnungsdurchsuchung in keiner Weise zu erklären. Denn auch in diesem Zeitraum hat der Kläger an Wettbewerben teilgenommen (beispielsweise im Rahmen der von ihm belegten Teilnahme an den Kreismeisterschaften vom 01.12.07 bis 27.01.08 sowie den Bezirksmeisterschaften vom 23.02. bis 09.03.2008). Auch die von ihm angegebenen erhöhten Schießsportaktivitäten im Hinblick auf das bei ihm entdeckte Talent für die Kategorie Vorderladerwaffen vermag die Verbrauchsproblematik in keiner Weise zu erklären, da der Kläger ein entsprechendes Training bereits seit ca. 2004 betreibt (so seine Angabe in der mündlichen Verhandlung), also praktisch seit Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Dies lässt nur den Schluss zu, dass das gesamte beim Kläger vorgefundene Treibladungspulver sich nicht nur kurzfristig zwecks unmittelbarer Verarbeitung durch den Kläger dort befand. Davon abgesehen sind die Angaben des Klägers zum Zeitpunkt der Verbringung von Waffen und Nitropulver in sein Arbeitszimmer ebenfalls nicht glaubhaft. So ist im Durchsuchungsbericht des KK 12 vom 29.04.2008 als Äußerung des Klägers festgehalten, er habe die Waffen am Wochenende benutzt und sei noch nicht dazu gekommen, diese wieder zurückzubringen. Im weiteren Verfahren hat er angegeben, die Waffen bereit gelegt zu haben, um anschließend zum Schießtraining zu gehen. Des Weiteren hat er vorgetragen, alle Waffen und das Treibladungspulver am Sonntag (also am 27.4.2008) bei seinem Vater abgeholt zu haben. Dies steht jedoch in teilweisem Widerspruch zur schriftlichen Erklärung des Vaters vom 19.05.2008, wonach er die auf ihn eingetragene Pistole Walter, Nr. 000000 (die zu dem bei der Wohnungsdurchsuchung beim Kläger aufgefundenen Waffen zählte) am 26.04.2008 - also bereits am Samstag - dem Kläger überlassen habe. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung war die Art und Weise, wie der Zeuge auf einen entsprechenden Vorhalt reagierte und sich plötzlich an einen zweiten Besuch des Klägers erinnern konnte, für die Kammer wenig überzeugend. Andererseits konnte der Kläger zu dieser eindeutigen Aussage seines Vaters keine Erklärung abgeben (außer das er sich an einen zweimaligen Besuch beim Vater am Samstag und am Sonntag nicht erinnern könne). Dies lässt für die Kammer nur den Schluss zu, dass der Kläger -wenn man überhaupt annimmt, dass das Nitropulver grundsätzlich im Hause des Vaters aufbewahrt wurde- entweder die bereits am Samstag beim Vater abgeholte Pistole mangels entsprechenden Waffenschrankes bis zum Eintreffen der Polizei um 10.35 Uhr des 28.04.2008 außerhalb eines Waffenschrankes verwahrt hat oder dass er am fraglichen Wochenende nur einmal beim Vater gewesen ist, und zwar bereits am Samstag, und seit diesem Zeitpunkt sowohl die Waffen als auch das Treibladungspulver in seinem Arbeitszimmer aufbewahrt hat. Bei lebensnaher Betrachtung geht die Kammer davon aus, dass -wenn überhaupt- allenfalls von der letztgenannten Variante auszugehen ist, weil der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung zunächst eindeutig angegeben hatte, alle Waffen und das Treibladungspulver zusammen beim Vater abgeholt zu haben. Es ist auch gar kein sinnvoller Grund erkennbar (insbesondere unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung des Klägers und Haus der Eltern), die für das Schießtraining benötigten Waffen und das Treibladungspulver nicht sofort auf einmal mitzunehmen. Der Kläger hat bei der Wohnungsdurchsuchung gegenüber den Beamten des KK 12 auch angegeben, er habe diese "am Wochenende" benutzt. Der Vater hat bezüglich der Übergabe seiner Pistole das Datum 26.4.2008 in einer schriftlichen Erklärung genannt hat, er hatte also Gelegenheit, in Ruhe über dieses Datum nachzudenken. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers in Bezug auf den Verwahrungsort für das Treibladungspulver. So hat er behauptet, dass er den Tresor in der Loggia seiner Wohnung bereits bei Beantragung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis besessen und von vornherein beabsichtigt habe, dort Treibladungspulver zu lagern. Nur im Hinblick darauf, dass ihm beim Lehrgang vermittelt worden sei, dass die getrennte Aufbewahrung von Nitropulver und Schwarzpulver vorzuziehen sei, habe er sich entschlossen, das Nitropulver im Hause seiner Eltern zu lagern. Dieses angebliche Vorhaben hat jedoch in seinem sprengstoffrechtlichen Antrag auch nicht ansatzweise Ausdruck gefunden. Seine Behauptung, er habe seine Planung mit der Sachbearbeiterin Frau L2. besprochen, ist von daher nicht plausibel und von Frau L2. auch nicht bestätigt worden. Zudem wird eine angeblich getrennte Aufbewahrung des Treibladungspulvers durch die im Durchsuchungsbericht der Abteilung ZA 312 vom 29.4.2008 festgehaltene Äußerung des Klägers in Frage gestellt, (u.a.) das Treibladungspulver würde sich normalerweise bei seinem Vater in O. befinden (also nicht nur ein Teil des Pulvers). Es spricht sogar Überwiegendes dafür, dass der Kläger das Nitropulver nie bei seinem Vater in O. gelagert hatte. Denn in der Mitteilung an den Beklagten vom 29.05.2008 hat der Zeuge T1. dezidiert angegeben, dass der Vater ihm erklärt habe, dass er keinerlei Treibladungspulver in seinem Haus aufbewahre; es sei zwar so vom Kläger angedacht, aber nie umgesetzt worden. Es gibt nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass der Zeuge T1. diese substantiierte Angabe wahrheitswidrig gemacht hat. Auch wenn der Zeuge T1. sich jetzt nicht mehr an Einzelheiten der damaligen Vorsprache beim Vater des Klägers erinnern konnte, begründet dies noch keinen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Mitteilung vom 29.05.2008, da er diese sofort nach dem Besuch beim Vater des Klägers gefertigt hat. Zudem ist die Erklärung, der Vater habe sich nur darauf beziehen wollen, dass er für seine Person mangels entsprechender Erlaubnis kein Treibladungspulver verwahrt habe, nicht überzeugend. Denn Herr T1. hat in der mündlichen Verhandlung eindeutig und überzeugend erklärt, er habe angegeben, im Auftrag der Kölner Ordnungsbehörde eine Lagerortkontrolle durchzuführen. Von daher war klar, dass es nur um vom Kläger eingelagertes Treibladungspulver gehen konnte. Entsprechendes hatte der Zeuge T1. auch am 16.10.2008 telefonisch der Sachbearbeiterin des Beklagten - Frau L2. - bestätigt. Dafür, dass das Nitropulver im Arbeitszimmer aufbewahrt wurde, spricht auch ein weiterer Umstand. Trotz eines nicht genau zu quantifizierenden Verbrauchs im Zeitraum vor der Wohnungsdurchsuchung und einer (angeblichen) stundenlangen Wiederladetätigkeit bis zum Erscheinen der Polizei um 10.35 Uhr war zu diesem Zeitpunkt noch eine Menge von 2235 g Nitropulver vorhanden. Der Kläger war nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zu diesem Zeitpunkt noch mit der Befüllung von Schwarzpulverröhrchen befasst, war damit aber noch nicht fertig. Am Nachmittag wollte er dann zum Schießtraining gehen. Von daher war nicht damit zu rechnen, dass er bis zu diesem Zeitpunkt die nicht unerhebliche Menge Nitropulver noch zur Wiederladung aufbrauchen würde. Da er auch nicht ansatzweise vorgetragen hat, dass er die restliche Menge zuvor wieder in O. einlagern wollte, war offenbar der Verbleib des restlichen Nitropulvers im Arbeitszimmer beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich bei der im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vorgefundenen Situation in Bezug auf das Treibladungspulver nicht um eine nur kurzfristig bestehende "Verarbeitungssituation" handelte. Vielmehr hat der Kläger das Nitropulver in seinem Arbeitszimmer aufbewahrt. Das Nitropulver war nicht ausreichend gegen Diebstahl und unbefugte Wegnahme gesichert. Denn es lag frei im Arbeitszimmer; davon abgesehen ist den Angaben des Klägers auch nicht zu entnehmen (was auch mit der angeblichen Aufbewahrung des Pulvers immer in O. nicht vereinbar wäre), dass zur sicheren Aufbewahrung geeignete Behältnisse vorhanden waren oder der Raum entsprechend gesichert war (vgl. dazu Nr. 4.2 -Anhang Nr. 4.2 Absatz 2- 2.und 3. Absatz der "Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen" -SprengLR 410- vom 10.12.1981 (BArbBl. 2/1982 S. 72). Damit war auch kein ausreichender Schutz vor dem Zugriff der mit im Haushalt des Klägers lebenden Frau und Tochter oder zu Besuch kommender Dritter gewährleistet. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung des Klägers, dass seine Frau und seine Tochter immer während der Zeit seiner Wiederladetätigkeit in eine auf der anderen Straßenseite liegende Wohnung umziehen würden, steht dieser Bewertung nicht entgegen. Davon abgesehen, dass diese Darstellung wenig lebensnah erscheint und die erstmalige Erwähnung dieses Aspektes in der mündlichen Verhandlung die Zweifel verstärkt, betrifft dieses Szenario nur den kurzfristigen Zeitraum einer bloßen Wiederladetätigkeit, nicht jedoch den hier vorliegenden Sachverhalt einer darüber hinausgehenden Verwahrung von Treibladungspulver. Ob im Übrigen das Arbeitszimmer des Klägers ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung von Treibladungspulver war (vgl. dazu Anhang Nr. 4.1 Absatz 1 SprengLR 410), mag dahinstehen. In Bezug auf das Schwarzpulver lag jedenfalls ein Verstoß gegen Nr. 4.1 Absatz 1 i.V. m. Anlage 6 (dort Lagergruppe 1.1 Zeile 2) des Anhangs der 2. SprengV vor. Denn danach darf maximal eine Menge von 1 kg in einem Raum aufbewahrt werden. Diese Menge war angesichts der sichergestellten 1121 g Schwarzpulver überschritten. Dabei geht die Kammer entgegen der Auffassung des Klägers davon aus, dass das vorgefundene Schwarzpulver in die Berechnung insgesamt mit einzubeziehen ist, unabhängig davon, inwieweit es bereits in Laderöhrchen verfüllt war. Anders als bei der Wiederladung von Patronen mit Nitropulver wird allein durch die Befüllung von Laderöhrchen mit Schwarzpulver noch keine Munition hergestellt mit der Folge, dass dieses Pulver auch nicht aus der Berechnung auszuscheiden hat. Denn alleine dadurch, dass das Schwarzpulver von einem größeren Behältnis in ein kleineres Behältnis (Laderöhrchen) umgefüllt und dann mit einem Stopfen verschlossen wird, ändert sich die potentielle Gefährlichkeit nicht. Denn das Pulver kann jederzeit wieder aus dem Röhrchen entfernt werden und auch im Hinblick auf eine Explosionsgefahr ist das in Laderöhrchen umgefüllte Schwarzpulver in keiner Weise mit einer wiedergeladenen Patrone vergleichbar. Ob dabei das Schwarzpulver grundsätzlich in einem Tresor im Bereich der Loggia aufbewahrt wurde -was der Beklagte in Zweifel zieht- oder in dem Arbeitszimmer, bedarf keiner weiteren Klärung, weil dies keinen Einfluss auf die außerhalb eines Lagers zulässigerweise aufzubewahrende Menge hat. Ob es zusätzlich an einer ausreichenden Sicherung gegen Diebstahl und unbefugte Wegnahme fehlte (was bei einer zumindest teilweisen Aufbewahrung im Arbeitszimmer zu bejahen wäre) und ob unter dem Aspekt der Zusammenlagerung von Stoffen verschiedener Lagergruppen in einem Aufbewahrungsraum die zulässige Gesamtmenge überschritten wurde (nach Nr. 4.2 Absatz 1 des Anhangs der 2. SprengV darf die nach Anlage 6 zulässige Menge der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad -hier Schwarzpulver- nicht überschritten werden) bedarf keiner weiteren Prüfung. Denn die unzureichende Sicherung des Nitropulvers und die Aufbewahrung einer nicht zulässigen Menge von Schwarzpulver wiegt bereits so schwer, dass dies die Unzuverlässigkeit des Klägers begründet. Zudem war die Erlaubnis zu widerrufen, weil im Hinblick auf den zuvor erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (die entsprechende Klage hatte keine aufschiebende Wirkung) das Bedürfnis für die hier streitige Erlaubnis fehlte (§§ 34 Abs.2, 27 Abs.3 Nr.2 SprengG). Ob der zusätzlich auf § 34 Abs.2 S.2 SprengG i.V.m. § 49 Abs.2 Nr.2 VwVfG gestützte Widerruf (Ermessensentscheidung) rechtlich unbedenklich ist, bedarf daher keiner weiteren Überprüfung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.