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Beschluss

11 L 524/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Behörde, eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren (Streckengenehmigung) zu erteilen, ist zulässig, aber unbegründet. • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 74 Abs.1 Nr.1, 10, 48a FeV liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde; ein Anspruch besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null. • Zur Begründung einer Ausnahmegenehmigung müssen außergewöhnliche, unzumutbare Härten glaubhaft gemacht werden; rein organisatorische Vorteile der Familie genügen nicht. • Eine bestehende Verwaltungspraxis kann einen Anspruch nur begründen, wenn eine hinreichend einheitliche und vergleichbare Praxis vorliegt; fehlende Vergleichbarkeit schließt einen Anspruch aus.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Erteilung einer Streckengenehmigung bei zumutbarer Unterbringungsmöglichkeit • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verpflichtung der Behörde, eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren (Streckengenehmigung) zu erteilen, ist zulässig, aber unbegründet. • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §§ 74 Abs.1 Nr.1, 10, 48a FeV liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde; ein Anspruch besteht nur bei Ermessensreduzierung auf Null. • Zur Begründung einer Ausnahmegenehmigung müssen außergewöhnliche, unzumutbare Härten glaubhaft gemacht werden; rein organisatorische Vorteile der Familie genügen nicht. • Eine bestehende Verwaltungspraxis kann einen Anspruch nur begründen, wenn eine hinreichend einheitliche und vergleichbare Praxis vorliegt; fehlende Vergleichbarkeit schließt einen Anspruch aus. Die Antragstellerin, Schülerin der Klasse 11, beantragte bei der Fahrerlaubnisbehörde eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren der Klasse B, soweit sie von ihrer Heimatadresse zur Schule (Internat in Morsbach-Alzen) fährt. Die Behörde lehnte ab, weil der Antragstellerin zumutbare Übernachtungs- und sonstige Verkehrslösungen am Ausbildungsort zur Verfügung stünden. Die Antragstellerin machte geltend, die Inanspruchnahme der Internatsunterbringung und alternative Organisationslösungen seien ihr bzw. ihrer Familie unzumutbar. Sie beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch einstweilige Anordnung. Streitig war insbesondere, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt oder eine verwaltungsinterne Praxis verletzt habe, die eine Genehmigung gebiete. • Rechtsgrundlage und Maßstab: Für die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs.1 S.2 VwGO ist Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und der Notwendigkeit erforderlich; Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen zulässig unter Berücksichtigung von Art.19 Abs.4 GG. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Es besteht überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass kein Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht, weil die Entscheidung nach §§ 74 Abs.1 Nr.1, 10, 48a FeV Ermessenstatbestand ist und nur bei vollständiger Ermessensreduzierung ein Anspruch entsteht. • Ermessensausübung der Behörde: Der Erlass des Landesministeriums und die Verwaltungspraxis gebieten keine Ermessensreduzierung auf null. Der Erlass fordert grundsätzlich Zurückhaltung wegen besonderer Risiken junger Fahrer und nennt zumutbare Übernachtungsmöglichkeiten als relevantes Kriterium. • Unzumutbarkeitsprüfung: Die Antragstellerin hat nicht substantiiert glaubhaft gemacht, dass die Internatsunterbringung oder das Anmieten eines Zimmers unzumutbar oder finanziell unmöglich sei; auch die familiären Arbeitszeiten wurden nicht hinreichend dargelegt. • Alternativen und Verhältnismäßigkeit: Zumutbare Alternativen bestehen, etwa frühes Bringen durch Eltern oder Nutzung bereits vorhandener Fahrzeugführerlaubnisse der Eltern bzw. Fahrzeuge, so dass keine unzumutbare Härte vorliegt. • Verwaltungspraxis/Gleichheitsgrundsatz: Es liegt keine einheitliche, vergleichbare Verwaltungspraxis zugunsten von Internatsschülern vor; die vom Antragsgegner benannten Erteilungen betreffen nicht vergleichbare Sachverhalte und begründen keinen Anspruch. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass die Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich rechtswidrig ausgeübt hat und keine außergewöhnlichen, unzumutbaren Härten glaubhaft gemacht wurden, die eine Ausnahmegenehmigung erforderlich machten. Ebenfalls liegt keine bindende Verwaltungspraxis vor, die der Antragstellerin einen Anspruch verschaffen würde. Daraus folgt, dass die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung voraussichtlich auch in einem Hauptsacheverfahren bestehen würde, weshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht gerechtfertigt ist.