Beschluss
33 K 659/10.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0507.33K659.10PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. In der Agentur für Arbeit C. sind ca. 600 Mitarbeiter beschäftigt. Das Gebäude in der X. -L. -Straße . wird zur Zeit kernsaniert. Teil der Arbeiten sind insbesondere die Erneuerung der Außenfassade, die Sanierung von Fugen im Außenbereich, die Demontage von Brandschutzpappen in den Treppenhäusern, die Demontage von Fensterbänken, die Entfernung von Fugen in den Fluren, die Sanierung der Fensterfugen sowie der Abriss von Wänden. Zusätzlich soll ein Aufzug in dem Gebäude montiert werden. In den Zementplatten der Außenfassade, den Brandschutzpappen in den Treppenhäusern und den Fensterbänken war Asbest und in den Dämmstoffen der Außenfassade waren krebserregende künstliche Mineralfasern sowie in den Fugen PCB festgestellt worden. Die Sanierungsarbeiten haben im Juli 2009 begonnen und sollen voraussichtlich im Oktober 2010 beendet werden. Während der Umbaumaßnahme soll der Publikumsverkehr aufrechterhalten werden. Der Antragsteller holte ein Angebot der Technologieberatungsstelle beim DGB NRW (im Folgenden: TBS) vom 15. Mai 2008 zur Beratung hinsichtlich möglicher Gefährdungen durch die Sanierungsarbeiten ein und beantragte am 09. Juni 2008 die Kostenübernahme für die Inanspruchnahme dieser externen Beratungsstelle. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, ihm fehle die erforderliche Fachkenntnis, um seine ihm im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Diesen Antrag lehnte die Beteiligte unter dem 08. Juli 2008 mit dem Hinweis ab, dass vorrangig interne Berater in Anspruch zu nehmen seien. Der Interne Service Köln (im Folgenden: IS) werde alle notwendigen Informationen vor und während der Asbestsanierung geben. Die Sanierungsarbeiten seien zwingend nach den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) vorzunehmen. Dem Antragsteller ständen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt auch im Wege der direkten Kontaktaufnahme zur Beratung zur Verfügung. Der Antragsteller befragte sodann im August und September 2008 in seinen Sitzungen die Fachkraft für Arbeitssicherheit der Bundesagentur, Dipl.-Ing. H. , Herrn X1. vom psychologischen Dienst der Bundesagentur sowie den Betriebsarzt Dr. T. . Der Antragsteller sah die gewonnenen Informationen als unzureichend an und forderte von der Beteiligten nähere Informationen zu den Baumaßnahmen und den geplanten Schutzvorkehrungen für die Beschäftigten. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 richtete der Antragsteller verschiedene Fragen an die Unfallkasse des Bundes, die diese unter dem 16. Juli 2009 beantwortete. Am 24. August 2009 überreichte die Beteiligte dem Antragsteller einen DIN-A4 Ordner mit der Aufschrift "Gefährdungsanalyse", der die Ausführung der Umbau- und Sanierungsmaßnahmen betreffende Unterlagen zu Schadstoffsanierung, Lärmbelästigung, Staub- /Dreckbelästigung, Lüftung, Information/Kommuni-kation und zu weiteren Maßnahmen enthielt. Der Antragsteller sah diese Gefährdungsanalyse als unzureichend an und richtete an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Dipl. - Ing. H. , unter dem 02.September 2009 eine Anfrage, die mit Schreiben vom 01. Oktober 2009 beantwortet wurde. Der Antragsteller beantragte unter dem 07. Oktober 2009 erneut die Kostenübernahme für eine externe Beratung durch die TBS und wiederholte diesen Antrag durch Anwaltsschreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 04. November 2009. Daraufhin teilte die Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die erbetene Kostenübernahme geprüft werde. Gleichzeitig bat sie, die aus Sicht des Antragstellers klärungsbedürftigen Fragen zu konkretisieren und den auf den 02. Dezember 2009 anberaumten Besuch eines Vertreters der Unfallkasse des Bundes abzuwarten. Da dieser Besuch nach der Einschätzung des Antragstellers keinen Erkenntnisgewinn gebracht hatte, bat der Antragsteller letztmalig unter dem 09. Dezember 2009 um Kostenübernahme für die Hinzuziehung eines Sachverständigen der TBS. Diesen Antrag lehnte die Beteiligte mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 ab. Am 25. Januar 2010 hat der Antragsteller zunächst um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und sodann diesen Antrag auf Anregung des Gerichts als Hauptsacheverfahren fortgeführt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm fehle die Fachkenntnis, um die ihm gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 11, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Obwohl er alle behördeninternen Informationsmöglichkeiten genutzt habe, sehe er sich fachlich nicht dazu in der Lage, die durch die Baumaßnahme entstehenden gesundheitlichen Gefahren für die Beschäftigten einzuschätzen und die erforderlichen Vorschläge für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Konkreten zu erarbeiten. Er bedürfe keiner weiteren Informationen durch die Dienststelle im Sinne der Schaffung einer Tatsachenbasis. Vielmehr benötige er einen Sachverständigen, um die übermittelten Informationen im Hinblick auf die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben auszuwerten. Seine Aufgabe sei es, daraufhin hinzuwirken, dass Mitarbeiter durch präventives Handeln erst gar nicht einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt würden. Tatsächlich seien aber im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen häufig keine vorbeugenden, sondern reaktiven Maßnahmen ergriffen worden. So hätten beispielsweise nach der durch Entfernung der Außendämmung bedingten Auskühlung der Gebäude Heizlüfter aufgestellt werden müssen, die durch das Aufwirbeln von Staub jedoch zu Folgeproblemen im allergenen Bereich geführt hätten. Dies hätte durch eine vorausschauende Planung vermieden werden müssen. Gleiches gelte für die Problematik des einstrahlenden Sonnenlichts nach Entfernung der Außenjalousien und die Hitzeentwicklung in den Räumen bei steigenden Außentemperaturen. Die Ursachen für den nach wie vor sehr hohen Krankenstand seien noch immer ungeklärt. Auch hierzu würde von dem in Anspruch zu nehmenden Sachverständigen eine Antwort erwartet. Der Antragsteller beantragt, die Beteiligte zu verpflichten, die Kosten für seine - des Antragstellers - Beratung durch die Technologieberatungsstelle beim DGB NRW entsprechend deren Angebot vom 15. Mai 2008 zu tragen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die begehrte Inanspruchnahme der Beratung durch die TBS als externen Sachverständigen gehöre nicht zu den notwendigen Kosten, die die Dienststelle gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG zu tragen habe. Diese Beratung sei nämlich nicht notwendig, weil dem Antragsteller kostenlose Beratungsangebote der Dienststelle zur Verfügung ständen. Alle diese Fachkräfte hätten in der Vergangenheit die ihnen gestellten Fragen ordnungsgemäß unter Einsatz ihres Fachwissens beantwortet und würden auch weiterhin bei der Erledigung der dem Antragsteller obliegenden Aufgaben zur Verfügung stehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist nicht begründet. Die Beteiligte kann nicht verpflichtet werden, die Kosten für die Beratung des Antragstellers durch die TBS zu tragen. Grundlage der Kostentragungsverpflichtung der Dienststelle ist § 44 Abs. 1 BPersVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden - notwendigen - Kosten. Zu diesen Kosten können auch solche gehören, die dadurch entstehen, dass sich der Personalrat zur Erfüllung seiner ihm obliegenden Aufgaben dienststellenfremder Personen zur Beratung und gutachterlichen Stellungnahme bedient (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 08. November 1989 - 6 P 7.87 -, ZfPR 1990, 86, 89 und 18. Juni 1991 - 6 P 3.90 -, ZfPR 1991, 136, 137 f.). Voraussetzung für die Kostentragungspflicht der Dienststelle ist allerdings, dass sich der Personalrat objektiv innerhalb des ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabenbereichs hält und er die Aufwendungen zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben bei pflichtgemäßer Würdigung der Sachlage, d. h. nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten darf. Bei dieser Entscheidung ist der Personalrat neben dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit auch dem haushaltsrechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unterworfen. Daraus folgt, dass der Personalrat die Kosten einer externen Beratung erst dann geltend machen kann, wenn er vorher alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle selbst ausgeschöpft hat. Denn nur dann, wenn die Dienststelle nach ihren Möglichkeiten den Personalrat abschließend unterrichtet hat, lässt sich auch die Frage beantworten, ob zum Verständnis der gegebenen Informationen Kenntnisse erforderlich sind, die der Personalrat nicht besitzt, die ihm auch die Dienststelle nicht zur Verfügung stellen kann und die ihm deshalb nur ein Sachverständiger vermitteln kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. November 1989, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 08. November 2000 - 1 A 5943/98.PVL -, NRWE). Außerdem muss vor der Heranziehung externer Stellen festgestellt sein, dass andere, weniger kostenintensive Informationsquellen - vor allem innerhalb der Behörde bzw. des öffentlichen Dienstes - zu dem gesetzlich begrenzten Thema nicht verfügbar sind, die anfallenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem erstrebten und möglichen Nutzen stehen und die notwendige und zulässige Information nur durch die ausgewählte dienststellenfremde Auskunftspersonen gegeben werden kann. Erst dann liegt eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen des Personalrats vor (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juni 1991, a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom 08. November 2000, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt die Entscheidung des Antragstellers nicht, die TBS als Berater zur Einschätzung der durch die Baumaßnahme für die Beschäftigten entstehenden gesundheitlichen Gefahren und zur Erarbeitung konkreter Vorschläge für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes in Anspruch zu nehmen. Zwar bewegt sich der Antragsteller objektiv innerhalb des ihm durch §§ 75 Abs. 3 Nr. 11, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zugewiesenen Aufgabenbereichs, indem er einen externen Berater zu Fragen der Erkennung und Verhütung von Gesundheitsgefahren beansprucht, die sich aus der vorliegenden Umbaumaßnahme ergeben können. Aber er darf die hierfür aufzuwenden Kosten nach pflichtgemäßen Ermessen nicht für erforderlich halten. Dies folgt bereits daraus, dass die Fachkammer nicht feststellen kann, dass der Antragsteller alle Möglichkeiten einer Unterrichtung durch die Dienststelle einschließlich der von ihr angebotenen unabhängigen sachverständigen Auskunftspersonen selbst ausgeschöpft hat und ausschöpft. Dem Antragsteller standen und stehen - wie die Beteiligte betont hat - für fachliche Auskünfte und Beratung auch weiterhin die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Dipl. Ing. H. , die Unfallkasse des Bundes, namentlich als Ansprechpartnerin in Fragen des Arbeitsschutzes, Unfallverhütung und Prävention Frau C1. und Betriebsarzt Dr. T. zur Verfügung. Mit Schreiben vom 08. Juni 2008 hatte die Beteiligte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch auf direktem Wege zu den internen Experten Kontakt aufnehmen dürfe. Zwar mögen diese internen Experten bei ihrer erstmaligen Inanspruchnahme durch den Antragsteller im Zeitraum August/September 2008 noch nicht imstande gewesen sein, dem Antragsteller wertvolle Informationen zu geben, weil sie nach Angaben des Antragstellers damals von den bauausführenden Stellen über die Einzelheiten der Baumaßnahme noch nicht informiert gewesen seien. Zu Beginn der Baumaßnahme hatte sich dies jedoch offenkundig geändert, wie den erbetenen Stellungnahmen der Unfallkasse vom 16. Juli 2009 und der Fachkraft für Arbeitssicherheit und technischen Beraters der Bundesagentur Dipl. Ing. H. vom 01. Oktober 2009 zu entnehmen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diesen fachlich unabhängigen sachverständigen Personen, zu denen auch der Betriebsarzt Dr. T. gehört, der Wille oder die Fachkunde fehlen, das Informationsbedürfnis des Antragstellers hinsichtlich der Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten durch die Baumaßnahme und der erforderlichen Gegenmaßnahmen zu stillen. Die hieran geäußerten Zweifel des Antragstellers vermögen nicht zu überzeugen. Soweit der Antragsteller die Stellungnahmen vom 16. Juli und 01. Oktober 2009 als unergiebig angesehen hat, weil sie zu abstrakt bzw. zu allgemein gehalten gewesen seien, beruht dieser Mangel ersichtlich darauf, dass der Antragsteller keine hinreichend konkreten, sondern zu abstrakte Fragen gestellt hat. Beispielhaft seien hier die Fragen 1. und 2. in der Anfrage vom 02. September 2009 angeführt: Handelt es sich bei den Ihnen vorliegenden Unterlagen tatsächlich um eine Gefährdungsanalyse im engeren Sinn? Müssen in einer Gefährdungsanalyse die Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter genauer definiert werden, wobei nicht die persönlichen Schutzmaßnahmen im Vordergrund stehen dürfen, sondern immer zuerst organisatorische oder technische Maßnahmen zu prüfen sind?. Auf diese für konkrete Maßnahmen nicht zielführenden Rechtsfragen, konnte Dipl.-Ing. H. zwangsläufig nur allgemein gehaltene Antworten geben. Zu Recht hat die Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 13. November 2009 aufgefordert, die ungeklärten Fragen zu konkretisieren, um die Notwendigkeit der Heranziehung eines externen Experten prüfen zu können. Aus den von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass eine solche Konkretisierung erfolgt ist. Auch im Beschlussverfahren hat der Antragsteller nicht dargelegt, welche konkreten Fragen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem Experten bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme notwendigerweise beantwortet haben möchte. Mangels dieser erforderlichen konkreten Fragestellungen kann keine Feststellung dazu getroffen werden, dass die der Dienststelle zur Verfügung stehenden unabhängigen Experten zu deren Beantwortung außerstande seien und nur ein externer Berater - wie hier die TBS - die gewünschte Klärung herbeiführen könne. Der Antragsteller begehrt im Grunde einen externen "eigenen" Berater zu allgemeinen Fragen, die sich für ihn bei Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 11, 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ergeben können. Dies zeigt sich schon daran, dass er im Mai 2008 - und damit lange vor Beginn der Umbauarbeiten - ein Angebot des TBS zwecks Beauf-tragung als Berater eingeholt hat, ohne dass im damaligen Zeitpunkt eine solche Notwendigkeit objektiv auch nur ansatzweise erkennbar war. Bei einer solch allgemeinen Inanspruchnahme des externen Beraters lässt sich weder feststellen, dass eine kostengünstigere Beratung durch unabhängige, der Dienststelle zur Verfügung stehende Kräfte nicht möglich ist, noch, dass im Falle einer notwendig werdenden Inanspruchnahme eines externen Experten die erforderliche Verhältnismäßigkeit der Kosten zu den durch die Beratung gewonnenen Erkenntnissen gewahrt ist (vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 08. November 2000, a.a.O, insbesondere Rnr. 66, 67). Die vom Antragsteller aufgeführten Beispielsfälle, die die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der TBS belegen sollen, vermögen nicht zu überzeugen. So war es auch für einen Laien einsichtig, dass die in kalter Jahreszeit vorgenommene notwendige Entfernung der Außendämmung dazu führen würde, dass die dahinterliegenden Diensträume auskühlen. Ferner war vorhersehbar, dass der als Gegenmaßnahme ergriffene Einsatz von Heizlüftern bei Benutzer dieser Diensträume zu Belästigungen und (namentlich bei Allergikern) zu Erkrankungen führen konnte, weil die Heizlüfter zwangsläufig Stäube aufwirbeln. Ebenso einsichtig war, dass die Entfernung der Außenjalousien ein Aufheizen der Diensträume ermöglichte. Zur Vorhersehbarkeit dieser Folgen und Konzepte zu deren Vermeidung bedurfte es nicht der Inanspruchnahme eines externen Beraters mit vertieften Fachkenntnissen. Soweit sich während der Baumaßnahme die Notwendigkeit von Raumluftmessungen ergeben hat, sind diese durch von der Dienststelle beauftragte Gutachter vorgenommen und auch für den Antragsteller nachvollziehbar ausgewertet worden. Der Antragsteller und die Beteiligte haben - wie der Fachkammer aus dem Verfahren 33 L 246/10.PVB bekannt ist - während der Sanierungsarbeiten taugliche Vorkehrungen getroffen oder Abhilfe geschaffen, um die mit der Umbaumaßnahme verbundenen unvermeidlichen Belästigungen und Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten sowie der Kunden in Grenzen zu halten. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Verfahren kein Raum.