Urteil
19 K 5719/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:0517.19K5719.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin stand als Regierungsamtsinspektorin im Dienst des beklagten Landes und war beim Polizeipräsidium (PP) L. beschäftigt. 3 Mit Verfügung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement - LPEM - vom 03. Dezember 2007 wurde die Klägerin auf eigenen Antrag (vom 25. September 2007) nach Zustimmung des Personalrates mit Ablauf des 31. Dezember 2007 gemäß § 12 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen - PEMG NRW - (GVBl.NRW vom 19. Juni 2007, S. 242) in den vorgezogenen Ruhestand versetzt. Die entsprechende Urkunde vom selben Tag war der Verfügung beigefügt. 4 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 08. Februar 2008 beantragte die Klägerin, die Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand ab dem 01. Januar 2008 - hilfsweise ab dem 01. April 2008 - in eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand umzuwandeln bzw. sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als ob sie zum 01. Januar 2008 - hilfsweise zum 01. April 2008 - in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden wäre. Zur Begründung wurde unter Berücksichtigung auch des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. Mai 2008 geltend gemacht, dass die der Klägerin vor Antragstellung zur Verfügung gestellten Informationen irreführend gewesen seien. So habe die Klägerin vor Antragstellung annehmen müssen, dass die für sie wirtschaftlich weit attraktivere Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wegen Kontingentierung einerseits und Festlegung einer Altersgrenze andererseits nicht in Betracht komme. Hinzu komme, dass sie sich innerhalb einer Frist (15. Oktober 2007) verbindlich habe für einen Anreiz entscheiden müssen, ohne die Möglichkeit, ihren Antrag abzuändern oder zurückzunehmen. Nachdem mit Erlass des Innenministeriums vom 12. November 2007 die Altersgrenze für den einstweiligen Ruhestand festgeschrieben worden sei, sei die Klägerin, die diese Altersgrenze erfüllt habe, nicht unterrichtet worden, so dass sie auch keine Gelegenheit mehr gehabt habe, den Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand zurückzunehmen und einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu stellen. Weiter sei die Klägerin auch nicht darüber informiert worden, dass weitere Anträge auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum Ablauf des 31. März 2008 bis zum 27. Dezember 2007 zugelassen worden seien, weshalb sie auch diese Möglichkeit (nach vorheriger Antragsrücknahme) nicht habe nutzen können. Im Rahmen der allgemeinen Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn und der daraus resultierenden Beratungs- und Schadensabwendungspflicht hätte die Klägerin aber vor Antragstellung auf die ihr günstigen Altersgrenzen hingewiesen bzw. später beraten werden müssen. Der ihr entstandene Schaden sei beträchtlich. Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand hätte sie in den ersten 3 Monaten die vollen Bezüge und danach bis zu 3 Jahren 75% erhalten. Insbesondere hätte sie nicht den bei der Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand angeordneten Versorgungsabschlag von 10,8% hinnehmen müssen. Soweit eingewandt werde, es sei nicht sicher, dass ein Antrag der Klägerin auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bewilligt worden wäre, überzeuge dies nicht. Alle Kollegen in der Behörde der Klägerin, die einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gestellt hätten, seien positiv beschieden worden. Ferner seien auch Beamte, die im Jahre 2008 und 2009 die Altersgrenze erreichten hätten und zunächst von der Antragstellung ausgeschlossen gewesen seien, später noch einbezogen worden. 5 Im Auftrag des Innenministeriums nahm das PP L. unter dem 08. April und 11. Juni 2008 im Wesentlichen wie folgt Stellung: Eine Verletzung der Fürsorgepflicht sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe vor Beantragung des vorgezogenen Ruhestandes nicht auf Altersgrenzen hingewiesen werden können, weil solche erst nach Ablauf der Antragsfrist vom 15. Oktober 2007 in eine zwischen dem Innenministerium und dem Finanzministeriums nach § 7 Abs. 7 PEMG NRW geschlossene Vereinbarung vom 06. November 2007 aufgenommen worden seien. Im Übrigen hätte selbst ein Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand wegen Kontingentierung der einzelnen Anreize und deren zu beachtende Reihenfolge (1. Abfindung, 2. Beurlaubung ohne Dienstbezüge, 3. Vorgezogener Ruhestand, 4. einstweiliger Ruhestand und 5. Altersteilzeit) nicht zwingend Erfolg haben müssen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin nach Kenntnisnahme der Erlasse des Innenministeriums NRW vom 12. November und 11. Dezember 2007 ihren Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand zurückgenommen und einen neuen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gestellt hätte. Im Übrigen habe es der Klägerin freigestanden, bereits bis zum 15. Oktober 2007 die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zu beantragen. Eine Altersgrenze für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand sei bis dahin nie genannt worden. Dass die Klägerin auf eine solche aus für andere Anreize als möglich beschriebene Altersgrenzen geschlossen habe, sei unbeachtlich. Ferner bestimme der im Intranet veröffentlichte Erlass des Innenministeriums NRW vom 12. November 2007, dass ein zum Stichtag 15. Oktober 2007 gestellter Antrag auf vorgezogenen Ruhestand nicht in einen solchen auf Versetzung abgeändert werden könne. Schließlich aber sei die Vorläufigkeit der in der Verfügung vom 20. September 2007 genannten Rahmenbedingungen erkennbar gewesen. Dass gegen allgemeine Fürsorge- und Schutzpflichten dadurch verstoßen worden sei, dass zum Zeitpunkt des Ablaufs der (ersten) Antragsfrist am 15. Oktober 2007 konkrete Voraussetzungen noch nicht feststanden, ergebe sich ebenfalls nicht. Den Beschäftigten seien nämlich nur zusätzliche Möglichkeiten des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst eingeräumt worden. Im Übrigen habe die Klägerin ihren Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen jederzeit (bis zur wirksamen Versetzung in den Ruhestand) zurücknehmen können. Die Verwendung des Begriffes "verbindliche Anträge" in der Verfügung vom 20. September 2007 habe nur dazu gedient, den Beschäftigten auf einen bestimmten Anreiz festzulegen. Da schließlich entsprechend den vom Innenministerium verfügten Erlassen vorgegangen worden sei, dürfte auch der Gleichheitssatz nicht verletzt worden sein, weil von wesentlichen Abweichungen in der Verfahrensweise bei anderen Behörden nicht auszugehen sei. 6 Am 28. August 2008 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie zunächst in der Hauptsache die Umwandlung des vorgezogenen in den einstweiligen Ruhestand betrieben und hilfsweise begehrt hat, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als ob sie in den einstweiligen (statt den vorgezogenen) Ruhestand versetzt worden wäre. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2010 beantragt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (nur noch), 7 das beklagte Land zu verpflichten, die Klägerin so zu stellen, als ob sie ab dem 01. Januar 2008 in den einstweiligen (statt den vorgezogenen) Ruhestand versetzt worden wäre. 8 Das beklagte Land wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Es beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Personalakte und Verwaltungsvorgänge. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2010 Dezember die Klage im Hauptantrag konkludent zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 13 Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin als Einzelrichter entscheiden kann (§ 6 Abs. 1 VwGO), unbegründet. 14 Zwar kann ein Beamter - gestützt auf das Beamtenverhältnis - von seinem Dienstherrn Ersatz eines ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn ein für den Dienstherrn handelnder Amtswalter oder eine andere Person, der sich der Dienstherr bedient, um seiner Fürsorge- und Schutzpflicht zu genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, der entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung adäquat kausal verursacht und die Pflichtverletzung schuldhaft erfolgt ist. Anerkannt ist ein solcher Schadensersatzanspruch z.B. bei Beförderungsverfahren im Rahmen einer schuldhaften Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, 15 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124,99 = ZBR 2006, 89 = RiA 2006, 77 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; OVG NRW, Urteil vom 02. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, Juris m.w.N. aus der Senatsrechtsprechung, VG Köln, Urteil vom 14. Mai 2007 - 19 K 4586/06 -. 16 Es bestehen keine Bedenken, dieselben Grundsätze auch hier anzuwenden. Jedoch sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass das beklagte Land eine Versetzung der Klägerin in den einstweiligen Ruhestand zum 01. Januar 2008 rechtswidrig und schuldhaft unterlassen hat. 17 Grundvoraussetzung dafür ist, dass eine Versetzung der Klägerin in den einstweiligen Ruhestand zum 01. Januar 2008 überhaupt rechtmäßig möglich war. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand kommt nur die aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Selbstbindung des beklagten Landes in Betracht, über Anträge nach § 39 LBG a.F. nach Maßgabe der hier einschlägigen Erlasse des Innenministeriums vom 19. September 2007 - 45.1-26.00.09 - PEM - und 12. November 2001 - 45.1-26.00.09 - PEM - zu entscheiden, da § 39 LBG a.F. selbst dem Beamten keinen Anspruch vermittelt, sondern lediglich eine Befugnis für den Dienstherrn beinhaltet, 18 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -, NRWE und juris, VG Düsseldorf, Urteil vom 14. November 2008, NRWE . 19 Aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich ein Anspruch darauf, dass das beklagte Land Anträge auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, die frist- und formgerecht gestellt worden sind, prüft und über sie ermessensfehlerfrei entscheidet. Eine Entscheidung zugunsten des jeweiligen Beamten kommt dabei aber nur in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG a.F. vorliegen, 20 w.v.. 21 Nach § 39 Satz 1 LBG a.F. gilt: Wird eine Behörde aufgelöst oder aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung mit einer anderen Behörde verschmolzen oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, so können die auf Lebenszeit ernannten Beamten dieser Behörde, deren Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn eine Versetzung nach § 28 LBG a.F. nicht möglich ist. 22 Dass diese Voraussetzungen erfüllt waren, wird weder vom beklagten Land noch von der Klägerin dargelegt und kann auch nicht aus sonstigen Gründen angenommen werden. Die Klägerin war beim PP L. eingesetzt. Diese Behörde wurde nicht aufgelöst. Soweit mit Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei vom 23. Mai 2006, GV. NRW. S. 266 zum 01. Januar 2007 das PP Leverkusen aufgelöst wurde und das PP L. die Aufgaben des früheren PP Leverkusen übernahm, wurde hierdurch der Aufgabenbereich der Klägerin nicht berührt. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Dezember 2008 hatten sich Veränderungen für ihr Aufgabengebiet im Aufbau der Behörde (kw-Vermerke) nicht ergeben. Sonstige wesentliche, die Voraussetzungen des § 39 LBG a.F. erfüllende Veränderungen im Aufbau des PP L. sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit das Innenministerium NRW in der "Handreichung zur Anwendung des § 39 LBG als fluktuationsbeschleunigende Maßnahme Stand 28.08.2007" (Beiakte Heft 2, Bl. 60 ff) wegen einer Zielsetzung des § 39 LBG, Rationalisierungen zu erleichtern, den Abbau von kw-Vermerken als wesentliche Veränderung des Aufbaus einer Behörde ansieht, erscheint dieser Ansatz bereits höchst bedenklich. Außerdem fehlt es an einer konkreten auf das PP L. bezogenen Darstellung. Entsprechendes gilt, soweit ausgeführt wird, dass eine globale Ausbringung der kw-Vermerke aufgrund der Arbeitszeitverlängerung zu einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Behörde führen könne , da nicht erforderlich sei, dass die Veränderung unmittelbar aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung der Landesregierung erfolge und es mittelbar zu einer Umorganisation kommen könne , wenn wegen der Arbeitszeitverlängerung Aufgabengebiete zusammengefasst würden u.ä.. Auch hier ist ein konkreter Bezug zum PP L. nicht erfolgt. Eindeutig fehl gehen jedoch die weiteren Darlegungen: 23 "Als weitere Voraussetzung führt § 39 LBG an, dass das Aufgabengebiet der Beamten dieser Behörden von der Auflösung oder Umbildung berührt sein muss. Ein Wegfall ist nicht erforderlich, wohl aber eine Auswirkung. "Berührt sein" ist die schwächste mögliche Formulierung des Gesetzgebers, um einen Zusammenhang zu fordern. Dieser Begriff bedarf einer Auslegung. In einer Behörde, deren Personalstärke wesentlich verändert wird, sind Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung der verbleibenden Beschäftigten wesensnotwendig . Im Ergebnis kann man daher sagen, dass aus einem nicht nur marginalen Personalabbau eine Berührung i.S.d. § 39 LBG erwächst." (Unterstreichung durch das Gericht), 24 Die Voraussetzungen des § 39 LBG a.F. werden gerade nicht dadurch erfüllt, dass das Aufgabengebiet irgendwelcher Beamten der Behörde berührt wird. Vielmehr fordert § 39 LBG a.F. seinem Wortlaut nach, dass das Aufgabengebiet derjenigen Beamten durch die Veränderung berührt wird, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden sollen. Eine solche "Berührung" ergibt sich nicht aus Auswirkungen auf die Aufgabenerledigung der verbleibenden Beschäftigten. 25 Kann das Schadensersatzbegehren der Klägerin schon keinen Erfolg haben, weil die von ihr begehrte Versetzung in den einstweiligen Ruhestand - wie aufgezeigt - rechtmäßig nicht möglich war und eine Selbstbindung des beklagten Landes im Unrecht nicht stattfindet, bleibt es zusätzlich auch aus anderen Gründen erfolglos. 26 Selbst wenn nämlich, entgegen der Auffassung des Gerichts, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 LBG a.F. im Falle der Klägerin erfüllt gewesen wären, ist nicht ersichtlich, dass die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum 01. Januar 2008 für die Klägerin die zwingende Folge gewesen wäre. Wie das beklagte Land ausgeführt hat, standen die einzelnen Anreize in einer Rangfolge, wobei dem vorgezogenen Ruhestand nach § 12 PEMG aus haushaltsrechtlichen Gründen der Vorrang vor dem einstweiligen Ruhestand eingeräumt worden war, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, 27 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 a.a.O.. 28 Auch war die Bewilligung der einzelnen Anreize abhängig von zwischen dem Innenministerium und dem Finanzministerium zu führenden Verhandlungen. Dass die Anreize im selben Umfange bewilligt worden wären, wenn ein höheres Interesse an dem Anreiz "einstweiliger Ruhestand" bekundet worden wäre, ist keineswegs sicher. Selbst wenn aber - wie geschehen - ein gemeinsames Kontingent für die Anreize vorgezogener und einstweiliger Ruhestand in genau demselben Umfang bewilligt worden wäre, hätte es bei vermehrten Anträgen für den Anreiz "einstweiliger Ruhestand" schon wegen des Vorrangs des Anreizes "vorgezogener Ruhestand" zu Auswahlentscheidungen kommen müssen. Wie die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten selbst einräumt, hätten dann bei Beibehaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes alle Beamte, die den einstweiligen Ruhestand beantragt hätten, das Risiko zu tragen gehabt, dass ihr Antrag abgelehnt worden wäre. Dass und aus welchen Gründen dann die Klägerin mit ihrem Antrag zwingend erfolgreich hätte sein sollen, ergibt sich nicht. 29 Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das beklagte Land die Klägerin schuldhaft und rechtswidrig daran gehindert hätte, einen Antrag auf einstweiligen Ruhestand zu stellen. Insbesondere ist die bei der Klägerin entstandene Fehlvorstellung, dass für den einstweiligen Ruhestand eine (von ihr nicht erfüllte) Altersgrenze gelten würde, dem beklagten Land nicht zurechenbar. Mit Schreiben des PP L. - Direktion Zentrale Aufgaben - vom 20. September 2007 wurden die Bediensteten des PP L. - darunter auch die Klägerin - darüber unterrichtet, dass im Interesse eines Stellenabbaus, möglichst alle kw-Vermerke bis Ende 2009 realisiert werden sollen, wozu das Kabinett Anreizsysteme beschlossen habe, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ermöglichen. Die Anreize könnten allerdings nur gewährt werden, wenn sich das Innenministerium in einer Vereinbarung mit dem Finanzministerium zu einem beschleunigten Abbau von kw-Stellen verpflichte. Die Verhandlungen hierüber stünden kurz vor dem Abschluss. Die Anreize sollten bis zum 31. Dezember 2007 beantragt und genehmigt seien. Deshalb würden die Bediensteten schon heute aufgefordert, zu den Anreizinstrumenten verbindliche Anträge zu stellen. Weiter ist ausgeführt: 30 "Hierzu weise ich auf folgende - im wesentlichen durch Vereinbarung gesetzte - Rahmenbedingungen hin: 31 ... 32 Die Gewährung der Anreize unterliegt nach den Vorgaben des Finanzministeriums der folgenden Rangfolge: 33 Abfindung Beurlaubung Vorgezogener Ruhestand Einstweiliger Ruhestand Altersteilzeit 34 Im Ergebnis bedeutet das für Sie, dass alle Anträge auf Abfindung, Beurlaubung und vorgezogenen Ruhestand genehmigt werden können, sofern nicht in ganz besonderen Ausnahmefällen dienstliche Interessen entgegenstehen. Einstweiliger Ruhestand und Altersteilzeit werden dagegen kontingentiert sein. Anträge auf einstweiligen Ruhestand, die wegen der umfangreichen Strukturmaßnahmen in der Landesverwaltung überhaupt erst möglich sind, gehen der Altersteilzeit vor. 35 Von der Altersteilzeit kann also nur in beschränktem Maße Gebrauch gemacht werden. Nach jetzigem Kenntnisstand müssen Sie davon ausgehen, dass Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte frühestens ab dem 60. Lebensjahr bewilligt werden kann. 36 ... 37 Ich bitte Sie, Ihren Antrag an diesen Rahmenbedingungen auszurichten. Da voraussichtlich im Jahr 2009 deutlich weniger Anreize zur Verfügung stehen, sollten Sie möglichst jetzt schon das von Ihnen favorisierte Modell beantragen. 38 Über die Konditionen der verschiedenen Modelle können Sie sich noch einmal im Intranet-Angebot des LPEM (lv.pem.nrw.de) informieren. Dort sind Handreichungen zu den einzelnen Anreizinstrumenten eingestellt; auch bietet das LBV einen Online-Rechner für jeden Anreiz an. 39 Wenn Sie einen Antrag stellen wollen, bitte ich Sie, sich verbindlich für nur einen Anreiz zu entscheiden. Hilfsanträge können nicht berücksichtigt werden. 40 ... 41 Die Reihenfolge, in der die Anträge eingehen, ist nicht ausschlaggebend für deren Bewilligung. Sollten mehr Anträge eingehen als Anreize zur Verfügung stehen, sind neben der beschriebenen Rangfolge der Anreize weitere Kriterien in Anlehnung an § 4 PEMG-PersonalisierungsVO von Bedeutung ... 42 Ich bin mir bewusst, dass Ihnen nur wenig Zeit für Ihre Entscheidungsfindung verbleibt, aber leider kann ich Ihnen aufgrund der Rahmenbedingungen keine längere Antragsfrist einräumen. Sollten Sie weitere Fragen oder individuellen Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet ZA 322. 43 ..." 44 In diesem Anschreiben wurde eine Altersgrenze für den einstweiligen Ruhestand nicht genannt. Wenn die Klägerin auf eine solche schloss, weil auf eine Kontingentierung für die Anreize "Einstweiliger Ruhestand" und "Altersteilzeit" hingewiesen und ausschließlich für den Anreiz "Altersteilzeit" eine Altersgrenze in Aussicht gestellt wurde, war dies durch das Schreiben vom 20. September 2009 nicht veranlasst. 45 Soweit in dem Schreiben vom 20. September 2007 auf die im Intranet des LPEM verfügbaren Handreichungen zu den einzelnen Anreizen hingewiesen wurde, standen für den Anreiz "einstweiliger Ruhestand" zwei Handreichungen zur Verfügung. Die erste datierte mit "Stand 28.08.2007" und enthielt wesentlich Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 39 LBG a.F. Irgendwelche Altersgrenzen wurden in dieser Handreichung nicht genannt. Die zweite Handreichung datierte mit "Stand 10.09.2007". Auch in dieser wurden keine Altersgrenzen genannt. Entsprechendes gilt für die den Bediensteten ebenfalls zur Verfügung gestellte Information "Fragen zum einstweiligen Ruhestand". Auch aus der "Handreichung zur Umsetzung des vorgezogenen Ruhestandes nach § 12 PEMG NRW Stand 03.09.2007" und der weiteren Information "Fragen zum vorgezogenen Ruhestand" ergab sich nichts für irgendwelche Altersgrenzen, und zwar weder für den vorgezogenen noch für den einstweiligen Ruhestand. Soweit in der Information "Fragen zum einstweiligen und vorgezogenen Ruhestand" ausgeführt wurde, dass das Instrument des einstweiligen Ruhestands insbesondere in Fällen der Behördenauflösung in Betracht komme und die weitere Möglichkeit der Versetzung an eine aufzulösende Behörde, um dann den einstweiligen Ruhestand zu beantragen, besonders für Beschäftigte attraktiv sein könne, die rund drei Jahre nach Eintritt in den einstweiligen Ruhestand die Altersgrenze erreichten, wird auch dadurch weder eine Altersgrenze festgesetzt bzw. in Aussicht gestellt. 46 Die Klägerin hatte deshalb auf der Grundlage der ihr vom PP L. und im Intranet des LPEM zur Verfügung gestellten Informationen im Zeitpunkt der Antragstellung am 25. September 2007 keinerlei Anlass von einer Altersgrenze für den einstweiligen Ruhestand auszugehen. Demgegenüber durfte die Klägerin sich auch nicht auf eine ihrer Kollegin fernmündlich erteilte Auskunft eines Mitarbeiters des LPEM verlassen, der diese (im Alter von 53 Jahren) - ohne eine konkrete Altersgrenze zu nennen - lachend für viel zu jung für einen Antrag auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erklärte. Vielmehr hätte der Klägerin auffallen müssen, dass diese Auskunft im Gegensatz zu den ihr sonst zugänglichen Informationen stand und ggf. um weitere Information beim Sachgebiet ZA 322 nachsuchen müssen. 47 Soweit die Klägerin Veranlassung hatte, auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen von einer Kontingentierung des Anreizes "Einstweiliger Ruhestand" auszugehen, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin dadurch schuldhaft und rechtswidrig an der Beantragung des einstweiligen Ruhestandes gehindert wurde. Es spricht nichts dafür, dass das Innenministerium zum damaligen Zeitpunkt bereits wusste oder wissen musste, dass sich diese Information als unzutreffend erweisen würde. Verbindliche Anträge lagen noch nicht vor und die Verhandlungen mit dem Finanzministerium waren noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen ist es ausweislich des nachfolgenden Erlasses des Innenministeriums vom 12. November 2007 auch zu einer Kontingentierung des Anreizes "Einstweiliger Ruhestand" gekommen, wenn auch zu einer gemeinsamen mit dem Anreiz "Vorgezogener Ruhestand". Damit blieb die eigentliche Kernaussage aus dem Schreiben vom 20. September 2007, dass alle Anträge auf vorgezogenen Ruhestand genehmigt werden können, hinsichtlich des einstweiligen Ruhestandes aber Unsicherheiten in Kauf zu nehmen seien wegen des Vorrangs des vorgezogenen vor dem einstweiligen Ruhestand richtig. Dafür dass die Klägerin hier den "sicheren", finanziell weniger attraktiven Weg in den vorgezogenen Ruhestand wählte, kann nicht eine schuldhaft fehlerhafte Information des beklagten Landes verantwortlich gemacht werden. 48 Wenn die Klägerin meint, das beklagte Land habe aber jedenfalls seine Pflichten ihr gegenüber verletzt, weil es sie nach dem Erlass des Innenministeriums vom 12. November 2007 nicht (mehr) über die nachträglich festgesetzte, für sie günstige Altersgrenze für den einstweiligen Ruhestand informierte, geht dies ebenfalls fehl. In dem Erlass vom 12. November 2007 ist ausdrücklich festgeschrieben, dass ein zum Stichtag 15. Oktober 2007 gestellter Antrag auf vorgezogenen Ruhestand nicht in einen solchen auf einstweiligen Ruhestand abänderbar ist. Für die Klägerin bestand deshalb unter Berücksichtigung der schon mit Erlass vom 19. September 2007 gesetzten Antragsfrist keine Möglichkeit (mehr) die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand zum 01. Januar 2008 (bzw. bis zum 31. März 2008) zu beantragen. 49 Dass schließlich ein (doch noch) erfolgreicher Antrag der Klägerin auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand dadurch schuldhaft vereitelt worden ist, dass sie über den Erlass des Innenministeriums vom 11. Dezember 2007 nicht informiert wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zum Einen spricht nichts dafür, dass sich dieser an Bedienstete wendete, die bereits einen nach der bisherigen Erlasslage zu genehmigenden Anreiz erfolgreich beantragt hatten. Ziel des Erlasses vom 11. Dezember 2007 war es offenkundig, zusätzliche Beschäftigte für die Anreizinstrumente zu gewinnen, um den eigentlichen Zweck "beschleunigter Abbau von kw-Vermerken" weiter zu fördern. Diesem Zweck konnte nicht dadurch genügt werden, dass bereits gestellte und nach der bisherigen Erlasslage zu genehmigende Anträge zurückgenommen wurden, um es demselben Beamten zu ermöglichen, nunmehr einen ihm finanziell günstigeren und damit für das Land teureren Anreiz zu beantragen. Eine solche Vorgehensweise hätte im Falle der Klägerin eine klare Umgehung der mit Erlass vom 12. November 2007 getroffenen Regelung bedeutet, dass Anträge auf vorgezogenen Ruhestand nicht in solche auf einstweiligen Ruhestand abänderbar sind. Zum Anderen ist im Erlass vom 11. Dezember 2007 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur noch wenige zu genehmigende Anreize zur Verfügung stünden und wegen der Rangfolge der Anreize wahrscheinlich nicht alle Anträge freigegeben werden könnten, auch wenn die Voraussetzungen des Bezugserlasses vom 12. November 2007 erfüllt seien. All dies berücksichtigend musste die Klägerin nicht über den Erlass vom 11. Dezember 2007 unterrichtet werden. 50 Letztlich hat das Schadensersatzbegehren auch nicht deshalb Erfolg, weil das Land der Klägerin durch den PEM-Erlass vom 19. September 2007 aus haushaltsrechtlichen Gründen (Einsparung von Stellen) eine außerhalb des LBG und anderer gesetzlicher Regelungen liegende Möglichkeit auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand angeboten hat, ohne dass zum Zeitpunkt der im Zusammenhang mit dem Erlass gesetzten Antragsfrist die Voraussetzungen für eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand schon abschließend geregelt waren. In dem Anschreiben vom 20. September 2007 war ausdrücklich ausgeführt, dass nur Rahmenbedingungen bekannt seien und die Verhandlungen zwischen dem Innenministerium und dem Finanzministerium noch nicht abgeschlossen seien. Damit trat die Vorläufigkeit der genannten Bedingungen klar zu Tage. Entscheidet sich der Beamte in einem solchen Fall - wie es die Klägerin vorliegend tat - verbindlich für einen der angebotenen Anreize (hier den in § 12 PEMG geregelten Fall des vorgezogenen Ruhestandes), nimmt er sehenden Auges in Kauf, später nicht mehr zu dem außerhalb der gesetzlichen Regelungen liegenden finanziell günstigeren Anreiz wechseln zu können. Dies erscheint jedoch hinnehmbar, weil die Klägerin ihren Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nach den allgemein geltenden Regeln bis zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand jederzeit zurücknehmen und sich für die Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses entscheiden konnte. Die Klägerin durfte auch nicht annehmen, dass ihr Antrag auf Versetzung in den vorgezogenen Ruhestand nicht rücknehmbar sei. Soweit im Schreiben vom 20. September 2007 von einer verbindlichen Antragstellung gesprochen wurde, bezieht sich dies ersichtlich nur darauf, dass zwischen den angebotenen Anreizen nicht mehr gewechselt werden konnte. Dass der Antrag nicht nach den allgemein geltenden Regeln zurückgenommen werden könnte, wurde an keiner Stelle ausgeführt. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.