Beschluss
18 L 588/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0526.18L588.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.800,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2638 /10 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29.03.2010 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die - wie hier - durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallen ist, wiederherstellen, wenn es bei der hierbei zu treffenden Ermessensentscheidung zu der Auffassung gelangt, dass das individuelle Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des in Rede stehenden Verwaltungsakts verschont zu bleiben, gegenüber dem (für behördliche Vollziehungsanordnungen im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründenden) besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Hier überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen, auf der Grundlage des § 31a StVZO erlassenen Fahrtenbuchauflage das Interesse der Antragstellerin, ein Fahrtenbuch nicht vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens führen zu müssen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden und am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.09.2008 - 8 B 1355/08 - und vom 15.03.2007 - 8 B 2746/06 -, Juris. Davon ausgehend reicht der Hinweis in der angefochtenen Ordnungsverfügung auf das Interesse an der Aufklärbarkeit etwaiger künftiger Verkehrsverstöße zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Da bei Maßnahmen gemäß § 31a StVZO das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, im Rahmen des § 31a StVZO eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreicht und deshalb auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine konkrete Wiederholungsgefahr erforderlich ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2007 a.a.O., sind im Rahmen der Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens von entscheidender Bedeutung. Lässt sich bereits in summarischen Verfahren erkennen, dass die gegen den Verwaltungsakt eingelegte Klage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben kann, so überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse mit der Folge, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Umgekehrt überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn sich feststellen lässt, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist. Erweist sich der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, ist eine allgemeine Interessenabwägung maßgeblich. Nach diesem Maßstab fällt die Entscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin aus, weil sie durch die Ordnungsverfügung, mit der ihr aufgegeben wurde, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 als Ersatz für das Fahrzeug mit dem (früheren) amtlichen Kennzeichen BM-00 00 für die Dauer von 24 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nicht in ihren Rechten verletzt wird. Denn der angefochtene Bescheid erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, lagen vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften besteht darin, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 00, dessen Halterin die Antragstellerin war, (im Folgenden: das Tatfahrzeug) - unstreitig - am 21.08.2009 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 33 km/h überschritten wurde. Hier konnte auch nicht im Sinne des § 31a StVZO, nämlich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Fahrer festgestellt werden, so dass das Ermittlungsverfahren wegen des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes nach Ablauf der gemäß §§ 26 Abs. 3, 24 StVG i.V.m. §§ 31 ff. OWiG dreimonatigen Verjährungsfrist eingestellt wurde. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Ihm obliegt es, die Ermittlungen der Behörde durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Das ist etwa der Fall, wenn er auf einen erhaltenen Anhörungsbogen nicht reagiert. Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2007 a.a.O. m.w.N. Dabei steht die Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; OVG NRW, Beschlüsse vom 06.05.2005 - 8 B 434/05 - und vom 04.11.2003 - 8 B 1464/03 -. Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine (präventive) Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, die gewährleistet, dass künftig die Feststellung eines Fahrers nach einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Schwierigkeiten möglich ist. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2003 a.a.O. Eine Umgehung oder Aushöhlung des Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts liegt darin nicht; es bleibt vielmehr dabei, dass im aktuellen (repressiven) Ordnungswidrigkeitenverfahren dieses Recht respektiert wird. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2008 - 8 B 491/08 -, Juris; OVG MP, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, Juris (jeweils m.w.N. aus der verfassungsrechtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung). Einen Hinweis darauf, dass auch bei Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers vorliegt, verlangt § 31a Abs. 1 StVZO nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2005 a.a.O. Dennoch enthielt der Anhörungsbogen einen solchen Hinweis. Die Zweiwochen-Frist zur Anhörung des Halters gilt auch dann nicht, wenn dem Halter in seiner Eigenschaft als Kaufmann eine erhöhte Sorgfalt in Bezug auf die Kontrolle der Nutzung seiner Kraftfahrzeuge obliegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass einem Kaufmann, der ein Kraftfahrzeug für seinen Betrieb zugelassen hat, eine erhöhte Mitwirkung obliegt, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Deshalb muss die Antragstellerin grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Mit Blick auf diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit entlastet es den Halter nicht, wenn er Geschäftsfahrten nicht längerfristig dokumentiert und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines möglichen Verkehrsverstoßes benennen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.07.2008 - 8 B 1039/08 - m.w.N. und vom 15.03.2007 a.a.O. m.w.N.; im Anschluss OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006 - 1 A 236/05 -, Juris; BayVGH, Beschluss vom 28.03.2008 - 11 ZB 06.2573 -, Juris; OVG MP, Beschluss vom 26.05.2008 a.a.O.; VG Saarland, Urteil vom 02.04.2008 a.a.O. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich dafür gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist ist rechtlich unerheblich, weil der Antragstellerin nach den obigen Ausführungen als Kaufmann erhöhte Mitwirkungspflichten oblagen und zudem im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass sie von vornherein nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie nicht auf die ihr unter dem 01.10.2009. und 22.10.2009 versandten zeugenfragebogen nebst Lichtbild reagierte. Der Antragstellerin wäre aber eine Identifizierung des betreffenden Fahrers sogar leicht möglich gewesen, da ein Lichtbild vorlag, das ihr - auch von seiner Qualität her - weitere Anhaltspunkte bei dessen Namhaftmachung liefern konnte. Im Übrigen besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung unabhängig davon, ob ein aussagekräftiges Foto vorliegt, da dies die Ermittlung lediglich erleichtert. Vielmehr ist allein gefordert, diejenigen Personen zu befragen bzw. zu benennen, denen die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum ihr Fahrzeug überlassen hat. Dieser Personenkreis dürfte bei gehöriger Gedächtnisanspannung eingrenzbar sein. Auf die Qualität des Radarfotos kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2006 - 8 B 2467/06 -. Die Behörde hat gleichwohl Ermittlungen angestellt, indem ihr Außendienst am 03.11.2009 tätig geworden ist, deren Ermittlungen jedoch keine Klärung der Person des Fahrers erbrachte. Mehr kann von der Behörde nicht verlangt werden. Das dem Antragsgegner eröffnete und von ihm ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung erkannte Entschließungs- und Ausübungsermessen hat er frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 24 Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu § 40 FeV bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439. Die hier in Rede stehende Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortslage um 33 km/h wäre nach Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von so erheblichem Gewicht, dass i.V.m. dem zulässigerweise berücksichtigten Umstand, dass es sich um den fünften bekannt gewordenen Fall handelte, eine Fahrtenbuchauflage für 24 Monate gerechtfertigt ist. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2006 - 8 B 2172/06 - m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch im Übrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern nur im Interesse der Verkehrssicherheit sicherstellen soll, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstoßen ohne weiteres möglich ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert. Auch die Bezugnahme der angefochtenen Ordnungsverfügung auf das Fahrzeug der Antragstellerin mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 ist nicht zu beanstanden, obwohl es nicht das Tatfahrzeug ist. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2009 - 8 B 956/09 -; VG Köln, Beschluss vom 19.06.2009 - 18 L 663/09 -; VG Augsburg, Urteil vom 06.05.2008 - Au 3 K 08.192 -, Juris. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies bereits unmittelbar aus Satz 1 des § 31a Abs. 1 StVZO oder erst aus dem später eingefügten Satz 2 dieser Vorschrift ergibt. Nach Satz 2 kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Jedenfalls soll durch die Regelung des § 31a StVZO nicht der Umgang mit dem Tatfahrzeug oder auch nur mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden. Mittels dieser Vorschrift soll in Ergänzung der Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 18, 23 StVZO dafür Sorge getragen werden, dass - anders als in dem Fall, der Anlass zur Auferlegung eines Fahrtenbuchs gegeben hat - künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Zumindest ist § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO eine Klarstellung, dass eine Fahrtenbuchauflage sich auch auf Nachfolge- oder Ersatzfahrzeuge erstrecken kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2003 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2004 - 11 CS 03.2940 -, BayVBl. 2004, 633; VG Hannover, Urteil vom 30.10.2008 - 9 A 461/08 -, Juris (m.w.N.). Demgemäß kann eine Fahrtenbuchauflage durch die Verwaltungsbehörde bereits gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auf erst künftig auf den Halter zuzulassende Fahrzeuge erstreckt werden und ermächtigt § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ausdrücklich zur Auferlegung dieser Pflicht bezüglich Ersatzfahrzeugen. Von der Ermächtigung in § 31 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 StVZO hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er der Antragstellerin die Führung eines Fahrtenbuchs für das auf ihren Namen zum Verkehr zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 auferlegt hat. Dieses Fahrzeug ist entgegen der Meinung der Antragstellerin zumindest ein Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nichts Konkretes zur Nutzung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 vorgetragen hat, kommt es in diesem Zusammenhang rechtlich nicht darauf an, ob sie ein Fahrzeug als Ersatzfahrzeug ansieht. Vielmehr ist im Rahmen sowohl des Satzes 1 als auch des Satzes 2 des § 31a Abs. 1 StVZO die am Zweck dieser Vorschrift orientierte Sicht des Antragsgegners unter Zugrundelegung der objektiven Umstände maßgeblich. Denn vor dem Hintergrund des Gefahrenabwehr-Zwecks der Fahrtenbuchauflage kann es nicht entsprechenden Erklärungen des in aller Regel von persönlichen Interessen geleiteten Halters überlassen bleiben, ob er sich einer Fahrtenbuchauflage auf der Grundlage des Satzes 1 des § 31a Abs. 1 StVZO entzieht, sondern ist das für die Auflage maßgebliche Fahrzeug nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Bezüglich einer auf der Grundlage des Satzes 2 der Vorschrift ergehenden Fahrtenbuchauflage ergibt sich die Maßgeblichkeit der Sicht der Behörde bereits aus dem Wortlaut dieser Norm, nach dem die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge "bestimmen" kann. Durch die Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO soll nämlich verhindert werden, dass der Halter eine der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Fahrtenbuchauflage durch Veräußerung oder Stilllegung des Tatfahrzeugs umgeht. Das betrifft zum einen die Fälle, in denen sich der Halter - anders als hier - durch den Verkauf des bereits mit einer Fahrtenbuchauflage versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, und - soweit sich dies nicht bereits aus § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ergibt - zum anderen die Fälle, in denen das Tatfahrzeug noch vor Auferlegung der Fahrtenbuchauflage veräußert oder stillgelegt wird. Denn vor dem Hintergrund des Zwecks des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, Umgehungen zu vermeiden, ist der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des Ersatzfahrzeugs weit zu verstehen. Deshalb kommt als "Ersatzfahrzeug" jedenfalls auch jedes andere Fahrzeug des Halters, das bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben wird und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist, in Betracht. Vgl. nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2007 - 12 ME 225/07 -; OVG Berlin, Beschluss vom 13.03.2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2004 a.a.O.; VG Hannover a.a.O. Das trifft hier zwar möglicherweise nicht zu, weil das Fahrzeug mit dem Kennzeichen BM-00 0000 erst nach Veräußerung des Tatfahrzeugs auf die Antragstellerin zugelassen worden sein könnte. Das braucht aber nicht aufgeklärt zu werden. Denn Ersatzfahrzeug im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO ist auch jedes bei Veräußerung des Tatfahrzeugs noch nicht auf den Halter zugelassene, aber noch vor Erlass der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten Fahrzeugs neu angeschaffte Fahrzeug, das denselben Nutzungszweck erfüllt. Vgl. nds. OVG a.a.O.; OVG Berlin a.a.O.; VG Hannover a.a.O. Bereits zur alten Rechtslage vor Einfügung des Satzes 2 in § 31a Abs. 1 StVZO hat das OVG NRW, Beschluss vom 08.01.1992 - 13 A 1060/91 -, NJW 1993, 1152, ausgeführt, dass es sich bei einem Ersatzfahrzeug nach allgemeinem Sprachverständnis um ein Kraftfahrzeug handelt, das in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang in die Funktion des alten Fahrzeugs im weiteren Sinne eintritt, wobei auch bei Firmen mit einer gewissen Fluktuation im Kraftfahrzeugbestand jedenfalls bei einem Zeitraum von einem halben Jahr nach Abgabe bzw. Abmeldung des Tatfahrzeugs noch ein Zusammenhang zwischen einem neuerworbenen Kraftfahrzeug und dem Altfahrzeug besteht. Ob ein Fahrzeug "demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist", hängt davon ab, ob beide Kraftfahrzeuge in vergleichbarer Weise zu geschäftlichen bzw. privaten Zwecken eingesetzt werden oder eingesetzt worden sind. Vgl. nds. OVG a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.08.2008 - 11 ZB 08.1390 -, Juris; VG Hannover a.a.O. Es kann dahin stehen, ob es in jedem Fall erforderlich ist, dass das betroffene, vom Tatfahrzeug verschiedene, Fahrzeug demselben Zweck zu dienen bestimmt ist. Denn es ist davon auszugehen, dass das neue Fahrzeug der Antragstellerin einem vergleichbaren Zweck wie zuvor das Tatfahrzeug dient, weil die Antragstellerin als Halterin das angeschaffte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 so wie zuvor das Tatfahrzeug geschäftlich nutzt. Konkrete Angaben hat die Antragsgegnerin nicht gemacht. Diesbezüglich käme es auch nicht darauf an, ob das Tatfahrzeug von einem anderen Mitarbeiter benutzt wird. Auf die individuelle Nutzung des Firmenfahrzeugs kommt es rechtlich deshalb schon nicht an, weil der Halter oder sein Beauftragter, nicht aber der jeweilige Fahrer für das Führen des Fahrtenbuchs verantwortlich ist. Für die Bestimmung des Nutzungszwecks kann es auch wegen des Zwecks des § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO, Umgehungen zu vermeiden, nur auf die objektive Zweckbestimmung, nicht aber darauf ankommen, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug für den Halter im Rahmen seines Geschäftsbetriebs nutzt. Aus dem selben Grund wäre es rechtlich auch unerheblich, wenn das von der Fahrtenbuchauflage betroffene Fahrzeug geschäftsintern ausschließlich zu anderen geschäftlichen Zwecken als zuvor das Tatfahrzeug genutzt wird. Vgl. OVG Berlin a.a.O.; VG Hannover a.a.O. Dasselbe gilt wegen des Gefahrenabwehrzwecks für § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf jedes eventuelle Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 0000 setzt in nicht zu beanstandender Weise die der Behörde durch § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO eingeräumte Möglichkeit um. Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Aufbewahrungspflicht bis zum sechsten Monat nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 3 StVZO. Die konkreten Anordnungen zum Führen des Fahrtenbuchs ergeben sich aus § 31a Abs. 2 StVZO. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, NZV 1998, 126. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für die Antragstellerin keine schwer wiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2002 - 8 B 807/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei legt die Kammer nach Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrags.