Urteil
21 K 3793/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0616.21K3793.08.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der seit dem 01. August 2001 in Lebenspartnerschaft lebende Kläger, der als Pfarrer auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten steht, beantragte im Juli 2003 die besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit verheirateten Pfarrerinnen und Pfarrern, namentlich die Gewährung des Ortszuschlags (jetzt: Familienzuschlag) der Stufe I (für Verheiratete) sowie die Feststellung bzw. die Zusicherung, dass im Falle seines Todes seinem Lebenspartner dieselbe Hinterbliebenenversorgung zustehe wie einem überlebenden Ehegatten. Die Beklagte lehnte unter dem 23. Juli 2004 diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass weder die Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung noch das Besoldungsrecht des öffentlichen Dienstes, auf dessen Grundstrukturen das kirchliche Recht aufbaue, für den Tatbestand der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Rechtsfolge die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe I oder die Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung vorsähen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beschwerdeausschuss der Kirchenleitung der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2004 aus den Gründen des Ausgangsbescheides und unter Bezugnahme darauf zurück, dass die ungleiche besoldungs- und versorgungsrechtliche Behandlung von Eheleuten und Lebenspartnern nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verstoße. Am 13. Januar 2005 erhob der Kläger vor der Verwaltungskammer der Beklagten Klage, mit der er sein Begehren nach Gewährung des Familienzuschlags der Stufe I sowie nach Abgabe einer Zusicherung der Beklagten, dass im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang wie einem hinterbliebenen Ehepartner gewährt wird, weiterverfolgte. Seine Klage wurde durch Urteil der Verwaltungskammer der Beklagten vom 26. Juni 2006 - VK 1/2005 - abgewiesen. Die in diesem Urteil zugelassene und eingelegte Revision wies der Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland - VGH - durch Urteil vom 07. September 2007 - VGH 11/06 - mit der Begründung zurück, dass nach dem seinerzeit geltenden Recht der Beklagten Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe I gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz haben und im Falle ihres Vorversterbens dem Lebenspartner auch keine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren sei. Eine analoge Anwendung der insoweit für verheiratete Pfarrer einschlägigen gesetzlichen Regelungen komme jedenfalls mangels planwidriger Unvollständigkeit des geltenden Rechts nicht in Betracht. Auch verstoße es nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Gesetzgeber die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in die ehebezogenen Regelungen des Familienzuschlags und der Hinterbliebenenversorgung einbezogen hat. Insbesondere liege weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, noch seien die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (der Europäischen Union) vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und des zu ihrer Umsetzung ergangenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verletzt. Die gegen dieses Urteil erhobene Anhörungsrüge wies der VGH durch Beschluss vom 27. Januar 2008 - VGH 11/06 - zurück. Der Kläger hat am 04. Juni 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die von ihm zuvor im kirchengerichtlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Rechtsweg zur staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei eröffnet, weil die beanstandete besoldungs- und versorgungsrechtliche Benachteiligung mangels theologischer Gründe, auf die sich nicht einmal die Beklagte selbst berufe, nicht in das kirchliche Selbstverwaltungsrecht eingreife. Zudem bestehe die Selbständigkeit der Kirchen und Religionsgesellschaften nur innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Der erhobene Anspruch betreffe aber gerade solche Gesetze, nämlich die Richtlinie 2000/78/EG und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, die Geltung auch für kirchliche Arbeitgeber beanspruchen könnten. Die Richtlinie gehe ohnehin deutschem Verfassungsrecht vor. In der Sache selbst wiederholt und vertieft der Kläger seine bereits im kirchengerichtlichen Verfahren vertretene Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe I zustehe und die Beklagte verpflichtet sei zuzusichern, dass im Fall seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung im gleichen Umfang gewährt werde wie einem hinterbliebenen Ehepartner. Die gegenteiligen Ausführungen des VGH seien rechtsfehlerhaft. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Abänderung der entgegenstehenden kirchengerichtlichen Entscheidungen und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2004 zu verpflichten, 1. ihm ab dem 01. August 2001 den Familienzuschlag der Stufe I zu gewähren, 2. ihm zuzusichern, dass im Falle seines Vorversterbens seinem Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung im gleichen Umfang wie einem hinterbliebenen Ehepartner gewährt wird. Zum 01. April 2009 ist das von der Landessynode der Beklagten am 16. Januar 2009 beschlossene Kirchengesetz zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in Kraft getreten, durch das geregelt wird, dass Eingetragene Lebenspartner und -partnerinnen hinsichtlich der Ansprüche aus der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung wie Ehegatten, Witwen und Witwer behandelt werden. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2009 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie durch die Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer die Klageansprüche ab Inkrafttreten am 01. April 2009 in vollem Umfang anerkenne. Die Klägerseite hat daraufhin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 den Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1. für den Zeitraum ab dem 01. April 2009 und hinsichtlich des Klageantrages zu 2. vollständig für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2010 der Erledigungserklärung der Klägerseite angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Abänderung des Urteils der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 26. Juni 2006 (VK 1/2005) und des auf die mündliche Verhandlung vom 07. September 2007 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (VGH 11/06) sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 27. Januar 2008 (VGH 11/06) und unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 23. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2004 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 01. August 2001 bis zum 31. März 2009 den Familienzuschlag der Stufe I zu gewähren, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, weil es sich um eine Streitigkeit aus dem Pfarrdienstverhältnis handele, für die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten grundsätzlich nicht eröffnet sei. Es handele sich um eine innere Angelegenheit der Kirche, die sie aufgrund des ihr durch das verfassungsmäßig garantierte Selbstbestimmungsrecht eigenständig regele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eizustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Die Klage im Übrigen ist unzulässig. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG - steht demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die von ihm mit der vorliegenden Klage noch begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung des Familienzuschlags der Stufe I für den Zeitraum vom 01. August 2001 bis zum 31. März 2009 den Bereich der Ausübung öffentlicher Gewalt i. S. v. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG betrifft. Denn die Entscheidung der Beklagten über die Versagung oder Zuerkennung des Familienzuschlags an einen in ihrem Dienste stehenden, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Pfarrer ist ein rein innerkirchlicher Akt und nicht Ausübung öffentlicher, d.h. vom Staat ausgehender Gewalt. Innerkirchliche Regelungen oder Maßnahmen, die im staatlichen Zuständigkeitsbereich keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfalten, dürfen staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Das ergibt sich aus Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung - WRV -, der aufgrund des Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist. Hiernach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Durch diese Verfassungsgarantie wird den Kirchen das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchen im innerkirchlichen Bereich sind kein Akte der staatlichen öffentlichen Gewalt, gegen die der Klageweg vor den staatlichen Gerichten eröffnet ist, da sonst die von der Verfassung gewährleistete Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt geschmälert würde. Wenn staatliche Gerichte in der Sache über kirchliche Angelegenheiten zu entscheiden haben, bestimmen sie in diesen Angelegenheiten mit, und zwar selbst dann, wenn sie sich bemühen, der kirchlichen Eigenständigkeit bei der materiellen Entscheidung gerecht zu werden. Die konkrete Betrachtung der konfligierenden Interessen und Rechte im Einzelfall kann erfahrungsgemäß zu einer allmählichen Steigerung der richterlichen Kontrolldichte führen und birgt so die Gefahr, dass die religiöse Legitimation kirchenrechtlicher Normen verkannt und damit gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates in religiösen Dingen verstoßen wird. Das aber ist gerade in dem sensiblen Bereich der durch Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ausdrücklich gewährleisteten kirchlichen Ämterhoheit problematisch, Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 -, NJW 2009, 1195. Innerkirchlich sind solche Maßnahmen, die materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheiten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften anzusehen sind. Zwar kann auch kirchliche Gewalt öffentliche Gewalt sein, nicht aber staatliche Gewalt. Nur soweit die Kirchen vom Staat verliehene Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten und in den staatlichen Bereich hineinreichen, können sie mittelbar auch staatliche Gewalt betätigen. Greifen kirchliche Maßnahmen in den Bereich des Öffentlichen, des Gesellschaftspolitischen hinüber und entfalten dort mittelbar eine Wirkung, beseitigt das noch nicht ihren Charakter als kircheninterne Maßnahmen. Erst kirchliche Akte, die unmittelbare Wirkung in dem vom Staat zu ordnenden Bereich haben, verlieren ihren rein innerkirchlichen Charakter. Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteile vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, BVerwGE 117, 145, und vom 25. November 1982 - 2 C 21.78 -, BVerwGE 66, 241. Innerkirchliche Maßnahmen sind auch dann nicht als Akte öffentlicher Gewalt zu qualifizieren, wenn die Kirche gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV - wie die Beklagte - die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz bedeutet diese zusammenfassende Kennzeichnung der Rechtsstellung der Kirchen keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status, der sie zwar über die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt, aber keiner besonderen Kirchenhoheit des Staates unterwirft. Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden grundsätzlich unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt. Die Kirchen nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Kammerbeschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370. Wenn die Beklagte kraft ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts Dienstherrnfähigkeit besitzt und öffentlich-rechtliche (Pfarrer-)Dienstverhältnisse zu begründen vermag, folgt daraus dementsprechend nichts für die Beurteilung der Fragen, ob die Ausgestaltung der von der Beklagten durch Kirchengesetz für ihre Pfarrerinnen und Pfarrer vorgesehenen Besoldung und die im Einzelfall getroffenen Entscheidungen über die Versagung oder Zuerkennung einer bestimmten Besoldung oder einzelner Besoldungsbestandteile wie der hier streitige Familienzuschlag rein innerkirchliche Maßnahmen darstellen oder unmittelbare Wirkung in den vom Staat zu ordnenden Bereich entfalten. Nach diesen Maßstäben kann die angegriffene Versagung des Familienzuschlags der Stufe I für die hier in Streit stehende Zeit nicht als eine Maßnahme öffentlicher Gewalt angesehen werden, gegen die dem Kläger der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet wäre. Denn diese Maßnahme wirkt nicht unmittelbar in den Bereich hinein, den zu ordnen dem Staat vorbehalten ist; vielmehr handelt es sich um eine Maßnahme, die die Beklagte im Rahmen ihres verfassungsrechtlich verbürgten uneingeschränkten Selbstbestimmungsrechts zur eigenständigen Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten zu treffen berechtigt ist. Insoweit ist es insbesondere ohne Belang, ob Gründe der von der Beklagten verkündeten Glaubenslehre für die Entscheidung maßgebend waren oder nicht, Pfarrerinnen und Pfarrer, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, für den hier streitbefangenen Zeitraum besoldungsrechtlich nicht mit verheirateten Pfarrerinnen und Pfarrern gleichzustellen und diese damit vom Bezug des Familienzuschlags der Stufe I auszunehmen. Im Übrigen wäre es dem erkennenden (staatlichen) Gericht nach dem oben Gesagten verwehrt zu beurteilen, ob Gründe der Glaubenslehre hierfür (auch) ausschlaggebend gewesen sind oder nicht. Denn schon die Feststellung des Fehlens oder Vorhandenseins einer religiösen Legitimation oder gar eines religiösen Postulats der seinerzeitigen besoldungsrechtlichen Lage im Bereich der Beklagten bedeutet, den Kernbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu tangieren, indem über den Inhalt und die Reichweite religiöser Lehren der betreffenden Kirche und die daraus zu ziehenden Folgerungen als insoweit anzulegender Maßstab befunden werden müsste. Jedenfalls ist der hier vorliegende Fall nicht so beschaffen, dass dieser Bereich offenkundig nicht berührt ist, weil ohne weiteres und eindeutig zu Tage läge, dass Gründe der Glaubenslehre der Beklagten ohne Belang gewesen seien. Vielmehr erscheint in Ansehung der Vorgänge im Vorfeld der Verabschiedung des Kirchengesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 16. Januar 2009, soweit diese in den von der Beklagten beigezogenen Akten dokumentiert sind, die Annahme nicht fernliegend, dass der vom Kläger gewählten Form der Lebenspartnerschaft trotz ihrer Anerkennung und Absicherung durch das staatliche Recht von der Kirche, in deren Dienst er steht, und/oder ihren Mitgliedern (auch) aus Gründen der Glaubenslehre und des religiösen Selbstverständnisses mit Vorbehalten begegnet worden sein dürfte, die für ein Absehen von der vom Kläger eingeforderte Gleichbehandlung mit verheirateten Pfarrern und Pfarrerinnen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenpartnerschaftsge-setzes an maßgebend gewesen sein können. Auch aus der in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV vorgesehenen Bindung der Kirche an das für alle geltende Gesetz lässt sich der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht herleiten. Die Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung ist durch die "Schranken des für alle geltenden Gesetzes" nicht unter einen allgemeinen Gesetzesvorbehalt gestellt. Gesetze, die für alle und damit auch für die Religionsgesellschaften bei der Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten gelten, sind nur solche Rechtsnormen, die für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann. Trifft das Gesetz die Kirche in ihrer Besonderheit als Kirche, weil nämlich ihr Selbstverständnis, insbesondere ihren geistlich-religiösen Auftrag beschränkend, und damit anders als den normalen Adressaten, bildet es insoweit keine Schranke. Jede den kircheninternen Bereich ergreifende Reglementierung durch staatliches Gesetz hat indessen diese Wirkung. Eine solche Regelung trifft die Kirche in ihrer ureigenen Funktion, den Glauben zu verkünden, Seelsorge zu betreiben und karitativ tätig zu sein. Die Art und Weise, wie die Kirche diesen geistig-religiösen Auftrag auffasst und erfüllt, ist staatlicher Reglementierung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV garantierte Autonomie, die Ämter im Bereich der Seelsorge zu verleihen und zu entziehen. Das Dienstrecht der Geistlichen gehört zum Kernbereich der innergemeinschaftlichen Angelegenheiten der Kirchen, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, a.a.O.. Dieses Verständnis gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur hinsichtlich des Amtes des Pfarrers im statusrechtlichen Sinn, sondern auch für die hier in Rede stehende besoldungsrechtliche Ausgestaltung der Pfarrerdienstverhältnisse. Denn das Selbstverständnis der Kirche und der Inhalt ihrer Glaubenslehre können bestimmenden Einfluss auf Art und Umfang der Alimentation ihrer Geistlichen haben und es ist angesichts der Garantie der kirchlichen Selbstverwaltung hinzunehmen, dass es hierbei zu Verhältnissen kommen kann, die nach staatlichem Recht innerhalb des vom Staat zu ordnenden Bereichs möglicherweise keinen Bestand haben könnten. Dabei kann es dahinstehen, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beizutreten ist, der zufolge die Exemtion von der staatlichen Gerichtsbarkeit sich selbst auf die Einhaltung der "fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung" durch die kirchlichen Stellen, die die Entscheidung getroffen haben, bezieht, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, a.a.O.; a. A.: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. März 2003 - V ZR 261/02 -, BGHZ 154,306, Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23. Juli 2002 - 24 U 49/02 -, OLGR Köln 2002, 397, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 2008 - 2 A 10495/08 -, NJW 2009, 1223. Denn auch wenn man annähme, dass eine Kontrolle kirchlicher Entscheidungen durch staatliche Gericht nach dem Maßstab der Einhaltung der "fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung" möglich wäre, ist offenkundig, dass bei dem hier gerügten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. dem behaupteten Verstoß gegen ein aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz folgendes Diskriminierungsverbot von einer Verletzung solcher grundlegenden Prinzipien der staatlichen Rechtsordnung nicht die Rede sein kann. Nach der einschlägigen kirchenrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und -versor-gungsordnung finden auf den Familienzuschlag die für vergleichbar besoldete Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften des staatlichen Rechts (§ 40 Bundesbesoldungsgesetz) sehen die Gewährung des Familienzuschlags an Beamte, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, nicht vor. Hierin ist in der bisherigen Rechtsprechung der staatlichen Gerichte weder ein Verstoß gegen Verfassungsrecht noch gegen die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 S. 16 vom 02. Dezember 2000) erblickt worden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -, NJW 2008, 209, Kammerbeschluss vom 06. Mai 2008 - 2 BvR 1830/06 -, NJW 2008, 2325; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 -, BVerwGE 125, 79, Urteil vom 15. November 2007 - 2 C 33.06 -, NJW 2008, 868. Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03. Juni 2009 - 2 B 25.09 -, Juris, nunmehr die Revision gegen ein obergerichtliches Urteil mit der Begründung zugelassen hat, das Revisionsverfahren könne zur Klärung der Frage beitragen, ob der Ausschluss von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern von der (beamtenrechtlichen) Beihilfeberechtigung mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar ist, hat nicht zur Folge, dass angenommen werden müsste, dass für die hier in Rede stehende kirchenrechtliche Lage, die den Kläger für den noch streitbefangenen Zeitraum vom Bezug des Familienzuschlags der Stufe I ausgenommen hat, das Vorliegen eines Verstoßes gegen die "fundamentalen Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung" mit der Folge angenommen werden müsste, dass jedenfalls nach der oben zitierten Rechtsprechung der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist. Zu einer solchen Annahme besteht zudem umso weniger Anlass, wenn die betreffende Kirche - wie vorliegend die Beklagte - über ein innerkirchliches, zweizügiges Gerichtswesen verfügt, das die Verfolgung der streitigen Besoldungsansprüche ermöglicht und dessen Verfahren - jedenfalls im konkreten Fall - rechtsstaatlichen Grundsätzen genügt hat und in dem im Übrigen eine Prüfung der Berechtigung des erhobenen Anspruchs an den Maßstäben des - wie ausgeführt - entsprechend anwendbaren staatlichen Besoldungs- und Verfassungsrechts erfolgt ist. Auch aus der verfassungsrechtlich verbürgten staatlichen Justizgewährungspflicht folgt nicht die Befugnis der staatlichen Gerichte, über kircheninterne Maßnahmen zu entscheiden. Aufgrund der Justizgewährungspflicht sind zwar die Gerichte zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beantwortung sich nach staatlichem Recht richtet. Im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche ist jedoch kein staatliches Recht zulässig, das die Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften einschränkt. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 - 2 C 23.01 -, a.a.O.. Zu einer solchen Einschränkung führte es indessen, wenn staatliche Gerichte über das Bestehen eines Besoldungsanspruches eines Geistlichen entschieden, der bereits Gegenstand der Beurteilung durch die zuständigen kirchlichen Stellen und Gerichte gewesen ist. Die Notwendigkeit der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der allgemeinen Justizgewährungspflicht des Staates und dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen, so Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. März 1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, 3368, besteht hier nicht. Zu keinem anderen Ergebnis führt schließlich die Berufung des Klägers auf Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Die hierin vorgesehene Garantie staatlichen Rechtsschutzes greift in Bezug auf - potentielle - Ungleichbehandlungen bei der besoldungsrechtlichen Ausgestaltung der Dienstverhältnisse von verheirateten und in Lebenspartnerschaft lebenden Pfarrerinnen und Pfarrern nicht Platz. Denn die Richtlinie berührt nach ihrem Art. 2 Abs. 5 nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft (u.a.) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Damit bleibt nach Auffassung der Kammer der Bereich des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts und der für diesen nach nationalem Recht bestehende Ausschluss der Kontrolle durch staatliche Gerichte durch die Richtlinie unberührt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn seine Klage war aus den vorstehenden Gründen, die sinngemäß auch für die mit der Klage begehrte Versorgungszusage gelten, von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg, weil der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet ist. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.