Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit darin Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2008 festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Zehntel und der Beklagte zu sechs Zehntel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Die Berufung wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der seit dem 01. Januar 2005 mit Nebenwohnung unter der Anschrift P.---straße 000, 00000 Köln gemeldete Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten. Der Kläger ist seit dem 16. September 1993 verheiratet und lebt von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt. Die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie des Klägers, der drei Kinder hat, befindet sich in 00000 X. , I.----straße 00. Für diese Anschrift ist der Kläger seit dem 01. Januar 2005 mit Hauptwohnung gemeldet. In seiner im September 2005 abgegebenen Erklärung zur Zweitwohnungssteuer gab er an, alleiniger Eigentümer und alleiniger Nutzer der Kölner Wohnung zu sein, die eine Wohnfläche von 20 m2 aufweise. Einer ergänzenden Erklärung vom März 2007 fügte er eine Verfügung seiner Arbeitgeberin, der Deutschen Post AG, vom 30. Dezember 2004 bei, ausweislich derer er mit Wirkung vom 01. Januar 2005 aus dienstlichen Gründen von der Vertriebsdirektion Filialen Frankfurt zur SSC Accounting, Dienstort Köln, versetzt werde. In einer weiteren Erklärung zur Zweitwohnungssteuer vom 13. Juni 2008 gab der Kläger an, als Beamter in Vollzeit beschäftigt zu sein und an zwei Tagen pro Woche die Kölner Wohnung zu nutzen. Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 03. Juli 2008 zog der Beklagte den Kläger zur Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 in Höhe von jeweils 180,00 Euro sowie für die Zeit ab 2009 in Höhe von 180,00 Euro jährlich heran. In der dem Bescheid beigefügten Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass eine Befreiung nach § 2 Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung nicht erfolgen könne, weil der Kläger die Kölner Nebenwohnung nicht überwiegend nutze. Unter dem 14. Juli 2008 ließ der Kläger gegenüber dem Beklagten vortragen, dass er die Kölner Wohnung ausschließlich beruflich nutze. Durch seine Versetzung nach Köln sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, seine Arbeitsstelle von seiner Hauptwohnung aus zu erreichen. Die Kölner Wohnung nutze er nur dazu, von ihr aus werktags zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Dort arbeite er an zwei bis vier Tagen wöchentlich, je nach Anordnung seines Arbeitgebers. Dieser könne im Rahmen seines Weisungsrechts jederzeit bestimmen, dass er am fünften Arbeitstag in der Woche seiner Beschäftigung in Köln nachzukommen habe. Zum Beleg dieser Angaben wurde eine Bescheinigung der Deutschen Post AG vom 23. Juli 2008 nachgereicht. Am 06. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein vorgerichtliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor, dass in Anbetracht der ausschließlich berufsbedingt erworbenen und unterhaltenen Kölner Wohnung für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer kein Raum sei. Die Wohnung sei nämlich nicht für den persönlichen Lebensbedarf erworben worden, vielmehr seien hierfür rein wirtschaftliche Überlegungen im Hinblick auf die Berufsausübung maßgeblich gewesen. Für die Beschaffung einer anderweitigen Übernachtungsmöglichkeit in Köln wäre ihm im Verhältnis zu den Anschaffungskosten der Wohnung bereits nach knapp vier Jahren ein deutlich höherer finanzieller Aufwand entstanden. Der Erwerb der Wohnung sei nicht Ausdruck finanzieller Leistungsfähigkeit, sondern bezwecke allein, von seinem Einkommen weniger für seine Unterbringung in Köln aufwenden zu müssen als es bei dem Rückgriff auf andere Unterbringungsalternativen der Fall wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass ungeachtet der Anzahl von zwei bis vier Tagen, an denen er die Kölner Wohnung nutze, seine Versetzung an den Dienstort Köln uneingeschränkt erfolgt sei. Zwar habe er mit seinem Dienstherrn vereinbart, dass er nicht an jedem Arbeitstag persönlich in der Dienststelle Köln anwesend sein müsse, sondern teilweise auch von seiner früheren Arbeitsstelle oder von einem häuslichen Arbeitszimmer aus arbeiten dürfe; das Direktionsrecht seines Arbeitsgebers erlaube es jedoch anzuordnen, dass er an allen Arbeitstagen in der Dienststelle Köln persönlich anwesend sein müsse. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsregelung des § 2 Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung seien erfüllt. Es überzeuge nicht, wenn von Seiten des Beklagten diese Vorschrift restriktiv um die ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der "überwiegenden Nutzung" der Nebenwohnung ergänzt werde. Dies stelle eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut dar. Der Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, dieses Merkmal bei der Schaffung des Ausnahmetatbestandes in die Regelung einzufügen. Dies habe er indessen unterlassen. Im Übrigen verstoße die vom Beklagten vertretene Auslegung des § 2 Abs. 6 Zweitwohnungssteuersatzung gegen die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Dieses habe nicht eine überwiegende Nutzung der aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung gefordert, sondern darauf abgehoben, dass ein Ehepartner neben der von ihm genutzten ehelichen Wohnung aus beruflichen Gründen gezwungen ist, eine weitere Wohnung zu unterhalten. Im Übrigen sei die Steuer im Hinblick auf die Beschaffenheit der Wohnung zu hoch festgesetzt worden. Der Kläger beantragt, den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer in der durch den angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe erfüllt seien. Der Kläger könne gegenüber seiner Steuerpflicht nicht mit Erfolg geltend machen, dass er verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend sei, seine eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde als Köln befinde und seine Kölner Wohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen gehalten werde. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht für derartige Konstellationen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz für unzulässig erachtet; ausschlaggebend hierfür sei indessen der Umstand gewesen, dass die aus beruflichen Gründen durch einen der Ehepartner gehaltene zweite Wohnung, die wegen seines dortigen überwiegenden Aufenthaltes an sich seine Hauptwohnung darstellt, aufgrund entgegenstehender melderechtlicher Vorschriften nicht als Hauptwohnung angemeldet werden kann. Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer stelle deshalb gegenüber Ledigen, die ihren Hauptwohnsitz auch entsprechend der tatsächlichen überwiegenden zeitlichen Nutzung anmelden können und müssen, eine nicht zu rechtfertigende zusätzliche finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar. Der Kläger sei indessen nach seinem eigenen Vortrag, wonach er die Kölner Wohnung nicht überwiegend nutze, gegenüber einem Ledigen nicht benachteiligt, da auch dieser eine nicht überwiegend genutzte Wohnung nur als Nebenwohnung anmelden könnte und daher ebenfalls der Zweitwohnungssteuerpflicht unterläge. Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts Kopien der Vorgänge zum Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 15. Dezember 2005 über die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln sowie Kopien der Vorgänge zum Beschluss des Rates der Stadt Köln vom 18. Dezember 2008 über die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit der Kläger durch diesen Bescheid zur Zweitwohnungssteuer für die Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 herangezogen wird. In diesem Umfang unterliegt der Bescheid nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO daher der Aufhebung. Im Übrigen, d. h. für den Veranlagungszeitraum ab dem 01. Januar 2009, ist der Bescheid rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Erhebung von Zweitwohnungssteuer ist die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 17. Dezember 2004 - ZwStS - (Amtsblatt der Stadt Köln 2004, 1021), zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 (Amtsblatt der Stadt Köln 2009, 1279) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 ZwStS erhebt die Stadt Köln eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. a) ZwStS ist Zweitwohnung jede Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 ZwStS, die (u.a.) dem Eigentümer als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient. Wohnung im Sinne der Satzung ist gemäß § 2 Abs. 3 ZwStS jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. § 2 Abs. 4 Satz 1 ZwStS schließlich bestimmt, dass eine Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des nordrhein-westfälischen Meldegesetzes dient, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person "bewohnt" (bis zum 31. Dezember 2008 geltende Fassung der Satzung) bzw. "zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten" (seit dem 01. Januar 2009 geltende Fassung des Satzung) wird. In der Person des Klägers waren und sind in dem Zeitraum, für den er zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden ist bzw. wird, d.h. in der Zeit seit dem 01. Januar 2005, diese die Zweitwohnungssteuerpflicht begründenden Voraussetzungen erfüllt. Denn er ist seit dieser Zeit Eigentümer von Räumlichkeiten im Hause P.---straße 000, 00000 Köln, die den o.g. Wohnungsbegriff erfüllen, er ist seit dieser Zeit für diese Wohnung mit Nebenwohnung gemeldet und er nutzt diese Wohnung zu Wohnzwecken bzw. hat sie zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne. Denn der Kläger sucht diese Wohnung auf und hat sie in der Vergangenheit aufgesucht, wenn er seiner beruflichen Tätigkeit in Köln an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen nachgeht. Der Annahme, dass der Kläger durch das Vorhalten dieser Wohnung einen Aufwand betreibt, der Gegenstand einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer i. S. v. Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - sein kann, steht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger die betreffende Wohnung erworben hat, um nach seiner Versetzung vom Dienst-ort Bitburg nach Köln seiner beruflichen Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber weiterhin nachgehen zu können und den zeitlichen und finanziellen Aufwand, der mit dem Erreichen der Arbeitsstelle in Köln vom Familienwohnsitz in X. aus verbunden ist, möglichst gering zu halten. Weder die ausschließlich beruflich bedingte Veranlassung für den Erwerb und das Vorhalten dieser Wohnung noch ihre ausschließliche Nutzung durch den Kläger aus Anlass der Verrichtung seiner Arbeitsleistung am Dienstort Köln führen zu der Annahme, dass die Wohnung anderen Zwecken als solchen des persönlichen Lebensbedarfs, insbesondere Zwecken der (unmittelbaren) Einkommenserzielung oder Kapitalanlage dient. Denn der Kläger deckt in seiner Kölner Wohnung sein Wohnbedürfnis, und er hält diese Wohnung damit zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs vor. Die mit der Verfolgung dieses Zweckes verbundene Einkommensverwendung rechtfertigt die Erhebung von Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer. Eine solche Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf liegt stets vor, wenn der Steuerpflichtige die Zweitwohnung selbst bewohnt. Unerheblich für die Einordnung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, ob das Innehaben der Zweitwohnung durch eine Berufsausübung veranlasst wurde und der getragene Aufwand nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts als Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abzuziehen ist. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 17. Februar 2010 -1 BvR 529/09 -, Städte- und Gemeinderat 2010, Nr. 5, S. 46 = Juris, dort Rn. 33. Auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung ist deshalb grundsätzlich der Zweitwohnungssteuerpflicht zu unterwerfen. Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer ist für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 gleichwohl rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil die Geltung der Vorschriften, aufgrund derer eine Wohnung als "steuerpflichtige" Zweitwohnung zu qualifizieren ist, für den genannten Zeitraum im Falle der Kölner Wohnung des Klägers ausgeschlossen ist. Nach § 2 Abs. 6 ZwStS in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005 (Amtsblatt der Stadt Köln 2005, 730) - nachfolgend: ZwStS a.F. - gelten die Absätze 1 bis 4 des § 2 ZwStS nicht für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Nach ihrem Wortlaut sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt. Insbesondere steht vorliegend hinsichtlich des einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff darstellenden Merkmals "aus beruflichen Gründen gehalten", vgl. dazu Urteil der Kammer vom 20. Februar 2008 - 21 K 4802/07 -, Juris, sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 27. April 2010 - 14 A 1195/08 -, außer Frage, dass die Kölner Wohnung des Klägers zu keinen anderen Zwecken gehalten wird, als von ihr aus der Berufstätigkeit nachzugehen. Die Haltung dieser Wohnung ist aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Lage des Klägers als für das Erreichen der Arbeitsstelle deutlich vorteilhafter als ein Aufsuchen der Arbeitsstelle von der in X. gelegenen Familienwohnung aus. Dies wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. nicht dahin auszulegen, dass sein Anwendungsbereich auf Fälle beschränkt ist, in denen die Nebenwohnung wegen des überwiegenden Aufenthaltes des Steuerpflichtigen im Stadtgebiet von Köln an sich seine Hauptwohnung darstellt. Zwar hat auch die Kammer in der Vergangenheit die Ansicht vertreten, dass § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. nach seinem Sinn und Zweck einschränkend dahin auszulegen sei, dass er keine Anwendung findet auf Wohnungen, die nicht vorwiegend im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 Meldegesetz für das Land Nord-rhein-Westfalen - MG NRW - benutzt werden, vgl. etwa Urteil vom 06. Mai 2009 - 21 K 7264/08 -; die Kammer sieht sich indessen gehindert, an diesem Verständnis des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. festzuhalten, weil zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, die der genannten Auslegung von § 2 Abs. 6 ZwStS die Grundlage entzogen haben. Maßgeblich für das bisherige Verständnis des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. war die Erkenntnis, dass durch die rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zweitwohnungssteuersatzung zum 01. Januar 2005 erfolgte Einfügung des Abs. 6 des § 2 ZwStS der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316, Rechnung getragen werden sollte und durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung, die nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründet waren, ausgeräumt werden sollten. Dass die Einfügung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. von einer solchen Absicht des Satzungsgebers getragen wurde, erschließt sich aus der Begründung der Anlage 1 der Beschlussvorlage für den Rat der Stadt Köln vom 23. November 2005 (Drucksachen-Nr. 1746/005). Das Bundesverfassungsgericht hat in der an die Meldung mit Nebenwohnung anknüpfenden Erhebung von Zweitwohnungssteuer von einer verheirateten, nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebenden Person, die neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhält und die von Rechts wegen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW und § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz - MRRG -) gehindert ist, sich für diese Wohnung trotz deren vorwiegender Nutzung mit Hauptwohnung zu melden und damit die Erhebung von Zweitwohnungssteuer zu vermeiden, einen Verstoß gegen das besondere Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG erkannt. Daraus hat der Beklagte bei Anwendung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. in der dem Gericht aus zahlreichen zweitwohnungssteuerrechtlichen Verfahren bekannten Praxis gefolgert, dass es zur Vermeidung der diskriminierenden Wirkung der Zweit-wohnungssteuererhebung in Fällen der hier in Rede stehenden Art ausreicht, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Inhaber von Erwerbszweitwohnungen zu beschränken, die sich - berufsbedingt - vorwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten. Denn Angehörige dieses Personenkreises, die sich hier - berufsbedingt - nicht vorwiegend aufhalten, könnten auch ohne die Regelungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW und des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG eine Hauptwohnung in Köln nicht anmelden, um der Zweitwohnungssteuer zu entgehen. Auf diesem Hintergrund hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung angenommen, dass der Satzungsgeber den Wortlaut des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. entgegen seiner mutmaßlichen Absicht zu weit gefasst hat, indem er es verabsäumt hat, diesem das einschränkende Merkmal des überwiegenden Aufenthalts im Stadtgebiet von Köln bzw. der vorwiegenden Nutzung der Erwerbs-Zweitwohnung beizufügen. Unter solchen Umständen ist es zulässig, den Anwendungsbereich der Norm gegen ihren Wortlaut in der Weise einzuschränken, dass sie hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar erachtet wird, weil ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen, BVerfG, Beschluss vom 07. April 1997 - 1 BvL 11/96 -, NJW 1997, 2230. Gemessen an diesen Kriterien hält die Kammer eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. in dem oben genannten Sinne aus folgenden Gründen jetzt nicht mehr für möglich: Der Satzungsgeber ist zur Behebung oder zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes nicht darauf beschränkt, eine Regelung zu treffen, die die Mindestanforderungen ihrer Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht erfüllen. Es ist ihm vielmehr - vorbehaltlich der Vermeidung anderweitiger Verstöße gegen höherrangiges Recht - grundsätzlich unbenommen, solche Regelungen so auszugestalten, dass der hiervon begünstigte Personenkreis größer ist als derjenige, der allein von dem abzustellenden Verfassungsverstoß betroffen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Auslegung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. auch die Möglichkeit in den Blick zu nehmen ist, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift sich auf verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Erwerbs-Zweitwohnungen erstreckt, deren eheliche Wohnung in einer Gemeinde außerhalb Kölns gelegen ist und die sich - entsprechend dem insoweit nicht eingeschränkten Wortlaut der Bestimmung - nicht vorwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten bzw. ihre Erwerbs-Zweitwohnung nicht überwiegend nutzen. Ein solches Normverständnis verböte sich allerdings, wenn es seinerseits zur Annahme eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht führen würde. Dies ist indessen nicht der Fall. § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. stellt - auch in der vorgenannten, streng am Wortlaut ausgerichteten Auslegung - einen Befreiungstatbestand dar, der mit dem Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer in Einklang steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 06. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (357), dürfen die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes nicht zur Begründung der Steuerpflicht herangezogen werden, da das Wesen der Aufwandsteuer eine wertende Berücksichtigung der mit dem getätigten Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke ausschließt. Denn allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die Aufwandsteuer maßgeblich. Dem entsprechend darf für die Begründung der Steuerpflicht nicht differenzierend darauf abgestellt werden, ob eine Person eine Zweitwohnung nur aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken innehat. Anders als bei der unabhängig vom Zweck des Konsums auszugestaltenden Steuerpflicht ist es dem Satzungsgeber gleichwohl unbenommen, Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände zu schaffen, die ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein müssen. Der die Zweitwohnungssteuerpflicht begründende Tatbestand des Innehabens einer Zweitwohnung (§ 1 ZwStS) trägt dem Erfordernis, die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes für die Begründung der Steuerpflicht unberücksichtigt zu lassen, Rechnung. Denn auch das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung ist nach der Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuersatzung des Beklagten grundsätzlich der Zweitwohnungssteuerpflicht unterworfen. Wenn als Rechtsfolge des § 2 Abs. 6 ZwStS in seiner ursprünglichen und der nunmehr geltenden Fassung das Innehaben von Wohnungen, die "aus beruflichen Gründen" gehalten werden, von der Besteuerung ausgenommen wird, liegt darin nur vordergründig ein (unzulässiges) Abheben auf die mit dem steuerbaren Aufwand verfolgten Absichten und Zwecke. Diese sind nämlich nicht der eigentliche Grund für die durch § 2 Abs. 6 ZwStS bewirkte Freistellung von der Steuererhebung. § 2 Abs. 6 ZwStS stellt vielmehr einen Befrei-ungstatbestand dar, dessen Grund und Rechtfertigung in der Tatsache liegt, dass die Steuerpflichtigen verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Personen sind, deren Familienwohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. § 2 Abs. 6 ZwStS knüpft damit an den Familienstand der Steuerpflichtigen und an die auswärtige Lage der Wohnung ihrer Familien an. Die Vorschrift beinhaltet deshalb nicht eine Ausnahme von der Steuerpflicht wegen des mit dem Innehaben der Wohnung verfolgten Zweckes, d. h. der Erreichbarkeit der Arbeitsstelle; vielmehr befreit die Vorschrift die von ihr gekennzeichneten Personen von der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer wegen der bei ihnen bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und der durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort hervorgerufenen Belastungen. Das oben erwähnte wortlautgetreue Verständnis des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar führt dieses Verständnis zu eine Bevorzugung Verheirateter, die sich berufsbedingt nicht vorwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten, gegenüber Ledigen, die bei ebenfalls nicht-vorwiegen-dem berufsbedingten Aufenthalt im Stadtgebiet von Köln in einer vergleichbaren Situation der Zweitwohnungssteuer unterlägen. In dieser Ungleichbehandlung liegt aber deshalb kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die bestehende eheliche Verbindung der begünstigten Personen ein Unterscheidungsmerkmal darstellt, das es dem Steuersatzungsgeber in Anbetracht des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums, vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -, a.a.O. = Juris, dort Rn. 36 f., gestattet, eine differenzierende Regelung zwischen Verheirateten und Ledigen zu treffen. Dies gilt zumal auf dem Hintergrund des durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten verfassungsrechtlichen Auftrags der Förderung der Ehe, vgl. dazu etwa BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, BVerfGE 105, 313 (348), Beschluss vom 17. Januar 1957 - 1 BvL 4/54 -, BVerfGE 6, 55 (76). Bei dieser Sachlage ist ein Verstoß gegen die insoweit durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen nicht ersichtlich. Wenn die Kammer gleichwohl in ihrer bisherigen Rechtsprechung § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. entgegen seinem Wortlaut einschränkend im Sinne des zusätzlichen Erfordernisses eines vorwiegenden Aufenthalts des Betreffenden im Stadtgebiet von Köln ausgelegt hat, so beruhte dies auf der Annahme, dass ein solches Normverständnis dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspreche. Diese Annahme ist indessen nicht mehr gerechtfertigt. In der Begründung der der Verabschiedung der Regelung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. zugrunde liegenden Beschlussvorlage für den Rat der Stadt Köln vom 23. November 2005 (Drucksache 1746/005), sind nicht ausdrücklich Gesichtspunkte aufgeführt, die die Absicht deutlich werden lassen, dass eine Satzungsänderung beschlossen werden solle, die sich darauf beschränkt, lediglich den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - (a.a.O.) festgestellten Verfassungsverstoß zu beheben. Derartige Hinweise finden sich auch nicht in der Beratung des Entwurfs der 1. Änderungssatzung im Rat der Stadt Köln, vgl. Wortprotokoll der 13. Sitzung des Rates der Stadt Köln vom 15. Dezember 2005, S. 117 f., abrufbar unter http://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf-rat-gremien/rat/wortprotokolle/2005/12-15-prot-13.pdf. Insofern hat die Kammer bisher lediglich einen mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers unterstellt, eine Regelung beschließen zu wollen, die den Mindestanforderungen an die Behebung des Verfassungsverstoßes genügt, und darauf ihre bisherige Auffassung gestützt, diesem mutmaßlichen Willen entspreche ein in dem genannten Sinne eingeschränktes Verständnis des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F.. Diese Annahme kann jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht mehr aufrecht erhalten werden: Der Satzungsgeber hat durch Art. 1 Nr. 1. lit. h) der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 19. Dezember 2008 (Amtsblatt der Stadt Köln 2008, 837) § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. dahin geändert, dass er der Vorschrift den Halbsatz angefügt hat "soweit sich dieser (gemeint ist der Verheiratete) überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche ... Wohnung die Hauptwohnung ist." Die angesichts dieser Änderung nahe liegende und von der Kammer bisher auch geteilte Annahme, dass es sich bei dieser Einfügung lediglich um eine Klarstellung und damit um eine Bestätigung eines bereits bei der Einfügung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. bestehenden Willens des Satzungsgebers gehandelt hat, vgl. Urteil vom 06. Mai 2009 - 21 K 7264/08 -, UA S. 5, 2. Absatz, ist indessen nicht weiter gerechtfertigt. Bedenken gegen eine solche Annahme folgen bereits aus dem Umstand, dass der Satzungsgeber darauf verzichtet hat, diese Satzungsänderung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. (01. Januar 2005) zu beschließen; vielmehr ist als Inkrafttretenszeitpunkt der 01. Januar 2009 bestimmt worden (Art. 2 der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 19. Dezember 2008). Hätte es sich um eine bloße Klarstellung handeln sollen, hätte es sich angesichts der ganz beträchtlichen Anzahl von Fällen, für deren Entscheidung die vorliegende Frage der Auslegung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. erheblich ist, angeboten, wenn nicht sogar aufgedrängt, diese Änderung rückwirkend zu beschließen. Sollte der Satzungsgeber allerdings gemeint haben, an einer solchen rückwirkenden Satzungsänderung durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes gehindert zu sein, spräche dies gerade gegen die Annahme, dass eine bloße Klarstellung beabsichtigt gewesen ist. Denn für eine solche Erwägung des Satzungsgebers bestünde nur dann Anlass, wenn er das Vertrauen derjenigen verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Inhaber von berufsbedingt gehaltenen Nebenwohnungen, die sich nicht vorwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten, darauf, dass sie nach § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. eine Zweitwohnungssteuer nicht entrichten müssen, als schutzwürdig anerkannt hat. Dann aber liegt es nahe anzunehmen, dass der Satzungsgeber selbst davon ausgegangen ist, mit § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. eine Regelung geschaffen zu haben, die von dem hier in Rede stehenden Personenkreis nicht nur diejenigen begünstigt, die sich überwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten bzw. ihre Erwerbs-Zweitwohnung vorwiegend nutzen, sondern auch die, die dort nicht vorwiegend aufhältig sind. Welche Gründe den Satzungsgeber veranlasst haben, die Änderung des § 2 Abs. 6 ZwStS nicht rückwirkend zum 01. Januar 2005, sondern erst für die Zukunft, d.h. ab dem 01. Januar 2009 in Kraft zu setzen, lässt sich freilich nicht verlässlich feststellen. Insbesondere bietet die Begründung der einschlägigen Beschlussvorlage für den Rat der Stadt Köln in dieser Hinsicht keinen Erkenntniswert, weil Gründe für die Wahl des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Satzungsänderung gar nicht aufgeführt werden. Allerdings deutet die Begründung der Beschlussvorlage an anderer Stelle darauf hin, dass es dem Satzungsgeber nicht bloß um eine Klarstellung der Reichweite des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. ging, sondern von ihm eine materielle Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser von ihm als zu weit reichend erkannten Bestimmung beabsichtigt war. In dem die Änderung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. betreffenden dritten Absatz der Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Entwurfs der Änderungssatzung (Anlage 1 der Beschlussvorlage 4247/2008) heißt es: "Die neu gefasste Regelung des Absatzes 6 spiegelt nunmehr die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 angestellten Erwägungen in vollem Umfang wieder. Ausschlaggebend für den vom Bundesverfassungsgericht im vg. Verfahren erkannten Verstoß der Zweitwohnungssteuererhebung gegen Artikel 6 Abs. 1 GG war der Umstand, dass eine verheiratete, nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebende Person, die neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhält, von Rechts wegen (§ 16 Meldegesetz NRW) - im Gegensatz zu einem Ledigen - gehindert ist, sich für diese Wohnung trotz deren vorwiegender Nutzung mit Hauptwohnung zu melden. Insoweit wird nunmehr als satzungsrechtliche Voraussetzung für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer gefordert, dass sich der Beschäftigte wegen der Berufsausübung überwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhält und von daher seine Zweitwohnung im Vergleich zur Hauptwohnung auch überwiegend nutzt." (Kursivsatz nur hier.) Die in der Beschlussvorlage vorgeschlagenen Änderungen der Zweitwohnungssteuersatzung sind von sämtlichen damit befassten Gremien (Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen sowie Finanzausschuss und Rat) ungeändert beschlossen worden. Es ist nicht ersichtlich, dass in den Beratungen der Gremien die Frage thematisiert worden ist, ob die hier in Rede stehende Satzungsänderung lediglich als eine Klarstellung der von Anfang an so gewollten Rechtslage oder als nachträgliche Einschränkung der Reichweite des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. beabsichtigt war. Insbesondere hat es in der Ratssitzung, in der die Satzungsänderung beschlossen worden ist, keine Wortmeldungen zu der Beschlussvorlage gegeben, vgl. Wortprotokoll der 46. Sitzung des Rates der Stadt Köln vom 18. Dezember 2008, S. 56, abrufbar unter http://ratsinformation.stadt-koeln.de/ydocstart.asp. Ist es hiernach angesichts der aufgezeigten Umstände schon nachhaltig zweifelhaft, ob noch zu Recht angenommen werden kann, dass es dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspreche, mit der Regelung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. die verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Inhaber von Erwerbs-Zweitwohnungen von der Besteuerung nur dann auszunehmen, wenn diese Personen sich überwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten bzw. die Erwerbs-Zweitwohnung vorwiegend nutzen, so tritt ein weiterer Umstand hinzu, der die Kammer nunmehr davon überzeugt, dass die Annahme eines solchen mutmaßlichen Willens des Satzungsgebers nicht weiter gerechtfertigt ist. Dieser zusätzliche Umstand besteht in der Einfügung des § 2 a ZwStS durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 18. Dezember 2009 (Amtsblatt der Stadt Köln 2009, 1279). Nach Satz 1 dieser rückwirkend auf den 01. Januar 2005 eingefügten Vorschrift ist Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung jede Wohnung, die der Steuerpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung mit Hauptwohnung (§ 16 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 12 Melderechtsrahmengesetz) dokumentiert wird. Angesichts dieser für den selben Geltungszeitraum wie für denjenigen des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. eingefügten Regelung entfiele der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. vollständig, wenn dieser nur diejenigen verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Inhaber von Erwerbs-Zweitwohnungen mit auswärtiger Familienwohnung von der Besteuerung befreite, die sich überwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten bzw. die Erwerbs-Zweitwohnung vorwiegend nutzen. Denn nach § 2 a Satz 1 ZwStS handelt es sich bei einer solcher Wohnung angesichts ihrer vorwiegenden Nutzung um eine vom Steuertatbestand ausgenommene Hauptwohnung, nicht um eine Zweitwohnung i. S. v. §§ 1, 2 Abs. 1 bis 4 ZwStS. Wenn der Satzungsgeber es aus Anlass der Einfügung des § 2 a ZwStS gleichwohl unterlassen hat, die Regelung des § 2 Abs. 6 ZwStS in ihrer ursprünglichen und in ihrer geänderten Fassung aufzuheben, verdeutlicht dies, dass er offenkundig noch einen Anwendungsbereich für diese Vorschrift, zumindest in ihrer bis zum 31. Dezember 2008 geltenden ursprünglichen Fassung, um die es hier geht, gesehen hat. Unter der Geltung des § 2 a ZwStS verbleiben als denkbare begünstigte Adressaten des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. namentlich die dort näher gekennzeichneten Inhaber von Erwerbs-Zweitwohnungen, die diese nicht vorwiegend nutzen bzw. die sich nicht vorwiegend im Stadtgebiet von Köln aufhalten. Bei diesem Befund ist für ein Festhalten an der Annahme, dass es dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspreche, dass § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. nur den nicht dauernd getrennt lebenden, verheirateten Inhaber einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, von der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer befreie, wenn er sich vorwiegend in der berufsbedingt gehaltenen Wohnung bzw. im Stadtgebiet von Köln aufhält, kein Raum mehr. § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. unter der Geltung des § 2 a ZwStS weiterhin in diesem Sinne einschränkend auszulegen, bedeutete, der Norm das Fortbestehen eines Anwendungsbereichs abzusprechen. Es verbietet sich, eine solche Folge als vom mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers umschlossen anzunehmen. Dies gilt zumal die von der Kammer bisher vertretene einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit als nicht unbedenklich angesehen worden ist, vgl. Urteil der 27. Kammer des erkennenden Gerichts vom 07. Mai 2010 - 27 K 1049/09 -, UA S. 9. Dieses Gebot konkretisiert den aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung. Der Steuerbürger soll sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Steuerbegründende Tatbestände müssen so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann. Der Adressat der Steuer, ihre Bemessungsgrundlage, die Höhe, ihre Entstehung und ihre Fälligkeit müssen bestimmt sein. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, LKV 2010, 223 = Juris, dort Rn. 38. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass nach der Formulierung des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. für verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Erwerbs-Zweitwohnungen im Stadtgebiet von Köln, deren eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, nicht erkennbar war, dass diese nur dann in den Genuss einer Steuerbefreiung sollten gelangen können, wenn eine vorwiegende Nutzung dieser Zweitwohnungen erfolgte. Zwar regelt § 2 Abs. 6 ZwStS - wie ausgeführt - nicht die Voraussetzungen des Steuertatbestandes, vielmehr handelt es sich um einen Befreiungstatbestand. Das Postulat der Bestimmbarkeit und der Erkennbarkeit der Steuer für den Adressaten bedeutet indessen auch, dass Befreiungstatbestände mit hinreichender Eindeutigkeit formuliert sein müssen. Denn erst dann kann sich der Steuerbürger auf mögliche belastende Folgen seines Verhaltens - hier des Innehabens einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung - einstellen. Dass § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. diesem Erfordernis genügt, vermag die Kammer jedenfalls unter den nunmehr gegebenen Umständen - Änderung des § 2 Abs. 6 ZwStS mit Wirkung erst ab dem 01. Januar 2009 und Einfügung des § 2 a ZwStS mit Wirkung ab dem 01. Januar 2005 - nicht mehr anzunehmen. Kommt es hiernach hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid geregelten Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 für eine Befreiung nach § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. nicht darauf an, dass der Kläger die von ihm innegehaltene Wohnung im Hause P.---straße 000, 00000 Köln vorwiegend genutzt bzw. sich überwiegend im Stadtgebiet aufgehalten hat, ist die Klage insoweit begründet. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 ZwStS a.F. sind - das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - im Falle des Klägers für den genannten Zeitraum erfüllt. Für den Besteuerungszeitraum ab dem 01. Januar 2009 bleibt die Klage ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 Satz 1 ZwStS (in der ab dem 01. Januar 2009 geltenden Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 19. Dezember 2008) liegen nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in der Zeit seit dem 01. Januar 2009 überwiegend im Stadtgebiet von Köln aufgehalten hat bzw. aufhält. Der Kläger hat - auch für die Zeit seit dem 01. Januar 2009 - vorgetragen, an zwei bis vier Tagen wöchentlich seinen Dienst an seiner Arbeitsstelle in Köln zu verrichten. An den übrigen Tagen habe er die Möglichkeit, an seiner früheren Dienststelle in Bitburg oder von seinem "Home Office", d. h. von zu Hause aus, zu arbeiten. Nimmt man hiervon ausgehend an, dass der Kläger einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (sechs Wochen à fünf Arbeitstage) besitzt und in Anspruch genommen hat bzw. nimmt, ist er kalenderjährlich für die Dauer von 46 Wochen zur Arbeitsleistung verpflichtet. Legt man darüber hinaus zugrunde, dass er an vier Tagen pro Woche in Köln seinen Dienst verrichtet hat bzw. verrichtet, gelangt man zu einem Aufenthalt in Köln an 184 Tagen pro Kalenderjahr (46 X 4). Das ist etwas mehr als die Hälfte der Anzahl der Tage eines Kalenderjahres. Da der Kläger aber nach seinem eigenen Vortrag nicht jede Woche an vier Tagen seinen Dienst in Köln verrichtet hat, sondern nur an zwei bis vier Tagen wöchentlich, ist von der ermittelten Zahl von 184 Tagen ein Abschlag zu machen, der mindestens zwei Tage umfasst. Denn nach den Angaben des Klägers, die durch seine Arbeitgeberin bestätigt worden sind, ist es vorgekommen, dass er nur an zwei Tagen in Köln gearbeitet hat. Selbst wenn dies nur einmal im Jahr der Fall gewesen sein sollte (und zudem nicht noch Wochen mit lediglich drei Arbeitstagen in Köln vorgelegen haben sollten, was aber unwahrscheinlich sein dürfte), führte dies dazu, dass sich die Zahl der kalenderjährlichen Arbeitstage und damit der Aufenthaltstage in Köln auf weniger als die Hälfte der Tage eines Kalenderjahres, nämlich auf höchstens 182 Tage, beläuft. Tatsächlich dürfte diese Zahl nach den Angaben des Klägers und seiner Arbeitgeberin aber noch deutlich geringer sein. Jedenfalls vermag das Gericht bei dieser Sachlage nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt i. S. v. § 2 Abs. 6 Satz 1 ZwStS überwiegend, d.h. an der Mehrzahl der Kalendertage, im Stadtgebiet von Köln aufgehalten hat bzw. aufhält. Es ist auch nicht vorgetragen worden, dass die Arbeitgeberin des Klägers inzwischen von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hätte, eine Anwesenheit des Klägers am Dienstort Köln an jedem Arbeitstag anzuordnen. Gegen die Höhe der festgesetzten Steuer ist nichts zu erinnern. Die ausweislich des angefochtenen Bescheids berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen sind nicht zu beanstanden. Da sich die Wohnung im Eigentum des Klägers befindet, ist nach § 5 Abs. 4 ZwStS für die Ermittlung der Nettokaltmiete als Bemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS) die Miete zugrunde zu legen, die laut jeweils zu Beginn des Ermittlungszeitraums gültigem Mietspiegel für die Stadt Köln für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist. Das Gebäude, in dem die Wohnung des Klägers gelegen ist, wurde seinen Angaben zufolge im Jahre 1997 fertiggestellt. Demnach ist der Mietpreis anhand der Werte der Gruppe 4 (Wohnungen in Gebäuden, die von 1990 bis 2002 bezugsfertig wurden) des Mietspiegels für nicht öffentlich geförderte Wohnungen im Stadtgebiet Köln - Stand 01. Juli 2004 - zu ermitteln. Für Wohnungen in mittlerer Wohnlage mit Heizung, Bad/WC und einer Größe um 40 m2 beträgt die Mietpreisspanne 7,90 bis 10,00 Euro/m2. Dem vom Beklagten in Ansatz gebrachten Mietpreis für die Wohnung des Klägers von 158,00 Euro entspricht bei der vom Kläger selbst angegebenen Wohnungsgröße von 20 m2 ein Quadratmetermietpreis von 7,90 Euro, mithin ein Betrag am untersten Rand der nach dem Mietspiegel vorgegebenen Mietpreisspanne. Danach beläuft sich die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ZwStS als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigende Jahresmiete auf 1.896,00 Euro (12 x 158,00 Euro). Bei einem Steuersatz von 10 v.H. der Bemessungsgrundlage (§ 6 ZwStS) ist der festgesetzte Jahressteuerbetrag von 180,00 Euro rechnerisch nicht zu Lasten des Klägers unrichtig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die festgesetzte Kostenquote berücksichtigt, dass bei dem anzusetzenden Streitwert von 1.170,00 Euro der Kläger mit einem Betrag von 720,00 Euro (vier Steuerjahre zu je 180,00 Euro) obsiegt und sich der Wert seines Unterliegens demnach auf 450,00 Euro beläuft. Danach beträgt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens in etwa sechs zu vier. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 709 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen. Ein Vorverfahren i. S. v. § 68 VwGO ist vor der Erhebung der vorliegenden Anfechtungsklage nicht durchgeführt worden, und seine Durchführung war auch nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 des nord-rhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zur VwGO nicht erforderlich. Der Umstand, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerhalb eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens vor der Erhebung der Klage mit dem Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides an den Beklagten gewandt hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.