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Beschluss

10 L 726/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0617.10L726.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheids vom 03.05.2010 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Schülerbeförderung für die Tochter der Antragsteller, T. U. , dergestalt zu organisieren, dass sie an Schultagen unmittelbar von der Wohnadresse abgeholt und dorthin wieder zurückgebracht wird, hat keinen Erfolg. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erforderlich ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Vorliegend fehlt es – jedenfalls – an letzterem. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, wie es § 123 Abs. 3 i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung verlangt, dass ihnen ein Anspruch auf die begehrte bestimmte Organisation und Durchführung des Schülerspezialverkehrs zusteht. Nach § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG vom 16.04.2005 zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.04.2007 (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO) hat der Schulträger die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen, zu übernehmen, §§ 1, 4, 5 SchfkVO. Er entscheidet gemäß § 3 SchfkVO über die Art und den Umfang der Schülerbeförderung. Eine Pflicht zur Beförderung obliegt ihm nach Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich nicht. Nach der SchfkVO obliegt dem Schulträger demnach allein eine Kostentragungs-, aber keine Beförderungspflicht. Für einen Anspruch auf Beförderung eines Schülers zur Schule besteht keine gesetzliche Grundlage. Ein Anspruch besteht allenfalls auf Übernahme der Kosten, vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 03.07.1997 – 19 B 770/97 –; VG Aachen, Urteil vom 08.09.2006 – 9 K 479/05 –. Es besteht daher auch kein Anspruch auf die Einrichtung oder eine bestimmte Art der Durchführung des Schülerspezialverkehrs. Vielmehr stehen sowohl die Einrichtung als auch die Durchführung eines solchen im Ermessen des Schulträgers. Der Schulträger kann deshalb einen Antrag, die Schülerbeförderung in einer bestimmten Art zu gestalten, grundsätzlich in pflichtgemäßer Ermessensausübung allein unter dem Hinweis auf die ihm lediglich obliegende Kostentragungspflicht ablehnen, so auch VG Aachen, Urteil vom 08.09.2006 – 9 K 479/05 –. Einen Anspruch auf eine bestimmte Organisation bzw. Streckenführung können die Antragsteller folglich aus der SchfkVO nicht ableiten. Insbesondere stellt § 7 SchfkVO, der allein die Berechnung des kürzesten Schulwegs bestimmt, keine solche Rechtsgrundlage dar. Eine andere Rechtsgrundlage ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Einer pflichtgemäßen Ermessensausübung steht hier auch nicht Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes entgegen. Eine Ungleichbehandlung oder Benachteiligung ist hier nicht ersichtlich. Auf den Anordnungsgrund, der hier zumindest fraglich ist, siehe zu den Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 03.07.1997 – 19 B 770/97 –, kommt es daher nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei gemäß der ständigen Kammerrechtsprechung mit 2.500 € die Hälfte des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt wurde.