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Beschluss

33 K 685/10.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0702.33K685.10PVB.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Der Beteiligte führt ständig Schulungen zur Gefahrgutüberwachung in Form von viertägigen Seminaren - wie beispielsweise im Mai und Juni 2009 - für seine Beschäftigten durch. Am Ende findet eine schriftliche Lernerfolgskontrolle statt. Dabei ist von den Seminarteilnehmern ein Fragebogen auszufüllen, dessen Beantwortung mit Punkten versehen wird. Wird die Mindestpunktzahl (50 % der möglichen Punkte) erreicht, wird eine besondere Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme erteilt. Wird sie nicht erreicht - was nach dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten bisher nicht der Fall war - wird eine Nachschulung für erforderlich gehalten. Der ausgefüllte Fragebogen wird im Referat 33, aus dem die Dozenten kommen, bewertet und sodann an die Teilnehmer zum Verbleib zurückgesandt. Zugleich werden die Teilnehmer gebeten, ihre Vorgesetzten über das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle zu informieren. Das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle soll nach den im Anhörungstermin wiederholten Angaben des Beteiligten jedenfalls seit Januar 2004 keine Auswirkung auf die Beurteilung der Lehrgangsteilnehmer haben. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Lernerfolgskontrolle als "Prüfung" im Sinne des § 80 BPersVG anzusehen ist mit der Folge, dass ein Mitglied des Antragstellers hieran beratend teilnehmen könnte. Bei der Auswahl der Teilnehmer an der Fortbildungsmaßnahme wird der Antragsteller nach ständiger Praxis gemäß §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG beteiligt. Unter dem 12. Mai 2009 reklamierte der Antragsteller ein Teilnahmerecht nach § 80 BPersVG und bat um rechtzeitige Unterrichtung über Inhalt, Ablauf und Umfang der Prüfung, insbesondere um Beantwortung einzelner Detailfragen. Als Teilnehmer benannte er das Mitglied N. . Durch E-Mail vom 25. Mai 2009 - wiederholt durch Schreiben vom 27. Mai 2009 - teilte der Beteiligte dem Vorsitzenden des Antragstellers mit, dass nach seiner Rechtsauffassung die Lernerfolgskontrollen keine Prüfung in Sinne des § 80 BPersVG seien und deshalb die Teilnahme eines Mitglieds an der am 29. Mai 2009 anstehenden Lernerfolgskontrolle nicht angezeigt sei. Nach weiterem Schriftverkehr, der zu keiner Einigung führte, hat der Antragsteller am 06. Februar 2010 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er vertieft seinen bisherigen Rechtsstand und führt ergänzend an: Ausweislich zweier im Verfahren benannter Fälle sei die erfolgreiche Seminarteilnahme sehr wohl in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung des Teilnehmers angesprochen worden. Außerdem sei bei Nichtberücksichtigung der erfolgreichen Schulung zu erwarten, dass dieser Teilnehmer seine Aufgaben im Bereich der Gefahrgutüberwachung nicht weiter wahrnehmen könne. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass ihm - dem Antragsteller - bei Durchführung von Lernerfolgskontrollen im Rahmen von Schulungsmaßnahmen zur Gefahrgutüberwachung das Recht auf beratende Teilnahme gemäß § 80 BPersVG zusteht. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und verteidigt seinen gegenteiligen Rechtsstandpunkt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der auf Feststellung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts in abstrakter Form gerichtete Antrag ist zwar zulässig, weil die anlassgebenden Lehrgänge mit Lernerfolgskontrolle bereits im Mai/Juni 2009 durchgeführt wurden, die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Rechtsfrage sich jedoch bei jeder künftigen Schulungsmaßnahme zur Gefahrgutüberwachung mit Lernerfolgskontrolle erneut stellen wird und daher der Klärung bedarf. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Ein vom Antragsteller benanntes Mitglied ist nicht befugt, an den im Rahmen der Schulungsmaßnahmen zur Gefahrgutüberwachung durchgeführten Lernerfolgskontrollen beratend teilzunehmen. Gemäß § 80 BPersVG kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereiches abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereichs zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Unter "Prüfung" ist ein in bestimmter Weise geregeltes Verfahren zu verstehen, dass der Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten der Beschäftigten dient (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2009 - 6 P 8.08 -, ZfPR online 5/2009, S. 3 ff. mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dabei ist schon zweifelhaft, ob die Lernerfolgskontrolle einer lediglich mehrtätigen Schulungsveranstaltung überhaupt vom Schutzzweck der Norm erfasst wird, denn die verfahrensmäßig geregelte Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften und Fähigkeiten von Beschäftigten setzt regelmäßig eine längere, ebenfalls verfahrensmäßig geregelte Ausbildung voraus. Demgemäß betreffen die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fälle allesamt Prüfungen nach längeren Ausbildungen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2009, a.a.O. und die dort zitierten älteren Entscheidungen). Wäre dies anders, ergäben sich für den Personalrat bei Lernerfolgskontrollen der vorliegenden Art in einem ungewöhnlichen hohen Maße Teilnahmemöglichkeiten, die in keinem angemessenem Verhältnis zu den übrigen Personalratsaufgaben ständen. Jedenfalls sind die Voraussetzungen deshalb nicht erfüllt, weil es an einem zur Feststellung von persönlichen und fachlichen Eigenschaften der Beschäftigten dienenden geregelten Verfahren fehlt. In Anlage 8 Nr. 5 Unterpunkt 6 der GGVSEB - Durchführungsrichtlinien ist lediglich geregelt, dass die erfolgreiche Vermittlung der Lehrinhalte durch Lernzielkontrollen überprüft würden. Eine etwaige "Prüfungsordnung" oder sonstige Regelung, die insbesondere Inhalt, Dauer und Ablauf der Lernzielkontrolle im Einzelnen festlegt, existiert nach übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin nicht. In der am 05. Juni 2009 durchgeführten Lernkontrolle waren beispielsweise auf einem Fragenbogen fünf Fragen innerhalb von 45 Minuten zu beantworten (vgl. Beiakte 1, Anlage K 4). Nach Angaben des Vertreters des Beteiligten im Anhörungstermin gibt es keine Vorgaben für die anhand von Fragenbogen durchgeführten Lernerfolgskontrollen; die Fragebogen werden vom Dozenten eines Lehrgangs jeweils neu gestaltet. Darüberhinaus existiert auch keine irgendwie geartete "Ausbildungsordnung" bzw. Verfahrensregelung für die Vermittlung der Lerninhalte für die vom Beteiligten durchgeführten Schulungsveranstaltungen zur Gefahrgutüberwachung. Zwar wird in der Anlage 8, Nr. 7 und 8 sowie den folgenden Seiten (vgl. das im Anhörungstermin zu den Akten gereichte Verkehrsblatt, Dokument Nr. B 2207 Bl. 64 ff.) eine Übersicht der Lehr-/Lernschwerpunkte mit Detailangaben zur Wissensvermittlung gegeben. Danach wird die zur Vermittlung des Lehrstoffes erforderliche Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten auf 102 beziffert, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten beträgt. Ein Lehrplan, der abweichend von diesen Vorgaben auf die Wissensvermittlung in einem lediglich viertägigen Seminar, das zudem jeweils durch eine halbtägige Anreise und halbtägige Abreise verkürzt wird, ausgerichtet ist, existiert nicht. Mithin fehlt es an einem geregelten Verfahren für die Vermittlung des Fachwissens, dessen Vorhandensein bei den Seminarteilnehmern gerade Gegenstand der Lernerfolgskontrolle sein soll. Der Umstand, dass Teilnehmern des Seminars die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird, wenn sie bei Ausfüllen des Fragenbogens die Mindestpunktzahl erreichen, rechtfertigt es nicht, die Lernerfolgskontrolle als "Prüfung" anzusehen. Denn dieser Bescheinigung kommt im Hinblick auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten erkennbar keine besondere Bedeutung zu. Nach übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten ist bisher jedem Teilnehmer eines solchen Seminars die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt worden. Selbst wenn einem Seminarteilnehmer keine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden könnte, würde nichts anderes gelten. Denn dann wäre dieser Beschäftigte nach Vorstellung des Beteiligten nachzuschulen. Nach den - im Anhörungstermin bekräftigten - Angaben des Beteiligten ist auch gewährleistet, dass das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle jedenfalls seit 01. Januar 2004 keine Auswirkungen auf die Beurteilungen hat. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.