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Gerichtsbescheid

16 K 7907/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0706.16K7907.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Gesellschaft für Wertstoff- und Abfallwirtschaft Kreis Unna mbH (GWA), deren Anteile zu 100 Prozent von der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft Kreis Unna mbH (VBU) gehalten werden; die VBU ist eine hundertprozentige Tochter des Kreises Unna. Unter dem 11.05.2009 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung nach der "Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 03.02.2009" ("De-minimis"-Beihilfe), Bundesanzeiger vom 20.02.2009, Nummer 28 - Seite 629 ff., in Höhe von 9.600,00 EUR bei projektierten Gesamtkosten von 142.530,58 EUR für die beabsichtigten Maßnahmen "Verbrauchs- und Emissionsminderungssystem AIRTEC, LKW-Wartungen und geräusch- u. rollwiderstandsopt. Reifen". In der Richtlinie vom 03.02.2009 heißt es unter Ziff. 3.2 c) : "Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts ... mit Mehrheit beteiligt sind." Mit Bescheid vom 23.07.2009 lehnte das Bundesamt für Güterverkehr den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle den Ausschlusstatbestand gem. Ziff. 3.2 c) der Richtlinie; an dem antragstellenden Unternehmen sei eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 12.08.2009 und der Begründung, entscheidend seien allein die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse, die hier zur GWA, einer juristischen Person des Privatrechts, bestünden. Im Übrigen bezwecke die erstrebte Beihilfe allein den wirtschaftlichen Ausgleich der negativen Folgen der letzten Mauterhöhung, von der auch die Klägerin betroffen sei. Es bestehe kein Grund, Unternehmen, an denen - mehr oder weniger zufällig - die öffentliche Hand beteiligt sei, von der Kompensation auszuschließen; Wettbewerbsvorteile hätten solche Unternehmen nicht. Die Versagung der Förderung verstoße deshalb gegen Art.3 Abs.1 GG; das Ermessen sei rechtswidrig ausgeübt worden. Nach erfolglosem Vorverfahren - der Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Güterverkehr datiert vom 03.09.2009 (zugestellt am 28.10.2009) - hat die Klägerin am 26.11.2009 Klage erhoben, mit der sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Güterverkehr vom 23.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2009 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Zuwendung in Höhe von 9.600,00 EUR für die Maßnahmen "Verbrauchs- und Emissionsminderungssystem AIRTEC, LKW-Wartungen und geräusch- u. rollwiderstandsopt. Reifen" ("De-minimis"-Beihilfe) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend macht sie u.a. im Wesentlichen geltend, im Antragsjahr 2009 sei im Zusammenhang mit dem streitigen Förderprogramm über ca. 30.000 Einzelanträge entschieden worden. Bei diesen Entscheidungen sei in ständiger Förderpraxis entsprechend der Förderrichtlinie jeweils eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts am jeweiligen Antragsteller geprüft worden. Wurde eine solche Beteiligung festgestellt, sei der Antrag in ständiger Praxis abgelehnt worden; es entspreche wegen der strukturellen Wettbewerbsvorteile von Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand der grundsätzlichen Erwägung, solche Unternehmen nicht zu fördern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs.1 VwGO. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu einer Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gehört worden sind ( § 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 23.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung für die Maßnahmen "Verbrauchs- und Emissionsminderungssystem AIRTEC, LKW-Wartungen und geräusch- u. rollwiderstandsopt. Reifen" ("De-minimis"-Beihilfe), § 113 Abs. 5 VwGO. Wird eine finanzielle Förderung versagt, deren Voraussetzungen - wie hier - nicht durch Gesetz im materiellen Sinne, sondern aufgrund bloßer Bereitstellung der Mittel im Haushaltsgesetz i.V.m. dem Haushaltsplan zulässigerweise durch Richtlinien bestimmt sind, haben sich die Verwaltungsgerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979 - BVerwGE 58, 45 (51), OVG NRW, Urteil vom 13.10.1992 - 4 A 719/82 -. Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Ablehnung der Gewährung des von der Klägerin erstrebten Zuschusses nicht zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung des Projektes der Klägerin wegen der Beteiligung der öffentlichen Hand an ihrem Unternehmen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte in der Vergangenheit über Förderanträge trotz (mittelbarer oder unmittelbarer) Beteiligung der öffentlichen Hand an dem Unternehmen des jeweiligen Antragstellers positiv entschieden hätte. Nach der von der Beklagten im Einzelnen dargelegten, von der Klägerin nicht bestrittenen ständigen Förderpraxis entsprechend der Förderrichtlinie (dort Ziff. 3.2 c) wurde bei der Antragsbearbeitung jeweils eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts am jeweiligen Antragsteller geprüft und der Antrag wurde in ständiger Praxis abgelehnt, wenn eine solche Beteiligung festgestellt wurde; es entsprach wegen der - nach Auffassung der Bewilligungsbehörde - strukturellen Wettbewerbsvorteile von Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand der grundsätzlichen Erwägung, solche Unternehmen nicht zu fördern. Das Gericht hat keinen Anlass, diese ständige Übung, die auch der Klägerin bekannt ist, in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen nach dieser rechtlich nicht zu beanstandenden, im Einklang mit Ziff. 3.2 c) der Richtlinie stehenden Bewilligungspraxis - keine Beteiligung der öffentlichen Hand - nicht. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Gesellschaft für Wertstoff- und Abfallwirtschaft Kreis Unna mbH (GWA), deren Anteile zu 100 Prozent von der Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft Kreis Unna mbH (VBU), die wiederum eine hundertprozentige Tochter des Kreises Unna ist, gehalten werden. An der Klägerin ist damit jedenfalls mittelbar eine juristischen Person des öffentlichen Rechts, nämlich der Kreis Unna, mit Mehrheit beteiligt. Die Rechtsauffassung der Klägerin, entscheidend seien allein die unmittelbaren Beteiligungsverhältnisse, die hier zur GWA, einer juristischen Person des Privatrechts, bestünden, findet weder in der Richtlinie noch der Verwaltungspraxis der Beklagten eine Stütze. Vielmehr wird dort allein auf die Beteiligung (von juristischen Personen des öffentlichen Rechts) mit Mehrheit abgestellt, ohne dass eine Beschränkung dieser Beteiligung auf unmittelbare Beteiligungen erfolgt wäre. An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Klägerin, ihrer Auffassung nach bezwecke die erstrebte Beihilfe - wie der Einleitung zum Merkblatt zu dem streitigen Förderprogramm zu entnehmen sei - allein den wirtschaftlichen Ausgleich der negativen Folgen der letzten Mauterhöhung, von der eben auch die Klägerin betroffen sei, nichts zu ändern. Denn auch dem zitierten Merkblatt ist auf Seite 2 mit ausdrücklicher Inbezugnahme von Ziff. 3.2 c) der Richtlinie zweifelsfrei zu entnehmen, dass Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, nicht förderberechtigt sind. Das Bundesamt für Güterverkehr als Ersteller des Merkblattes weist demnach zwar grundsätzlich auf die im Zusammenhang mit der Einführung der LKW-Maut entstandene Problematik hin, weicht gleichwohl aber nicht von seiner ständigen, mit der maßgebenden Richtlinie im Einklang stehenden Praxis, wegen der seiner Ansicht nach strukturellen Wettbewerbsvorteile von Unternehmen mit Beteiligung der öffentlichen Hand grundsätzlich solche Unternehmen nicht zu fördern, ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.