Urteil
19 K 8661/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0709.19K8661.09.00
1mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der im Jahre 1975 geborene Kläger steht seit dem 01.09.2006 als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Vor Eintritt in den Polizeivollzugsdienst leistete der Kläger in der Zeit vom 01.01.1995 bis zum 30.06.2006 Wehrdienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr im Feldjägerdienst, zuletzt mit dem Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Bis zum Jahre 2001 war der Kläger im allgemeinen Feldjägerdienst eingesetzt, zuletzt als Eskortenfahrer im Rang eines Oberfeldwebels. Ab dem Jahre 2001 war der Kläger mit Aufgaben des Personenschutzes des damaligen Generalinspektors der Bundeswehr, General Kujat und ab dem 01.10.2002 in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des NATO-Militärausschusses in Brüssel betraut; diese Tätigkeit übte er bis zum 30.06.2005 aus. Im Anschluss an die Tätigkeit in Brüssel besuchte der Kläger verschiedene Lehrgänge und war abschließend im Lagezentrum zur Überwachung der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland eingesetzt. Nach Bestehen der II. Fachprüfung im August 2009 wurde der Kläger zum 01.09.2009 im Beamtenverhältnis auf Probe zum "Polizeikommissar z. A." ernannt und zum Polizeipräsidium C. versetzt. Unter dem 07.08.2009 beantragte der Kläger, seine Vordienstzeiten bei der Bundeswehr auf die Probezeit anzurechnen. Er wies darauf hin, dass er bei der Bundeswehr bei den Feldjägern verwandt worden sei und eine feldjägerspezifische Ausbildung erhalten habe. Diese Tätigkeit im allgemeinen Feldjägerdienst sowie als Eskortenfahrer und im Personenschutz entspreche dem Wachdienst der Polizei. Darüber hinaus sei er mit Einsätzen und der Leitung von Feldjägerdienstkommandos betraut gewesen; als Ausbilder und stellvertretender Zugführer habe er das Kommando über zeitweise bis zu 40 Soldaten gehabt. Mit Bescheid vom 13.11.2009 - zugestellt am 24.11.2009 - lehnte das Polizeipräsidium C. eine Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Bundeswehr auf die Probezeit als Polizeikommissar ab: Die Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst, in der sich der Kläger nach Ablegen der II. Fachprüfung befinde, gingen erheblich über die militärischen Anforderungen auch im Feldjägerdienst der Bundeswehr hinaus. Im Übrigen sei der Kläger dort im mittleren Dienst eingesetzt gewesen, während er nunmehr im gehobenen Dienst tätig sei. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass seine Tätigkeit im Feldjägerdienst bei der Bundeswehr auf seine Probezeit als Polizeikommissar z. A. anzurechnen sei. Dabei sei es unerheblich, dass er bei der Bundeswehr nur im mittleren Dienst verwandt worden sei, weil die maßgebende Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Laufbahnverordnung der Polizei auf konkrete Tätigkeiten abstelle und eine tatsächliche Differenzierung zwischen mittlerem und gehobenem Dienst nicht stattfinde. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Personenschutz sei Aufgabe der Polizei, auch wenn er diese derzeit aufgrund mangelnder Diensterfahrung bei der Polizei nicht wahrnehmen könne. Im Übrigen sei der Aufgabenbereich der Feldjäger aufgrund der maßgebenden dienstrechtlichen Vorschriften der Bundeswehr nahezu mit den allgemeinen polizeivollzuglichen Aufgaben identisch; das Funktionsprofil eines Feldjägers sei ohne weiteres mit dem eines Polizeibeamten im Wach- und Wechseldienst vergleichbar. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 13.11.2009 zu verpflichten, über seinen Antrag, die Dienstzeit bei der Bundeswehr auf die Probezeit im Amt eines Polizeikommissars zur Anstellung anzurechnen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, dass die Tätigkeit bei der Bundeswehr - auch im Feldjägerdienst - nicht mit dem maßgebenden Funktionsprofil eines Polizeivollzugsbeamten des gehobenen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vergleichbar sei. Hiervon könne allenfalls die Rede sein, wenn es sich um eine Tätigkeit bei den Feldjägern der Bundeswehr als Offizier gehandelt habe. Dass der Kläger verschiedene Aus- und Fortbildungen bei der Bundeswehr durchlaufen habe, sei im Ergebnis unerheblich, weil dies nicht einem Fachhochschulstudium entspreche. Letztlich sei auch die besoldungsrechtliche Zuordnung - bei der Bundeswehr im mittleren Dienst einerseits und im Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen im gehobenen Dienst andererseits - kein unmaßgeblicher Faktor bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Polizeipräsidiums C. sowie die vom Personalamt der Bundeswehr übersandten Dienstvorschriften ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 13.11.2009 ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Dienstzeit bei der Bundeswehr auf die Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes angerechnet wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 5 Abs. 3 S. 1 der Laufbahnverordnung der Polizei (vom 04.01.1995 [GV.NRW. S. 42], zuletzt geändert durch die " Zehnte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei sowie Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Laufbahnabschnitt II -" vom 28.08.2009 [GV.NRW. S. 442]) - LVOPol - sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Vor dem Hintergrund, dass es Zweck der Probezeit ist, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen (§ 5 Abs. 1 u. 2 LVOPol), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Urteil vom 24.11.1983 - 2 C 17.82 -, RiA 1984, 139 = Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 1, der das Gericht folgt, für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen, so dass eine vorzeitige günstige Bewährungsprognose aufgrund einer bewährungsrelevanten Vortätigkeit gestellt werden kann; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 L 98/07 -, juris. Wenn nach diesen Grundsätzen eine Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Bundeswehr auf die Probezeit im Polizeivollzugsdienst in Betracht kommen soll, bedeutet dies, dass der Kläger, der zuletzt den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels bei der Bundeswehr (Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit Amtszulage) erreicht hatte, eine Tätigkeit ausgeübt haben muss, deren Qualität nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes) entsprochen haben muss. Die Tätigkeit muss zwar nicht mit ihrem gesamten Katalog mit den Aufgaben der Beamten der entsprechenden Laufbahn im Polizeivollzugsdienst vergleichbar oder sogar mit diesen identisch sein; es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Hieran fehlt es. Der Kläger war zwar während seiner gesamten Dienstzeit bei der Bundeswehr im Feldjägerdienst eingesetzt, hat also Aufgaben der Militärpolizei der Bundeswehr wahrgenommen. Für eine Vergleichbarkeit mit den Tätigkeiten als Polizeikommissar z. A. im Polizeivollzugsdienst kann es nicht nur - vordergründig - darauf ankommen, ob die Tätigkeit bei der Bundeswehr dem mittleren oder gehobenen Dienst zuzuordnen ist; vgl. allerdings schleswig-holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.03.2002 - 11 A 208/00 - (juris), wonach ggf. die Tätigkeit eines Offiziers der Feldjägertruppe wegen der weitreichenden polizeilichen Befugnisse mit einer Polizeivollzugsdiensttätigkeit vergleichbar ist; Vielmehr ist der Werdegang bei der Bundeswehr (im Feldjägerdienst) und die jeweilige Dienststellung dort zu berücksichtigen, und auch in den Blick zu nehmen, dass bei der Bundeswehr andere Befehls- und Hierarchiestrukturen vorgegeben sind. Der Kläger hat während der ersten Hälfte seiner Bundeswehrzeit von Januar 1995 bis zum Jahre 2000/2001 einen allgemeinen Feldjägerdienst geleistet, und war zum Ende dieses Zeitraums als Eskortenfahrer eingesetzt. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass den Feldjägern bei der Bundeswehr auch allgemeine polizeiliche Aufgaben zustehen, wie sie von Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt des gehobenen Dienstes verrichtet werden müssen. Dies ist im Einzelnen den vom Kläger zitierten und vom Gericht beigezogenen Dienstvorschriften der Bundeswehr zu entnehmen. Bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass er diese in verschiedenen, zum überwiegenden Teil untergeordneten Dienstgraden (vom Soldaten bis zum Oberfeldwebel) ausgeübt hat, vgl. dazu, dass die besoldungsrechtliche Zuordnung einer Tätigkeit für deren Vergleichbarkeit einen nicht unmaßgeblichen Gesichtspunkt darstellen kann: VG München, Urteil vom 14.10.2009 - M 21 K 08.550 -, juris; die erkennbar nicht mit den eigenverantwortlichen und eine umfassende Fachhochschulausbildung voraussetzenden Aufgaben eines Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes und deren Bedeutung vergleichbar sind. Soweit der Kläger bis Mitte des Jahres 2005 ausschließlich mit Aufgaben des Personenschutzes betraut war, ist eine solche Tätigkeit nicht mit Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst vergleichbar. Nach der von dem beklagten Land zitierten Funktionsbeschreibung gehören Aufgaben des Personenschutzes nicht prägend zu den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt des gehobenen Dienstes. Dies sind Sonderaufgaben, die von den allgemeinen polizeilichen Aufgaben regelmäßig losgelöst sind und besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen. Dass die überwachende Tätigkeit des Klägers im Feldjägerdienst im Lagezentrum zur Überwachung der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland seine Tätigkeit bei der Bundeswehr nicht geprägt hat und im Übrigen als solche nicht ausreicht, um einen Vergleich mit den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt des gehobenen Dienstes zuzulassen, liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung. Da es nach alledem bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten bei der Bundeswehr auf die Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst fehlt, kommt es nicht darauf an, ob und auf welche Ermessenerwägungen das beklagte Land seine ablehnende Entscheidung stützen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.