Urteil
27 K 4077/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0716.27K4077.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Parteien streiten über die Mautpflichtigkeit eines Sattelkraftfahrzeuges. Die Klägerin betreibt einen Transportfahrzeughandel und überführt gewerbsmäßig mit rotem Kraftfahrzeugkennzeichen Silo-Sattelauflieger für die Fa. T. von Werk zu Werk per Zugmaschine von Cloppenburg nach Straßburg. In Straßburg werden die Sattelauflieger fertig gestellt. Am 07. März 2008 überführte die Klägerin mit einer zweiachsigen Sattelzugmaschine (H-0 0000) einen fabrikneuen dreiachsigen Silo-Sattelauflieger Marke T. -F. , Typ CSF, Fahrzeug-Ident.-Nr. 9917, der für die Überführungsfahrt mit einem roten Kennzeichen zugelassen worden war. Die Fahrzeugkombination geriet auf der Bundesautobahn A 1 in eine Mautkontrolle des Bundesamtes für Güterverkehr (BfG), ohne Maut entrichtet zu haben. Die Sattelzugmaschine hatte ein Leergewicht von 4200 kg, eine zulässige Sattellast (Aufliegelast) von 3290 kg und ein zulässiges Gesamtgewicht von 7490 kg. Außerdem ist unter Nr. 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen: "Max. Sattelzug-Gesamtgewicht 18.000 kg". Der Silo-Sattelauflieger hatte laut den Eintragungen im Fahrzeugscheinheft für rote Dauerkennzeichen einen zulässiges Gesamtgewicht von 6000 kg, ein Leergewicht von 4500 kg und eine Aufliegelast von 1500 kg. Entsprechende Angaben enthält auch das am Sattelauflieger angeklebte Typenschild. Nach der Herstellerbescheinigung der Firma T. -F. vom 27. Mai 2008 liegt das zulässige Gesamtgewicht des Aufliegers zwischen 6.000 und 39.000 kg. Zugleich wies die Firma T. -F. darauf hin, dass die in der Herstellerbescheinigung angegebenen Gewichte vom Verwendungszweck des einzelnen Fahrzeugs abhängig seien und nach Halteranforderung im Bereich der oben genannten Bereiche festgelegt und auf dem Fabrikschild vermerkt würden. Mit Nacherhebungsbescheid vom 29. April 2008 erhob das BfG von der Klägerin für die Nutzung der A 1 eine Maut in Höhe von 15,11 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Fahrzeugkombination sei ausgehend von einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen für die Zugmaschine und von 6,00 Tonnen für den Auflieger, 5 Achsen und der Schadstoffklasse S 3 mautpflichtig gewesen. Für eine mautpflichtige Fahrzeugkombination mit 5 Achsen und der Schadstoffklasse S 3 sei eine Maut in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer in Kategorie B der Mauthöhenverordnung vom 24. Juni 2003 zu entrichten gewesen. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein und machte geltend: Ausgehend von § 34 Abs. 6 StVZO errechne sich für die Fahrzeugkombination ein zulässiges Gesamtgewicht in Höhe von 10,2 Tonnen. Sie sei daher nicht mautpflichtig gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2008 wies das BfG den Widerspruch zurück mit der Begründung, die Fahrzeugkombination sei mautpflichtig gewesen, da nach den Feststellungen durch den Straßenkontrolldienst und nach den Herstellerangaben das zulässige Gesamtgewicht des Aufliegers mit 39 Tonnen anzusetzen sei, das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination damit über 12 Tonnen gelegen habe. Die Klägerin hat am 17. Juni 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Sattelauflieger sei im Vorfeld der Überführung "abgelastet" worden. Keinesfalls betrage sein zulässiges Gesamtgewicht 34 Tonnen. Maßgeblich seien für die Ermittlung des zulässigen Gesamtgewichts nach der Straßenverkehrszulassungsordnung die Fabrikschilder und die Fahrzeugdokumente. In beiden sei das zulässige Gesamtgewicht für den Auflieger mit 6000 kg angegeben. Das zulässige Gesamtgewicht eines Nutzfahrzeugs werde durch Verwendungszweck und Nutzlast festgelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Begriff des "zulässigen Gesamtgewichts" in den amtlich ausgestellten Fahrzeugpapieren ein anderer sei als der des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ABMG. Das zulässige Gesamtgewicht nach dieser Bestimmung sei nicht das technisch zulässige Gesamtgewicht, sondern das nach § 34 StVZO ermittelte und in den Fahrzeugpapieren eingetragene. Dieses sei verbindlich, auch wenn es unter dem technisch möglichen zulässigen Gesamtgewicht liege. Dass es sich nur um ein vorläufiges Zulassungsverfahren handele, sei unerheblich. Auch der Sinn der LKW-Maut, schwere Fahrzeuge verursachergerecht an den Wegekosten zu beteiligen, spreche dafür, auch ein nur vorläufig in den Fahrzeugpapieren eingetragenes und damit verbindliches zulässiges Gesamtgewicht zugrundezulegen. Aus der Eintragung unter Ziffer 6 des Fahrzeugscheins ("Zul. Gesamtgewicht 6000") könne nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich hierbei um das Eigengewicht des Aufliegers handele. Das Leergewicht des Anhängers betrage ca. 4,1 t. Im Übrigen sei bei einem zulässigen Gesamtgewicht noch ein Transport von Gütern bis 1,5 t möglich. Der auf dem Fahrzeug befindliche Aufkleber sei das Fabrikschild, welches den Anforderungen des § 59 StVZO und der EG-Richtlinie 76/114/EWG genüge. Auch wenn dies nicht die endgütige zulassungsrechtliche Entscheidung darstelle, so sei nicht erkennbar, warum der im vorläufigen Zulassungsverfahren festgestellte und eingetragene Wert eine andere Bedeutung haben solle als ein endgültig eingetragener. Den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen könne keine Sonderregelung für Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen entnommen werden. Zur Begründung verweist die Klägerin außerdem auf ein von ihr eingeholtes Gutachten der DEKRA vom 26. Juni 2008, auf das Bezug genommen wird. Die Eintragung "Max. Sattelzug-Gesamtgewicht 18.000 kg" im Fahrzeugschein für die Zugmaschine sei für die Berechnung der Maut unerheblich. Der Hinweis bedeute lediglich, dass bei dieser Zugmaschine das maximale Gewicht der Kombination nur 18.000 kg betragen dürfe. Hierdurch solle vermieden werden, dass zu schwere Sattelauflieger mitgeführt würden. Eine generelle Mautpflicht von Sattelzugmaschinen könne hieraus nicht abgeleitet werden, da es auf das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination ankomme. Das zulässige Gesamtgewicht sei nicht indentisch mit dem maximalen Sattelzuggesamtgewicht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Güterverkehr vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die von der Klägerin gebildete Fahrzeugkombination sei dem Grunde nach mautpflichtig gewesen. Ergebe sich bei Überführungsfahrten das zulässige Gesamtgewicht noch nicht aus endgültigen Fahrzeugpapieren, sei auf das technisch zulässige Gesamtgewicht gemäß der Allgemeinen Betriebserlaubnis bzw. EU-Typengenehmigung des Fahrzeugs abzustellen. Dieser Wert sei bei Verwendung eines roten Kennzeichens in das Fahrzeugscheinheft einzutragen, abweichende Eintragungen seien unbeachtlich. Im vorliegenden Fall sei allerdings nur das tatsächliche Gewicht des Sattelaufliegers eingetragen gewesen. Der Kontrolldienst habe sich zurecht an den objektiven Merkmalen des Sattelaufliegers orientiert und angenommen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Aufliegers bei 34 Tonnen liege. Dieser Wert entspreche dem typischen zulässigen Gesamtgewicht dreiachsiger Silo-Sattelauflieger der Firma T. -F. . Dies werde auch durch die Herstellerbescheinigung vom 03. April 2008 bestätigt, wonach der Auflieger sogar über ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von 39 Tonnen verfüge. Auch habe die Klägerin in Deutschland keine endgültige straßenverkehrsrechtliche Zulassungsentscheidung mit schwarzem Kennzeichen herbeigeführt, wonach das zulässige Gesamtgewicht des Silo-Sattelaufliegers durch Ablastung ohne technische Änderung auf 6 Tonnen beschränkt worden wäre. Der am Fahrzeug befestigte Aufkleber stelle keine endgültige zulassungsrechtliche Entscheidung dar und gebe lediglich das Leergewicht an. Maßgeblich seien die Verhältnisse bei der Überführungsfahrt, so dass dahingestellt bleiben könne, mit welchem zulässigen Gesamtgewicht der Silo-Sattelauflieger von seinem Erwerber schließlich zugelassen worden sei. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten betreffe offensichtlich einen anderen Silo-Sattelauflieger. Zudem gehe das Gutachten auch nicht auf das für die Zugmaschine unter Ziffer 22 eingetragene "Max. Sattelzug-Gesamtgewicht 18.000 kg" ein. Halte man das Urteil des OVG NRW vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 - für anwendbar, so sei diese Eintragung auf die gesamte Fahrzeugkombination bezogen. Sie überlagere die üblicherweise durchzuführende Berechnung nach § 34 Abs. 7 StVZO. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich ein Fahrzeughalter für ein mit dem Motorfahrzeug gebildetes Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine und Sattleauflieger) durch die Zulassungsbehörde eine Ablastung des zulässigen Gesamtgewichts unter 12 t eintragen lasse oder sich verbindlich ein höheres zulässiges Gesamtgewicht für die Fahrzeugkombination genehmigen lasse. Die Klägerin habe verbindlich durch die Zulassungsbehörde ein "Max. Sattelzug.-Gesamtgewicht 18.000 kg" eintragen lassen. Hieran müsse sie sich festhalten lassen. Wegen der weiteren einzeoheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorägnge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Nacherhebungsbescheid vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Nacherhebung von Autobahnmaut sind § 1 Abs. 1, § 2 und § 8 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge - ABMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I, S. 3122). Nach § 8 Abs. 1 ABMG kann unter anderem die Beklagte die Maut nachträglich durch Bescheid erheben, wenn sie eine mautpflichtige Bundesautobahnbenutzung feststellt und die geschuldete Maut nicht entrichtet worden war. Nach § 1 Abs. 1 ABMG ist die Benutzung einer Autobahn mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mautpflichtig, sofern diese ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und ihr zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass das am 07. März 2008 von der Klägerin überführte Sattelkraftfahrzeug ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt war, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, ebenso, dass es für die Mautpflicht unerheblich ist, dass es sich um eine Überführungsfahrt handelte. Vgl. zur Mautpflicht bei Überführungsfahrten: VG Köln, Urteil vom 21. März 2006 - 14 K 10004/03 -, nachgewiesen bei juris. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination auch mindestens 12 t betrug, ist zu bejahen, unabhängig davon, ob sich dies bereits aus der Eintragung ""max. Sattelzug.-Gesamtgewicht. 18000 kg" zu Ziffer 22 in der Zulassungsbescheinigung Teil I der Sattelzugmaschine oder aufgrund einer Berechnung nach § 34 StVZO ergibt. In beiden Fällen ist von einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t auszugehen. Ausgehend von dem Urteil des OVG NRW vom 27. Oktober 2009 - 9 A 2190/07 -, nachgewiesen bei juris, könnte allerdings bereits vieles dafür sprechen, dass die Eintragung "max. Sattelzug.-Gesamtgewicht. 18000 kg" das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination bestimmt und damit ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 t vorlag. Das OVG NRW geht in der genannten Entscheidung davon aus, dass in die Zulassungsbescheinigung für eine Sattelzugmaschine auf Wunsch des Fahrzeughalters auch ohne technische Veränderung ein (individuell) zulässiges Gesamtgewicht für die mit der Zugmaschine gebildeten Fahrzeugkombinationen eingetragen werden könne, das unter dem unter Anwendung des § 34 Abs. 7 StZVO errechneten technisch möglichen Gesamtgewicht liegen könne. Eine solche Eintragung bestimme rechtlich verbindlich das zulässige Gesamtgewicht des jeweiligen Fahrzeugs bzw. der mit ihm gebildeten Fahrzeugkombination, bewirke also eine Ablastung der gesamten Fahrzeugkombination, die - da rechtlich verbindlich - auch im Anwendungsbereich des Autobahnmautgesetzes maßgeblich sei. Die zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge seien demgegenüber nicht mehr von Bedeutung, weil es auf das zulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs ankomme. Dass die Addition nach § 34 Abs. 7 StVZO mangels Ablastung des jeweiligen Sattelaufliegers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination ergebe, sei demgegenüber rechtlich ohne Belang. Ob diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Zum einen weist die Eintragung in den Zulassungsschein der Sattelzugmaschine ein deutlich über 12 t liegendes zulässiges Gesamtgewicht aus. Ob sich der Mautpflichtige im Anwendungsbereich des ABMG an dieser Eintragung im Fahrzeugschein der Sattelzugmaschine auch dann festhalten lassen muss, wenn ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen eingetragen ist, mit der Folge, dass eine Berechnung nach § 34 Abs. 7 StVZO nicht mehr vorzunehmen ist, erscheint aber fraglich, da Anknüpfungspunkt für die Mautpflicht bei Gespannen gemäß § 1 Abs. 1 ABMG nicht die Zugmaschine, sondern die Fahrzeugkombination ist. Diese darf zwar nicht über 18 t zulässiges Gesamtgewicht aufweisen, kann aber bei Anwendung des § 34 Abs. 7 StVZO auch darunter - und gegebenenfalls auch unter 12 t - bleiben. Außerdem weist die Eintragung hier - anders als in dem vom OVG NRW entschiedenen Fall - nicht den konkreten Bezug zu der Ziffer des Zulassungsscheins auf, in der das zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine angesprochen ist, so dass es auch denkbar ist, dass sich diese Bemerkung nur auf das Leer- bzw. Eigengewicht der Kombination bezieht. Diese Frage bedarf aber letztlich keiner Entscheidung. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall Raum für eine Berechnung des "zulässigen Gesamtgewichts" nach § 34 Abs. 7 StVZO bleibt, liegt das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination über 12 t. Nach § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 StVZO errechnet sich das zulässige Gesamtgewicht von Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers, bei gleichen Werten um diesen Wert. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Berechnung ist die Beklagte zu Recht nicht von den 6 t ausgegangen, die zum einen unter der Ziffer 6 - "zulässiges Gesamtgewicht" - im Fahrzeugscheinheft und zum anderen auf dem am Sattelanhänger aufgeklebten Typenschild als "Gesamtgewicht" angegeben waren. Eine rechtsverbindliche und von einer gewissen Dauer geprägten Ablastung des Aufliegers liegt hierin bereits deshalb nicht, weil es sich nicht um amtliche Eintragungen der Zulassungsstelle handelt, sondern um solche der Klägerin und ihrer Fahrer bzw. des Herstellers. Hinzu kommt, dass die Eintragung auf dem aufgeklebten Typenschild - worauf der Beklagte hingewiesen hat - auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit auf das eine Höchstgrenze beschreibende "zulässige Gesamtgewicht" bezogen ist. Auf dem Schild heißt es lediglich "Gesamtgewicht" 6000 kg, was auch andere Gewichte wie z.B. das Leer- oder Eigengewicht betreffen kann. Fehlt es aber - wie hier - im Zeitpunkt der Überführung des Aufliegers an einer nationalen straßenverkehrsrechtlichen Zulassung, kann das zulässige Gesamtgewicht des Aufliegers letztlich nur nach Maßgabe des technisch zulässigen Gesamtgewichts ermittelt werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. März 2006 - 14 K 10004/03 -, nachgewiesen bei juris. Ausgehend von der Herstellerbescheinigung vom 27. Mai 2008, die ein zulässiges Gesamtgewicht von 6000 bis 39000 t je nach den Verwendungszwecken des Halters ausweist, ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte bei dem fabrikneuen Fahrzeug, das noch nicht den Verwendungszwecken eines bestimmten Halters angepasst und entsprechend zugelassen worden ist, auf ein technisch mögliches Gesamtgewicht von 34000 t abgestellt hat, und so ein zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination von mehr als 12 t errechnet hat. Auch im Übrigen ist die errechnete Maut in Höhe von 15,11 Euro nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.