Urteil
10 K 5155/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0721.10K5155.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises aufgrund seiner Annahme als Kind. Der Kläger ist am 00.00.0000 in der Türkei als eheliches Kind der türkischen Staatsangehörigen J. und V. L. geboren. Die Ehe seiner Eltern wurde im Oktober 1999 geschieden. Dem 1967 geborenen Vater des Klägers wurde am 19.01.2001 durch ein türkisches Amtsgericht das alleinige Sorgerecht für den Kläger übertragen. Der Vater des Klägers heiratete am 11.01.2001 in D. die 1953 geborene deutsche Staatsangehörige J1. M. S. , die den Ehenamen L. annahm. Im Rahmen des von den Eheleuten anschließend beim türkischen Generalkonsulat angestrengten Verfahrens, ihre Eheschließung auch für den türkischen Rechtskreis anerkennen zu lassen, nahm Frau L. den Vornamen G. anstelle ihrer Vornamen J1. M. an und beantragte die türkische Staatsangehörigkeit, die sie dann unter Verlust der deutschen erwarb. Mit Wirkung vom 13.07.2006 wurde Frau G. L. wieder in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Am 14.06.2006 erklärte Frau G. L. vor einem Notar in Rüsselsheim, dass sie beim zuständigen Vormundschaftsgericht, Amtsgericht Rüsselsheim, beantrage auszusprechen, der Kläger werde von ihr als Kind angenommen. Der Vater des Klägers erklärte zugleich vor dem Notar, dass er in die Annahme seines Kindes durch seine Ehefrau sowohl als Ehemann als auch als Vater und gesetzlicher Vertreter des Kindes, des Klägers, einwillige. Die notarielle Urkunde ging am 04.07.2006 beim Amtsgericht Rüsselsheim ein. Auf den im Laufe des gerichtlichen Adoptionsverfahrens erteilten Hinweis des Amtsgerichts, dass der inzwischen volljährige Kläger einen eigenen Annahmeantrag stellen müsse, erklärte der Kläger am 20.02.2007 vor einem Notar in der Türkei, dass er seine Adoption durch Frau G. L. bewillige und beantrage. Mit Beschluss vom 07.05.2007 sprach das Amtsgericht Rüsselsheim aus, dass der Kläger von G. L. auf Antrag der Annehmenden und des Anzunehmenden als Kind angenommen wird. In den Gründen ist ausgeführt: "Die Annahme gründet sich auf die Vorschriften der §§ 1767, 1770, 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB (normale Volljährigenadoption mit schwächerer Wirkung)". Die Annahme als Kind wurde mit Zustellung des Beschlusses an die Annehmende am 15.06.2007 wirksam und unanfechtbar. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss beantragte der Kläger unter dem 20.09.2007 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Mit Bescheid vom 20.10.2008 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte es aus, nach Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) würden nur minderjährige Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Gesetz solle dagegen bei der Volljährigenadoption grundsätzlich ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn die Volljährigkeit der adoptierten Person während eines noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens eintrete und die anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolge. Nur dann sei es gerechtfertigt, dem Ausländer auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer Volladoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren. Der Kläger sei zwar während des Adoptionsverfahrens volljährig geworden. Das Vormundschaftsgericht habe aber ausdrücklich auf eine "normale Volljährigenadoption mit schwächerer Wirkung" entschieden. Die Adoption des Klägers erfülle daher nicht die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen des § 6 StAG, so dass der Kläger hiernach nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Mit seinem hiergegen am 13.08.2009 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Auslegung des § 6 StAG in dem Bescheid kollidiere mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Es komme entscheidend darauf an, ob der Adoptionsantrag vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt worden sei. In den Fällen, in denen der Adoptionsantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werde und die Volljährigkeit während des Verfahrens eintrete, sei die Frage, ob die Adoption zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption oder einer Volljährigenadoption erfolge, irrelevant. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des von der Beklagten angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Dort sei ein anders gelagerter Fall entschieden worden. Es sei ein Adoptionsverfahren als Minderjähriger eingeleitet, aber nicht weiter verfolgt worden. Ein neuer Adoptionsantrag sei dann nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2009, zugestellt am 24.07.2009, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen des Ausgangsbescheids zurück. Mit seiner hiergegen erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor, durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts von 1986 sei der Wortlaut des § 6 StAG so geändert worden, dass es nicht mehr auf die Volljährigkeit, sondern auf die Stellung des Annahmeantrags vor dem 18. Lebensjahr ankomme. Damit sei ferner Artikel 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24.04.1967 über die Adoption von Kindern berücksichtigt worden. Es komme statisch auf den Zeitpunkt der Einreichung des Adoptionsantrages beim Vormundschaftsgericht an. Der Staatsangehörigkeitserwerb trete daher nur dann nicht ein, wenn der Adoptionsantrag nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anzunehmenden gestellt worden sei und gleichwohl die Wirkung der Minderjährigenadoption vom Amtsgericht später ausgesprochen werde. Er, der Kläger, habe aber den Antrag vor Vollendung seines 18. Lebensjahres beim Vormundschaftsgericht eingereicht und daher die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 6 Satz 1 StAG erworben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 20.10.2008 und seines Widerspruchsbescheids vom 17.06.2009 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auszustellen, nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht auf der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 6 Satz 1 StAG erworben. Nach dieser Vorschrift in der zum 01.09.1986 in Kraft getretenen und seitdem unverändert geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25.07.1986 (BGBl I S. 1142) erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar wurde vorliegend der gemäß § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB notariell beurkundete Antrag der annehmenden G. L. noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers am 07.07.2006 gestellt, nämlich mit Eingang der notariellen Urkunde am 04.07.2006 beim Vormundschaftsgericht, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18.12.1998 - 1 C 2/98 -, juris, Rn 15. Auch ist der Kläger mit der am 15.06.2007 bewirkten Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 07.05.2007 durch eine Deutsche wirksam angenommen worden, denn G. L. wurde am 13.07.2006 mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wieder deutsche Staatsangehörige. Jedoch ist der Kläger als Volljähriger nicht mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme angenommen worden, sondern es kam zu einer normalen Volljährigenadoption mit schwächerer Wirkung. In diesem Fall ist § 6 Satz 1 StAG nicht anzuwenden. Denn § 6 Satz 1 StAG ist dahin einschränkend auszulegen, dass ein Kind, für das der Annahmeantrag vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gestellt worden ist und das dann während des vormundschaftsgerichtlichen Verfahrens volljährig wird, jedenfalls nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, wenn seine anschließende Annahme als Erwachsener zu den Bedingungen einer (starken) Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB erfolgt, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, juris, Rn 20; vgl. auch Marx in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK), § 6, Rn 120, 114. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 Satz 1 StAG. Der Staatsangehörigkeitserwerb kraft Gesetzes durch die Annahme als Kind ist erstmals durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 02.07.1976 (BGBl I, S. 1749) mit Wirkung vom 01.01.1977 in das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG, seit 01.01.2000: StAG) eingeführt worden. § 6 Satz 1 RuStAG lautete: "Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das minderjährige Kind die Staatsangehörigkeit." Mit dem Adoptionsgesetz wurde das bis dahin geltende Recht reformiert, das nur die Annahme an Kindes Statt mit geringen rechtlichen Wirkungen kannte - so blieben die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes und die damit verbundenen Unterhaltspflichten und das gegenseitige Erbrecht auch nach der Annahme bestehen. Aufgrund der Änderungen durch das Adoptionsgesetz wird nunmehr das minderjährige Kind mit der Annahme grundsätzlich ganz aus seiner alten Familienbeziehung gelöst, die alten Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen (§ 1755 BGB), es wird rechtlich voll in die annehmende, neue Familie eingegliedert (§ 1754 BGB). Für die Annahme Volljähriger hingegen wurden die Rechtswirkungen der Annahme an Kindes Statt des bis dahin geltenden Rechts als im Regelfall ausreichend angesehen, vgl. Begründung zum Entwurf des Adoptionsgesetzes der Bundesregierung, BT-Drs. 7/3061, S. 23. Dementsprechend führt eine normale Volljährigenadoption mit schwächerer Wirkung nicht zum Erlöschen der alten Verwandtschaftsverhältnisse (§ 1770 BGB). Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Vormundschaftsgericht gemäß § 1772 BGB auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Diese Unterschiede zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption sind durch das Adoptionsgesetz auch im Staatsangehörigkeitsrecht berücksichtigt worden. Mit der neu eingeführten Regelung des § 6 RuStAG, die wortgleich bereits im Regierungsentwurf enthalten war, sollte das minderjährige Kind, das durch die Annahme die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt, auch staatsangehörigkeitsrechtlich gleichbehandelt werden. In der Entwurfsbegründung ist ausgeführt: "Der vollen Eingliederung des Kindes in die neue Familie entspricht es, wenn das angenommene Kind mit der Annahme - wie das ehelich geborene Kind mit der Geburt und das legitimierte Kind mit der Legitimation - die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt." BT-Drs. 7/3061, S. 19. Eine solche Gleichbehandlung hingegen wurde bei Erwachsenen, deren Annahme mit schwächeren Wirkungen ausgestattet ist, als nicht erforderlich angesehen, vgl. BT-Drs. 7/3061, S. 64. Volljährige sollten nach der Begründung des Gesetzentwurfs die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann nicht kraft Gesetzes erwerben, wenn sich die Wirkungen ihrer Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen (§ 1772 BGB) richten. Nur das nach deutschem Recht minderjährige Kind sollte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind erwerben. S. BT-Drs. 7/3061, S. 65, Nr. 4, 5. Die Berücksichtigung der Unterschiede zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption auch in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht sollte durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts (IPR) vom 25.07.1986 nicht aufgegeben werden. Durch dessen Art. 6 § 5 wurde in § 6 Satz 1 RuStAG die Formulierung "das minderjährige Kind" ersetzt durch "das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat". Mit dieser Änderung sollte unter Vermeidung der Anwendung von Kollisionsregeln insbesondere in Art 7 EGBGB n.F., wonach außer der Geschäftsfähigkeit auch die Rechtsfähigkeit dem Heimatrecht unterliegt, eine klarstellende Regelung zur Minderjährigkeit in Form einer festen Altersgrenze geschaffen und Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24.04.1967 über die Adoption von Kindern (BGBl. 1980 II S. 1093) berücksichtigt werden, vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts, BT- Drs. 10/504, S. 96. Gemäß dieser Bestimmung gilt das Übereinkommen nur für die Rechtseinrichtungen der Adoption eines Kindes, das im Zeitpunkt, in dem der Annehmende die Adoption beantragt, das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verheiratet ist oder war und nicht als volljährig anzusehen ist. Im Einklang hiermit hat der Gesetzgeber einerseits die Vollendung des 18. Lebensjahres als Stichtag für die Minderjährigenadoption und den Staatsangehörigkeitserwerb festgeschrieben und andererseits auch zusätzlich die Erstreckung der Wirkungen einer Kindesadoption bei Unterschreiten der Altersgrenze im Zeitpunkt der Stellung des Annahmeantrags übernommen. Damit wurde das Prinzip des ausschließlichen gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit für im Zeitpunkt (des Wirksamwerdens) der Annahme noch Minderjährige aufgegeben und erstmals eine staatsangehörigkeitsrechtliche Begünstigung für im Laufe des Adoptionsverfahrens volljährig werdende Ausländer eingeführt. Motiv mag wie später bei Einführung des § 1772 Abs. 1 d) BGB gewesen sein, eine Regelung für eine erleichterte Gesetzesanwendung im Grenzbereich zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption zu schaffen. Zudem kann mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung eine Entscheidung des Gesetzgebers im Interesse der Minderjährigen gesehen werden, denen die ihnen gewährten Rechtsvorteile ohne Rücksicht auf Gestaltung und Dauer von Verfahren erhalten bleiben sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 C 20/02 -, juris, Rn 19. Ausgangspunkt dieser Änderung war aber, dass der Staatsangehörigkeitserwerb durch Annahme als Kind von Anfang an nur für (nach deutschem Recht) noch Minderjährige gedacht war, vgl. BT-Drs. 10/504, S. 96. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung weiterhin an dem Grundsatz festgehalten, dass volljährige Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund einer Adoption nicht wie minderjährige Ausländer kraft Gesetzes erwerben sollen, um jeden Anreiz zu vermeiden, durch eine Adoption die für Ausländer bestehenden aufenthaltsrechtliche, berufsrechtliche und sonstige Beschränkungen zu umgehen, vgl. Marx in: GK, § 6, Rn 100 m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte und des Zwecks von § 6 Satz 1 StAG ist es daher nur dann, wenn der während des Adoptionsverfahrens volljährig gewordene Ausländer sozusagen wie ein Minderjähriger, d.h. als Volljähriger zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption angenommen wird, gerechtfertigt, ihm auch staatsangehörigkeitsrechtlich die Rechtswirkungen einer (Voll-)Adoption als minderjähriges Kind über den Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu gewähren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.2003, aaO, Rn 20. Hierdurch ist auch ein Gleichlauf der zivilrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Wirkungen der Adoption gewährleistet. Wird der Anzunehmende im Laufe des Adoptionsverfahrens volljährig, kann er aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr als Minderjähriger angenommen werden, da die Minderjährigkeit noch im Zeitpunkt der Annahme vorliegen muss. Aber er kann quasi wie ein Minderjähriger angenommen werden nach § 1772 BGB. Die danach mögliche Aussprache der Annahme eines Volljähriger zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption entfaltet zivilrechtlich im Wesentlichen die Wirkungen einer Volladoption - anders als die normale Volljährigenadoption mit schwächerer Wirkung. Folgte man der Auffassung des Klägers, dass allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen und nicht zu berücksichtigen sei, zu welchen rechtlichen Bedingungen die Annahme des volljährig gewordenen Kindes später tatsächlich erfolgt ist, würde bei einer normalen Volljährigenadoption mit schwächerer Wirkung der Angenommene staatsangehörigkeitsrechtlich stärker in die Familie des Annehmenden eingegliedert, als dies zivilrechtlich erfolgt ist. Dies ist aber offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, das Bundesverwaltungsgericht habe einen anders gelagerten Fall entschieden, in welchem, nachdem der frühere Antrag nicht weiterverfolgt worden sei, ein neuer Annahmeantrag als Volljähriger gestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2003 - 1 C 20/02 - in der Tat entschieden, ob in jenem Fall ein im Sinne von § 6 Satz 1 StAG berücksichtigungsfähiger Annahmeantrag vorlag, der im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres noch anhängig sein musste, und ausgeführt, dass die die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit abhängt. Diese Ausführungen treten hinzu zu seinen Ausführungen über die Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Vorschrift, nämlich der Eintritt der Volljährigkeit während des noch nicht abgeschlossenen Adoptionsverfahrens und die anschließende Annahme gemäß § 1772 BGB. Im Falle des Klägers ist die Frage eines berücksichtigungsfähigen Annahmeantrags nicht zweifelhaft. Der Kläger selbst hat in seinem Adoptionsverfahren einen zweiten Antrag gestellt, der beim Vormundschaftsgericht kein neues Verfahren in Gang setzte und den ursprünglichen, aber unstreitig weiterhin anhängigen Antrag aus dem Jahr 2006 lediglich inhaltlich änderte, nämlich in einen Antrag auf Annahme als Volljähriger, allerdings nicht mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB. vgl. zum Erfordernis eines solchen Abänderungsantrags Marx in: GK, § 6, Rn 118, 119. Da nach alledem § 6 Satz 1 StAG im Fall des Klägers mangels seiner Annahme zu den Bedingungen einer Minderjährigenadoption bereits nicht anwendbar ist, kann dahinstehen, ob seine Anwendbarkeit eine eingetretene Verzögerung des Adoptionsverfahrens voraussetzt und ob es auf ein diesbezügliches Vertretenmüssen ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.