Urteil
23 K 2927/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0721.23K2927.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin nutzt das Grundstück S. Straße 000 in X. , Gemarkung C. , Flur 0, Flurstück 0000 u.a., für eine B. -Filiale. Dieses Grundstück wurde ursprünglich im Wesentlichen von dem Bebaungsplan Nr. 0/00 aus dem Jahre 1974 in der Fassung seiner 6. Änderung erfasst, der für diesen Bereich ein Mischgebiet und nördlich davon ein Gewerbegebiet festsetzte. Der äußerste südliche Bereich des Grundstücks wurde von dem Bebauungsplan Nr. 0/00 in der Fassung seiner am 11.11.1998 bekannt gemachten 3. Änderung erfasst, der für diesen Bereich eine private Grünfläche festsetzte. Zwischenzeitlich liegt das Grundstück im Bereich der am 27.02.2008 bekannt gemachten 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0/00 "C1. -/S. Straße". Der Bereich der 7. Änderung erstreckt sich auf das Straßengeviert zwischen der S. Straße im Westen, der X1. -E. -Straße im Süden, der C1. Straße im Norden und der Autobahn A 000 im Osten. Innerhalb dieses Straßengevierts hat sich eine Vielzahl von Gewerbebetrieben niedergelassen, die über Zufahrten von der S. Straße, der C1. Straße und der X1. -E. -Straße erreicht werden können. Das von der Klägerin genutzte Grundstück liegt im südöstlichen Teil des Plangebiets. Der Bebauungsplan weist für diesen Bereich ein Gewerbegebiet "GE 2*" aus. Dieses Gewerbegebiet umfasst ausschließlich das von der Klägerin genutzte Grundstück und ist eingebettet in ein Gewerbegebiet "GE 2", in dem sich westlich das Baustoffzentrum Q. mit rund 1.800 qm Verkaufsfläche und der Getränkehandel G. mit rund 700 qm Verkaufsfläche sowie ein Verwaltungsgebäude befinden. In der nördlichen Hälfte des Plangebiets sind zwei Sondergebiete "SO 1" und "SO 2" sowie im Übrigen ein Gewerbegebiet "GE 1" ausgewiesen. Im Sondergebiet "SO 1" ist ein I. -baumarkt mit einer Verkaufsfläche von rund 8.000 qm zuzüglich rund 4.000 qm teilüberdachter Freifläche, im Sondergebiet "SO 2" ein Elektrofachmarkt/Küchenstudio I. (früher: F. -C2. ) mit rund 1.700 qm Verkaufsfläche angesiedelt. Im Gewerbegebiet "GE 1" befinden sich im äußersten Norden zwischen den beiden Sondergebieten drei Wohnhäuser (C1. Straße 000, 000 und 000) - deren Eigentümer während der Planaufstellung keine Einwendungen geltend machten -, direkt südlich davon ein Autoteilehandel T. mit rund 400 qm Verkaufsfläche und im Übrigen eine zum Baustoffzentrum Q. gehörende ca. 2000 qm große Halle mit zusätzlichem Außenlager, ein Gebäude der Stadtwerke X. sowie ein weiteres gewerblich genutztes Gebäude. In den textlichen Festsetzungen heißt es unter unter anderem: "Für den [...] als Gewerbegebiet "GE 2*" definierten Bereich wird gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass - Änderungen - Nutzungsänderungen - Erneuerungen der vorhandenen Anlagen unter der folgenden Voraussetzung allgemein zulässig sind: - das Hauptwarensortiment (mindestens 85 % der Verkaufsfläche) besteht aus Lebensmitteln und Drogerieartikeln. - auf maximal 15 % der Verkaufsfläche dürfen andere Sortimente wie zentrenrelevante Sortimente gemäß der aus dem Masterplan Einzelhandel resultierenden Wesselinger Sortimentsliste angeboten werden. Unzulässig ist eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsflächen. Verkaufsflächen sind die den Kunden zugänglichen Flächen für die Präsentation von Waren, Verkaufsregale u. Ä. inkl. der Kassenzonen, Verkehrsflächen (Windfang, Gänge, Treppen, Aufzüge, etc.), Schaufensterbereiche, den Kunden zugängliche Lager- und Verkaufsflächen im Freien. [...] Unzulässig in den Gewerbegebieten ("GE 1" und "GE 2") ist das Anbieten und der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente. Maßgebend ist die "Wesselinger Sortimentsliste" [...] Nach der Wesselinger Sortimentsliste sind zentrenrelevante Sortimente: [...] - Drogeriewaren (inkl. Wasch- und Putzmittel), Kosmetika und Parfümerieartikel [...] - Nahrungs- und Genussmittel [...] C) Sonstige Sondergebiete (SO) [...] Sondergebiet "Elektrofachmarkt und Küchenstudio" ("SO 2") Die maximal zulässige Gesamtverkaufsfläche des Sondergebietes "Elektrofachmarkt und Küchenstudio" ("SO 2") beträgt insgesamt 1.740 qm. Für Elektrofachmärkte wird eine darin enthaltene Gesamtverkaufsfläche [...] von max. 1.220 qm festgesetzt." Unter dem 26.07.2002 erteilte der Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für das Vorhaben "Neubau einer B. -Filiale" auf dem Grundstück S. Straße 000 in X. . In der Teil der Baugenehmigung gewordenen Betriebsbeschreibung wurde die Art des Betriebes beschrieben mit: "Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes zum Verkauf von Waren aller Art, einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflicher Arzneimittel, ohne Sortimentsbeschränkung". In dem ebenfalls Teil der Baugenehmigung gewordenen Grundriss war die Verkaufsfläche mit 799,92 qm angegeben. Im auch Teil der Baugenehmigung gewordenen Brandschutzkonzept hieß es unter anderem: "B. -Verkaufsräume sind verkaufsstrategisch weitgehend filialgleich in Abmessungen, Ausstattung und Einrichtung, um das Publikum in allen B. -Märkten möglichst gleich zu orientieren. [...] Die täglich umgesetzte Ware weist keine höhere Brandfrequenz auf, als die der Verkaufsfläche." Am 28.01.2004 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Bauantrag zum "Umbau einer B. -Filiale". Die Verkaufsfläche solle um bisher als Lagerfläche genutzte Bereiche erweitert, eine vorhandene Gipskarton-Lagertrennwand im südlichen Teil abgebrochen werden. Der beabsichtigte Verkaufsraum wurde im Grundriss unter der Bezeichnung "Verkauf von Waren aller Art" mit 949,82 qm angegeben. Eine Ergänzung zum ursprünglichen Brandschutzkonzept wurde vorgelegt. Nicht beigefügt waren eine Betriebsbeschreibung und ein Lageplan. Mit Schreiben vom 10.03.2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Antrag sei unvollständig. Er benötige u.a. ein Brandschutzgutachten und eine prüffähige Aufstellung zu den vorgesehenen Warensortimenten (insbesondere zu den zentrenrelevanten) sowie zur genauen Größe der Verkaufsflächen der jeweiligen Sortimente. Ohne die fehlenden Unterlagen sei eine rechtliche Prüfung des Antrags nicht möglich. Mit Schreiben vom 25.03.2004 legte die Klägerin ein brandschutztechnisches Gutachten und eine überarbeitete Bauzeichnung vor. Am 07.04.2004 wurde die Satzung der Stadt X. vom 31.03.2004 über die Veränderungssperre für den Bereich "C1. Straße/S. Straße/X1. -E. -Straße" bekannt gemacht. Nach § 3 Nr. 1 a derselben durften in dem von ihr betroffenen Geltungsbereich u.a. Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 28.04.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, nunmehr würden die geforderten Unterlagen bis auf die Angaben zum Warensortiment vorliegen. Hinsichtlich dieser Angaben zum Warensortiment wolle man auf folgendes hinweisen: Die geplante Vergrößerung der Verkaufsfläche diene nicht der Erweiterung des Angebotes, sondern primär der verbesserten Warenpräsentation und der Erleichterung der Kundenführung. Aus der Erweiterung resultiere keine grundsätzliche Verschiebung des Standortgewichtes. Dies gelte auch gegenüber Wettbewerbern innerhalb des Einzugsgebietes. Aufgrund der bisherigen Baugenehmigung wäre es zudem der Klägerin möglich, auf der gesamten bislang genehmigten Verkaufsfläche Sortimente zu veräußern, die nach den Vorgaben des Einzelhandelserlasses in jedem Fall zentrenrelevant seien. Um der Befürchtung zu begegnen, dass von der Erweiterung Auswirkungen i.S.v. § 11 Abs. 3 BauNVO ausgingen, sei die Klägerin bereit, folgende Auflage zu akzeptieren: "Soweit die Verkaufsfläche eine Größe von 800 qm übersteigt, darf das zentrenrelevante Sortiment gemäß Anlage 1 Teil A Ziffer 1 - 10 des Einzelhandelserlasses maximal 40 % der Gesamtverkaufsfläche betragen." Der Rat der Stadt X. verlängerte zweimal die Veränderungssperre (Beschlüsse vom 09.03.2006 und 22.03.2007), da er für das Stadtgebiet erstmals ein Einzelhandelskonzept erstellen ließ und daraus einen "Masterplan Einzelhandel" entwickelte. Mit Schreiben vom 19.04.2007 bat die Klägerin um weitere Bearbeitung des anhängigen Nutzungsänderungsantrages. Zudem bat sie hilfsweise, diesen als bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheidsantrag zu bearbeiten. Am 05.06.2007 versandte der Beklagte ein mit "Zwischenbescheid" überschriebenes Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung an die Klägerin. Aufgrund der wirksamen Veränderungssperre und den der Planung entgegenstehenden Zielsetzungen müsse der Bauantrag für die Dauer der Bebauungsplanerstellung zurückgewiesen werden. Am 20.07.2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, bislang weise der Einzelhandelsbetrieb eine Verkaufsfläche von ca. 844,22 qm und mehr als 1.200 qm Geschossfläche auf. Begehrt werde eine Verkaufsflächenerweiterung um 154,53 qm auf 998,75 qm (jeweils ohne Putzabzug). Bei der Erteilung der seinerzeitigen Baugenehmigung habe noch nicht die nunmehr bestehende Rechtsprechung zur Verkaufsflächenberechnung vorgelegen. Zu den genehmigten 799,92 qm Verkaufsraum müssten zumindest der Windfang mit 18,97 qm sowie ggfls. der vorgenommene Putzabzug (3 %) hinzugerechnet werden. Der Bauantrag sei hinreichend bestimmt, die Betriebsbeschreibung "Einzelhandel, Verkauf von Waren aller Art" gängige Praxis, weil z.B. "Lebensmittelmarkt" wegen der Aktionsware keine B. -filiale zulasse. Der neue Bebauungsplan sei unwirksam. Ein Änderungsbebauungsplan sei unwirksam, wenn wie hier der Ausgangsbebauungsplan unwirksam sei. Die Sondergebietsfestsetzung "SO 2" sei wegen gebietsbezogener Verkaufsflächenbegrenzung und unzulässiger Verkaufsflächenbegrenzung für das Küchenstudio unwirksam, was zur Gesamtnichtigkeit führe. Zudem sei der Trennungsgrundsatz nicht berücksichtigt worden, weil der durch den Anlieferungs- und Kundenverkehr potentiell für die angrenzende Wohnbebauung entstehende Lärmkonflikt kaum untersucht worden sei. Auch entspreche der Bebauungsplan nicht der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an § 24 a LEPrO, wonach Kerngebiete sowie Sondergebiete für Vorhaben i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürften. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Falls der alte Bebauungsplan wirksam sei, ergebe sich dies aus § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968, andernfalls aus § 34 BauGB. Vorbilder seien angrenzende großflächige Einzelhandelsbetriebe und auch der bereits genehmigte Betrieb. § 34 Abs. 3 BauGB stehe nicht entgegen, da nur die Auswirkungen der Erweiterung relevant seien. Die Veränderungssperre sei unwirksam gewesen und zumindest hätten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine zweite Verlängerung nicht vorgelegen. Durch die nicht genehmigte Verkaufsflächenerweiterung falle der Umsatz der Klägerin geringer aus und es entstehe ihr ein Schaden, den sie vor dem zuständigen Landgericht geltend machen wolle. Ursprünglich hat die Klägerin mit ihrer Klage ausschließlich die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, hilfsweise eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides begehrt. Nachdem die 7. Änderung des Bebauungsplans am 27.02.2008 bekannt gemacht worden ist und mit Bescheid vom 28.05.2008 der Beklagte den Bauantrag der Klägerin abgelehnt hat - mit der Begründung: Eine Vergrößerung der Verkaufsfläche sei nach neuem Planungsrecht nicht möglich, da der Markt mit seinen derzeit 799 qm Verkaufsfläche bereits jetzt an der Grenze zur Großflächigkeit liege. Bei geplanten 969 qm Verkaufsfläche sei er als großflächiger Einzelhandel einzustufen und somit nur in Kern- oder Sondergebieten bauplanungsrechtlich zulässig. Negative Auswirkungen (Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO) seien aufgrund der Verkaufsfläche von 969 qm zu erwarten, wenn die Geschossfläche 1.200 qm überschreite - beantragt die Klägerin nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.05.2008 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Verkaufs-flächenerweiterung der Filiale auf dem Grundstück S. Straße 000 in X. (Gemarkung C. , Flur 0, Flurstücke 0000, 0000, 0000, 0000) gemäß ihrem Bauantrag vom 28.01.2004 in der Fassung der mit Schreiben vom 31.05.2010 vorgelegten Betriebsbeschreibung zu erteilen, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.05.2008 zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vor- bescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf dem vorgenannten Grundstück positiv zu bescheiden, 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0/00 7. Änderung "C1. /S. Straße" am 27.02.2008 einen Anspruch auf Erteilung der vorgenannten Baugenehmigung - hilfs- weise auf Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheides - hatte, und ebenfalls weiter hilfsweise 4. den Beklagten zu verpflichten, den mit Schreiben vom 31.05.2010 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf dem vorgenannten Baugrundstück zum Betrieb eines Lebensmitteldiscountmarktes zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, schon sein Zwischenbescheid sei als Ablehnungsentscheidung zu sehen. Die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0/00 sei, selbst wenn der Ursprungsbebauungsplan rechtswidrig gewesen sein sollte, eine in sich geschlossene Regelung. Selbst wenn die Festsetzungen bezüglich des Plangebietes "SO 2" unwirksam seien, sei nicht von einer Gesamtunwirksamkeit des aktuellen Bebauungsplans auszugehen. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre bestünden nicht. Die Bauvorlagen seien unvollständig gewesen, da Angaben zum Warensortiment gefehlt hätten. Materiell rechtliche Bedenken bestünden, da durch die Verkaufsflächenerweiterung die Grenze zur Großflächigkeit überschritten werde. Nach Rechtslage der BauNVO 1990 sei dann regelmäßig von städtebaulichen Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO auszugehen gewesen. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 11.05.2010 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Ortstermins sowie die gefertigten Fotografien, Blatt 114 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 31.05.2010 hat die Klägerin eine Betriebsbeschreibung beim Beklagten eingereicht, in der die Art des Betriebes umschrieben wird mit "Einzelhandelsbetrieb mit Verkauf von Waren aller Art, einschließlich Lebensmittel und frei verkäufliche Arzneimittel, ohne Sortimentsbeschränkung", sowie äußerst hilfsweise einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Erweiterung der Verkaufsfläche des Einzelhandelsbetriebes zum Betrieb eines Lebensmitteldiscounters beantragt und hierzu eine Betriebsbeschreibung eingereicht, in der die Art des Betriebes mit "Lebensmitteldiscountmarkt" beschrieben wird. Zudem hat sie einen amtlichen Lageplan vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens - 11 K 545/04 - (- 7 A 1635/07 -) sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Planaufstellungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist zulässig. Die statthafte Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO, ist insbesondere nicht wegen Ablehnung des konkreten Bauantrages bereits mit "Zwischenbescheid" vom 05.06.2007 verfristet, § 74 Abs. 2 VwGO. Zum einen fehlte diesbezüglich eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Jahresfrist gelten würde, § 58 Abs. 2 VwGO. Zum anderen ist der "Zwischenbescheid" ein rechtliches Nullum. Er enthält keinerlei Regelung. Höchstens entnehmen lässt sich ihm ein unverbindlicher Hinweis, dass der Bauantrag zum damaligen Zeitpunkt abzulehnen gewesen wäre. Dies auch zu tun, war aber vom Adressatenhorizont aus betrachtet gerade nicht gewollt. Es wurde vielmehr vermittelt, es solle noch zugewartet werden, durch die Überschrift "Zwischenbescheid" und die Betonung "für die Dauer der Bebauungsplanerstellung", also bloß vorübergehend, müsse der Bauantrag zurückgewiesen werden. Der Hauptantrag ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 S. 1 BauO NRW. Zwar liegt formell zwischenzeitlich ein ordnungsgemäßer bestimmter Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen vor, §§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Über das Genehmigte bestünde bei Erteilung einer Baugenehmigung kein Zweifel (mehr). Auch wenn die beabsichtigte Verkaufsfläche in den Bauvorlagen nirgends zutreffend angegeben wird, lässt sie sich aus den angegebenen Maßen unter Hinzurechnung des Windfangs und ohne den für hallenartige Gebäude deutlich überdimensionierten Putzabzug von 3 % eindeutig berechnen, vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, BRS 67 Nr 77. Auch ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 BauPrüfVO i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW erforderlicher Lageplan und eine Betriebsbeschreibung, § 10 Abs. 3 Satz 2 BauPrüfVO, liegen (nunmehr) vor. Durch letztere ist das Vorhaben dahingehend ausreichend bestimmt worden, § 37 I VwVfG NRW, dass keine Sortimentsbeschreibung (mehr) nötig ist. Mit der Formulierung "Einzelhandelsbetrieb mit Verkauf von Waren aller Art" ist für die Baugenehmigungsbehörde klar, dass jedwede Einzelhandelsnutzung beabsichtigt ist und sie in einer "worst-case"-Betrachtung prüfen muss, ob irgendeine denkbare Einzelhandelsnutzung am konkreten Standort bauplanungsrechtlich oder in der konkreten Ausführung bauordnungsrechtlich unzulässig wäre. Es ist nunmehr hinreichend deutlich, dass die Vorhabenbezeichnung "Erweiterung einer B. -Filiale", obwohl sich darunter jeder Konsument etwas Bestimmtes vorstellen wird, überhaupt keinen Bezug mehr dazu hat, welche Bandbreite an Einzelhandel die Klägerin oder ein späterer anderer Nutzer mit der begehrten allumfassenden Baugenehmigung betreiben dürfte. Dem weiteren Zusatz in der Betriebsbeschreibung "einschließlich Lebensmittel und frei verkäufliche Arzneimittel, ohne Sortimentsbeschränkung" kommt keinerlei Bedeutung zu, sind diese Warengruppen doch schon in "Waren aller Art" enthalten. Auch ein ergänztes Brandschutzkonzept liegt vor, § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauPrüfVO. Ob dieses inhaltlich tragfähig ist, insbesondere nicht fälschlich bei der Kundenorientierung und der Brandfrequenz der Ware von einem typischen Aldimarkt/Lebensmitteldiscounter ausgeht, statt von Einzelhandel für Waren aller Art (darunter fallen z.B. auch KfZ-Handel, Brennstoffhandel, Zoohandlung, reiner Elektromarkt etc.), ist hingegen eine Frage der Beachtung des materiellen Rechts. MaterieIIrechtlich steht dem Vorhaben jedoch jedenfalls das Bauplanungsrecht entgegen. In dem Gewerbegebiet "GE 2", zu dem auch das Gewerbegebiet "GE 2*" - das von der Klägerin genutzte Grundstück - gehört, ist nach den textlichen Festsetzungen zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0/00 Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen, § 30 Abs. 1 BauGB. Hierunter fällt der beabsichtigte Einzelhandel mit "Waren aller Art". Auch aus der Fremdkörperfestsetzung für das Gebiet "GE 2*" (Textliche Festsetzungen unter 1. B)) ergibt sich keine Zulässigkeit des konkreten Vorhabens. Zum einen beachtet das weit gefasste Vorhaben nicht die dort aufgeführte Sortimentsbeschränkung (85 % näher beschriebenes Hauptwarensortiment etc.), zum anderen zielt es auf eine ausdrücklich nicht zugelassene Erweiterung der Verkaufsfläche. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 bestehen unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nicht. Der im Parallelverfahren - 23 K 524/09 - erfolgte Vortrag, die Verkaufsflächendefinition entspreche nicht der Rechtsprechung zur BauNVO, nicht einbezogen werden dürften Aufzüge und Treppen außerhalb des Ladens sowie reine Lagerflächen, selbst wenn diese zugänglich seien, z.B. Leergutlager, überzeugt die Kammer nicht. Dass von der im Bebauungsplan verwendeten Definition entgegen der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2009 - 7 B 1767/08 -, juris Rn. 28, Aufzüge und Treppen außerhalb des Ladens umfasst sein sollten, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Verkehrsflächen werden erkennbar im Zusammenhang mit sonstigen Flächen innerhalb des Gebäudes (Kassenzonen und Schaufensterbereiche) aufgezählt. Erst anschließend werden Verkaufsflächen im Freien aufgeführt. Auch die klägerseits geforderte Ausnahme für von Kunden zu betretende Lagerflächen überzeugt nicht. Dass Bereiche innerhalb eines Selbstbedienungsladens, die von den Kunden betreten werden dürfen, zur Verkaufsfläche zählen, ist gerade die Kernaussage der diesbezüglichen Rechtsprechung. Weshalb für Lagerflächen anderes gelten sollte, ist nicht erkennbar. Werden Lagerflächen den Kunden zugänglich gemacht, erfolgt dies, weil sich der Unternehmer davon einen irgendwie gearteten Vorteil bei der Kaufanbahnung oder -abwicklung mit den Kunden verspricht. Die Fläche prägt dann in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes, vgl. zu diesem Grundgedanken der Verkaufsflächendefinition: BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, BVerwGE 124, 364; OVG NRW, Urteil vom 22.01.2004 - 7 A 1273/02 -, juris Rn. 73. Die klägerseits angenommene Anpassungspflicht an § 24 a Abs. 1 LEPro besteht nicht, da dieser kein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB ist, OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 97/09.NE -, juris Rn. 46. Im Übrigen hat ausweislich der Planbegründung, Beiakte 3 Bl. 4, der Plangeber das LEPro als übergeordnete Vorgabe in seine Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) einfließen lassen und damit den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken Rechnung getragen. Auch der klägerischen Auffassung, der Trennungsgrundsatz sei im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt worden, weil der durch den Anlieferungs- und Kundenverkehr potentiell für die angrenzende Wohnbebauung entstehende Lärmkonflikt kaum untersucht worden sei, folgt die Kammer nicht. Der Trennungsgrundsatz, § 50 BImSchG, hat Relevanz primär beim Heranrücken unverträglicher Nutzungen, vgl. dazu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 (Stand: Dezember 2007) Rn. 239 m.w.N. Für die Überplanung einer bestehenden Gemengelage beansprucht er hingegen keine strikte Geltung, BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76/09 -, juris Rn. 7 m.w.N. So verhält es sich hier. Das Plangebiet ist schon lange voll entwickelt und erschlossen. Potentiell die Wohnbevölkerung in angrenzender Wohnbebauung belastende Nutzungen mit erheblichem Verkehrsaufkommen sind bereits realisiert. Nennenswerte planbedingt hinzukommende Belastungen sind nicht ersichtlich. Dies hat der Plangeber auch erkannt. Auf Seite 31 der Planbegründung (Beiakte 3) führt er im Umweltbericht aus, da der Plan keine räumlichen Ausweitungen oder gravierenden Nutzungsänderungen zur Folge habe, entstünden keine negativen Auswirkungen für Mensch und Umwelt und seien keine Vermeidungsmaßnahmen nötig. Ein weitergehender, von der Klägerseite angenommener, Untersuchungsbedarf ist nicht erkennbar. Es ist nicht stets eine umfangreiche gutachterliche Ermittlung hinsichtlich der Lärmauswirkungen erforderlich. Insbesondere ist eine solche nicht nötig, wenn eindeutig ist, dass zusätzliche planbedingte Verkehrsbewegungen nur geringen Ausmaßes sind und so abwägungserhebliche Beeinträchtigungen ausscheiden, OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 - 7 D 97/09.NE-, juris Rn. 102. Das ist hier der Fall. Nennenswerte Erweiterungsmöglichkeiten sind den bestehenden Gewerbebetrieben gerade nicht eingeräumt worden (vgl. "GE 2*", "SO 1" und "SO 2"). Vielmehr tritt durch den Plan für die angrenzende Bebauung sogar eine Verbesserung der Lärmsituation ein. Der Plangeber hat in den Textlichen Festsetzungen 1. A) und B) einen gewissen Schutz der Wohnbebauung dadurch etabliert, dass nicht alle Gewerbebetriebe zulässig sind, sondern nur solche bestimmter Abstandsklassen. Ausgeschlossen sind solche Gewerbebetriebe, die nach dem Abstandserlass NRW, Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft VB 5 - 8804.25.1 (VNr. 1/98) vom 02.04.1998, zu große Abstände zu dieser Wohnbebauung einhalten müssten. In den Sondergebieten sind Verschlechterungen der Lärmsituation dadurch ausgeschlossen, dass dort nur die Nutzungen zulässig sind, die dort schon bisher betrieben werden. Zudem sind Tankstellen im gesamten Plangebiet ausgeschlossen. Dies geschieht ausweislich der Begründung des Plans, Beiakte 3 Bl. 15, ausdrücklich, um unnötige Durchgangsverkehre zu vermeiden. Der Plangeber hatte auch gerade den Schutz der westlich und potentiell auch südlich angrenzenden Wohnbebauung im Blick, Beiakte 3 Bl. 16. Die insoweit getroffene Entscheidung ist im Ergebnis abwägungsgerecht i.S.v. § 1 Abs. 7 BauGB. Die betroffenen Belange wurden ermittelt. Im Rahmen ihrer Bewertung ist eine tatsächliche Betroffenheit bereits verneint worden, da insoweit durch die Planung keinerlei Verschlechterung eintrete. Dies ist zutreffend. Eine tatsächliche Betroffenheit läge nur vor, wenn es - anders als hier - um das Interesse von Anwohnern ginge, vor vermehrten Lärmimmissionen/ planbedingten zusätzlichen Belastungen bewahrt zu bleiben, Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl., Rn. 181, 232; BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24/93 -, BRS 56 Nr. 30. Nur dann stellt sich nämlich die abwägungsbedürftige Frage, ob ein (verständliches) Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten Immissionslage noch als schutzwürdiges Interesse angesehen werden kann, BVerwG, Beschluss vom 28.11.1995 - 4 NB 38/94 -, BRS 57 Nr. 41. Allerdings gilt auch bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage - wie hier -der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Planungsgeber muss insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der "Nachsteuerung" dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann, BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 4 B 76/09 -, juris Rn. 7 m.w.N. Dem wird der Bebauungsplan auch hinsichtlich der drei bereits im Plangebiet befindlichen Wohnhäuser (C1. Straße 000, 000 und 000) noch gerecht. Ausweislich der Bestandsbeschreibung in der Planbegründung hat der Plangeber diese Häuser gesehen (Ermittlung der betroffenen Belange), Beiakte 3 Bl. 28. Ebenso wie für die umgebende Wohnbebauung (s.o.) tritt auch für die Wohnbebauung im Plangebiet selbst keine planbedingte Verschlechterung ein (Bewertung der betroffenen Belange). Vielmehr treten hier noch verstärkter die planbedingten Verbesserungen in den Vordergrund. Anders als das südliche Plangebiet, in dem sich der Plangeber entschied (vgl. Beiakte 3 Bl. 12), da eine Wohnfunktion bis dato nicht entwickelt sei und qualitätsvolle Wohnbereiche nur äußerst eingeschränkt erreichbar seien, die Gebietsfestsetzung von MI in GE zu ändern, lagen die drei Wohnhäuser im nördlichen Plangebiet bereits nach dem Vorgängerplan in einem Gewerbegebiet. Der Ausschluss von Tankstellen im selben Gebiet entlastet sie wegen größerer räumlicher Nähe noch stärker von sonst drohendem zusätzlichen Durchgangsverkehr als die außerhalb des Plangebiets liegende Wohnbebauung. Das gleiche gilt hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzungen. Die beiden Sondergebiete grenzen unmittelbar an diese drei Wohnhäuser und sichern ihnen erstmals, dass es nur bei der derzeitigen großflächigen Einzelhandelsnutzung bleibt, mit der sie anscheinend bereits seit Jahren "leben können". Auch der Ausschluss bestimmter Abstandsklassen ist für sie besonders begünstigend. Bezieht sich der Abstandserlass NRW doch schon seiner Überschrift nach nur auf die von gewerblicher Nutzung gegenüber "Wohngebieten" einzuhaltenden Abstände, nicht auf den Schutz von selbst in einem Gewerbegebiet gelegenen vereinzelten drei Wohnhäusern. Bezeichnenderweise haben deren Eigentümer auch keine Einwendungen während der Planaufstellung erhoben. Soweit nach den textlichen Festsetzungen für das "GE 1"-Gebiet Anlagen der Abstandsklassen 6 und 7 allgemein und 5 ausnahmsweise zulässig wären, kann die Bewältigung eines etwaigen Nutzungskonflikts hier ausnahmsweise späteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Dies betrifft einzig die Nutzung des direkt südlich angrenzend an die drei Wohnhäuser gelegenen Grundstücks (derzeit Autoteile "T. "). Sollte nach Aufgabe der Nutzung durch "T. " eine besonders belastende Nachnutzung anvisiert werden, solange sich die drei bestandsgeschützten Wohnhäuser im Gewerbegebiet befinden, kann die Wohnbebauung hinreichend über § 15 Abs. 1 BauNVO geschützt werden, vgl. dazu auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 (Stand: Dezember 2007) Rn. 219 sowie § 15 BauNVO (Stand: Oktober 2008) Rn. 26. Alle anderen Grundstücke im "GE 1"- Gebiet liegen von den Wohnhäusern mindestens 60 m entfernt und etwaige Emissionen werden durch die Bebauung im "SO 1"-Gebiet weitgehend abgeschirmt werden. Zum Schutz der drei Wohnhäuser stattdessen als Versuch der Konfliktbewältigung im Plan eine andere Gebietsfestsetzung durchzuführen - wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen -, erscheint hingegen nicht zweckmäßig. Ein allgemeines Wohngebiet nur für drei Häuser festzusetzen, mutet abwegig an, zumal dessen Schutzanspruch angesichts der schon direkt angrenzend betriebenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe nicht zu realisieren wäre. Auch eine Festsetzung als (sehr kleines) Mischgebiet unter Einbeziehung des von "T. " genutzten Grundstücks wäre kaum haltbar. Insbesondere würde der Nutzungskonflikt durch die dann gegebenen Möglichkeiten des Ausbaus der Wohnnutzung dauerhaft verschärft. Die textliche Festsetzung 1.C) ist entgegen der klägerischen Ansicht auch keine baugebietsbezogene und vorhabenunabhängige Verkaufsflächenobergrenze. Eine solche ist wegen der Begünstigung des "Windhundprinzips" in der Regel rechtswidrig, vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3/07 -, BVerwGE 131, 86. Der Wille des Plangebers, eine zulässige vorhabenbezogene Verkaufsflächenobergrenze zu regeln, ergibt sich aus der Plan-Begründung: Es gehe um den vorhandenen Elektrofachmarkt und Küchenstudio, um den tats. Gegebenheiten Rechnung zu tragen, Beiakte 3 Bl. 12. Die Sondergebiete würden bestandsbezogen ausgewiesen, Beiakte 3 Bl. 14. Küchenstudio und Elektrofachmarkt würden gemeinschaftlich betrieben und stellten baurechtlich eine Nutzungseinheit dar, als Gesamtverkaufsfläche seien unter Berücksichtigung des vorhandenen Elektrofachmarktes und Küchenstudios max. 1740 qm zulässig, Beiakte 3 Bl. 21. Dieser objektive Wille des Plangebers, dass nur ein einziger Elektrofachmarkt mit Küchenstudio zulässig sein soll, findet auch ausreichenden (wenigstens andeutungsweisen) Niederschlag im Normtext, BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57; OVG NRW, Urteil vom 08.06.2009 - 7 D 113/07.NE, juris Rn. 77. Dieser Niederschlag findet sich in der Gebietsbezeichnung im Singular: Sondergebiet "Elektrofachmarkt und Küchenstudio". Mit dem gleichzeitig in der Planurkunde hierzu bereits eingezeichneten Bestand deutet dies darauf hin, es gehe auch nur um den konkreten bereits bestehenden Elektrofachmarkt mit Küchenstudio. Dieser Vorhaben-/Bestandsbezug wird auch darin deutlich, dass in der Planurkunde unter der Überschrift "Zentrenrelevanter Einzelhandel im SO 1 und SO 2" zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen werden mit der Rückausnahme der "vorhandenen und bereits genehmigten" zentrenrelevanten Sortimente. Die ebenfalls in der Planurkunde erfolgte Verwendung des Plurals "Elektrofachmärkte" ist unschädlich. Sie führt nur zu einer Auslegungsbedürftigkeit, in die dann der oben dargestellte objektive Wille des Normgebers ausschlaggebend einfließt. Überdies kann eine (scheinbar) baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet - wie hier - nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist; dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch, BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3/09 -, BauR 2010, 1051. Vorliegend droht überhaupt nicht der Aspekt "Windhundrennen", der einzig gegen die Zulässigkeit gebietsbezogener Verkaufsflächenobergrenzen spricht. Das "SO 2"-Gebiet ist mit nur einem Flurstück von ca. 65 x 70 m Größe derart klein, dass beim erforderlichen Vorhalten von Parkplätzen ausgeschlossen sein dürfte, dass sich selbst nach Abriss der gegenwärtigen Gebäude dort mehrere Anbieter von Elektroartikeln und/ oder mehrere Küchenstudios ansiedeln könnten, die dann um die zulässige Verkaufsfläche konkurrieren würden. Nichts anderes ergibt sich aus der laut Plan zulässigen maximalen Zahl von vier Vollgeschossen. Denn sowohl im "SO 2"- als auch im "SO 1"-Gebiet ist durch die Festsetzung einer maximalen Gebäudehöhe von 66 bzw. 68,5 m die Höhe der Fachmarktgebäude auf jeweils rund 14 m begrenzt, Planbegründung Beiakte 3 Bl. 14. Angesichts der bei den jeweils einzig zugelassenen Fachmärkten üblichen Hallenhöhen ist es ausgeschlossen, dass im Bereich der Verkaufsfläche vier Vollgeschosse erreicht werden. Diese sind lediglich für z.B. Verwaltungs- und Personalbereiche denkbar, die mangels Zugänglichkeit für Kunden nicht zur beschränkten Verkaufsfläche zählen. Neben dem jeweiligen Fachmarkt sind vorliegend auch keine sonstigen (kleineren) Betriebe in den Sondergebieten zulässig, die um Verkaufsfläche konkurrieren könnten, vgl. zu einer solchen abweichenden Konstellation OVG NRW, Urteil vom 08.06.2009 - 7 D 113/07.NE, juris Rn. 76; nachgehend BVerwG, Urteil vom 24.03.2010 - 4 CN 3/09 -, BauR 2010, 1051, juris Rn. 27. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es vorliegend zur Gesamtnichtigkeit des Plans führen sollte, falls bei einem derart kleinen SO-Gebiet wie "SO 2" die Festsetzung zur Art der Nutzung unwirksam wäre. Dieses macht nur rund fünf Prozent der insgesamt überplanten Fläche aus und befindet sich am nördlichen Rand des Plangebiets. Der Plan ergäbe auch ohne diese Gebietsfestsetzung noch umfassend Sinn, es besteht kein untrennbarer Zusammenhang mit dem restlichen Geltungsbereich des Plans, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991 - 4 NB 3/91 -, BRS 52 Nr 36. Auch daraus, dass der Ursprungsbebauungsplan in der Fassung seiner 6. Änderung unwirksam war, OVG NRW, Urteil vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 -, juris Rn. 76 ff., folgt nicht die Unwirksamkeit des aktuellen Planes. Denn die 7. Änderungssatzung ist für sich alleine eine in sich geschlossene Regelung, vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 03.09.2001 - 1 N 98.48 -, juris Rn. 42. Sie ist eine vollständige Neuplanung. Sie trifft nämlich sämtliche Festsetzungen selbst und ergänzt nicht nur einen fortbestehenden älteren Plan. Der Ursprungsplan hat nach ihrem Erlass keinerlei Bedeutung mehr. Dahinstehen kann nach diesen Ausführungen, ob auch das Bauordnungsrecht, insbesondere die Brandschutzvorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW dem Vorhaben entgegensteht oder für "Einzelhandel mit Waren aller Art" eine größere Länge der Brandabschnitte nach § 32 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestattet werden könnte, bzw. das diesbezügliche Ermessen des Beklagten auf Null reduziert wäre. 2. Die als Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage - bezüglich des bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 19.04.2007 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (Antrag zu 2.) - ist zulässig, aber wegen des soeben dargestellten entgegenstehenden Bauplanungsrechts ebenfalls unbegründet. 3. Die als weiterer Hilfsantrag erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage (Antrag zu 3.) ist sowohl bezogen auf eine Baugenehmigung als auch einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 0/00 7. Änderung "C1. /S. Straße" am 27.02.2008 keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung bzw. des hilfsweise beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Bis zum 27.02.2008 scheiterte ein Anspruch aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zum einen schon daran, dass damals noch kein formell ordnungsgemäßer bestimmter Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen eingereicht war, §§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Genehmigte hätte bei Erteilung einer Baugenehmigung auf Basis der damaligen Bauvorlagen nicht zweifelsfrei festgestanden. Dass jedenfalls eine das Vorhaben konkretisierende Betriebsbeschreibung erforderlich war, § 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 BauPrüfVO und § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW, war für die Klägerin schon deshalb offenkundig, weil der Beklagte deutlich machte, über das beabsichtigte Sortiment im Unklaren zu sein. Hierauf reagierte sie nicht durch eine Ergänzung ihrer Bauvorlagen dahingehend, dass beliebige Sortimente in beliebiger Gewichtung ("Waren aller Art") Genehmigungsgegenstand sein sollten, sondern lediglich mit einer Art Vergleichsangebot. Im Übrigen ist der Klägerin als einem der größten Einzelhändler der Bundesrepublik Deutschland hinreichend bekannt, dass der Antragsgegenstand bestimmt sein muss und jedenfalls für eine Prüfung der §§ 34 Abs. 3 BauGB bzw. 11 Abs. 3 BauNVO auch die Variationsbreite der beantragten Einzelhandelsnutzung relevant ist. Zum anderen stand § 3 Nr. 1 a) der Veränderungssperre vom 31.03.2004 in der Fassung ihrer zweiten Verlängerung entgegen. Deren Wirksamkeit hat die 11. Kammer des Gerichts bereits bestätigt, VG Köln, Urteil vom 02.04.2007 - 11 K 545/04 -, Seite 12 ff. Das Gericht hält auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an dieser nachvollziehbar begründeten Wertung fest. Nur ergänzend wird zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung des § 17 Abs. 2 BauGB "besondere Umstände" noch darauf hingewiesen, dass wegen des damals noch fehlenden Gesamtkonzeptes für die Steuerung des Einzelhandels in X. sowohl besondere rechtliche Schwierigkeiten bei der Planaufstellung zu bewältigen als auch umfangreiche und kostenintensive Untersuchungen durchzuführen waren, vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OVG NRW, Urteil vom 02.03.2001 - 7 A 2983/98 -, BRS 64 Nr. 116. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Sortimentsbeschränkungen des Einzelhandels in innerstädtischen Randlagen wurde erst im November 2004 höchstrichterlich bestätigt, BVerwG, Urteil vom 10.11.2004 - 4 BN 33/04 -, BRS 67 Nr 18. Erst nach Veröffentlichung und Auswertung dieser Entscheidung Anfang 2005, rund ein Jahr nach Stellung des Bauantrages, konnte der Beklagte sinnvoll ein Einzelhandelskonzept erstellen (lassen). Dies geschah ohne besondere Verzögerungen bis März 2006. Hieraus entwickelte er dann innerhalb eines weiteren Jahres bis März 2007 seinen "Masterplan Einzelhandel". Und basierend auf diesem wurde wiederum binnen eines Jahres die Planaufstellung abgeschlossen. Die Ausführungen zum aus bauplanungsrechtlichen Gründen bzw. wegen fehlender Bescheidungsfähigkeit nicht bestehenden Anspruch aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bis zum 27.02.2008 gelten entsprechend für die Fortsetzungsfeststellungsklage bezogen auf einen Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheids zum selben Zeitpunkt. 4. Der weitere erst nachträglich in das Verfahren eingeführte Hilfsantrag betreffend einen Bauvorbescheid für einen "Lebensmitteldiscounter" (Antrag zu 4.) ist bereits unzulässig. Zwar hat der Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen, vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO, diese ist danach zulässig. Doch ist die geänderte Klage, was diesen Antrag angeht, nicht zulässig. Über den Antrag auf einen Vorbescheid für das neue Vorhaben "Lebensmitteldiscounter" mit abweichender Betriebsbeschreibung hat der Beklagte noch nicht entschieden. Eine Untätigkeitsklage ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zulässig, da der Antrag beim Beklagten keinesfalls vor dem 31.05.2007 einging, § 75 Satz 2 VwGO. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungsklage auch unbegründet wäre. Dahinstehen kann insofern, ob mit der einzigen Vorhabenbeschreibung "Lebensmitteldiscounter" das Sortiment prüffähig bestimmt ist - insbesondere hinsichtlich des genauen Anteils an Aktionsware, die in B. -Märkten wöchentlich wechselnd zum Verkauf angeboten wird -. Jedenfalls steht nämlich auch insoweit der bereits dargestellte Ausschluss zentrenrelvanter Sortimente durch die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 3/14 entgegen, zu denen auch Nahrungs- und Genussmittel sowie Drogeriewaren etc. gehören. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.