Beschluss
20 L 465/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0806.20L465.10.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2083/10) gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 29.03.2010 wird hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. angeordnet und hinsichtlich der dortigen Ziffer 3. wiederhergestellt. Im Übrigen (hinsichtlich Ziffer 2.) wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 2083/10) gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 29.03.2010 wird hinsichtlich der dortigen Ziffer 1. angeordnet und hinsichtlich der dortigen Ziffer 3. wiederhergestellt. Im Übrigen (hinsichtlich Ziffer 2.) wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.875,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 6077/09) des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 31.07.2009 anzuordnen (Ziffer 1. und 2. des Bescheides) bzw. wiederherzustellen (Ziffer 3. des Bescheides), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der gestellte Antrag bezüglich Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung hat keinen Erfolg, weil mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung die Klage insoweit aufschiebende Wirkung hat. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 - sowie VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 L 621/09 -; Juris. Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 45 Abs. 5 WaffG hat eine Klage gegen eine Widerrufsverfügung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG keine aufschiebende Wirkung, wenn diese - wie vorliegend - wegen Entfallens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfolgt ist. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die - sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung vermag das Gericht weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Derzeit spricht zwar einiges dafür, dass die Klage des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung des Antragsgegners Erfolg haben wird, letztendlich erscheinen die Erfolgsaussichten aber offen. Im Rahmen der Abwägung geht das Gericht davon aus, dass letztlich das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. In formeller Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Durchführung des nach § 28 Abs.1 VwVfG NRW erforderlichen Anhörungsverfahrens. In seinem Anhörungsschreiben vom 11.03.2010 hat der Antragsgegner ausgeführt, dass er den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers beabsichtige, weil zum einen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers wegen des nicht erfolgten Nachweises eines vorschriftsmäßigen Tresors bestünden, zum anderen auch Zweifel an dem Fortbestehen des Bedürfnisses, da der Antragsteller trotz Aufforderung keinen gültigen Jahresjagdschein vorgelegt habe. Zugleich wurde dem Antragsteller in dem Anhörungsschreiben die Möglichkeit gegeben, sich bis zum 12.04.2010 schriftlich zum beabsichtigten Widerruf und den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zuvor war der Antragsteller zum Nachweis einer gesetzeskonformen Aufbewahrung seiner Waffen in Form einer Bilddokumentation aufgefordert worden (unter dem 11.08. und dem 03.11.2009) sowie zur Vorlage einer Kopie des aktuellen Jagdscheines (unter dem 03.11.2009). Auf das Anhörungsschreiben vom 11.03.2010 hin hat der Antragsteller unter dem 24.03.2010 zwei Farbfotos seines Waffenschrankes eingereicht sowie unter dem 13.03.2010 eine Kopie des - seinerzeit bis zum 31.03.2010 gültigen - Jagdscheines. Auf das bezeichnete Schreiben des Antragstellers vom 24.03.2010 hin hat dann der Antragsgegner umgehend und ohne weitere Kontaktaufnahme zum Antragsteller den Bescheid vom 29.03.2010 erlassen, in dem ausgeführt wird, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG nicht gegeben sei, da die beiden Langwaffen des Antragstellers nicht in einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A aufbewahrt würden, entgegen der zweimaligen ausdrücklichen Aufforderung ließen die vorgelegten Fotos kein Typenschild erkennen. Dem Antragsteller wurde damit die Möglichkeit genommen, noch bis zum Ablauf der ihm bis zum 12.04.2010 gesetzten Frist ergänzend - ggfls. auch neue Tatsachen - vorzutragen. Fest steht insoweit, dass er jedenfalls noch vor Ablauf der ihm gesetzten Frist - der genaue Zeitpunkt ist allerdings unklar - einen Waffenschrank der Sicherheitsstufe A mit entsprechendem Typenschild erworben hat (Fotos Bl. 26, 27 der Gerichtsakte), nachdem er nach seinen Angaben zuvor erfolglos versucht hatte, ein Gutachten der Fa. Kettner zu seinem (früheren) Waffenschrank einzuholen. Nach dem Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10.04.2010 (Bl. 12 der Gerichtsakte) ist für ihn der am 29.03.2010 verfügte Widerruf völlig überraschend gekommen. Der Auffassung des Antragsgegners, das Schreiben des Antragstellers vom 24.03.2010 sei als abschließende Stellungnahme anzusehen, auf Grund derer kein weiteres Zuwarten mit dem Erlass der Widerrufsverfügung angezeigt gewesen sei, vermag sich das Gericht unter den gegebenen Umständen nicht anzuschließen. Da es sich bei dem Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG um eine gebundene Entscheidung handelt, dürfte ein Anhörungsmangel allerdings im Ergebnis gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich sein. Das Zustandekommen der waffenrechtlichen Entscheidung im Einzelnen wird aber - vgl. insoweit die nachstehenden Ausführungen - in die vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung einfließen können. In materieller Hinsicht gilt Folgendes: In Bezug auf die Frage, ob der Antragsteller gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG unzuverlässig ist, weil er seine beiden Langwaffen nicht den Vorgaben des § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1, 2 AWaffV entsprechend verwahrt hat, bestehen nach dem sich bietenden Akteninhalt bei summarischer Prüfung zumindest Zweifel. Die Vorschrift des § 5 Abs.1 Nr. 2 WaffG verlangt das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die jeweils beschriebenen Merkmale erfüllt sind. Die Tatsachen müssen nachgewiesen und so erheblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Betroffenen zulassen. Im Falle des Antragstellers muss daher aufgrund von Tatsachen die Prognose berechtigt sein, dass dieser (künftig) Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist demnach eine Schlussfolgerung aus Verhalten, Ereignissen und Umständen in der Vergangenheit auf künftiges Verhalten nötig, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 07.09.2009 - W 5 S 09.786 -, Juris, wobei (allein) maßgeblich ist, dass das Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit die Befürchtung rechtfertigt, er biete nicht die Gewähr dafür, er werde etwa Waffen und Munition jederzeit sorgfältig verwahren; eine umfassende Zukunftsprognose ist nicht anzustellen. vgl. Urteil des beschließenden Gerichts vom 04.02.2010 - 20 K 7925/08 -. Vorliegend hat der Antragsteller immerhin der Tatsache, dass nach seinem Vortrag ein Gutachten der Fa. Kettner, einem Waffenhandelsgeschäft, zu seinem alten Waffenschrank nicht zu erhalten war, durch den Erwerb des neuen Waffenschranks ausweislich des Typenschilds der Sicherheitsstufe A Rechnung getragen. Dabei geht das Gericht allerdings mit dem Antragsgegner davon aus, dass der frühere, wohl vor langer Zeit angeschaffte Waffenschrank tatsächlich nicht die entsprechende Sicherheitsstufe aufwies. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller auf die Aufforderungen des Antragsgegners hin uneinsichtig verhalten oder gar verweigert hätte. Die waffenrechtlichen Bestimmungen schreiben eine bestimmte Form des zu erbringenden Nachweises einer vorschriftsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition, etwa durch "Vorlage einer Lichtbilddokumentation", nicht vor; letztlich ist der Antragsteller den Forderungen des Antragsgegners nachgekommen, ohne sich hiergegen in nennenswerter Weise zu sträuben. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner langjährigen Zeit als Waffenbesitzer und Jäger in keiner Weise durch eine Verletzung von Aufbewahrungspflichten (und auch nicht sonstwie) aufgefallen ist, insoweit hat der Antragsgegner jedenfalls nichts vorgetragen. Nach alledem fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, auch wenn die in § 45 Abs. 5 WaffG getroffene grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, wonach Rechtsbehelfe in den dort bezeichneten Fällen keine aufschiebende Wirkung entfalten. Damit hat der Gesetzgeber - dies verkennt das Gericht nicht - bewusst entschieden, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit waffenrechtlicher Widerrufsverfügungen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, die behördliche Maßnahme nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. Vorliegend bestehen indes - wie ausgeführt - erhebliche Bedenken im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf des Verwaltungsverfahrens sowie auch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des erfolgten Widerrufs und der Antragsteller hat als Jäger und - weiterhin - Inhaber eines gültigen Jagdscheines ein anerkennenswertes Interesse daran, seine Waffen zunächst weiter behalten zu dürfen, auch wenn es sich insoweit (nur) um private Jagdausübung handelt. Es sei dabei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Jagdausübung als Liebhaberei für sich allein genommen ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse nicht zu begründen vermag. Von maßgeblicher Bedeutung ist jedoch weiterhin auch, dass der Antragsteller lediglich im Besitz von zwei - jedenfalls nunmehr auch gesetzeskonform aufbewahrten - Langwaffen ist, nicht hingegen (auch) von Kurzwaffen, so dass sich vorliegend die Gefahr für die Allgemeinheit durch Waffenbesitz in privater Hand relativiert. Soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung greift (bezüglich Ziffer 3. der angefochtenen Verfügung), ist ein überwiegendes privates Interesse des Antragstellers, zunächst die geforderten Maßnahmen nicht durchzuführen, ebenfalls zu bejahen. Die vorstehenden Ausführungen gelten insoweit entsprechend, wobei hier im Rahmen der Interessenabwägung hinzukommt, dass - anders als nach § 45 Abs. 5 WaffG -bei der nach Maßgabe des § 46 Abs. 2 WaffG getroffenen Folgemaßnahme keine bestehende Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen ist, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hat in Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO davon abgesehen, dem Antragsteller einen Teil der Kosten aufzuerlegen, weil die in Ziffer 2. der angefochtenen Verfügung angeordnete Rückgabe der Waffenbesitzkarte (als Urkunde) sich lediglich als untergeordnete Folgemaßnahme zu dem in Ziffer 1. ausgesprochenen Widerruf darstellt, die sich auch nicht streitwerterhöhend auswirkt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages (5.750,00 Euro für den Widerruf der Waffenbesitzkarten im Hinblick auf die dort eingetragenen 2 Waffen).