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Beschluss

2 L 1087/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0812.2L1087.10.00
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Tenor

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin vom 20.07.2010 (Az. 00/000/0000/0000) wird insoweit aufgehoben, als die Nutzung von Restaurant und Bar betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur auf der Basis eines Streitwerts von 45.000,- Euro gegenüber der Antragstellerin erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin vom 20.07.2010 (Az. 00/000/0000/0000) wird insoweit aufgehoben, als die Nutzung von Restaurant und Bar betroffen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 9/10 und der Antragsgegner zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nur auf der Basis eines Streitwerts von 45.000,- Euro gegenüber der Antragstellerin erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, "die Aussetzung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin vom 20.07.2010, Aktenzeichen 00/000/0000/0000, anzuordnen", hat nur teilweise Erfolg. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin wendet sich mit dem Antrag, wie sich aus einer verständigen Auslegung gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO ergibt, allein gegen die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 20.07.2010 durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Zu einer Auslegung des Antrags in der Weise, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederhergestellt werden soll, sieht das Gericht keinen Anlass. Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als dies bei einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller der Fall ist. Eine Umdeutung ist in Fällen wie dem vorliegenden nur ausnahmsweise möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.1974 - VI C 63.74 -, DÖV 1975, 177. Zwar ist für die Auslegung des Antrags insgesamt auch auf die Antragsbegründung abzustellen, welche hier auch über einen bloßen Begründungsmangel hinausgehende materiell-rechtliche Erwägungen formuliert (vgl. Bl. 27ff. der Gerichtsakte). Doch kann deshalb der gestellte Antrag nicht ohne weiteres so verstanden werden, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs insgesamt wiederhergestellt werden soll. Zum einen ist ein solcher Rechtsbehelf, nämlich eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, bisher nicht erhoben worden. Nach § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist ein Eilantrag zwar auch vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig, doch müsste jedenfalls bis zum tatsächlichen Ergehen der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag die Klage vorliegen, deren aufschiebende Wirkung nach dem eindeutigen Wortlaut von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerade wiederhergestellt werden soll. Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. Auflage 2006, § 80 Rn. 65. Zum anderen rekurriert die Antragstellerin im Obersatz ihrer rechtlichen Würdigung des Antrags unter "II." allein auf die mangelhafte Begründung der Ordnungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO (vgl. Bl. 25 der Gerichtsakte), während sich die materiell-rechtlichen Ausführungen erst in der Subsumtion in den Unterpunkten "2. Weder formelle noch materielle Rechtswidrigkeit" (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte), "3. Verstoß gegen das Übermaßverbot" (vgl. Bl. 29 der Gerichtsakte), "4. Abwägungsdefizit; Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip" (vgl. Bl. 32 der Gerichtsakte) sowie "5. Verstoß gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes" (vgl. Bl. 39 der Gerichtsakte) finden. Ausgehend von diesen Erwägungen ist der Antrag zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Untersagungsverfügung vom 20.07.2010 bezüglich der Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück G. str. 00, 00000 L. - "M. " (Gemarkung M1. , Flur 00, Flurstück 000/0 und 000/0), insbesondere als Versammlungsstätte mit Theater- und Konzertvorführungen, Comedyshows und Fernsehaufzeichnungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn insoweit leistet der Antragsgegner nur der nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 01.06.2010 (Az. 7 B 600/10) rechtskräftigen einstweiligen Anordnung der erkennenden Kammer vom 28.04.2010 (Az. 2 L 35/10) Folge, welche ihn verpflichtete, "drei Monate nach Zugang der vorliegenden Entscheidung dem Beigeladenen die Nutzung des Gebäudes G1.------straße 00 in L. , Gemarkung M1. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 (M. ) als Veranstaltungsstätte für Musikveranstaltungen, Kabarett, Filmvorführungen, Schauspiel, Variete und Konzerte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu untersagen und ab diesem Zeitpunkt auch keine Einzelbaugenehmigungen für derartige Veranstaltungen mehr zu erteilen, sofern zu diesem Zeitpunkt der Antrag der Beigeladenen auf Erteilung einer (allgemeinen) Baugenehmigung für die Nutzung des Gebäudes zu dem genannten Zweck (Az. 00/000/0000/0000) nicht positiv beschieden sein sollte oder die Nutzungsbeschränkungen zugunsten der Antragsteller nach dieser Baugenehmigung nicht eingehalten werden." Diese Entscheidung entfaltet in entsprechender Anwendung von § 121 VwGO bezüglich des Streitgegenstandes materielle Bindungswirkung sowohl für den Antragsgegner, als auch für die Antragstellerin, die damalige Beigeladene. OVG Münster, Beschluss vom 03.11.1983 - 7 B 2260/83 -, NJW 1984, 1577. Unabhängig davon weist das Gericht vorsorglich daraufhin, dass es an seiner Auffassung festhält, wie sie im Beschluss vom 28.04.2010 (2 L 35/10; Beschlussabdruck Seite 7) niedergelegt ist: Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 11.12.2001 entfaltet aufgrund Verzichts wahrscheinlich keine Rechtswirkungen mehr. II. Bezüglich der über den Kammerbeschluss vom 28.04.2010 hinausgehenden Untersagung auch der Nutzung von Restaurant und Bar des "M. " ist der Antrag begründet. Da der Betrieb von Restaurant und Bar nicht Gegenstand des Beschlusses 2 L 35/10 vom 28.04.2010 war, entfaltete dessen Tenor im Hinblick auf diese Nutzungen keine Bindungswirkung für den Antragsgegner. Damit gelten die allgemeinen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 20.07.2010 durch den Antragsgegner ist in formeller Hinsicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, dieses besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die Begründung darf sich nicht in bloß formelhaften Ausführungen erschöpfen, die jeden Einzelfallbezug vermissen lassen. Darzulegen ist vielmehr das besondere Vollziehungsinteresse, das über das jedem Verwaltungsakt immanente bloße Erlassinteresse hinausgeht. Das heißt, erforderlich ist die Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. OVG Münster, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 -. Diesen Anforderungen wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.07.2010, mit der der Antragstellerin aufgegeben wird, die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück G. str. 00, 00000 L. - "M. " (Gemarkung M1. , Flur 00, Flurstück 000/0 und 000/0), (auch) als Restaurant und Bar komplett und dauerhaft einzustellen, nicht gerecht. Der Antragsgegner führt im Bescheid vom 20.07.2010 insoweit nur aus, dass die Verfestigung und die unerwünschte Vorbildwirkung des formell illegalen Zustandes während eines etwaigen Klageverfahrens verhindert werden soll. Zwar genügt nach ständiger Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen regelmäßig alleine die formelle Illegalität eines Vorhabens, um eine ohne erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung - sogar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - zu untersagen. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 13.10.1992 - 10 B 3753/92 -, vom 01.07.1998 - 7 B 1376/98 -, vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -, und vom 05.02.2008 - 7 B 65/08 -. In aller Regel begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. OVG Münster, Beschluss vom 12.07.2007 - 7 E 664/07 -. Während diese Erwägungen für den Regelfall formell illegaler Nutzung zutreffen, ist im Einzelfall hiervon abweichend zu entscheiden und es der Bauaufsichtsbehörde verwehrt, die Nutzungsuntersagung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Die rein gastronomische Nutzung im streitbefangenen Gebäude besteht seit vielen Jahren und war auch während des Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Az. 2 L 35/10) nicht Gegenstand der Nachbarbeschwerden. Ob allein die faktische Duldung des formell illegalen Zustandes durch den Antragsgegner durch ein längeres Hinnehmen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand auf Seiten der Antragstellerin begründet hat, kann hier dahinstehen, denn den Antragsgegner traf gerade vor dem Hintergrund des Kammerbeschlusses vom 28.04.2010 für die hiervon nicht betroffenen Nutzungen eine gesteigerte Begründungssorgfaltspflicht. Diesen Anforderungen genügt die pauschal gehaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Die Vollziehbarkeitsanordnung war daher aufzuheben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26/01 -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 25.08.1976 - X 1318/76 -, NJW 1977, 165. Ob dagegen die Erwägungen des Antragsgegners inhaltlich zutreffen oder gar materielle Rechtsfehler enthalten, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung, denn der Antrag beschränkt sich, wie eingangs ausgeführt, auf die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Für eine darüber hinausgehende eigene Interessenabwägung des Gerichts, in welcher materiell-rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen könnten, ist hier kein Raum. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist die Kammer vorsorglich auf folgendes hin: Grundsätzlich besteht für die Behörde nach Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Gericht die Möglichkeit, erneut die sofortige Vollziehung anzuordnen, diesmal versehen mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO genügenden Begründung. Der Antragsgegner wird dabei jedoch zu erwägen haben, dass hier eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung auch von Restaurant und Bar des "M. " ausnahmsweise dann nicht in Betracht kommt, wenn der Antragsgegner diese Nutzungen über einige Jahre duldete und unwidersprochen hinnahm. Denn eine Nutzungsuntersagung kann zwar in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen werden, jedoch ist dies u.a. dann nicht der Fall, wenn die Baubehörde den rechtswidrigen Zustand bereits längere Zeit hingenommen hat, bevor sie sich zur Nutzungsuntersagung entschließt. Dies wird der Antragsgegner in seine Überlegungen einzubeziehen haben, sollte er erneut die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch der Nutzungsuntersagung von Bar und Restaurant erwägen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die teilweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht hier der Billigkeit, da die Beigeladenen erfolgreich einen beschränkten Antrag gestellt und mit der Antragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO übernommen haben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.