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Beschluss

33 L 920/10.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0819.33L920.10PVB.00
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Tenor

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ein vom Antragsteller zu benennendes Mitglied unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an dem von der TRANSMIT-Gewerkschaft veranstalteten Seminar "Der "gläserne Mitarbeiter"- Datenschutz in der betrieblichen Praxis und Handlungsmöglichkeiten des Personalrates" vom 20. bis 22. September 2010 in Eitorf vorläufig freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ein vom Antragsteller zu benennendes Mitglied unter vorläufiger Übernahme der notwendigen Kosten für die Teilnahme an dem von der TRANSMIT-Gewerkschaft veranstalteten Seminar "Der "gläserne Mitarbeiter"- Datenschutz in der betrieblichen Praxis und Handlungsmöglichkeiten des Personalrates" vom 20. bis 22. September 2010 in Eitorf vorläufig freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe Der Antrag, dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, für die GPR-Mitglieder K. T. und I. U. die Freistellung sowie die Kostenübernahme für die Teilnahme an dem von der TRANSMIT-Gewerkschaft veranstalteten Seminar "Der "gläserne Mitarbeiter"- Datenschutz in der betrieblichen Praxis und Handlungsmöglichkeiten des Personalrates" in Eitorf vom 20. bis 22. September 2010 zu bewilligen, über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne (mündliche) Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat teilweise Erfolg. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG setzt gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Gemäß § 46 Abs. 6 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Die durch die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung entstandenen notwendigen Kosten sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG von der Dienststelle zu tragen. Diese Voraussetzungen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfüllt. Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nur hinsichtlich eines seiner Mitglieder für die Teilnahme an der vorgesehenen Schulungsveranstaltung glaubhaft gemacht. Da vorliegend die Teilnahme an einer Spezialschulung begehrt wird, kann unter Beachtung des Gebots der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nach ständiger Rechtsprechung der Fachkammer, die im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1987 - 6 PB 14.87 -, juris, Rdnr. 3; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998 - 1 A 2269/96.PVB -, NRWE, Rdnr. 28), grundsätzlich nur die Schulung eines Personalratsmitglieds als erforderlich anerkannt werden. Von diesem Personalratsmitglied kann nämlich erwartet werden, dass es das in der Schulung erworbene Fachwissen in die Personalratstätigkeit einbringt und den Personalratskollegen bei Bedarf weitervermittelt. Dass vorliegend etwas anderes zu gelten hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da im Entsendebeschluss zwei Mitglieder benannt wurden, muss der Antragsteller noch bestimmen, welches dieser benannten Mitglieder an der Schulungsveranstaltung teilnehmen soll. Voraussetzung für den Freistellunganspruch und die Kostenübernahmepflicht ist zunächst die objektive Erforderlichkeit der Schulung. Objektiv erforderlich ist die Schulung dann, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die für die sachgerechte Wahrnehmung der von dem betreffenden Personalrat zu bewältigenden Aufgaben erforderlich sind. Dies ist hinsichtlich eines der benannten Mitglieder des Antragstellers der Fall. Wie dem vorgelegten Tagungsprogramm zu entnehmen ist, behandelt das von der Gewerkschaft TRANSMIT veranstaltete Seminar zum Datenschutz in der betrieblichen Praxis und zu den Handlungsmöglichkeiten des Personalrats als Schwerpunkte: "Gläserner Betrieb, Gläserner Mitarbeiter" beim Einsatz moderner Informationstechnik wie Video, GPS "Blackbox", Internet, E-Mail, Vernetzung; Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes vom 01. September 2009 und neue Regelungen zum Arbeitnehmerdatenschutz; Überwachung durch technische Kontrolleinrichtungen; Verarbeitung von schützenswerten Daten; Anforderungen an Unternehmen im Umgang mit personenbezogenen Daten; Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen; Organisation und Techniken zum Datenschutz; Rechte und Möglichkeiten der Interessenvertretung und Dienstvereinbarungen zum Datenschutz. Hierbei handelt es sich allesamt um Themen, die objektiv geeignet sind, den Tagungsteilnehmern die erforderlichen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung ihrer Personalratstätigkeit zu vermitteln. Der Einwand des Beteiligten, die durch die Schulung zu vermittelnden Kenntnisse seien für die Personalratsstätigkeit des Antragstellers nicht erforderlich, weil weder derzeit noch in naher Zukunft Beteiligungsverfahren im Zusammenhang mit Angelegenheiten des Datenschutzes zu erwarten seien, greift nicht durch. Das Schulungsbedürfnis beschränkt sich nicht etwa nur auf die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten, sondern kann auch im Hinblick auf die Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung gegeben sein (vgl. zum Beispiel OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998 - a.a.O., Rdnr. 32). Insbesondere bei der Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, sowie bei Fragen und Beschwerden von Beschäftigten kann der Antragsteller mit klärungsbedürftigen Problemen des internen Datenschutzes konfrontiert werden. Dies ist keineswegs fernliegend, weil gerade in den letzten Jahren wiederholt Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in privaten und öffentlichen Unternehmen die Öffentlichkeit beschäftigt haben. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Personalvertretung bei Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Erforderlichkeit der Schulung" ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 1998, a.a.O., Rdnr. 30). Die Kosten der dreitägigen Schulungsmaßnahme sind mit 456,13 EUR Seminarkosten (ermittelt auf der Basis von 15 Seminarteilnehmern), 201,00 EUR Unterkunftskosten und den notwendigen Reisekosten nicht unangemessen. Dass zeitnah eine kostengünstigere anderweitige Schulungsmöglichkeit für den Antragsteller bestanden hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das subjektive Schulungsbedürfnis ist ebenfalls gegeben, weil nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragstellers bislang keines seiner Mitglieder über hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen zum Datenschutz in der betrieblichen Praxis verfügt. Im Hinblick darauf, dass erhebliche Gründe für ein Obsiegen des Antragstellers in einem etwaigen Hauptsacheverfahren sprechen, ist der Erlass der einstweiligen Verfügung auch geboten, weil dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ohne teilweise Vorwegnahme der Hauptsache nach Auffassung der Fachkammer unzumutbare Nachteile entstehen, zumal eine kostengünstigere zeitnahe anderweitige Schulungsmöglichkeit nicht ersichtlich ist. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.