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Urteil

13 K 7089/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0902.13K7089.08.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. September 2008 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in alle relevanten Äußerungen des Bundesministeriums für Gesundheit seit dem 1. Januar 1996 zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 GOÄ neben den GOZ-Positionen zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. September 2008 verpflichtet, dem Kläger Akteneinsicht in alle relevanten Äußerungen des Bundesministeriums für Gesundheit seit dem 1. Januar 1996 zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 GOÄ neben den GOZ-Positionen zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Übermittlung von Informationen bzw. die Gewährung von Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Unter dem 9. März 2008 beantragte der Kläger bei dem Bundesministerium für Gesundheit (im Folgenden: BMG) der Beklagten zum Einen, ihm alle relevanten Äußerungen des Hauses zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) neben den GOZ-Positionen zu übermitteln, sowie zum Anderen, ihm Einsicht in die Akten, die sich über die Einführung (Entstehungsgeschichte und gesetzgeberische Erwägungen) der Nr. 3 GOÄ (und ihrer Vorgängerbestimmung Nr. 1b GOÄ) verhalten, zu gewähren. Mit Schreiben vom 20. März 2008 teilte das BMG der Beklagten dem Kläger mit, dass eine Stellungnahme im einzelnen Abrechnungsfall nicht möglich sei, und erläuterte unter Wiederholung des Wortlautes der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ allgemein die Haltung des Ministeriums zur fehlenden Abrechenbarkeit neben in der Bestimmung nicht aufgeführten Leistungen. Mit Bescheid vom 8. April 2008 lehnte das BMG das Einsichtsgesuch in die Akten betreffend die Einführung der Nummer 3 bzw. 1 b des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aus dem Jahr 1996 bzw. 1983 mit der Begründung ab, dass das BMG mit der Vorbereitung und Ausarbeitung der Gebührenordnung Regierungstätigkeit ausgeübt und damit nicht als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 IFG gehandelt habe. Hiergegen legte der Kläger unter dem 8. Mai 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf sein späteres an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (im Folgenden: BfDI) gerichtetes Schreiben vom 16. Mai 2008, in dem er unter anderem ausführte, dass die allgemeinen Ausführungen des BMG im Schreiben vom 20. März 2008 überflüssig und keine der konkret nachgefragten bisherigen Äußerungen des BMG zu diesem Problembereich beigefügt gewesen seien. Möglicherweise werde dieser Punkt aber bei der weiter gewünschten Akteneinsicht mit erledigt. Ergänzend bezog er sich auf ein Schreiben des BfDI gegenüber dem BMG vom 24. Juli 2008, in dem der BfDI erläutert hatte, dass das IFG aus seiner Sicht anwendbar sei. Die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen falle als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit der Bundesministerien in den Anwendungsbereich des IFG. Konkrete Ausnahmegründe seien nicht ersichtlich. Unter dem 13. August 2008 entgegnete das BMG auf den Hinweis des Klägers, dass der BfDI den Anspruch für begründet halte, dass es diese Auffassung nicht teile. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2008, dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2008, erklärte sich das BMG der Beklagten bereit, dem Kläger Einsicht in die Akten betreffend die Einführung der Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ und ihrer Vorgängerbestimmung, der Nummer 1b des Gebührenverzeichnisses der GOÄ (alte Fassung) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu gewähren (Ziffer I.1.) und wies den Widerspruch im Übrigen mit der Begründung zurück (Ziffer I.2.), dass dieses Anliegen seinerzeit nicht als IFG-Antrag bewertet und daher auch nicht als solcher behandelt worden sei. Ein Anspruch nach dem IFG bestehe überdies nicht, da der Antrag in dieser Form zu unbestimmt sei, denn die Angabe „alle“ sei nicht eingrenzbar und es könnten unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, was als „relevante Äußerung“ zu verstehen sei. Im Übrigen würden die Suche und Bewertung aller möglicherweise in Betracht kommenden Äußerungen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern (§ 7 Abs. 2 IFG). Das BMG habe gleichwohl seine Haltung zur Frage der Abrechenbarkeit in dem Schreiben vom 20. März 2008 zum Ausdruck gebracht. Dies sei gegenüber dem BMG auch nicht beanstandet worden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 wandte sich der Kläger an das BMG und erläuterte unter Berufung auf eine weitere Mitteilung des BfDI vom 14. Oktober 2008, dass seinerzeit keine Beanstandung des Schreibens erfolgt sei, da er dieses so verstanden habe, dass zur Übermittlung der gewünschten BMG-Äußerungen noch eine gesonderte Entscheidung erfolgen werde. Das Schreiben stelle eine Verkürzung des Informationsrechts dar. Das BMG wäre verpflichtet gewesen, eine sachgerechte Antragstellung anzuregen. Da er die vorhandenen Informationen nicht kenne, sei ihm eine Konkretisierung schwerlich möglich gewesen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008, das dem Kläger ebenfalls zugeleitet wurde, teilte das BMG dem BfDI mit, dass es bei der Widerspruchsentscheidung bleibe. Der Kläger hat am 3. November 2008, einem Montag, Klage erhoben, soweit in dem Widerspruchsbescheid seinem Antrag auf Übermittlung aller relevanten Äußerungen zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 GOÄ neben den GOZ-Positionen nicht entsprochen worden ist, und sich zur Begründung auf die Ausführungen des BfDI bezogen. Ergänzend trägt er vor, dass sich sein Informationsbegehren von Anfang an sowohl auf die Entstehung der Gebührenkonstellation als auch auf die - hier streitgegenständliche - Anwendungsrealität bezogen habe. Die Beklagte habe sachdienliche Konkretisierungshinweise unterlassen und pauschal einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand behauptet. Ihm seien weder die nach § 11 IFG zu führenden Informationsverzeichnisse noch einzelne in den dortigen Akten vorliegende Äußerungen vorgelegt worden. Im weiteren Verlauf hat der Kläger mitgeteilt, dass die im Widerspruchsbescheid unter Ziffer I.1. zugestandene Akteneinsicht zur Entstehung/Novellierung der betroffenen Gebührenposition von der Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung und Bedingungen abhängig gemacht worden sei, die er nicht unterschrieben und deshalb auch keine Akteneinsicht erhalten habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. September 2008 zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in alle relevanten Äußerungen des Bundesministeriums für Gesundheit seit dem 1. Januar 1996 zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 GOÄ neben den GOZ-Positionen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, dass das Anliegen seinerzeit nicht als IFG-Antrag gewertet worden sei. Dem Kläger sei unter dem 20. März 2008 Auskunft erteilt und die Haltung des BMG zu dieser Frage übermittelt worden. Erst durch Einschaltung des BfDI sei deutlich geworden, dass der Kläger Akteneinsicht begehrte und mit dem Schreiben nicht zufrieden gewesen sei. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seien die Regeln des IFG angewendet worden. Der Antrag sei zu unbestimmt, da die Angabe „alle“ weder eingrenzbar noch erfüllbar sei. Überdies könnten unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, was als „relevante Äußerung“ zu verstehen sei. Die Bestimmtheit sei notwendige Voraussetzung, um den Antrag sinnvoll bescheiden zu können. Eine Rechtspflicht, den Antragsteller auf eine Konkretisierung des Antrages hinzuweisen, bestehe nicht. Im BMG existiere kein eigenständiger Verwaltungsvorgang zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 GOÄ neben den GOZ-Positionen. Äußerungen des BMG zu dieser Frage könnten in den allgemeinen Akten zur GOÄ, in Aussagen des jeweiligen Ministers, in Presseverlautbarungen oder auch im Rahmen einer mehrere Themen behandelnden Gesprächsvorbereitung enthalten sein. Es müsste somit eine unüberschaubare Anzahl an Akten mehrerer Jahrzehnte auf entsprechende Äußerungen gesichtet und bewertet werden. Die Suche und die nach den Erfordernissen des IFG gebotene rechtliche Bewertung aller möglicherweise in Betracht kommenden Äußerungen erforderten einen unverhältnismäßigen Aufwand, ohne dass hierdurch ein Mehrwert an Information erzielt würde. Die Übermittlung der Haltung des BMG zu dieser Frage – wie im Schreiben vom 20. März 2008 erfolgt – entspreche § 1 Abs. 2 Satz 3 IFG, wonach von der begehrten Form des Informationszugangs abgewichen könne, wenn andernfalls ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand bestehe. Die inhaltliche Position der Beklagten zur gleichzeitigen Abrechenbarkeit habe sich seit Erlass dieser Vorschriften nicht geändert. Im Übrigen habe der Kläger gegenüber dem BfDI erklärt, dass sich sein Anliegen gegebenenfalls erledigen könne, wenn er Einsicht in die Akten betreffend die Einführung der Nummer 3 der GOÄ und ihrer Vorgängerbestimmung genommen habe. Es sei nicht ersichtlich, worin ein über das Informationsschreiben und den mit dem Widerspruchsbescheid gewährten Informationszugang weitergehendes Rechtschutzbedürfnis bestehe. Der Kläger habe die für Dezember 2008 vereinbarte Akteneinsicht nicht wahrgenommen, weil er nicht bereit gewesen sei, die ihm vorgelegte Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Auf Anregung seitens des BfDI, zur Schaffung eines vertretbaren Aufwandes Kontakt mit dem Kläger zur Konkretisierung seines Informationsbegehrens aufzunehmen, hat das BMG im Februar 2009 erklärt, dass ein Informationsdialog während des laufenden Klageverfahrens nicht stattfinden werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesministeriums Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerspruchsbescheid des BMG der Beklagten vom 29. September 2008 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als dem Kläger in Ziffer I. 2. die Akteneinsicht in alle relevanten Äußerungen des Bundesministeriums für Gesundheit seit dem 1. Januar 1996 zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 GOÄ neben den GOZ-Positionen verweigert worden ist. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Informationsgewährung in Form der nunmehr anstelle der Übermittlung beantragten Akteneinsicht. Der Antrag des Klägers vom 9. März 2008, ihm „alle relevanten Äußerungen Ihres Hauses zur Frage der Abrechenbarkeit der Position Nr. 3 der GOÄ neben den GOZ-Positionen zu übermitteln“, ist bei objektivierter Auslegung und nach den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahin zu verstehen, dass der Kläger Einsicht in alle bei dem BMG vorhandenen Vorgänge und Unterlagen begehrt, in denen sich das BMG inhaltlich zu der Frage der Abrechenbarkeit der genannten Gebührenpositionen äußert. Das Zugangsbegehren ist damit hinreichend deutlich und so bestimmt gefasst, dass dem BMG der Beklagten eine Identifizierung der Dokumente, in die der Kläger Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Der Zugangsantrag bezieht sich auf abgegrenzte, wenn auch unter Umständen umfangreiche Sachverhalte und ist damit nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert. Da dem Kläger weder die genauen Geschäftszeichen der maßgeblich in Betracht kommenden Vorgänge, in denen sich das BMG mit dieser Fragestellung beschäftigt hat, noch sonstige Anhaltspunkte bekannt sind, die ihm eine Eingrenzung seines Antrags ermöglicht hätten, kann die Beklagte dem Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, der Antrag sei in dieser Weite zu unbestimmt oder nicht bestimmbar. Hinzu kommt, dass die Beklagte, die insoweit eine Obliegenheit zur Mitwirkung trifft, sich trotz Nachfrage seitens des Gerichts und nach Erläuterung durch den Kläger, dass ihm die „Anwendungsrealität“ wichtig sei, auch in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise in der Lage sah, mitzuteilen, unter welchen Ziffern des - seitens des Gerichts dem Internet entnommenen - Aktenplans des BMG sich Vorgänge mit dem Antrag entsprechenden Äußerungen befinden könnten, geschweige denn diese nach Art, Anlass oder Empfänger zu beschreiben. Angesichts dessen war weder dem Kläger noch dem Gericht eine weitere Präzisierung möglich. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit nicht die Versagungsgründe der §§ 3 ff. IFG im Einzelfall entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das IFG findet hier grundsätzlich Anwendung. Der Kläger ist als natürliche Person nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsberechtigt. Das BMG ist im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen und bei ihr zu dem erfragten Themenbereich vorhandenen Informationen Behörde des Bundes im Sinne von § 7 Abs. 1 IFG und § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, insoweit allein verfügungsberechtigte Stelle und damit - vorbehaltlich gegebenenfalls vorliegender Ausschlussgründe - auskunftsverpflichtete Stelle. Da das IFG auf eine eigenständige Definition des Begriffs der Behörde verzichtet, ist auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes zurückzugreifen, vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/4493, S. 7; allgemeine Auffassung, s. Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 RNr. 78. Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt. Damit unterfallen auch die Bundesministerien als oberste Bundesbehörden grundsätzlich dem Behördenbegriff. Maßgeblich ist ein funktionaler, weiter Behördenbegriff, durch den auch Maßnahmen der Legislativorgane und Gerichte erfasst werden, soweit sie als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Negativ abgegrenzt soll der materielle Verwaltungsbegriff diejenigen staatlichen Tätigkeiten umfassen, die – wie hier - nicht Rechtsetzung und Rechtsprechung sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, Schoch, a.a.O., § 1 RNr. 78; Rossi, IFG Handkommentar, 2006, § 1 RNr. 40, 45; Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7. Bei den erfragten Informationen handelt es sich auch um bei dem BMG vorhandene Informationen. Angesichts der Äußerungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die Problematik der Abrechenbarkeit beider Gebührenpositionen im BMG bekannt sei, ist davon auszugehen und wird auch nicht in Abrede gestellt, dass es zu dem von dem Kläger erfragten Problemkreis Vorgänge gibt. Dass sich diese nicht in einem einheitlichen Verwaltungsvorgang befinden, steht dem Antragsbegehren und der Annahme, es handele sich um bei dem BMG „vorhandene“ Informationen, nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass dem geltend gemachten Anspruch Ausschlussgründe nach den §§ 3 bis 6 IFG entgegenstehen, sind derzeit nicht ersichtlich und von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten auch nicht vorgetragen. Da die Beklagte sich bislang geweigert hat, Auskunft darüber zu geben, welche Informationen ihr zu dem streitgegenständlichen Themenkomplex vorliegen, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass sich im Rahmen der Sichtung der vorhandenen Informationen Unterlagen etwa mit schutzbedürftigen personenbezogenen Daten finden. Insoweit wären – worauf nur vorsorglich hingewiesen wird – die Vorgaben des § 5 IFG einzuhalten. Das BMG der Beklagten kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Erfüllung des Informationsbegehrens einen insbesondere auch im Hinblick auf den - aus seiner Sicht - zu erzielenden Informationsgewinn unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursache und allein deshalb abzulehnen bzw. auf das dem Kläger übermittelte Schreiben vom 20. März 2008 zu beschränken sei. Vielmehr ist dem Kläger der Informationszugang gemäß § 1 Abs. 2 IFG – wie von ihm beantragt - im Wege der Akteneinsicht zu gewähren. Nach der genannten Vorschrift kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen (Satz 1). Begehrt der Antragsteller – wie hier – eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden (Satz 2). Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (Satz 3). Bereits hieraus ergibt sich, dass eine Ablehnung des Informationsgesuchs wegen eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls eine andere, die Behörde weniger belastende Art des Informationszugangs gewählt werden kann. Zudem trägt die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes - schon wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses von Antragsbegehren und wichtigem Grund - die Behörde, vgl. zu § 4 Abs. 1 Satz 2 UIG a. F.: BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 – BVerwG 7 C 64.95 –, BVerwGE 102, 282 S. 288 und vom 25. März 1999 – BVerwG 7 C 21.98 – BVerwGE 108, 369 S. 378 f.. Hier hat das BMG der Beklagten einen wichtigen Grund im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG, der der beantragten Akteneinsicht in die vorhandenen Unterlagen entgegensteht, nicht dargelegt. Vielmehr hat es sich sowohl gegenüber dem ursprünglichen Begehren des Klägers auf Übermittlung der vorhandenen Äußerungen als auch gegenüber dem jetzigen – voraussichtlich einfacher zu erfüllenden - Akteneinsichtsbegehren lediglich pauschal auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen, ohne hierzu konkrete Ausführungen zu machen. Selbst wenn der von der Beklagten behauptete Verwaltungsaufwand hoch sein sollte, hätte es ihr oblegen, eine andere, sie weniger belastende Art des Informationszugangs zu eröffnen. Ein allgemein gehaltenes Schreiben, wie das Schreiben des BMG der Beklagten vom 20. März 2008, das in dieser Form und mit diesem Inhalt – nach Auskunft des Beklagtenvertreters - allen Petenten zu konkreten oder allgemeinen Abrechnungsfragen zugesandt wird und sich im Wesentlich auf die Wiederholung des Verordnungs- bzw. Verzeichnistextes beschränkt, genügt diesen Anforderungen erkennbar nicht, denn hier wurden keine Informationen zugänglich gemacht, sondern lediglich eine rudimentäre Bewertung des Themenkomplexes vorgenommen. Es ist indes nicht Aufgabe der informationsverpflichteten Stelle, den Informationsgehalt der zu dem erfragten Themenkomplex vorhandenen Unterlagen zu bewerten, und für den Fall, dass die Einschätzung nur zu einem (vermeintlich) geringen Informationswert kommt, den Informationszugang zu verwehren. Dem Informationsbegehren des Klägers ist, unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der von dem Kläger nach Ansicht der Beklagten zu unterzeichnenden Verpflichtungserklärung, auch nicht durch die angebotene Akteneinsicht in die Gesetzgebungsvorgänge genüge getan worden, denn diese dürften nicht oder nur zu einem Teil den Zeitraum nach Erlass der Verordnung betreffen. Der von dem Kläger beanspruchte Zugang zu den dem BMG der Beklagten zu dem erfragten Themenkomplex vorliegenden Unterlagen kann ihm entgegen der Ansicht der Beklagten darüber hinaus auch nicht unter Berufung darauf verwehrt werden, dass eine Erfüllung des dem Klägern grundsätzlich zustehenden Anspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG wegen der Vielzahl der zu sichtenden Vorgänge zu einem im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG greift dann ein, wenn dem Zugangsbegehren wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 3 bis 6 IFG oder aus Gründen des materiellen Rechts nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann. Hinsichtlich des verbleibenden Teils des Informationszugangsanspruchs ist dem Antrag dann zu entsprechen, wenn dies ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Nicht ausreichend ist demnach, dass allein durch die Sichtung der vorhandenen Akten hinsichtlich des Vorliegens der erfragten Informationen ein – aus Sicht der informationsverpflichteten Stelle - unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verursacht wird, denn die Möglichkeit der Verweigerung des Informationszugangs knüpft nach dieser Vorschrift an das nur teilweise Bestehen dieses Anspruchs und die hieraus resultierende Problematik der Trennung der vorhandenen Vorgänge an. Einem hohen Verwaltungsaufwand bei der Erfüllung des Informationsanspruchs ist gegebenenfalls bei der Bestimmung der Gebühr nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG vom 2. Januar 2006 (BGBl. I, S. 6) Rechnung zu tragen. Die Rechtswidrigkeit schon der Versagung des Informationszugangs wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes wird umso deutlicher, als das Zugangsbegehren hinreichend deutlich und so bestimmt gefasst ist, dass der Beklagten eine Identifizierung der Dokumente, in die der Kläger Einsicht nehmen möchten, möglich ist. Eine weitere Präzisierung des Zugangsantrags, insbesondere die Benennung bestimmter Dokumente, in die er Einsicht begehrt, ist dem Kläger mangels Kenntnis des Akteninhalts, über den er sich unterrichten möchten, und auf Grund fehlender Angaben des BMG der Beklagten hierzu nicht möglich. Selbst wenn man in Ausnahmefällen - bei isolierter Betrachtung - einen Ablehnungsgrund wegen der Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands, den das Informationsbegehren verursacht, ausnahmsweise annehmen wollte, wären an die Feststellung eines solchen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands, um eine Umgehung der Gesetzesziele zu verhindern, besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Die allgemeine Behauptung, der Verwaltungsaufwand sei im Verhältnis zum Informationswert zu hoch, genügte hierfür ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Ferner ergeht ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.