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Urteil

10 K 3904/09

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0922.10K3904.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.10.2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 15.05.2009 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war erforderlich.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.10.2008 und seines Widerspruchsbescheides vom 15.05.2009 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war erforderlich. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wurde am 21.05.1940 außerehelich als Tochter der seit November 1933 verheirateten B. Q. T. , geb. I. , als N. F. I. in Hamburg geboren. Der Ehegatte der Mutter, I1. X. T. , und die Mutter der Klägerin nahmen 1946 die Klägerin gemeinschaftlich an Kindes Statt an. Bei der Adoption erklärten die Eltern der Klägerin deutsche Staatsangehörige zu sein, was in einem Aktenbericht durch das Amtsgericht Hamburg im Adoptionsverfahren bestätigt wurde. 1949 änderte die Familie ihren Familiennamen von T. auf den Geburtsnamen der Mutter des I1. X. T. "T1. ". Die Klägerin trat 1961 aus der evangelischen Religionsgemeinschaft aus und konvertierte 1964 in Dortmund zum Judentum und nahm den jüdischen Vornamen N1. an. 1965 reiste sie nach Israel. Dort heiratete sie am 19.04.1967 einen israelischen Staatsangehörigen. Bei der Eheschließung nach jüdischem Ritus wies sie sich mit ihrem deutschen Reisepass Nr. 0 0000000 aus. Nach eigenen Angaben reiste sie 1965 mit einem zweijährigen "Temporary Resident Visum" nach Israel ein. Sie beantragte unter dem 15.10.2007 zunächst bei dem Bezirksamt Neukölln in Berlin die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Sie legte zwei Urkunden des israelischen Innenministeriums hinsichtlich des Erwerbs der israelischen Staatsangehörigkeit vor. Mit Bescheinigung des Innenministeriums des Staates Israel vom 26.04.1988 in deutscher und israelischer Sprache wird der Klägerin gemäß § 15 israelischem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1952 (israel. StAG) bescheinigt, seit dem 29.10.1967 israelische Staatsangehörige zu sein. Mit Bescheinigung des Innenministeriums vom 19.09.2007 wird ihr in englischer und israelischer Sprache bescheinigt, seit dem 15.09.1965 gemäß § 2 (b)(2) israel. StAG israelische Staatsangehörige zu sein. Im August 2008 gab das Bezirksamt Neukölln das Staatsangehörigkeitsverfahren zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Mit Bescheid vom 28.10.2008, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein am 04.11.2008, lehnte die Beklagte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab. Zwar habe die Klägerin durch Geburt von ihrer Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, jedoch durch Auswanderung nach Israel gemäß § 25 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG- verloren. Ein Antrag im Sinne des § 25 RuStAG liege bei jeder freiwilligen Willensbetätigung vor, die in positiver Weise auf den Erwerb eines ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sei. Am 01.12.2008 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch ein und erklärte, dass die Klägerin keinen Antrag auf Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Sie habe vielmehr automatisch mit der Einreise die Staatsangehörigkeit erworben. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2009, zugestellt am 25.05.2005, wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt, dass die Einwanderung nach Israel ein Einwanderungszertifikat voraussetze. Dieses müsse beantragt werden. Die israelische Staatsangehörigkeit erhalte nicht jeder Jude automatisch. Mit Beantragung des Einwanderungszertifikats werde die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG verloren. Am 20.06.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie keine Willenserklärung zum Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe. Sie habe nach ihrer Hochzeit mit einem israelischen Staatsbürger ohne weiteres die israelische Staatsangehörigkeit erhalten. Sie verweist zur Glaubhaftmachung auf die Leichtfertigkeit, mit der die israelischen Behörden unterschiedliche Daten ihres Staatsangehörigkeitserwerbs bescheinigt hätten. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat sich die Klägerin um erneute Bescheinigungen des israelischen Innenministeriums und des israelischen Bevölkerungsregisters bemüht. Mit Bescheinigung vom 26.08.2009 des israelischen Innenministeriums wurde ihr bescheinigt, am 29.10.1967 gemäß § 2(b) 2 israel StAG Israelin geworden zu sein. Ferner hat sie Urkunden aus dem Bevölkerungsregister vorgelegt, nach denen sie am 29.10.1967 die israelische Staatsangehörigkeit erworben habe. Eine Rechtsgrundlage wird darin nicht genannt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28.10.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2009 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu der Begründung der angegriffenen Bescheide führt die Beklagte aus, dass die Klägerin auch dann gemäß § 25 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe, falls sie ein Einwanderungszeugnis nach § 3 Rückwanderungsgesetz beantragt und deswegen nach § 2 b) (4) StAG die israelische Staatsangehörigkeit erworben haben sollte. Auch dieses sei als Antrag zu bewerten. Allein durch die Eheschließung mit einem Israeli habe die Klägerin die israelische Staatsangehörigkeit nicht erwerben können. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft im diplomatischen Weg bei israelischen Behörden über die eventuelle Erteilung eines Einwanderungszertifikats an die Klägerin 1965 und die regelmäßige Belehrung über die Ausschlagungsmöglichkeit durch israelische Behörden. Eine Auskunft wurde nicht erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 28.10.2008 und sein Widerspruchsbescheid vom 15.05.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - zu. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RGBl. S.583) - RuStAG - in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung als außereheliches Kind nach ihrer Mutter erworben. Die gemeinschaftliche Adoption der damals minderjährigen Klägerin im Jahre 1946 durch den Ehegatten der Mutter und die Mutter selbst hatte staatsangehörigkeitsrechtlich keine Folgen. Eine Vorschrift, die dem jetzigen § 6 StAG - Staatsangehörigkeitserwerb durch Annahme als Kind - vergleichbar ist, kannte das RuStAG 1946 nicht. Im übrigen war auch der Adoptivvater der Klägerin deutscher Staatsangehöriger, wie sich aus den Meldeunterlagen der Stadt Hamburg ergibt. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs.1 RuStAG in der bis 1999 geltenden Fassung durch den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit verloren. Nach § 25 RuStAG verlor ein im Ausland wohnhafter Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem auf Antrag erfolgten Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. § 25 Abs. 1 RuStAG setzt zunächst voraus, dass eine ausländische Staatsangehörigkeit wirksam erworben wird, was vorliegend unstreitig feststeht. Des Weiteren muss der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolgen. Dies ist einmal dahingehend abzugrenzen, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht ohne Zutun des Betroffenen etwa aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder von Amts wegen erfolgen darf. Im Übrigen erfordert das Tatbestandsmerkmal eines Antrages im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG keinen förmlichen Einbürgerungsantrag. Als Antrag im Sinne der Bestimmung ist vielmehr jede freie Willensbetätigung anzusehen, die auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet sowie geeignet und ursächlich für diesen Erwerb ist - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.1994 - 25 A 59/93 -, StAZ 1994, 317 m.w.N. -. Die Klägerin hat die israelische Staatsangehörigkeit nicht im oben ausgeführten Sinn auf Antrag erworben. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die Kammer schon nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen kann, aufgrund welcher israelischer Gesetzesvorschrift die Klägerin die Staatsangehörigkeit Israels zu welchem Zeitpunkt erworben hat. Von der Klärung dieser Frage hängt aber ab, welcher Antrag zu dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG geführt haben soll. Ausweislich der 2007 und der 2009 ausgestellten israelischen Bescheinigungen beruht der Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin auf der Anwendung von § 2 b) (2) des israelischen Staatsangehörigkeitsgesetzes 5712 - 1952 - israel. StAG -. Gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Feststellung spricht der Umstand, dass in beiden Bescheinigungen unterschiedliche Daten des Staatsangehörigkeitserwerbs, nämlich 29.10.1967 (Bescheinigung 2009) im Vergleich zu dem 15.09.1965 (Bescheinigung 2007) aufgeführt sind. 1967 befand sich die Klägerin nach eigenen, in sich widerspruchsfreien Angaben schon zwei Jahre in Israel mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung. Es ist daher lebensfremd, dass sie 1967 als in Israel verheiratete Frau mit Wohnsitz in Israel mit einem vor der Einreise auszustellenden Einwanderungszertifikat nach § 2 Rückkehrgesetz 5710-1950 - RückkG - nochmals nach Israel eingewandert ist, was der Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 2 b) (2) voraussetzt. Gegen die Richtigkeit des früheren Datums, dem 15.09.1965, spricht neben der glaubhaften Schilderung der Einreise durch die Klägerin selbst, dass ihr - nach eigenen Angaben- ein zweijähriger Aufenthaltstitel ausgegeben wurde. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht der Umstand, dass sie im April des Jahres 1967 in Israel die Ehe unter Vorlage eines deutschen Reisepasses schloss, was eigentümlich wäre, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon israelische Staatsangehörige gewesen wäre. Spricht also vieles dafür, dass die Klägerin - wie sie selbst vorträgt - erst am 29.10.1967 israelische Staatsangehörige geworden ist, dann kommt als gesetzliche Erwerbsgrundlage eigentlich allein § 2 b) (4) israel. StAG in Betracht. Diese Erwerbsgrundlage, auf die sich auch die Beklagte beruft, wurde von israelischer Seite der Klägerin hingegen nicht bescheinigt. Daneben bestreitet die Klägerin je ein Einwanderungszeugnis gemäß § 3 RückkG beantragt zu haben, was Tatbestandsvoraussetzung für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 2 b) (4) israel. StAG ist. Es erscheint der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Schilderung der Klägerin hinsichtlich ihres Erwerbs der israelischen Staatsangehörigkeit zutreffend ist. Dann wäre ihr bei der Wiedervorsprache bei israelischen Behörden zwecks Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Herbst 1967 erklärt worden, sie sei schon israelische Staatsangehörige und könne Ausweispapiere erhalten. Dieser Vortrag erscheint vor dem Hintergrund des israelischen Staatsverständnis, nämlich Heimstatt aller Juden zu sein und die jüdische Einwanderung nach Israel möglichst zu fördern, durchaus möglich. Denn im Herbst 1967 war es für die israelischen Behörden ohne weitere Prüfung wegen der zuvor geschlossenen Rabbinatsehe offenkundig, dass die Klägerin Jüdin ist, die aufgrund Eheschließung und Berufstätigkeit ihren Wohnsitz in Israel genommen hat. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass ein vorheriger Antrag auf ein Einwanderungszeugnis, bzw. ein Einwanderungszertifikat nach dem Rückkehrergesetz bei offensichtlichem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach israelischem Verständnis als lässliche Formalie angesehen worden ist oder alternativ, dass man ihren 1965 in Deutschland gestellten Antrag auf zweijährigen Aufenthalt nachträglich der Einfachheit halber als Antrag auf Einwanderung umdeutete. Letzteres würde erklären, warum der Klägerin die Einbürgerung nach § 2 b) (2) israel. StAG bescheinigt wird. Eine weitere Aufklärung hinsichtlich des genauen Rechtsgrundes und der genauen Umstände des Staatsangehörigkeitserwerbs der Klägerin ist weder dem Gericht noch den Beteiligten möglich. Diese Ungewissheit trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Beklagte. Die Klägerin ist ihren Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Personenstandsurkunden und Staatsangehörigkeitsausweisen, die nur sie bzw. nur in ihrem Einverständnis erstellt werden, jeweils bereitwillig und umgehend nachgekommen. Dass der israelische Staat den deutschen Stellen keine weiteren Auskünfte erteilt, fällt nicht in die Sphäre der Klägerin. Unabhängig von dem Vorstehenden - also selbst wenn feststünde, dass die Klägerin ein Einwanderungszertifikat nach § 2 RückkG oder ein Einwanderzeugnis nach § 3 RückkG beantragt hätte - hält die Kammer an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest, vgl. VG Köln, Urteil vom 13.02.2008 - 10 K 611/07 -, dass ein Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr nach § 2 b) (2) israel. StAG oder § 2 b) (4) israel. StAG in Verbindung mit dem RückkG ein Erwerb kraft Gesetzes ist, der nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs.1 RuStAG führt - vgl. im Ergebnis ebenso BGH, Urteile vom 02.02.1994 - XII ZR 148/92 - und vom 28.05.2008 - XII ZR 61/06 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.09.1968 - VI 394/68 -, DÖV 1969, 248; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 2007, Israel S.39; Silagi, Staatsangehörigkeitsverlust praeter legem in der bundesdeutschen Rechtspraxis, StAZ 2006, 134, 138; a.A. VG München, Urteil vom 24.09.2001 - M 25 K 99.500 -, juris. Gemäß § 2 a) israel.StAG ist jeder Einwanderer nach dem RückkG israelischer Staatsangehöriger aufgrund der Rückkehr, es sei denn, er besitzt die israelische Staatsangehörigkeit schon durch Geburt. Nach § 2 b) (2) israel.StAG erwirbt die Staatsangehörigkeit aufgrund der Rückkehr, wer in Israel nach der Staatsgründung einwanderte, und zwar am Tag der Einwanderung. Nach § 2 b) (4) israel.StAG erwirbt, wer ein Einwanderungszeugnis nach § 3 des RückkG erhalten hat, vom Tage der Erteilung des Zeugnisses ab, die israelische Staatsangehörigkeit. Gemäß § 2 c) israel.StAG gilt dies nicht für denjenigen ausländischen Staatsangehörigen, der vor oder bei der Einwanderung bzw. dem Erhalt der Einwanderungsbescheinigung oder innerhalb einer bestimmten Frist danach erklärt, dass er kein israelischer Staatsangehöriger sein will. Das RückkG verleiht jedem Juden und seinem Ehepartner das Recht zur Einwanderung in das Land Israel. Die Einwanderung erfolgt aufgrund eines Einwanderungsvisums, das demjenigen erteilt wird, der seinen Willen bekundet, sich in Israel niederzulassen. Der Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit aufgrund Rückkehr erfolgt nicht auf Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 RuStAG, denn er erfordert keine auf den Eintritt des Erwerbs gerichtete Erklärung. § 2 a), b) (2) israel. StAG selbst stellt eine solche tatbestandliche Voraussetzung nicht auf. Ein Rückgriff auf die Beantragung des Visums für eine - unter Umständen in erheblichem zeitlichen Abstand nachfolgende - Einwanderung scheidet ebenfalls aus. Dieser Antrag bringt keinen auf den Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willen zum Ausdruck. Er bezieht sich unmittelbar und abschließend auf einen anderen Sachverhalt, nämlich auf die Erlaubnis zur Einwanderung und den Willen zur Niederlassung. Wer in ein Land einwandern und sich dort niederlassen will, bringt damit nach allgemeinem Verständnis nicht zum Ausdruck, die Staatsangehörigkeit dieses Landes erwerben zu wollen, weil eine Niederlassung bei entsprechender Gestattung gemeinhin auch dem Ausländer möglich ist. Eine damit womöglich in gewissem Umfang einhergehende "Hinwendung" zu diesem Staat ist ein derart vages und unsicheres Kriterium, das angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 25 Abs.1 RuStAG und der dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eigenen Formenstrenge nicht geeignet ist, die Verlustfolgen des § 25 RuStAG eintreten zu lassen. Ein Antragserwerb lässt sich auch nicht in der Erwägung bejahen, die mit der Beantragung des Einwanderungsvisums abgegebene Willenserklärung habe eine Handlung zum Gegenstand, mit der der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit zwar nicht unmittelbar bezweckt, aber automatisch verbunden sei - ebenso für Fälle des Staatsangehörigkeitserwerbs infolge des Eintritts in den Militär- oder Staatsdienst, der Übernahme eines Amtes oder der Eheschließung: Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 12.Lieferung 1998, § 25 Rdnr. 32; Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3.Auflage 1966, S. 158; Renner, Ist Papst Benedikt XVI.Deutscher geblieben?, ZAR 2005, 282, 285; Silagi a.a.O. S.140; a.A. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2007 - 12 A 5053/05 - allerdings für die Fallgestaltung, dass der unmittelbare Zusammenhang zwischen der begehrten Handlung und einem dafür erforderlichen Staatsangehörigkeitserwerb evident ist, der Staatsangehörigkeitserwerb also notwendige Voraussetzung und nicht Folge der begehrten Handlung ist. Eine derartige Handhabung würde jeden Erwerbstatbestand, der vom ausländischen Recht als ipso-iure-Erwerb ausgestaltet ist und an einen anderen, vom Erwerber willentlich beeinflussten Lebensbereich anknüpft, den Folgen des § 25 RuStAG unterwerfen. Dies lässt sich mit dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs.1 RuStAG, der einen eigenen Antrag, das heißt einen auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichteten, erklärten Willen zwingend verlangt - vgl. Renner a.a.O.- und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zielsetzung nicht vereinbaren. Das in § 2 Abs.2 c) israel. StAG eingeräumte Ausschlagungsrecht führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Nichtausübung eines solchen Rechts erfüllt nicht das Merkmal der in positiver Weise auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit gerichteten Willensbetätigung und ist mithin kein Antrag im Sinne des § 25 Abs.1 RuStAG - vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.06.1999 - 8 A 4522/98 -, juris, Lichter/Hoffmann a.a.O. S.157. Sollen also die Verlustfolgen des § 25 RuStAG nicht bei bloßem Untätigsein eintreten, kann die Existenz des Ausschlagungsrechts auch nicht herangezogen werden, um dem Antrag auf Ausstellung eines Einwanderungsvisums einen anderen als den ausdrücklichen Erklärungsgehalt beizumessen. Hat die Klägerin nach dem Vorstehenden selbst dann keinen Antrag im Sinne des § 25 RuStAG gestellt, wenn ein Antrag nach § 2 oder 3 RückkG feststünde, weil in einem solchen Antrag kein Wille zum Erwerb der israelischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck kommt, kommt es weiter nicht darauf an, ob ihr die Folgen, die das israelische Staatsangehörigkeitsrecht an eine Einwanderung knüpft, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs.1 Satz 1, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.