Beschluss
33 K 2987/10.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0924.33K2987.10PVB.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Stufenzuordnung innerhalb des Eingruppierungsvorgangs der einzustellenden Tarifbeschäftigten B. T. - T1. beachtlich war. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte im Falle einer beabsichtigten Einstellung von Tarifbeschäftigten gehalten ist, dem Antragsteller mitzuteilen, in welcher Erfahrungsstufe gemäß § 16 TVöD der Bewerber eingruppiert werden soll, sowie festzustellen, dass der Antragsteller hinsichtlich der beabsichtigten Stufenzuordnung mitzubestimmen hat.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Stufenzuordnung innerhalb des Eingruppierungsvorgangs der einzustellenden Tarifbeschäftigten B. T. - T1. beachtlich war. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte im Falle einer beabsichtigten Einstellung von Tarifbeschäftigten gehalten ist, dem Antragsteller mitzuteilen, in welcher Erfahrungsstufe gemäß § 16 TVöD der Bewerber eingruppiert werden soll, sowie festzustellen, dass der Antragsteller hinsichtlich der beabsichtigten Stufenzuordnung mitzubestimmen hat. Gründe I. Anlässlich der beabsichtigten Einstellung der Tarifbeschäftigten B. T. - T1. in der Außenstelle I. / T2. (Dienstort T2. ) des Eisenbahn - Bundesamtes entstand zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber, ob die Stufenzuordnung zur Entgeltgruppe Teil der Eingruppierung sei und damit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege. Nachdem der Beteiligte mit Schreiben vom 23.02.2010 den Antragsteller um Zustimmung zur (befristeten) Einstellung der Bewerberin und deren Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD gebeten hatte, versagte der Antragsteller mit Schreiben vom 12.03.2010 diese Zustimmung, weil der Beteiligte nicht erläutert habe, in welche Erfahrungsstufe der Entgeltgruppe 11 TVöD die Bewerberin eingeordnet werden solle; da die Eingruppierung auch die zuzuordnende Stufe umfasse, unterliege diese Bestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch seiner Mitbestimmung. Der Beteiligte hielt die Verweigerung der Zustimmung durch den Antragsteller wegen der fehlenden Mitteilung der vorgesehenen Stufenzuordnung für unbeachtlich; eine Einstellung der Bewerberin T. - T1. erfolgte zum 01.05.2010 mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD. Der Antragsteller hat am 18.05.2010 das Beschlussverfahren eingeleitet. Er ist der Ansicht, dass die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe auch die Stufenzuordnung umfasse, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27.08.2008 - 6 P 11.07 - und 27.05.2009 - 6 P 9.08 -) auch die zuzuordnende Stufe seiner Mitbestimmung unterfalle und von der Dienststellenleitung nach § 68 Abs. 2 BPersVG mitzuteilen sei; ohne diese Information der Stufenzuordnung könne ein Personalrat nicht überprüfen, ob ggf. durch eine fehlerhafte Einstufung ein Nachteil für den Betroffenen oder andere Beschäftigte drohe. Soweit der Beteiligte auf eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2009 - 6 P 15.08 - verweise, habe das Bundesverwaltungsgericht lediglich seine Rechtsauffassung zu unterschiedlichen Stufenzuordnungsfällen differenziert. Seine Zustimmungsverweigerung vom 12.03.2010, mit der er im Wesentlichen die Nichtbeachtung des § 16 Abs. 3 TVöD gerügt habe, sei beachtlich gewesen und habe vom Beteiligten nicht übergangen werden dürfen. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers hinsichtlich einer beabsichtigten befristeten Einstellung der Tarifbeschäftigten B. T. - T1. beachtlich war, 2. festzustellen, dass der Beteiligte im Falle einer beabsichtigten Einstellung von Tarifbeschäftigten gehalten ist, dem Antragsteller mitzuteilen, in welcher Erfahrungsstufe gemäß § 16 TVöD der Bewerber eingruppiert werden soll sowie festzustellen, dass der Antragsteller hinsichtlich der beabsichtigten Stufenzuordnung mitzubestimmen hat. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich, weil dem Antragsteller hinsichtlich der Stufenzuordnung kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Stufenzuordnung sei nicht Teil der Eingruppierung. Unter Bezugnahme auf einen Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 06.02.2009 und ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 05.02.2009 erläutert er, dass die anderslautenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht einschlägig seien, weil sie zu § 16 Abs. 3 TVöD-L bzw. § 20 TV-BA ergangen seien. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung in einer (neueren) Entscheidung vom 13.10.2009 - 6 P 15.08 - wieder modifiziert. Soweit die Fachkammern für Personalver-tretungsrecht der Verwaltungsgerichte Köln und Darmstadt eine Mitbestimmungspflich-tigkeit auch der Stufenzuordnung für den Geltungsbereich des TVöD (Bund) annehmen würden, seien dies nicht rechtskräftige Einzelfallentscheidungen, die nicht geeignet seien, die Rechtsauffassung des Bundes in Frage zu stellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Feststellungsanträge sind zulässig und begründet. Für den Antragsteller besteht insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse. Dies gilt sowohl für den Antrag zu 1., obwohl sich durch die Einstellung der Tarifbeschäftigten B. T. - T1. das ursprüngliche Feststellungsbegehren, dass die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zu der seinerzeit noch beabsichtigten Einstellung beachtlich sei, erledigt hat, als auch für den Antrag zu 2., weil die zwischen den an diesem personalvertretungsrechtlichen Verfahren Beteiligten umstrittenen Rechtsfragen mit Wahrscheinlichkeit in der Zukunft wieder bedeutsam werden, wenn ein entsprechender Einstellungsvorgang bei dem Beteiligten ansteht und dieser Entscheidungen zur Einstufung des Beschäftigten nach § 16 TVöD trifft; vgl. zu Letzterem: VG Darmstadt, Beschluss vom 30.11.2009 - 22 K 1279/09.DA.PV - (juris). Die Anträge sind auch begründet. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zur Stufenzuordnung innerhalb des Eingruppierungsvorgangs der einzustellenden Tarifbeschäftigten B. T. - T1. war beachtlich. Dem Antragsteller stand und steht das dahingehende Mitbe-stimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu und er durfte und darf die Zustimmungsverweigerung auf den gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG zulässigen Versagungsgrund stützen, dass neben der Entgeltgruppe auch die beabsichtigte Zuordnung zu einer Stufe mitzuteilen sei und er gemäß § 16 Abs. 3 TVöD auch bei der Stufenzuordnung mitzubestimmen habe. Der Antragsteller hat nämlich aufgrund seines Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG auch bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3 TVöD mitzubestimmen. Zu diesem Problemkreis hat die Fachkammer in ihrem, den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluss vom 09.10.2009 - 33 K 2746/09.PVB - (www.nrwe.de; PersR 2009, 497 und juris) Folgendes ausgeführt: "Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat u.a. bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern mitzubestimmen. Unter Eingruppierung im Sinne der Mitbestimmungstatbestände ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2008 - 6 P 11.07 -, juris, Rn. 9 m.w.N.). Gemäß § 15 TVöD erhält der Beschäftigte ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist und nach der für ihn geltenden Stufe richtet. Die Eingruppierung umfasst nicht nur die Einreihung in die Entgeltgruppen, sondern auch die Zuordnung der nach § 16 TVöD zu ermittelnden Stufen. Zu der nahezu inhaltsgleichen Regelung des § 16 Abs. 2 TVöD (Land) hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. August 2008, a.a.O., Rn. 16 ff. im Einzelnen dargelegt: Die anderslautende Begrifflichkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 TVöD, der den Begriff "eingruppiert" ausschließlich der Entgeltgruppe, nicht jedoch auch der Stufe zuordne, sei nicht maßgebend. Von der herkömmlich angenommenen begrifflichen und inhaltlichen Deckungsgleichheit zwischen Tarifrecht und Mitbestimmung könne nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden, soweit sich das neue Tarifrecht - wie hier - von den entgeltrelevanten Grundsätzen des BAT wesentlich entfernt habe, die für das Verständnis der korrespondierenden Mitbestimmungstatbestände prägend gewesen seien. Sinn und Zweck der Mitbestimmung bei Eingruppierung erforderten die Einbeziehung der Stufenzuordnung. Die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern solle die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie solle der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer solle verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt würden. Die den Vergütungsgruppen zugeordneten Merkmale seien oft sehr allgemein gehalten. Häufig würden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein könne und die einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffneten. Hier biete die Mitbeurteilung des Personalrats eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Eingruppierung. Diese genannten Gesichtspunkte sprächen dafür, die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgeltes maßgeblich seien. Die Richtigkeitskontrolle bleibe unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Entgeltgruppe beschränke, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis bestehe, aber nicht erfasse. Sei daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben der Einordnung in die Entgeltgruppe für die Bemessung des tariflichen Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Entgeltgruppe vorzunehmen, so ergäben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Des Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass für die Bemessung des Tabellenentgelts die Einordnung des Arbeitnehmers in die Entgeltgruppe die strukturell wichtigste Entscheidung sei, jedoch die Stufenzuordnung in ihrer Bedeutung dahinter nicht wesentlich zurückstehe (a.a.O., Rn 28 - 33). Diese Ausführungen sind auch hier einschlägig. Denn die Regelungen über die Stufenzuordnung gem. § 16 TVöD (Land) und § 16 TVöD (Bund) stimmen strukturell überein und sind auch im Wesentlichen inhaltsgleich. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 27. Mai 2009 - 6 P 9.08 -, ZfPR Online 8/2009, S. 2, 4ff., seine oben genannten Grundsätze bekräftigt und entschieden, dass Eingruppierung auch die nach § 20 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) zuzuordnenden Funktionsstufen umfasse und der Mitbestimmung der Personalvertretung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliege. Dabei hat es erneut hervorgehoben, dass der Begriff "Eingruppierung" im personalvertretungsrechtlichen Sinne aufgrund wesentlicher Änderungen von den entgeltrelevanten Grundsätzen des BAT nicht mehr deckungsgleich mit der Eingruppierung im tarifrechtlichen Sinne sei. Es hat sodann betont: "Diese anhand des TV-L getroffene Aussage gilt in gleicher Weise für den im Bereich des Bundes geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), mit welchem ebenfalls die Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorierentiertes Stufensystem abgelöst wurden." Aus dieser Kernaussage des Bundesverwaltungsgerichts folgt nach Auffassung der Fachkammer, dass der Mitbestimmungstatbestand der Eingruppierung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG die Einbeziehung der Stufenzuordnung nach § 16 TVöD (Bund) ebenso umfasst, wie dies im landespersonalvertretungsrechtlichen Bereich bei der Stufenzuordnung nach § 16 TVöD (Land) der Fall ist." Die Fachkammer hält an dieser Rechtsauffassung, die durch das Vorbringen des Beteiligten in diesem Verfahren nicht nachhaltig in Zweifel gezogen wird, weiterhin fest. Soweit der Beteiligte - unter Zitierung einer an ihn gerichteten "Nachricht" vom 05.02.2010 - der Auffassung ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 13.10.2009 - 6 P 15.08 - (PersR 2009, 501 = PersV 2010, 142; juris) seine bisherige Auffassung wieder teilweise modifiziert habe, trifft dies in Bezug auf die vorliegend streitige Frage der Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Stufenzuordnung nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont, dass sich die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung auch auf die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L erstreckt und darüber hinaus die bis dahin offen gebliebene Frage, ob dem Dienstherrn bei der Einstufung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L ein gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, verneint (juris Rdz. 27 f.). Lediglich für den Fall des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wonach der Arbeitgeber - unabhängig von den Regeln in § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TV-L - bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist, schränkt das Bundesverwaltungsgericht die Mitbestimmung der Personalvertretung ein, weil diese Ermessensentscheidung nicht Gegenstand der Mitbeurteilung bei der Rechtsanwendung sein kann, als welche sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung darstellt (juris Rdz. 37). Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.