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Beschluss

33 K 4117/10.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:0924.33K4117.10PVB.00
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Tenor

Das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Entscheidungsgründe
Das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit dem Beteiligten zu 1. begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe I. Der am 00.00.0000 geborene Beteiligte zu 1. absolvierte seit dem 01.08.2007 bei dem Bundesamt für O. eine Ausbildung zum "Fachinformatiker - Fachrichtung Systemintegration"; die Ausbildung beendete er durch Bestehen der Abschlussprüfung am 21.06.2010. Das Bundesamt für O. teilte dem Beteiligten unter dem 04.03.2010 mit, dass nach Beendigung seiner Ausbildung eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aus stellen- und haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei; bei Interesse könne ihm gegebenenfalls eine zeitlich befristete Weiterbeschäftigung angeboten werden. Der Beteiligte zu 1. bekundete hierzu sein Interesse und schloss mit der Antragstellerin unter dem 16./17.06.2010 einen für die Zeit vom 22.06.2010 bis 21.06.2011 geltenden Arbeitsvertrag, nach dem er in die Entgeltgruppe 5 TVöD eingruppiert wurde. Der Beteiligte zu 1. ist aufgrund seiner Wahl seit dem 22.04.2010 Mitglied der Beteiligten zu 2.. Mit Schreiben vom 08.06.2010 beantragte er unter Berufung auf § 9 BPersVG seine unbefristete Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Beendigung seiner Ausbildung. Die Antragstellerin hat am 02.07.2010 bei dem erkennenden Gericht durch die Präsidentin des Bundesamtes für O. schriftsätzlich die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses beantragt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Ihr sei die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. in einem Dauerarbeitsverhältnis nach Abschluss dessen Ausbildung unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar, weil ein auf Dauer eingerichteter adäquater Arbeitsplatz für den Beteiligten zu 1. nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Der Beteiligte zu 1. sei aufgrund seiner Ausbildung für einen Arbeitsplatz in der Entgeltgruppe 5 TVöD qualifiziert. Am 21.06.2010 - dem Tag der Beendigung seiner Ausbildung - und auch schon für die vorangegangenen drei Monate seit dem 21.03.2010 seien alle dauerhaft besetzbaren Planstellen besetzt gewesen; dies gelte auch bei einer unterwertigen Besetzung. Zwar stünden mit der Bewertung der Entgeltgruppe 6 TVöD zwei Dienstposten für Halbtagskräfte zur Verfügung; dabei handele es sich aber um eine Bürosachbearbeiterstelle bzw. eine Stelle im Vorzimmer des Zentralbereichsleiters, für die der Beteiligte zu 1. nicht die erforderliche Qualifikation besitze. Die Antragstellerin beantragt, das gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses begründete Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1. gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG aufzulösen. Die Beteiligten zu 1. - 3. beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 3. trägt im Wesentlichen vor: Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. sei der Antragstellerin zumutbar, weil im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geeignete adäquate Dauerarbeitsplätze zur Verfügung gestanden hätten, die der Ausbildung des Beteiligten zu 1. entsprochen hätten. Im Einzelnen erläutert er - eine 1/4 - Stelle, die mit der Entgeltgruppe 5 TVöD bewertet und derzeit nicht mit Aufgaben hinterlegt sei; - eine 1/2 - Stelle, die mit der Entgeltgruppe 6 TVöD bewertet und im Vorzimmer des Zentralbereichsleiters vakant sei; - eine 1/2 - Stelle in der Abteilung II 1, die seit dem 01.07.2010 besetzt sei; - eine Stelle eines Sachbearbeiters im Referat Z 1.2 (Finanzen, Organisation, Service), die nach der Entgeltgruppe 9 TVöD bewertet sei und mit dem Beteiligten zu 1. unterwertig besetzt werden könne; - eine Stelle eines Netzwerkadministrators im Fachgebiet "Informationstechnik und Benutzerbetreuung", die nach Entgeltgruppe 10 TVöD bewertet sei und möglicherweise von einem Mitarbeiter des mittleren Dienstes besetzt werde, so dass der Beteiligte zu 1. unterwertig auf dessen frei werdende Stelle, die nach Entgeltgruppe 6 bewertet sei, beschäftigt werden könne. Im Anhörungstermin vor der Fachkammer am 24.09.2010 ist Frau O1. vom Bundesamt für O. zur Stellensituation im dortigen Bundesamt angehört worden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den von der Antragstellerin vorgelegten Verwaltungsvorgang (Personalakte des Beteiligten zu 1.) ergänzend Bezug genommen. II. Der fristgerecht mit Prozessvollmacht der Präsidentin des Bundesamtes für O. als Handlungsbefugter der Antragstellerin als Arbeitgeberin gestellte Auflösungsantrag ist begründet. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Verlangt nämlich ein Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses - wie hier die Beteiligte zu 1. aufgrund seiner Wahl am 22.04.2010 mit Schreiben vom 08.06.2010 - seine Weiterbeschäftigung, dann wird gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Das danach begründete Arbeitsverhältnis ist jedoch aufzulösen, weil im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG "Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann". Unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommen kann, ist, dass entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und keine gesetzlichen und persönlichen Hindernisse bestehen, die die Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheinen lassen. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob bei Abschluss der Berufsausbildung im Bereich der Ausbildungsdienststelle ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292 = Personalrat 2006, 382 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 30.07.2007 - 1 A 421/07.PVB -, - 1 A 3046/06.PVB -, - 1 A 3871/06.PVB - und - 1 A 1872/06.PVB - , jeweils www.nrwe.de). Nach diesen Grundsätzen war der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht zumutbar, weil für den Beteiligten zu 1. im maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses seiner Ausbildung (21.06.2010) ein besetzbarer, seiner Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz in seiner Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung stand. Dies hat die - insoweit darlegungsbelastete - Antragstellerin in ihrem Antrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG im Einzelnen dargelegt; die Beteiligten sind dem nicht mit beachtlichen Gründen entgegengetreten. Im Einzelnen: Die Antragstellerin hat zwei mit der Entgeltgruppe 6 TVöD (Bund) bewertete Stellen - allerdings jeweils als Halbtagsstelle - benannt, insoweit aber darauf hingewiesen - und dies wurde im Anhörungstermin am 24.09.2010 von einer Mitarbeiterin des Bundesamtes für O. (im Folgenden: Bundesamt) nochmals erläutert -, dass der Beteiligte zu 1. für einen Einsatz auf diesen Stellen nicht die erforderliche Qualifikation besitze. Ausgehend von den von dem Beteiligten zu 3. vorgelegten Stellenausschreibungen liegt dies auf der Hand: Die Stelle eines Bürosachbearbeiters (Vorzimmer des Zentralbereichsleiters) - Kennziffer 000 - setzt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes oder jedenfalls gleichwertige Kenntnisse und Erfahrungen sowie mehrjährige Erfahrung im Büro- und Verwaltungsdienst voraus; die Stelle eines Bürosachbearbeiters (Abteilung II 1 " Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 3. kommt es nicht darauf an, dass dem Beteiligten zu 1. mit den vorgenannten Stellen überhaupt ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, bei dem er aufgrund seiner oben beschriebenen Ausbildung - möglicherweise - Teile des Aufgabenfeldes (z.B. Betreuung eines EDV-gestützten Vorgangsverwaltungssystems) bzw. Teile des Anforderungsprofils erfüllen kann (z.B. sehr gute Kenntnisse im Umgang mit modernen IT-Anwendungen). Der Beteiligte zu 1. - als ehemaliger Auszubildender - muss vielmehr mit Tätigkeiten betraut werden, die der von ihm durch die Ausbildung erlangten beruflichen Qualifikation entsprechen; eine Weiterbeschäftigung ist nur dann im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zumutbar, wenn eine ausbildungsadäquate Stelle frei ist (hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 27.02.1985 - CL 34/85 -, ZBR 1985, 231 [232]). Dies ist aber mit den beiden Stellen eines Bürosachbearbeiters erkennbar nicht der Fall. Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens darauf, ob sich die zumutbare Weiterbeschäftigung überhaupt auf eine Halbtagsstelle beziehen kann und ob die Möglichkeit eines Einsatzes in der Abteilung II 1 " " - wofür allerdings einiges spricht - schon deshalb ausscheidet, weil die Auswahlentscheidung für diese Stelle bereits getroffen war, bevor der Beteiligte zu 1. zum Mitglied der Beteiligten zu 2. gewählt wurde und damit erst ab diesem Zeitpunkt dem Schutzbereich des § 9 BPersVG unterfiel. Auch die weiteren vom Beteiligten zu 3. genannten Stellen belegen nicht, dass der Antragstellerin eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses zumutbar war: Eine Stelle mit einem Stellenanteil von 25% ist erkennbar nicht adäquat und beinhaltet keine Entwicklungsmöglichkeiten; zudem unterliegt sie - wie im Anhörungstermin verdeutlicht - einer Besetzungssperre und ist nicht unbefristet. Die (Halbtags-)Stelle eines Sachbearbeiters im Referat Z 1.2 ("Finanzen, Organisation, Service") steht mangels einer Besetzungsmöglichkeit nicht (mehr) zur Verfügung; im Übrigen weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass eine - auch unterwertige - Besetzung dieser Stelle mit dem Beteiligten zu 1. schon deshalb nicht möglich sei, weil der Beteiligte zu 1. nicht über die hinreichende Qualifikation zur Erfüllung der dort zu leistenden Aufgaben (die Stelle setzt eine abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bzw. ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium einschlägiger Fachrichtung oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen voraus) verfügt. Soweit der Beteiligte zu 3. auf eine möglicherweise in Zukunft frei werdende Stelle im Fachgebiet "Informationstechnik und Benutzerbetreuung" verweist, die der Beteiligte zu 1. nach einer noch nicht abschließenden Auswahl des derzeitigen Stelleninhabers für die Stelle eines Netzwerkadministrators ggf. besetzen könne, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil im maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 21.06.2010 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30.10.1987 - 6 P 25.85 -, BVerwGE 78, 223 = ZBR 1988, 17, - 6 P 26.85 -, Personalrat 1988, 47) diese Stelle noch gar nicht besetzbar war. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.