Urteil
14 K 7186/09.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1005.14K7186.09A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 2009 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 2009 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.0000 in Kabul (Afghanistan) geborene Klägerin ist eine afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit. Nach mehrmaligen vorgängigen Aufenthalten in der Bundesrepublik reiste die Klägerin am 31. Januar 2009 erneut in die Bundesrepublik ein. Unter dem 17. Juni 2009 stellte sie schriftsätzlich Asylantrag. Bis zu ihrer Ausreise habe sie bei ihrer Familie in Kabul gelebt. Ihr Vater sei krank, die Mutter sei Hausfrau, insgesamt habe sie 12 Geschwister; von diesen lebten noch vier im Haushalt. Ihre Familie lebe in äußerst ärmlichen Verhältnissen und ihr Vater sei nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu sichern. Daher habe er bereits Töchter möglichst frühzeitig verheiratet bzw. "verkauft". Im Falle einer Rückkehr drohe eine solche Zwangsverheiratung auch ihr. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juni 2009 gab die Klägerin dann u.a. an, dass ihre Familie arm sei, ihr Vater sei arbeitslos. Sie habe 12 Geschwister, 4 von ihnen lebten noch zu Hause. Ihre Schwestern seien alle mit älteren Männern verheiratet worden; teilweise würden sie - ihre Schwestern - geschlagen. Wenn sie nach Afghanistan zurückmüsse, werde ihr Vater sie gegen ihren Willen mit irgendjemand verheiraten, der ganz alt sei; ihre Eltern könnten sie nicht unterhalten. Sie könne sich nicht vorstellen, einen Tschador zu tragen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 10. November 2009 wurde der Asylantrag abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik binnen eines Monats zu verlassen und ihr wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Bereits am 30. Oktober 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass ihr Vater über 60 Jahre alt sei, nicht erwerbsfähig und gehbehindert. Sie habe noch 5 Brüder und 7 Schwestern. Im elterlichen Haushalt lebten noch 2 Brüder und 1 Schwester. Der eine Bruder sei 13 Jahre und gehe noch zur Schule, der andere Bruder sei 22 Jahre. Er gehe Gelegenheitsarbeiten nach und sei das einzige Familienmitglied, das unregelmäßig zum Einkommen der Familie beitragen. Die 16-jährige Schwester lebe im Haushalt, zur Schule gehe sie nicht. Die männlichen Familienmitglieder seien dagegen gewesen, dass die Schwester die Schule besuche, auch sie habe nie die Schule besuchen dürfen. Sie - die Klägerin - habe während ihres früheren Aufenthaltes in Afghanistan oft Probleme mit ihren islamisch geprägten Brüdern gehaben. Diese hätten sie z.B. geschlagen, wenn sie die Burka nicht habe anziehen wollen. Die Ehemänner der 6 verheirateten Schwestern seien von ihrem Vater und ihren Brüdern ausgesucht worden. Die Schwestern seien regelrecht verkauft und mit wesentlich älteren Männern verheiratet worden. Sie lebten in Orten außerhalb Kabuls, zwei Schwestern seien nach ihrer - der Klägerin - Einschätzung mit Angehörigen der Taliban verheiratet. Nach den Eheschließungen haben sie ihre Schwestern nie wiedergesehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 2009 zu verpflichten der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweise Aufhebung ihres Bescheides vom 10. November 2009 zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Klägerin angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakte der Klägerin verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG; Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG). Damit kann auch die Gefahr eine Zwangsverheiratung durch die eigene Familie Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darstellen. Siehe dazu z.B. VG Hamburg, Urteil vom 7. November 2005 - 4 A 1970/03 - und vom 10. September 2008 - 5 A 466/06 - , jeweils juris; VG München, Urteil vom 11. April 2007 - M 23 K 05.50461 - , juris; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand September 2010, § 60 Rn. 196 ff.; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 19 Rdnr. 279 ff. Hinsichtlich der Frage, wann ein Ausländer von Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG "bedroht ist", ist - da die Anerkennung als Flüchtling auf einer Vorstellung von der Zumutbarkeit der Rückkehr ins und des Aufenthalts im Heimatland beruht - maßgeblich einzustellen, ob der Betreffende sein Heimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Fall bedarf es für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nur der Feststellung, dass für den Betreffenden keine hinreichende Sicherheit vor erneuter, vergleichbarer Verfolgung besteht. Andernfalls ist die Feststellung erforderlich, dass Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. zur Bedeutung einer Vorverfolgung für den heranzuziehenden Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Dabei kann offen bleiben, ob sie vorverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist ist. Denn auch unter Zugrundelegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erstmaliger politischer Verfolgung ist im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan davon auszugehen, dass sie dort eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ausgesetzt wäre. Denn das Gericht ist in diesem Einzelfall zu Überzeugung gelangt, dass der Klägerin bei Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsverheiratung droht. Die mit 20 Jahren aus "afghanischer Sicht" noch heiratsfähige Klägerin - die noch Kontakt mit ihrer Familie hat - hat frühzeitig, glaubhaft und glaubwürdig dargelegt, dass sie bei Rückkehr nach Afghanistan von ihrer Familie zu einer Zwangsheirat gezwungen würde. Ihre Familie sei sehr arm, alle ihre Schwestern seien bereits mit - teilweise wesentlich älteren - Männern zwangsweise verheiratet worden; man habe sie regelgerecht verkauft. Dagegen spricht nicht, dass ihre Eltern die Klägerin mehrfach haben ausreisen lassen. Denn die Klägerin ist immer wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Vielmehr stimmen die Angaben der Klägerin mit der allgemeinen Auskunftslage überein: In Afghanistan werden mindestens 50% der Ehen für die Frauen zwangsweise geschlossen. Die zwangsweise verheirateten Frauen sind dabei teilweise noch unter 16, die Heirat erfolgt meist mit wesentlich älteren Männern. Dabei wird regelmäßig ein "Brautpreis" gezahlt. Irgendein wirksamer Schutz gegen solche Zwangsheiraten ist in Afghanistan nicht zu erlangen. Vgl. zu alldem z.B. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 27. Juli 2010, S. 26; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, 11. August 2010, S. 14; ai, AMNESTY REPORT AFGHANISTAN 2009, Stuttgarter Zeitung, Artikel "Kinderbräute erwartet oft Ehehölle", http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/2129147_0_6120_-zwangsehen-in-afghanistan-kinderbraeute-erwartet-oft-ehehoelle.html; ausführlich ai, Afghanistan, "Niemand hört uns zu und niemand behandelt uns als Menschen", Den Frauen wird Gerechtigkeit verweigert, Oktober 2003; HUMAN RIGHTS WATCH, "We Have the Promises oft the World", Women´s Rights in Afghanistan, Dezember 2009. Daher kann dahinstehen, ob der Klägerin nicht auch wegen einer "Verwestlichung" bzw. wegen ihrer Erkrankungen ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zusteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.