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Urteil

14 K 1297/10

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Niederschlagswassergebühren dürfen nur für Flächen erhoben werden, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden tatsächlich in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. • Eine bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Kanalisation ohne tatsächlichen Anschluss begründet keine Gebührenpflicht. • Bei Unklarheiten in einer Satzungsbestimmung ist eine auslegungsfreundliche Anwendung möglich, soweit dies mit dem übrigen Regelungszusammenhang vereinbar ist.
Entscheidungsgründe
Niederschlagswassergebühren nur bei tatsächlicher Abflusswirksamkeit • Niederschlagswassergebühren dürfen nur für Flächen erhoben werden, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden tatsächlich in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. • Eine bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung der Kanalisation ohne tatsächlichen Anschluss begründet keine Gebührenpflicht. • Bei Unklarheiten in einer Satzungsbestimmung ist eine auslegungsfreundliche Anwendung möglich, soweit dies mit dem übrigen Regelungszusammenhang vereinbar ist. Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit Kanalanschluss für Schmutzwasser. Regenwasser wird auf dem Grundstück versickert und nicht in die städtische Kanalisation eingeleitet. Der Beklagte setzte für 2010 Schmutz- und Niederschlagswassergebühren fest; zuvor waren die Abwassergebühren 2008/2009 unter Vorbehalt gestellt und später in Teilen geändert worden. Die Kläger rügten Unklarheiten bei der Schmutzwasserberechnung und machten geltend, Regenwasser werde vollständig auf dem Grundstück entsorgt, weshalb Niederschlagswassergebühren unzulässig seien. Nach Ortstermin erklärten die Parteien die Hauptsache bezüglich der Schmutzwassergebühren für erledigt; streitig blieb die Erhebung der Niederschlagswassergebühren. Das Gericht prüfte die einschlägige Gebührensatzung und die tatsächliche Entwässerungssituation. • Rechtsgrundlage sind die §§1–3,5–9 der Gebührensatzung der Gemeinde über Abwassergebühren. (§5 GebS bestimmt den Flächenmaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab.) • Die Satzung verlangt, dass Gebührengrundlage abflusswirksame Flächen sind, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die Abwasseranlage gelangen kann; dies ist Voraussetzung der Gebührenpflicht. • Tatsächlicher Ortstermin ergab Einvernehmen, dass von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen einschließlich Garagenzufahrt kein Regenwasser in die städtische Kanalisation gelangt; ein leitungsgebundener Anschluss für diese Flächen besteht nicht. • Die Satzung rechtfertigt nicht die Berücksichtigung von Flächen, die zwar dem Anschlusszwang unterliegen könnten, aber faktisch nicht an den Kanal angeschlossen sind. Eine Gebührenpflicht wegen bloßer Vorhalteleistung wäre im Übrigen mit dem Kommunalabgabengesetz unvereinbar, da Benutzungsgebühren nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme erhoben werden dürfen. • Zweifelhafte Regelungen wie §5 Abs.1 Satz4 GebS sind so auszulegen, dass sie Flächen nur dann erfassen, wenn tatsächlich Regenwasser in die Kanalisation gelangen kann; damit bleibt die Satzung insgesamt inhaltlich vertretbar. • Zur Schmutzwassergebühr führten die Kläger keine durchgreifenden Einwände; eine Teilreduzierung durch den Beklagten nach Klageerhebung wurde berücksichtigt; ein Abzug wegen Schwimmbeckensverbrauchs scheiterte am fehlenden Nachweis. Das Gericht hat die Klage insoweit begründet, als der Grundbesitzabgabenbescheid vom 01.02.2010 die Erhebung von Niederschlagswassergebühren betrifft; dieser Teil des Bescheids wurde aufgehoben, weil von den in Rechnung gestellten Flächen kein Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt. Die Klage bezüglich der Schmutzwassergebühren war nach Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt; hinsichtlich verbleibender Schmutzwasserforderungen ergaben sich keine durchgreifenden Mängel, weshalb der Beklagte die nach Klageerhebung erfolgte Reduzierung getragen hat. Die Kostenentscheidung wurde entsprechend verteilt: Kläger tragen zwei Drittel, Beklagter ein Drittel. Konsequenz: Die Gemeinde darf Niederschlagswassergebühren nur erheben, wenn tatsächlich eine abflusswirksame Verbindung zur Abwasseranlage besteht; bloße Vorhalteleistung begründet keine Gebührenpflicht.