Gerichtsbescheid
10 K 7601/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1027.10K7601.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die 1966 ehelich in Pietermaritzburg/Südafrika geborene Klägerin beantragte am 28.08.2008 die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bei dem Bundesverwaltungsamt. Dabei gab sie an, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von ihrer Mutter erworben zu haben. Ihre Mutter, die am 00.00.1934 in Harburg/Südafrika geborene J. N. L. geb. H. , habe zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Der Vater der Klägerin, X. G. L. , sei südafrikanischer Staatsangehöriger. Sie legte mit der Antragstellung unter anderem die Kopie eines deutschen Reisepasses ihrer Mutter vor, der im Jahr 2001 von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pretoria ausgestellt wurde. Bei ihrer Antragstellung gab die Klägerin an, von 1991 bis 1992 auf einer Europareise gewesen zu sein. Zwischen 1993 und 1996 habe sie in Durban/Südafrika gelebt. In Durban gibt es ein Konsulat der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 22.12.2008 lehnte das Bundesverwaltungsamt es ab, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Zur Begründung führte es aus, dass vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit nur von dem Vater hätten ableiten können, nicht indes von der Mutter. Von der Mutter hätte die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit, deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin überdies nicht belegt worden sei, nicht erwerben können. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 des Grundgesetzes (GG), sie vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt von der Mutter auszuschließen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2009, der Klägerin zugestellt am 16.10.2009, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheids führte es aus, ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege im Falle der Klägerin nicht vor, weil für die zwischen 1953 und 1975 geborenen Kinder deutscher Mütter durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (RuStAÄndG 1974) die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Abgabe einer Erklärung geschaffen wurde. Diese Optionslösung sei durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform bestätigt worden. Eine solche Erklärung zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 habe die Klägerin nicht fristgerecht abgegeben. Der aus einer gemischt-nationalen Ehe stammenden Klägerin sei es möglich und zumutbar gewesen, sich rechtzeitig nach ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnissen zu erkundigen und ggf. vorsorglich eine entsprechende Erklärung abzugeben. Mit ihrer am 16.11.2009 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht geltend, die angefochtenen Bescheide verletzten sie in ihrem Recht aus Art. 3 GG. Sie sei wegen ihrer Lebensumstände in Südafrika an der rechtzeitigen Abgabe einer Erwerbserklärung gehindert gewesen. In den späten 60er Jahren sei es in Südafrika zu starken Rassenunruhen gekommen. In den 70er Jahren habe die Apartheid in Südafrika ihren Höhepunkt erlangt. Zwischen 1985 und 1994 habe in Südafrika permanenter Ausnahmezustand geherrscht, der auch in ihrem damaligen Wohnort – Pietermaritzburg - viele Todesopfer gefordert habe. Die daraus resultierenden, verheerenden Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Bedingungen hätten den Zugang zu deutschen Medien und sonstigen Erkenntnisquellen zum Erwerb der Staatsangehörigkeit in ihrem Falle unmöglich gemacht. Sie sei in den letzten Jahren vor der Antragstellung vornehmlich damit beschäftigt gewesen, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Erst im Jahr 2008 habe sie die Eheleute T. kennengelernt, die sie, die Klägerin, auf die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit hingewiesen hätten. Dass der Erklärungserwerb wegen der Aufhebung durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium des Innern vom 19.02.2006 (BerG) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin nicht mehr möglich war, ändere wegen Art. 3 GG nichts an ihrem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, denn sie, die Klägerin, habe die Frist des Art. 3 Abs. 6, 7 RuStAÄndG unverschuldet nicht einhalten können. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 22.12.2008 und dessen Widerspruchsbescheids vom 13.10.2009 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch die Weigerung der Beklagten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 19.08.2007 (StAG), weil nicht festgestellt werden kann, dass sie deutsche Staatsangehörige ist. Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.07.1913 (RuStAG 1913) in der bei ihrer Geburt geltenden Fassung weder von ihrem Vater, der unstreitig nicht deutscher Staatsangehöriger ist, noch von ihrer Mutter erworben. Nach § 4 RuStAG erwarb das ehelich geborene Kind die deutsche Staatsangehörigkeit von einer deutschen Mutter nach dieser Bestimmung nur, wenn es ansonsten staatenlos geworden wäre, wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen. Zwar war § 4 RuStAG 1913 seit dem 01.04.1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung (Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 Abs. 1 des Grundgesetz - GG) unvereinbar. Dies führte indes nicht dazu, dass auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen - vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21.05.1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217. Dementsprechend hat das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (RuStAÄndG 1974) mit seinem Inkrafttreten am 01.01.1975 § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahingehend geändert, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nunmehr durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die in der Zeit vom 01.04.1953 bis 31.12.1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter sah Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 aber den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 konnte das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31.12.1977, ausgeübt werden. Gegen diese Optionslösung, wie auch gegen die auf drei Jahre bemessene Erklärungsfrist, die sich verlängerte, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wurde, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2001 - 2 BvR 1362/99 - und vom 22.01.1999 - 2 BvR 729/96 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24.10.1995 - 1 C 29/94 - und vom 16.11.2006 - 5 C 19/06 -. Durch Art. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 19.02.2006 (BerG) ist Art. 3 RuStAÄndG 1974 gemäß Art. 100 Abs. 2 BerG mit Ablauf des 31.07.2006 und damit mit Wirkung ab dem 01.08.2006 aufgehoben worden. Hieraus folgt, dass die Regelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 einschließlich der in ihren Absätzen 6 und 7 enthaltenen Fristbestimmungen nur noch bis zum Ablauf des 31.07.2006 geltendes Recht war und deshalb seit dem 01.08.2006 überhaupt keine Erwerbserklärungen nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 mehr abgegeben werden können. Vorliegend ist bereits nicht geklärt, ob die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1966 deutsche Staatsangehörige war. Der im Jahre 2001 ausgestellte deutsche Pass kann diesen Nachweis nicht erbringen. Ob die Mutter der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin deutsche Staatsangehörige war, kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn die Klägerin hat jedenfalls bis zum 31.07.2006 keine Erklärung abgegeben, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu wollen. Vielmehr hat sie erstmalig im August 2008 mit dem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises erklärt, als deutsche Staatsangehörige behandelt werden zu wollen, was - auch - als Erwerbserklärung angesehen werden kann. Diese Erklärung geht nach dem Gesagten indes ins Leere. Art. 3 RuStAÄndG 1974 ist - wie dargelegt - zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr in Kraft gewesen; eine Erwerbserklärung und ein Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dieser Rechtsgrundlage waren seit dem 01.08.2006 nicht mehr möglich. Aus der Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 durch Art. 2 BerG folgt auch nicht etwa, dass nach dem 31.07.2006 abgegebene Erklärungen wie die der Klägerin als rechtzeitig abgegeben anzusehen sind. Denn durch Art. 2 BerG sind nicht allein die Fristbestimmungen in Art. 3 Absätze 6 und 7 RuStAÄndG 1974, sondern Art. 3 (wie auch Art. 4 und 5) RuStAÄndG 1974 in Gänze aufgehoben worden und damit das gesamte Optionsmodell und die damit verbundene Möglichkeit eines Erklärungserwerbs vollständig entfallen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13.04.2007 - 12 A 2279/06 -, vom 28.03.2007 - 12 A 999/05 - und vom 30.11.2009 - 12 A 553/09 -. Durch den Wegfall des Optionsmodells ist für die Klägerin – anders als sie meint - keine verfassungswidrige Regelungslücke entstanden. Denn ihr war es vor dem endgültigen Wegfall des Optionsmodells möglich und zumutbar, eine Erwerbserklärung abzugeben, vgl. auch vgl. VG Köln, Urteil vom 11.07.2008 - 10 K 3547/07 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2007 – 12 E 27/08 -. Bei Versäumung der Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 zum 31.12.1977 eröffnete Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 unter bestimmten Voraussetzungen eine Nacherklärungsfrist. Wenn der Erklärungsberechtigte ohne Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, konnte die Erklärung noch bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden. Als unverschuldetes Hindernis galt dabei gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 auch der Umstand, dass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert war, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verlegen. Entsprechend dem Zweck des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974, eine möglichst umgehende Klärung der Staatsangehörigkeit der zwischen dem 31.03.1953 und dem 31.12.1974 geborenen ehelichen Kindern deutscher Mütter herbeizuführen, ist davon auszugehen, dass schon die bloße Möglichkeit, ohne Hinderung durch den Aufenthaltsstaat bei einer deutschen Auslandsvertretung vorzusprechen, den Wegfall des kraft Gesetzes vermuteten Erklärungshindernisses herbeiführte. Die Nacherklärungsfrist begann für einen Erklärungsberechtigten, der sein Erklärungsrecht nicht kannte, dann zu laufen, wenn er hinreichend Anlass hatte und es ihm möglich sowie zumutbar war, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Die Obliegenheit, rechtzeitig Rechtsauskünfte einzuholen und vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, setzte dabei nicht erst dann ein, wenn der Betroffene von der deutschen Staatsangehörigkeit seiner Mutter sichere Kenntnis hatte, sondern bereits dann, wenn dafür greifbare Anhaltspunkte gegeben waren - vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 18.06 -; Urteil vom 25.06.1998 - 1 C 6.96 -, DVBl 1999, 169; Beschluss vom 09.08.1996 - 1 B 127.96 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2007 - 12 A 1923/06 -. Hinreichend sind solche Anhaltspunkte, wenn sie im Ergebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen können - vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 - 5 C 18.06 -; OVG NRW, Beschluss vom 08.03.2007 - 12 A 1923/06 -. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, von der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter bis zu ihrer Antragstellung keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie hat vielmehr die Kopie eines 2001 ausgestellten deutschen Pass der Mutter mit ihrer Antragstellung vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass ihr die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter lange vor der Antragstellung bekannt war. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie, die Klägerin, bis zum 31.01.2006 – etwa durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates – hier der Republik Südafrika – an der Abgabe einer Erklärung gehindert war. Dass die Klägerin durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates bis zu diesem Zeitpunkt daran gehindert war, bei der deutschen Auslandsvertretung vorzusprechen, um ihre staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu klären, ist nicht ersichtlich. Ob die „kriegsähnlichen Zustände“, die die Klägerin als Hinderungsgrund zur Abgabe einer Erklärung reklamiert, tatsächlich als Hinderungsgrund angesehen werden können, kann vorliegend offen bleiben, da diese jedenfalls weit vor Januar 2006 nicht mehr bestanden haben. Bereits im April 1994 wurden in der Republik Südafrika die ersten freien Wahlen abgehalten. Die Klägerin war – anders als sie zuletzt vorträgt – auch nicht aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Lage oder aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse an der rechtzeitigen Abgabe einer Erklärung gehindert. Nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der Antragstellung hielt sie sich von 1991 bis 1992 zwecks einer Reise in Europa auf. Ob sie dabei auch die Bundesrepublik Deutschland besucht hat, ist unklar. Jedenfalls war in Europa zu diesem Zeitpunkt der Zugang zu deutschen Medien sichergestellt. Ferner hat die Klägerin ihren Angaben zufolge zwischen 1993 und 1996 in Durban/Südafrika gelebt, wo es eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland gibt. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin daran gehindert haben soll, bei der Auslandsvertretung in ihrem damaligen Heimatort vorzusprechen. Auch war es der Mutter der Klägerin offenbar möglich, im Jahre 2001 einen deutschen Pass bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Empfang zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, warum sie sich dabei nicht nach den Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter hätte erkundigen können. Auch aus dem Aufbau einer neuen, wirtschaftlichen Existenzgrundlage in den Jahren vor der Antragstellung (August 2008) folgt keine Unzumutbarkeit, rechtzeitig bei der deutschen Auslandsvertretung vorzusprechen oder sich auf sonstige Weise um eine Klärung der eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse zu bemühen. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die eigene Rechtsunkenntnis berufen. Die schlichte Rechtsunkenntnis vermochte ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht zu begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 – 5 C 18/06 –; OVG NRW, Beschluss vom 16.09.2008 – 12 A 1974/07 –; VG Köln, Urteil vom 24.06.2009 – 10 K 5269/08 -. Die Nacherklärungsfrist begann vielmehr bereits dann zu laufen, wenn ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hatte und es ihm rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar war, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen, BVerwG, Urteil vom 16.11.2006 – 5 C 18/06 –. Die ist vorliegend nach Gesagtem bei der Klägerin der Fall gewesen. Die Klägerin hätte demnach rechtzeitig – jedenfalls im Sinne der Nachfrist des § 3 Abs. 3 RuStAÄndG 1974 – eine Erwerbserklärung abgeben können und müssen. Die Klägerin kann daher auch nicht – etwa im Wege einer verfassungskonformen Auslegung – nach § 4 Abs. 1 RuStAG in der ab dem 01.01.1975 geltenden Fassung (RuStAG 1975) die deutsche Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter ableiten. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob aus der Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 durch Art. 2 BerG für einen - womöglich nur eingeschränkten - Personenkreis, der - möglicherweise - bei Fortgeltung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 noch immer eine fristgemäße Erwerbserklärung hätte abgeben können, ein nicht verfassungskonformer Rechtszustand folgt. Denn einen solchen unterstellt, folgt daraus zum einen kein Anspruch auf eine Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG 1975 für vor diesem Zeitpunkt geborene Kinder deutscher Mütter. Denn dem Gesetzgeber stünden neben einer denkbaren Neuregelung des Erklärungserwerbs auch andere Regelungen, wie etwa eine erleichterte Einbürgerung, offen. Zum anderen käme aber selbst eine – hier einmal unterstellte – zwingende verfassungskonforme Neuregelung der durch die Aufhebung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 entstandenen Rechtslage, gleichgültig in welcher konkreten Ausgestaltung, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Klägerin in Betracht, weil sie aus genannten Gründen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht durch die Abschaffung des Erklärungsrechts benachteiligt ist und sich deshalb selbst eine - hier unterstellte - andere Personen betreffende verfassungswidrige Rechtslage nicht auf sie auswirken würde, vgl. VG Köln, Urteil vom 11.07.2008 - 10 K 3547/07 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2007 – 12 E 27/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.