Urteil
20 K 8637/09.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1028.20K8637.09A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 11.12.2009 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. 1 Tatbestand Die am 00.00.0000 in N. geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige assyrischer Volkszugehörigkeit und syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben am 06.05.2009 - gemeinsam mit ihrem Bruder, dem Kläger des Verfahrens 20 K 8602/09.A - über Istanbul auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.05.2009 einen Antrag auf Asylgewährung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug die Klägerin zur Begründung vor, sie habe bis April 2009 als Lehrerin in ihrer Heimatstadt an der Schule X. O. gearbeitet. Sie habe mit der Arbeit aufgehört, weil es zu viel Unterdrückung und zu viel Stress gegeben habe. Sie habe das nicht ertragen können 3 und ausreisen wollen. Sie sei vom militärischen Geheimdienst unterdrückt worden. In N. habe der Staat die Kurden gegen die Christen aufgehetzt. Im Laufe der Zeit sei ein Kurde getötet worden, und zwar am 10.04.2007. Die Kurden hätten sie immer wieder angegriffen, die Häuser der Christen geplündert und ihre Autos verbrannt. Auch ihr Geschäft sei kaputt gemacht worden. Dann seien 40 christliche Jungen verhaftet worden. Ihren Bruder hätten sie nachts aus dem Haus geholt. Man habe ihrem Bruder und ihrer Familie angelastet, etwas mit dem Tod des Kurden zu tun zu haben. Ihr Bruder sei 15 Tage in N. im Gefängnis gewesen und anschließend bis zum 05.06.2008 im Gefängnis in Hassaka. Sie hätten ihn entlassen, weil sie ihm nichts hätten nachweisen können. Nachdem ihr Bruder aus dem Gefängnis gekommen sei, sei er zwei Monate krank gewesen. Auch danach habe man sie aber nicht in Ruhe gelassen. Immer wieder seien sie gekommen und hätten ihren Bruder mal festgenommen und mal verhört. Als sie ihn im Dezember 2008 einmal in Schutz genommen habe, habe man auch sie mitgenommen und verhört. Sie habe sagen sollen, wer den Kurden getötet habe. Danach habe man sie wieder gehen lassen. Man habe sie 14 Tage lang festgehalten. Im Februar 2009 hätten sie es nicht mehr ausgehalten und ihre Ausreise vorbereitet. Auf Befragen machte die Klägerin Angaben zu ihrer Religionsausübung. Eine Kopie ihrer Taufbescheinigung reichte sie nach. 4 Mit Bescheid vom 11.12.2009 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt die Klägerin zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihr für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Syrien an. 5 Am 21.12.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Wenngleich eine Gruppenverfolgung von Christen in Syrien nicht gegeben sei, so komme es doch zu erheblichen Unterdrückungsmechanismen gegen die christliche Minderheit, die im konkreten Einzelfall dazu führen könnten, dass die Grenze zur Asylrelevanz erreicht werde. So sei es im Fall der Klägerin gewesen. Es entspreche im Übrigen den örtlichen Gegebenheiten, dass die Klägerin als aramäische Christin kein kurdisch spreche. Ferner legt sie eine Bescheinigung der Freien evangelischen Gemeinde Bonn vom 01.10.2010 sowie Fotos über ihre dortige Mitarbeit vor. 6 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war. 7 Im Übrigen beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 und 4 ihres Bescheides vom 11.12.2009 zu verpflichten, bezüglich der Klägerin ein Abschiebungshindernis gem. § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren und im Verfahren des Bruders - 20 K 8602/09.A - verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 14 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 15 Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des Bescheides sind daher ebenfalls aufzuheben. 16 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz ergänzten Abschiebungsverbot wird Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt. Die Europäische Kommission hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Bezug genommen, 17 vgl. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen vom 12. September 2001 KOM(2001) 510 endgültig S. 6, 30. 18 Die Vorschriften zum subsidiären Schutz sind dabei im Aufenthaltsgesetz insoweit "überschießend" umgesetzt worden, als die in Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Varianten des ernsthaften Schadens in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG als absolute Abschiebungsverbote ausgestaltet worden sind. 19 Bei der Auslegung des § 60 Abs. 2 AufenthG ist nunmehr auch Art. 19 Abs. 2 der Grundrechte-Charta (GR-Charta ) als verbindlicher Teil des primären Unionsrechts zu berücksichtigen. Danach darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Für die Auslegung dieser Bestimmung ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen heranzuziehen, 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412; s. hierzu auch: Hruschka/Lindner, Der internationale Schutz nach Art. 15 b und c Qualifikationsrichtlinie im Lichte der Maßstäbe von Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG, NVwZ 2007, 645 ff. 21 Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG u.a. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 22 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen ein, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind, und misst so den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412; EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla - Rn. 84 ff. zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung. 24 Der in dem Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. e der Richtlinie enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 25 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412, 26 der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk" - reales Risiko) abstellt. Das Bestehen eines realen Risikos muss durch den Vortrag stichhaltiger Gründe (substantial grounds for believing) belegt werden. Dabei ist die Intensität der im Einzelfall drohenden Verletzung zu berücksichtigen. Je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto weniger gewiss muss ihr tatsächlicher Eintritt sein, 27 vgl. EGMR, Urteil vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia gg Türkei - InfAuslR 2010, S. 47 ff; EGMR, Große Kammer, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 - Saadi gg Italien - NVwZ 2008, 1330; Hruschka/Lindner, Der internationale Schutz nach Art. 15 b und c Qualifikationsrichtlinie im Lichte der Maßstäbe von Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG, NVwZ 2007, 645 ff m.w.N.. 28 Dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, 29 vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410-412. 30 Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162-171. 32 Gemessen an diesen Kriterien hat die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin selbst - anders als ihr Bruder - vor ihrer Ausreise in Syrien noch keinen ernsthaften Schaden erlitten hat und ihr ein solcher auch nicht unmittelbar drohte. 33 Allerdings glaubt die Kammer der Klägerin ihre Schilderungen betreffend die Auseinandersetzungen zwischen Christen und Kurden in ihrer Heimatstadt im April 2007 sowie die Angaben bezüglich der damit im Zusammenhang stehenden Verhaftungswelle, von der auch ihr Bruder betroffen war. Die Angaben der Klägerin stimmen im Wesentlichen mit den Angaben überein, die ihr Bruder bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hat, und sind auch im Übrigen widerspruchsfrei. Soweit auf der Grundlage des Protokolls der Anhörung vor dem Bundesamt einige Ungereimtheiten verblieben, hat die Klägerin diese im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugend und detailreich, gleichzeitig aber ohne erkennbare Übertreibungen erläutert. Besonders eindrücklich war dabei die Schilderung der Veränderungen ihres Bruders in Folge der von diesem erlittenen Haftzeit von mehr als einem Jahr. Die Glaubwürdigkeit der Klägerin wurde dabei nicht zuletzt dadurch bekräftigt, dass sie ihre eigene Rolle bei diesen Ereignissen nicht übersteigerte, sondern eher zurückhaltend beschrieb. Sie selbst war danach nicht inhaftiert, sondern wurde einige Zeit nach der Haftentlassung ihres Bruders über einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen mehrfach zu einem Verhör mitgenommen. Dies beruhte darauf, dass sie sich bei einer der nach der Haftentlassung ihrer Bruders erfolgten weiteren kurzfristigen Festnahmen für ihren Bruder eingesetzt und die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, ihn in Ruhe zu lassen. Nach zwei Wochen aber hörten die Mitnahmen der Klägerin bereits wieder auf und es ist nach ihren Angaben bei den Verhören auch nicht zu Übergriffen gekommen. 34 Die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG greift daher zugunsten der Klägerin nicht ein. Unbeschadet dessen besteht ein reales Risiko bzw. eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG, Art. 15 b der Richtlinie 2004/83/EG erleiden wird. 35 Es entspricht ständiger Auskunftslage, dass zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden, wobei sich diese Befragung über mehrere Stunden hinziehen kann, 36 vgl. zuletzt: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010. 37 Ob bzw. in welchem Maße darüber hinaus ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände in der Person des Betroffenen die Gefahr einer länger andauernden Inhaftierung - mit der dann daraus folgenden für Syrien typischen Gefahr von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - besteht, ist unter Berücksichtigung der Entwicklungen seit dem Jahre 2009 unter Geltung des am 03.01.2009 in Kraft getretenen bilateralen Rückführungsabkommens zwischen der Bundesrepublik und Syrien vom 25.07.2008 (BGBl. II 2008, S. 811, 2009 S. 107) in der Rechtsprechung umstritten. 38 Überwiegend wird davon ausgegangen, dass die in neueren Erkenntnisquellen aus dem Jahre 2009 und Anfang 2010 beschriebene Fälle, in denen es zu Inhaftierungen gekommen ist, 39 vgl. hierzu Stellungnahmen des Europäischen Zentrums für kurdische Studien (EZKS) vom 25.11.2009 und vom 14.02.2010 an Herrn Rechtsanwalt Walliczek in Minden; Ad-hoc Ergänzungsberichte des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 und vom 07.04.2010, 40 keinen Schluss darauf zulassen, dass nunmehr jeder syrische Staatsangehörige allein schon wegen der Beantragung von Asyl oder eines längerfristigen Aufenthalts in Deutschland der konkreten Gefahr einer länger andauernden Inhaftierung oder körperlichen Misshandlung ausgesetzt ist. Nur wenn weitere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht danach für Rückkehrer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung. Dabei sind neben einem politischen Engagement des Betroffenen und naher Angehöriger gegebenenfalls weitere Gefährdungsfaktoren in den Blick zu nehmen, die jeweils einer Bewertung im Einzelfall bedürfen, 41 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.08.2010 - 3 A 121/10 - Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 14 A 729/10.A - und vom 19.04.2010 - 14 A 237/10.A -; VG Oldenburg, Urteil vom 20.07.2010 - 4 A 22/10 - Juris; VG Hannover, Beschluss vom 31.05.2010 - 2 B 2111/10 - Juris; VG Kassel, Urteil vom 19.05.2010 - 3 K 892/09.KS.A - Juris; VG Stade, Urteil vom 12.05.2010 - 6 A 1435/07 - Juris; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.05.2010 - 2 K 2261/08.F.A Juris.; VG Meiningen, Urteil vom 01.04.2010 - 8 K 2040/09 - Juris. 42 Zum Teil wird mit Blick auf die Zahl der bekannt gewordenen Verhaftungen und die dabei zu Tage getretene Willkür davon ausgegangen, dass bereits aufgrund der Asylantragstellung und des Aufenthalts in der Bundesrepublik Betroffenen bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Festnahmen und damit einhergehende menschenrechtswidrige Behandlung drohen, 43 so: VG Chemnitz, Urteile vom 17.05.2010 - A 5 K 1116/08 - und vom 07.06.2010 - A 5 K 390/06 - Juris. 44 Diese letztgenannte Auffassung hinsichtlich des Gefährdungsgrundes eilt auch die erkennende Kammer. Dies beruht maßgeblich darauf, dass es außer den drei in den oben genannten Auskünften und Ad-hoc Lageberichten des Auswärtigen Amtes bestätigten drei Inhaftierungsfällen aus dem Jahre 2009, von denen nach den dortigen Angaben bei einer Gesamtzahl von 38 zurückgeführten Personen 7 Personen betroffen waren, offenbar zu weiteren Inhaftierungen nach Rückführungen aus Deutschland, aber auch aus anderen Ländern, gekommen ist. 45 So wurden Mitte März die syrischen Studenten Hassan Baroudi und Kutiba al-Issa aus Malaysia abgeschoben, wo sie anlässlich der Teilnahme an einem Vortrag des syrischen muslimischen Geistlichen Scheich Aiman al-Dakkak am 21.01.2010 in Kuala Lumpur zusammen mit allen anderen Anwesenden festgenommen worden waren. Alle Inhaftierten mit Ausnahme von 12 ausländischen Staatsangehörigen, darunter auch Hassan Baroudi und Kutiba al-Issa, wurden zu einem späteren Zeitpunkt wieder freigelassen. Seit der Ankunft der beiden syrischen Studenten in der syrischen Hauptstadt Damaskus wurden sie nicht mehr gesehen, 46 vgl. amnesty international, "Syrische Studenten vermisst", UA-096/2010. 47 Am 19.08.2010 wurde Abdulkarim Husain Husain aus Norwegen abgeschoben und am Flughafen von Damaskus festgenommen. Vor seiner Abschiebung war er Vorstandsmitglied des Vereins der syrischen Kurden in Norwegen. Am 02.09.2010 wurde er ohne Anklageerhebung aus der Haft entlassen. Vermutlich wurde er die meiste Zeit in der Abteilung für Politische Sicherheit im Stadtteil al-Fayha in Damaskus festgehalten, 48 vgl. kurdwatch, Bericht vom 24.08.2010, "Damaskus: Exilaktivist nach Abschiebung aus Syrien festgenommen", www.kurdwatch.org; amnesty international, "Syrischer Kurde frei", UA-188/2010-1. 49 Zu Festnahmen kam es auch nach der Abschiebung einer sechsköpfigen Familie aus Deutschland am 27.07.2010. Zwei Mitglieder der Familie - Hamza Hassan und Khalid Hassan - wurden bei der Ankunft am Flughafen Damaskus verhaftet. Sie sollen festgenommen worden sein, weil sie in Deutschland straffällig geworden sind, wobei unklar ist, wer die syrischen Sicherheitskräfte über die Straffälligkeit informiert hat, 50 vgl. kurdwatch, Bericht vom 08.08.2010, "Damaskus: Sechsköpfige Familie aus Deutschland abgeschoben, zwei Personen inhaftiert", www.kurdwatch.org. 51 Auf den vorgenannten Fall bezieht sich offenbar auch die Antwort der Bundesregierung vom 22.10.2010 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u.a. und der Fraktion DIE LINKE vom 06.09.2010 betreffend die Inhaftierung von abgeschobenen Syrern in Damaskus (BT-Drucksache 17/2869), in der unter Punkt 13 zum Verbleib und den Lebensumständen von "H.H. und K.H." ausgeführt wird, es treffe zu, dass zwei zurückgeführte Personen im Juli 2010 inhaftiert und offenbar strafrechtlichen Ermittlungen unterzogen worden seien. Nach unbestätigten Informationen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation sei eine der Personen nach 29 Tagen Haft freigelassen worden. Die Inhaftierung der anderen Person dauere offenbar an, 52 vgl. Antwort der Bundesregierung vom 22.10.2010, BT-Drucksache 17/3365. 53 Die vorgenannte Antwort der Bundesregierung ist dabei insoweit von besonderem Interesse, als dort Inhaftierungsfälle genannt werden, die keinen Eingang in den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 gefunden haben. Dies gilt für den Inhaftierungsfall im Anschluss an die am 27.07.2010 aus Essen stattgefundene Abschiebung, die in zeitlicher Hinsicht in den Berichtszeitraum fällt. Dies gilt aber auch für einen offenbar stattgefundenen fünften Inhaftierungsfall, der allerdings zeitlich nicht näher eingegrenzt wird. Nach den Angaben der Bundesregierung sind jedenfalls in den Jahren 2009 und 2010 in fünf Fällen Inhaftierungen nach der Rückführung bekannt geworden, von denen 14 Personen (bei einer Gesamtzahl von 73 abgeschobenen Personen, davon 50 auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens) betroffen waren und in denen die Haftdauer zwischen drei Tagen und dreieinhalb Monaten betrug. 54 Zur Überzeugung der Kammer folgt aus den jüngsten zuvor beschriebenen Fällen, dass sich die Befürchtungen hinsichtlich einer Verschärfung im Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte, die zu den Ad-hoc Berichten des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 und vom 07.04.2010 geführt haben, weiter bestätigen und es sich bei den drei vom Auswärtigen Amt bestätigten Inhaftierungsfällen keineswegs bereits um das Ende einer kurzen Phase mit einer zufälligen Häufung von Inhaftierungen bei Einreise handelt. Es finden vielmehr unverändert Inhaftierungen statt, von denen eine erhebliche Zahl von Personen betroffen ist. Bei der Bewertung der Zahlen ist zudem zu berücksichtigen, dass diese einerseits selbst von offizieller deutscher Seite unterschiedlich angegeben werden und andererseits die Zahl der bekanntgewordenen Inhaftierungsfälle keinen eindeutigen Rückschluss darauf zulässt, dass die Betroffenen in allen anderen Fällen nicht von asylrelevanten Maßnahmen betroffen waren. Nur ein Teil der Abschiebevorgänge erfolgt überhaupt mit deutschem Begleitpersonal. Von 60 Abschiebevorgängen, die in der Antwort der Bundesregierung genannt sind, wurden 27, also nahezu die Hälfte, ohne Begleitpersonal durchgeführt (Punkt 9 der Antwort). Außerdem wird regelmäßig der Verbleib und die Situation von zurückgeführten Personen weder durch die Bundesregierung noch durch die Deutsche Botschaft in Damaskus verfolgt. Seit Mai 2010 ist es Mitarbeitern der Deutschen Botschaft nur noch im Rahmen der protokollarischen Betreuung von Delegationen nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch das syrische Außenministerium möglich, den Sicherheitsbereich des Flughafens in Damaskus zu betreten, 55 vgl. Punkt 14 der Antwort der Bundesregierung; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010. 56 Die dadurch bedingte Unsicherheit ist auch deshalb besonders ernst zu nehmen, weil - wie im Falle des Khalid Mio Kenco - Festnahmen nicht nur unmittelbar am Flughafen erfolgen, sondern offenbar auch anlässlich von erst danach stattfindenden Einbestellungen beim Sicherheitsdienst. Dadurch reduziert sich die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von Inhaftierungen auf ein Minimum, wenn nicht Zufälle zu einer Aufdeckung führen, so wie dies auch im Fall des Khalid Mio Kenco war, nachdem er nach seiner Haftentlassung wieder illegal über die grüne Grenze nach Syrien fliehen konnte, 57 vgl. zu den Einzelheiten dieses Falles: EZKS, Stellungnahme vom 19.05.2010 an die Republik Österreich, Bundesasylamt. 58 Aus der vorgenannten Stellungnahme ergeben sich im Übrigen Anhaltspunkte für weitere Fälle, wenngleich gesicherte Aussagen hierzu aus Sicht des EZKS noch nicht möglich sind, 59 vgl. auch: ACCORD, Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Bericht vom Mai 2010, S. 63 f. 60 Die Kammer ist nach allem überzeugt davon, dass gegenwärtig ernst zu nehmende Erkenntnisse über willkürliche Verhaftungen durch syrische Stellen bei abgeschobenen syrischen Exilanten bestehen. Ein bestimmter Verfolgungsmodus lässt sich dabei - bedingt durch die in Syrien herrschende Willkür und das in seinen Auswirkungen nicht abschätzbare Nebeneinander verschiedener Geheimdienste - nicht erkennen. Dies belegt nicht zuletzt der Fall der aus Essen zurückgeführten Personen, die offenbar in keiner Weise politisch aktiv waren. Soweit eine vorangegangene Straffälligkeit in der Bundesrepublik als Grund für die Inhaftierung vermutet wird, lässt sich dies derzeit mangels konkreter Erkenntnisse hierzu nicht bestätigen; zumindest in der Antwort der Bundesregierung vom 22.10.2010 wird über eine mögliche Straffälligkeit der betroffenen Personen nichts mitgeteilt. Die Willkür im Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte wird zusätzlich an dem Fall eines im September 2010 am syrischen Grenzübergang al-Qamishli/Nusaybin festgenommenen Syrers deutlich. Dieser kurdische Syrer lebte bereits seit 1995 in Deutschland und hielt sich nur besuchsweise wieder in seinem Herkunftsstaat Syrien auf. Anhaltspunkte für irgendeinen besonderen politischen Hintergrund seiner Inhaftierung liegen nicht vor, 61 vgl. kurdwatch, Bericht vom 02.10.2010, "Al-Qamishli: Erneut Kurde aus Deutschland in Syrien festgenommen", www.kurdwatch.org. 62 Es besteht nach alledem auch für Personen, die sich im Ausland nicht exilpolitisch betätigt haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer nicht nur kurzfristigen Inhaftierung bei Rückkehr und damit einhergehender Folter oder anderer menschenrechtswidriger Behandlung. Für die Klägerin ist dieses Risiko nach Auffassung der Kammer nochmals erhöht, weil sie in Syrien bereits mehrfach verhört wurde und aktenkundig geworden ist, was - auch wenn dies nicht in politischem Zusammenhang erfolgte und seinerzeit noch nicht mit menschenrechtswidriger Behandlung verbunden war - voraussichtlich ein gesteigertes Interesse der syrischen Sicherheitskräfte an der Klägerin nach sich ziehen wird. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.