Urteil
21 K 1975/07
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Verlängerung einer Stadtbahn kann die Verlegung vorhandener Telekommunikationsleitungen erforderlich machen; der Netzbetreiber ist zur Verlegung auf eigene Kosten verpflichtet, wenn die Verlegung Folge der Änderung des Verkehrswegs oder der Herstellung einer späteren besonderen Anlage ist (§§ 53, 56 TKG).
• § 53 TKG (Beseitigung/Änderung wegen Widmungszweck) bleibt anwendbar, auch wenn die Verkehrswegunterlegung Folge der Errichtung einer besonderen Anlage ist; § 56 TKG wirkt einschränkend bei bevorrechtigten besonderen Anlagen.
• Die von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG normierte Ausnahme wegen unverhältnismäßig hoher Kosten greift nur, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist oder die Verlegungskosten so hoch sind, dass sie faktisch zur Aufgabe der Leitung zwingen; Kosten einer Verlegung im Straßenraum sind grundsätzlich nicht unverhältnismäßig hoch.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung des Netzbetreibers zur kostenpflichtigen Verlegung von Telekommunikationsleitungen bei Stadtbahnbaumaßnahme • Eine Verlängerung einer Stadtbahn kann die Verlegung vorhandener Telekommunikationsleitungen erforderlich machen; der Netzbetreiber ist zur Verlegung auf eigene Kosten verpflichtet, wenn die Verlegung Folge der Änderung des Verkehrswegs oder der Herstellung einer späteren besonderen Anlage ist (§§ 53, 56 TKG). • § 53 TKG (Beseitigung/Änderung wegen Widmungszweck) bleibt anwendbar, auch wenn die Verkehrswegunterlegung Folge der Errichtung einer besonderen Anlage ist; § 56 TKG wirkt einschränkend bei bevorrechtigten besonderen Anlagen. • Die von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG normierte Ausnahme wegen unverhältnismäßig hoher Kosten greift nur, wenn eine anderweitige Unterbringung nicht möglich ist oder die Verlegungskosten so hoch sind, dass sie faktisch zur Aufgabe der Leitung zwingen; Kosten einer Verlegung im Straßenraum sind grundsätzlich nicht unverhältnismäßig hoch. Die Klägerin verlängerte eine Stadtbahnstrecke in der B.-Straße; im Zuge der Baumaßnahme mussten bestehende Telekommunikationsleitungen der Beklagten verändert bzw. verlegt werden. Vor Ausführung informierte die Beklagte über die Lage der Leitungen und schätzte Verlegungskosten. Klägerin und Beklagte schlossen Kostenübernahmevereinbarungen, wonach die Klägerin die Kosten vorläufig übernahm und Erstattung verlangte, falls ein Gericht die gesetzliche Verpflichtung der Beklagten feststellt. Die Beklagte stellte Rechnungen, die Klägerin zahlte und klagte auf Feststellung der gesetzlichen Verlegungspflicht der Beklagten nach TKG; hilfsweise forderte sie Erstattung knapp 953.253 €. Die Beklagte berief sich auf § 56 Abs.2 Satz2 TKG und behauptete, es handele sich um Fernleitungen, deren Verlegung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht habe. • Klagezugang und Klagebefugnis: Die Feststellungsklage ist statthaft, weil die Vereinbarungen eine gerichtliche Feststellung der gesetzlichen Verpflichtung als Erstattungsgrund vorsehen (§ 43 VwGO). • Anwendbare Normen: § 53 Abs.1,3 TKG 1996 (Beseitigung/Änderung bei Eingriff in Widmungszweck) und § 56 Abs.2 TKG 1996 (Verlegung wegen späterer besonderer Anlage) sind einschlägig; heutige Entsprechungen sind § 72 bzw. § 75 TKG. • Vorrang des Verkehrswegs (§ 53 TKG): Die Verlegung war unmittelbare Folge der Änderung des Verkehrswegs (Wegverlagerung durch Stadtbahn). Daher wäre die Klägerin nach § 53 Abs.3 TKG berechtigt gewesen, die Beseitigung/Verlegung auf Kosten der Beklagten zu verlangen; dies begründet die Feststellungspflicht der Beklagten. • Spezialregel § 56 TKG: Auch bei Betrachtung ausschließlich nach § 56 Abs.2 Satz1 TKG ist die Beklagte zur Verlegung verpflichtet, weil die Stadtbahn als spätere besondere Anlage bevorrechtigt ist und deren Herstellung ohne Verlegung wesentlich erschwert worden wäre. • Ausnahme wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (§ 56 Abs.2 S.2): Die Norm schützt Fernleitungen nur, wenn anderweitige Unterbringung unmöglich oder die Kosten so hoch sind, dass sie faktisch zur Aufgabe der Leitung zwingen. Kosten einer Verlegung im Straßenraum sind nach Gesetzeszweck in der Regel nicht unverhältnismäßig. Hier konnten die Leitungen wieder im Straßenraum untergebracht werden und die Verlegungskosten (unter €1 Mio.) stehen nicht außer Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an der Stadtbahnverlängerung. • Beurteilung der Beklagtenvorbringen: Die behaupteten Besonderheiten (Materialverlust, aufwändige Bauabläufe) rechtfertigen keine Ausnahme; ein Vorteilsausgleich oder Saldierung kommt nicht zum Tragen. Eigentumsverhältnisse der späteren Anlage (Verkauf an KVB) beeinträchtigen die Verpflichtung nicht; Rückerstattungsansprüche nach § 56 Abs.4 TKG bleiben unberührt. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zusammenhang mit der Verlängerung der Stadtbahnlinie auf eigene Kosten durchzuführen. Die Klage war damit begründet; die Beklagte trägt die Verfahrenskosten. Die Berufung wurde zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, die Verlegung folgte aus der Änderung des Verkehrswegs und/oder der Herstellung einer späteren besonderen Anlage; die in § 56 Abs.2 Satz2 TKG vorgesehene Ausnahme wegen unverhältnismäßig hoher Kosten greift nicht, weil eine Unterbringung im Straßenraum möglich war und die Kosten nicht so hoch waren, dass sie faktisch zur Aufgabe der Leitung hätten führen müssen. Die Feststellung schafft die Grundlage für den Erstattungsanspruch der Klägerin aus den getroffenen Vereinbarungen; deshalb war über den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nicht zu entscheiden.