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Beschluss

14 L 94/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1123.14L94.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 896/12 gegen die Anschlussverfügung der Antragsgegnerin vom 02.01.2012 wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen Anschlussverfügung vom 02.01.2012 eine auf den Einzelfall abstellende Begründung des besonderen Vollzugsinteresses abgegeben. Insbesondere erschöpft sie sich nicht nur in formelhaften Erwägungen oder der bloßen Wiedergabe der Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm. Sie hat dargelegt, dass der sofortige Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal geboten ist, weil ein zusätzlicher Anstieg des Wasserspiegels des angrenzenden Zaubersees durch eine nicht gemeinwohlverträgliche Versickerung der nicht unerheblich bebauten und befestigten Flächen zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Wasserstandsregulierungspumpe des Zaubersees und dem damit zusammenhängenden Hochwasserschutz der umliegenden Grundstücke vermieden werden müsse. 6 Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Herstellung eines ordnungsgemäßen Kanalanschlusses für die Entsorgung des Regenwassers das Interesse der Antragsteller, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 896/12 abzuwarten. Bei der hier allein möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der mit Verfügung vom 02.01.2012 angeordnete Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal erkennbar als rechtmäßig, so dass ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anschlussverpflichtung besteht. 7 Die angegriffene Anschlussverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 9 und 12 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin in der hier anzuwendenden Fassung vom 14.12.2010 (EWS). Der in diesen Vorschriften durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert worden ist. 8 Hat die Gemeinde - wie hier - die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung, umfasst diese auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt), 9 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N.. 10 Der Antragsteller unterliegt nach § 9 Abs. 1, 5 und 8 EWS dem Anschluss- und Benutzungszwang an den Niederschlagswasserkanal. Die Voraussetzungen der Ausnahmetatbestände der §§ 9 Abs. 5, 5 Abs. 2 und 3 EWS liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat weder auf die Überlassung des Niederschlagswassers verzichtet (§ 5 Abs. 3 ESW i.V.m. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG) noch die Antragsteller von der Abwasserüberlassungspflicht des § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG freigestellt (§ 5 Abs. 3 ESW i.V.m. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG). Auch haben die Antragsteller keinen subjektiven Anspruch auf Freistellung von der Überlassungspflicht für Niederschlagswasser, den sie der gegen sie ergangenen Anschlussverfügung entgegensetzen könnten. Ungeachtet der Frage, ob in den außergerichtlichen Schreiben des Antragstellers zu 1) an die Antragsgegnerin bereits ein (konkludenter) Antrag auf Freistellung von der Überlassungspflicht zu sehen ist, fehlt es jedenfalls an dem nach § 53 Abs. 3a Satz 4 LWG für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht von den Antragstellern gegenüber der zuständigen Behörde zu führenden Nachweis, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Ohne einen solchen Nachweis fehlt es bereits an einer Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG. Die von den Antragstellern pauschal aufgestellte Behauptung, das Niederschlagswasser versickere gemeinwohlverträglich, genügt diesem Nachweiserfordernis nicht. 11 Soweit die Antragsteller wiederholt betonen, dass der neue Regenwasserkanal - gemeint ist die Verlängerung des vorhandenen Niederschlagswasserkanals auf Höhe der Grundstücke "O. U.---weg 0 - 00" - nutzlos sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Regenwasserkanal dient dem Sammeln und Fortleiten des anfallenden Niederschlagswassers, und damit der Erfüllung der Verpflichtung der abwasserbeseitigungspflichtigen Antragsgegnerin aus § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG. Soweit die Antragsteller die Nutzlosigkeit des Regenwasserkanals auf die Lösung der "Zauberseeproblematik" beziehen, verkennen sie, dass der Niederschlagswasserkanal allenfalls insoweit mit der "Zauberseeproblematik" im Zusammenhang steht, als das Niederschlagswasser der betroffenen Anlieger nun nicht mehr auf dem jeweiligen Grundstück entsorgt werden kann, sondern in den Niederschlagswasserkanal eingeleitet werden muss. Ob mit der Entsorgung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken tatsächlich die Gefahr eines zusätzlichen Anstiegs des Wasserstandes des "Zaubersees" einhergeht, bedarf hier keiner Klärung. Zur Lösung der "Zauberseeproblematik" ist von der Antragsgegnerin die Absenkung von Grundwasser durch Niveauregulierung des Wasserspiegels des "Zaubersees" mittels einer Pumpanlage mit anschließender Einleitung des abgeleiteten Grundwassers in den Saaler Mühlenbach vorgesehen. Auf diese Weise sollen die Anwohner bei stärkeren Regenfällen vor einem Überlaufen des "Zaubersees" geschützt werden. Soweit die Antragsteller verlangen, die Anschlussverfügung "so lange auszusetzen oder zurückzunehmen, bis die Regulierungspumpe ihre Funktionsfähigkeit bewiesen hat", konstruieren sie einen nicht bestehenden Zusammenhang zwischen der Pumpanlage zur Niveauregulierung des "Zaubersees" und dem ihnen gegenüber angeordneten Anschluss an den Niederschlagswasserkanal. Die in der Hauptsache angefochtene Anschlussverfügung dient ausschließlich der Durchsetzung des bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs und der Herstellung ordnungsgemäßer Entwässerungsverhältnisse auf dem Grundstück der Antragsteller. 12 Die Verpflichtung zur Herstellung der Hausanschlussleitung führt auch nicht zu einer für die Antragsteller unzumutbaren Belastung. Dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsteller mangelt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung. Dass die Anschlusskosten angesichts der Grundstückstopographie eine Höhe erreichen, die den Antragstellern auch unter Berücksichtigung der Situationsgebundenheit ihres Grundeigentums nicht zuzumuten wäre, ist nicht ersichtlich. 13 Auch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und wird im Übrigen auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Hinsichtlich der Frist zur Befolgung der Anschlussverfügung geht die Kammer davon aus, dass die aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs inzwischen nahezu abgelaufene Frist entsprechend verlängert werden wird und bis zu deren Ablauf Vollziehungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des in der Hauptsache (vorläufig) festgesetzten Betrages zugrundegelegt.