Urteil
11 K 4991/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:1126.11K4991.09.00
6Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000. Das Grundstück war nach Teilung im Januar 1995 aus den früheren Parzellen 000/000 entstanden und 1995 durch die Kläger von den Voreigentümern B. erworben worden. Das Grundstück liegt im Bereich der zwischen 1902 und 1908 errichteten E. -Talsperre. Das Gebiet an der Nordseite dieser Talsperre weist neben großen freien bzw. bewaldeten Flächen eine durchweg ungeordnete Bebauung mit zum Teil genehmigten, zum Teil ungenehmigten Vorhaben auf. Vornehmlich handelt es sich um Wochenendhäuser, die nach der Feststellung des Beklagten häufig auch unerlaubt dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Entwicklung nahm ihren Ausgang bereits in den 1930er Jahren und fand, was die Genehmigung von Wochenendhäusern angeht, erst in den 1980er Jahren einen Abschluss. Der Flächennutzungsplan der Stadt M. stellt das streitbefangene Grundstück als "Sondergebiet Wochenendhausgebiet" dar. Im Jahr 1971 beschloss der Rat der Stadt M. die Aufstellung eines Bebauungsplans "E. " Nr. 00. Am 13. September 1993 wurde der Aufstellungsbeschluss aufgehoben und zugleich die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans "E. " Nr. 00 gefasst. Diesen Aufstellungsbeschluss hob der Rat wiederum mit Beschluss vom 27. Juni 2000 auf. Seither wird die Aufstellung eines Bebauungsplans für den hier streitigen Bereich nicht mehr erwogen. Ab 2001 führte der Beklagte umfangreiche Ermittlungen durch, um eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Gebäude sowie deren formelle und/oder materielle Legalität zu erhalten und in einem weiteren Schritt auch die wegemäßige Erschließung der vorhandenen Vorhaben zu erfassen, um schließlich auch bauordnungsbehördlich gegen ungenehmigte Vorhaben vorgehen zu können. Hierzu wurde am Dezember 2006 ein Konzept entwickelt, wobei der Ausgang eines seinerzeit beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens (2 K 3598/05, Urteil vom 28. August 2007, Nichtzulassung der Berufung mit Beschluss des OVG NRW vom 19. Dezember 2008 - 7 A 3058/07 -) maßgeblich sein sollte. Eine in diesem Zusammenhang auch erwogene Satzung auf der Grundlage von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB wurde mit der Begründung nicht weiter verfolgt, es mangele an der erforderlichen Erschließung. Den Rechtsvorgängern der Kläger, den Eheleuten B. , hatte der Beklagte auf Antrag vom 4. Februar 1985 am 2. Dezember 1986 einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem streitbefangenen Grundstück erteilt. Die Geltung dieses Vorbescheides wurde bis zuletzt bis zum 2. Dezember 1994 verlängert. Nach Teilung des Grundstückes (§ 16 BauGB i. V. m. § 8 BauO NRW) und dem Erwerb durch die Kläger wurde den Klägern auf Antrag mit Bescheid vom 23. April 1995 ein Bauvorbescheid betreffend die Errichtung eines Wochenendhauses mit Nebenbestimmungen erteilt und in der Folgezeit sechsmal, zuletzt auf Antrag vom 2. November 2000 am 11. Januar 2002 rückwirkend mit Gültigkeit bis zum 2. Dezember 2001 verlängert. Die weiteren Verlängerungsanträge der Kläger (vom 7. November 2002, 6. November 2003 und 26. November 2004) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird ab, da das Vorhaben im Rahmen des hier maßgeblichen § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich nicht zulässig sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 5. August 2009 Klage erheben lassen, zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen wird, an der ausreichenden Erschließung des Vorhabens bestünden keine Zweifel. Seit der letzten Verlängerung des Vorbescheides habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert, was zu einem Anspruch der Kläger führe. Außerdem sei der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW entsprechend heranzuziehen, da der Beklagte am 9. Januar 2007 (Tag des Ablehnungsbescheides) schon länger als ein Jahr Kenntnis von der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens gehabt habe. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats des Rheinisch-Bergischen-Kreises vom 28. Juli 2009 zu verpflichten, den Klägern den Bauvorbescheid zur Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstücke 000 und 000 zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Umstand, dass der Beklagte - möglicherweise zuletzt auch rechtswidrig - den Vorbescheid bis zur ersten Versagung stets antragsgemäß verlängert habe, begründe für sich gesehen keinen Anspruch auf weitere Verlängerung, wenn deren materiellen Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. Ein Verlängerungsanspruch des Bauherrn bestehe, wenn das Vorhaben im Entscheidungszeitpunkt öffentlich rechtlichen Vorschriften entspreche. Dies sei nicht (mehr) der Fall, so dass die Behörde den Verlängerungsantrag ablehnen müsse. Die Behörde sei nicht gehindert, die Sach- und Rechtslage bei der Prüfung des Verlängerungsantrages anders zu beurteilen als bei der ersten Entscheidung. Vorliegend stünden dem Vorhaben zumindest öffentliche Belange im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge von Beklagtem und von der Widerspruchsbehörde. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten, mit dem die Verlängerung des Vorbescheides betreffend die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem streitbefangenen Grundstück über den 2. Dezember 2001 hinaus abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Verlängerung des Vorbescheides im Rahmen von §§ 71 Abs. 1, 2 i. V. mit 75 und 77 Abs. 2 BauO NRW, da dem Vorhaben (nunmehr) öffentlich rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Nach §§ 71 Abs. 2, 77 Abs. 2 BauO NRW kann die zweijährige Geltungsdauer des Vorbescheides auf schriftlichen Antrag jeweils - auch rückwirkend - bis zu einem Jahr verlängert werden; diese Verlängerung kann wiederholt beantragt werden. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 11 A 1942/76 - = BRS 47 Nr. 140; OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Januar 1995 - 1 L 457/93 - = NVwZRR 1995, 246, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Bauvorbescheides die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche, also aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat und nicht an die im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung des Vorbescheides, um dessen Verlängerung es geht, bestehende Sach- und Rechtslage gebunden ist. Der der Baugenehmigungsbehörde vom Gesetz eröffnete Entscheidungszeitraum ist von vornherein für die Beteiligten erkennbar auf zwei Jahre begrenzt; die feststellende Wirkung, dass ein Vorhaben in den geprüften Belangen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, entfällt daher danach ohne weiteres. Entgegen der von den Klägern geäußerten Rechtsansicht ist daher kein Raum für eine - sinngemäß - entsprechende Anwendung der sich aus §§ 48, 49 VwVfG NRW ergebenden Rechtsgedanken. Ob eine Verlängerung nicht in Betracht kommt, weil sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder aber die Baugenehmigungsbehörde diese anlässlich der Ablehnung erstmals zutreffend beurteilt hat, ist unerheblich, vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987, a. a. O. mit weiteren Nachweisen. Es kann deshalb der Umstand dahinstehen, dass der Beklagte die Verlängerung vom 9. Januar 2002 (rückwirkend bis 2. Dezember 2000) und vom 11. Januar 2002 (rückwirkend bis 2. Dezember 2001) im Hinblick auf die am 27. Juni 2000 beschlossene Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses betreffend den Bebauungsplan Nr. 00 "E. " möglicherweise rechtswidrig erteilte. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides kommt vorliegend aus materiell-rechtlichen Gründen nicht in Betracht, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Das Vorhaben beeinträchtigt jedenfalls öffentliche Belange im Rahmen von § 35 Abs. 2, 3 Nr. 7 BauGB, da es als sonstiges Vorhaben im unbeplanten Außenbereich ausgeführt werden soll und seine Verwirklichung die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Hierzu im Einzelnen: Ein Bebauungsplan gemäß § 30 BauGB besteht für das streitbefangene Grundstück nicht; von einer ursprünglich einmal beabsichtigten Überplanung des Bereichs "E. " hat der Rat der Stadt M. offenbar auf absehbare Zeit Abstand genommen. Auch ist es nicht zum Beschluss einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB gekommen, wobei die Gründe hierfür unerheblich sind. Das streitbefangene Grundstück ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen, denn es fehlt den im Bereich "E. " vorhandenen Bauten an einer organischen Siedlungsstruktur und an einer aufeinander folgenden Bebauung, die einen Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB vermitteln könnte. Beide Elemente - also ein Bebauungszusammenhang, der zudem Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist - müssen zusammenkommen, damit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB genügt sein kann, vgl.: BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22. Die von den Klägern nicht in Abrede gestellte Außenbereichslage ergibt sich hier bereits aus den beiden Akten befindlichen Karten und Lageplänen. Der hier maßgebliche Bereich südlich der Landstraße 000 fällt zur Talsperre hin ab und ist ganz überwiegend geprägt durch unbebaute Wald- und Wiesenflächen. Die auf den benachbarten Flurstücken anzutreffende Bebauung (etwa Flurstücke 000, nördlich gelegen; 000, unmittelbar südwestlich anschließend; 000 westlich anschließend; 000, nordwestlich gelegen) stellt sich als geradezu beispielhafte Splittersiedlung ungeordneter Art dar. Diese Einschätzung entspricht dem Ergebnis der am 18. Mai 2010 vom Gericht vorgenommenen Ortsbesichtigung. Informatisch sei darauf hingewiesen, dass durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. August 2007 im Verfahren 2 K 3578/05 - diese Entscheidung ist den Klägern vom Beklagten schon im Verwaltungsverfahren zugänglich gemacht worden - für einen östlich des streitbefangenen Grundstücks gelegenen Bereich des "E. ", welcher deutlich stärker von Bebauung durchsetzt ist als die hier maßgebliche Umgebung, die bauplanungsrechtliche Zuordnung zum Außenbereich mit überzeugender Argumentation festgestellt wurde (vgl. insoweit auch die Entscheidung betreffend die Nichtzulassung der Berufung, OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 7 A 3058/07 -). Für das streitbefangene Grundstück gilt - erst recht - nichts anderes. Da die Voraussetzungen für eine Privilegierung im Rahmen von § 35 Abs. 1 BauGB ersichtlich nicht vorliegen, beurteilt sich das klägerische Vorhaben nach § 35 Abs. 2, 3 BauGB. Als sogenanntes sonstiges Vorhaben kann es nicht zugelassen werden, denn es lässt die Verfestigung und Erweiterung der - wie oben ausgeführt - bereits dort vorhandenen siedlungsstrukturell unerwünschten Splittersiedlung befürchten, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Dies bedarf angesichts der zahlreichen umliegenden Parzellen, die - gelegen in landschaftlich reizvoller Umgebung - bei Zulassung des Vorhabens der Kläger zum Gegenstand von Bebauungswünschen unter Berufung auf dieses Vorbild werden könnten, keiner vertieften Begründung. Besonderheiten im Falle der Kläger liegen nicht vor. Insbesondere der Umstand, dass für das streitbefangene Grundstück bis zum 2. Dezember 2001 ein positiver Vorbescheid erteilt worden war, gebietet - wie oben im Einzelnen ausgeführt - keine abweichende Beurteilung. Da die Verpflichtungsklage schon aus diesen Gründen keinen Erfolg hat, kann offenbleiben, ob dem Vorhaben weitere öffentliche Belange - etwa § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - entgegenstehen. Insbesondere kann die von den Beteiligten problematisierte Frage der ausreichenden wegemäßigen Erschließung hier unentschieden bleiben, so dass es insoweit keiner weiteren Aufklärung durch das Gericht bedurfte. Die Festsetzung des Flächennutzungsplans ("Sondergebiet Wochenendhausgebiet") allein verleiht den Klägern kein Baurecht, denn dieser Umstand lässt lediglich einen der öffentlichen Belange entfallen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), die dem Vorhaben entgegenstehen können. Schließlich musste das Gericht nicht aufklären, ob, wann und aufgrund welcher Rechtsgrundlage im hier maßgeblichen Bereich "E. " der Beklagte in der Vergangenheit möglicherweise Baugenehmigungen erteilt hat. Denn einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht: Niemand kann eine objektiv rechtswidrige Baugenehmigung bzw. einen Vorbescheid nur deshalb verlangen, weil einem Dritten rechtswidrig eine solche Genehmigung erteilt worden ist. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.