Urteil
3 K 8033/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1201.3K8033.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1947 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2008 als Direktor an einer Grundschule im Beamtenverhältnis des beklagten Landes. 3 Am 04.10.2001 erklärte der Kläger, dass er beabsichtige, von der Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch zu machen und insoweit auf die ihm nach Vollendung des 55. Lebensjahres zustehende Altersermäßigung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zu § 5 Schulfinanzgesetz zu verzichten. 4 Mit Bescheid vom 13.01.2006 wurde dem Kläger Altersteilzeit gemäß § 78 b LBG in Form des Blockmodells gewährt. Danach hatte der Kläger eine Beschäftigungsphase mit 24,65 Pflichtstunden vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2007 und mit 24,00 Pflicht-stunden vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 zu erfüllen, daran schloss sich eine Frei-stellungsphase vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2010 an. 5 Mit Bescheid vom 17.03.2008 wurde der Kläger nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens mit Ablauf des 31.03.2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. 6 Mit Schreiben vom 27.06.2008 beantragte der Kläger die Nachzahlung für nicht erhaltene Altersteilzeit und gab an, er habe ab dem 55. Lebensjahr auf die Alterser-mäßigung verzichtet. Dies sei auszugleichen. 7 Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass ein finanzieller Ausgleich wegen des Verzich-tes auf Altersermäßigungsstunden im Fall des Klägers nicht erfolgen könne. Das wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Kläger die Altersteilzeit gar nicht erst angetreten habe. Der Kläger habe den finanziellen Ausgleich wegen des vorzeitigen Abbruchs der Altersteilzeit in Form der Nachzahlung von Dienstbezügen erhalten. Hierzu werde auf den Bescheid vom 16.05.2008 verwiesen. 8 Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und führte aus, bei der Altersteilzeit hande-le es sich um eine fehlgeschlagene Altersteilzeit, da während der Dauer Dienstun-fähigkeit festgestellt worden sei. Aus diesem Grunde habe er die Differenz zwischen den vollen Bezügen und den niedrigeren Altersteilzeitbezügen nachgezahlt bekommen. Dadurch sei er insbesondere finanziell so gestellt worden, als hätte er die Altersteilzeit nie angetreten. Dann müsse konsequent auch die eine Stunde, auf die er verzichtet ha-be, zurückgegeben werden. Da dies in Natura nicht möglich sei, habe ein finanzieller Ausgleich zu erfolgen. 9 Mit Erlass vom 09.07.2009 (213-1.12.02.02-1157) regelte das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausgleich von zuvor angesparten Altersentlastungsstunden habe, da diese zur Kompensation der Kosten des ersten Jahres der ATZ (59. – 60. Lebensjahr) bereits verbraucht seien. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2009 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde angegeben, durch die für den Kläger gün-stigere „Störfallregelung“ sei der Kläger rechtlich so gestellt worden, als ob er keine Altersteilzeit in Anspruch genommen habe, um finanzielle Nachteile wegen seiner Erkrankung zu vermeiden. Tatsächlich hätte er doch die Altersteilzeit angetreten. Die Inanspruchnahme der Altersteilzeit bewirke, dass ein Anspruch auf die Vergünstigung „Altersermäßigungsstunden“ nicht bestehe, auch nicht im Nachhinein. Die rechtliche Fiktion einer im nachhinein umgedeuteten Störfallregelung in eine Vollzeitbeschäftigung begründe keinen Anspruch auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs wegen des Verzichts auf Altersermäßigungsstunden. 11 Am 07.11.2009 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, das den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2009 zu verpflichten, dem Kläger wegen des Verzichtes auf Altersermäßigungsstunden einen finanziellen Ausgleich in Form der Zahlung anteiliger Besoldung zu gewähren und den Zahlungsbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n d s g ü n d e 19 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Dem Kläger steht kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich der von ihm nicht in Anspruch genommenen Altersermäßigungsstunden zu. Für einen solchen, auf das Besoldungsrecht gegründeten Zahlungsanspruch des Klägers fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die jedoch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 BBesG zwingend erforderlich ist. 22 Aus dem Bundesbesoldungsgesetz ergibt sich ein Anspruch nicht, da der Kläger in der fraglichen Zeit die ihm zustehende Besoldung in vollem Umfang entsprechend der von ihm abgeleisteten Arbeitszeit und entsprechend seiner Besoldungsgruppe erhalten hat. Der fehlgeschlagene Verzicht des Klägers auf die Altersermäßigungsstunde wirkt sich besoldungsrechtlich nicht aus. Die Altersermäßigungsstunde stellt keinen besoldungsrechtlich relevanten Tatbestand dar. Sie steht in keinem unmittelbaren Bezug zum besoldungsrechtlich insoweit allein relevanten Merkmal des Umfangs der Arbeitszeit. Durch die Altersermäßigungsstunde im Lande Nordrhein-Westfalen wird keine Verkürzung der Arbeitszeit, sondern eine andere Art der Entlastung von dienstlichen Pflichten beabsichtigt. Mit der Altersermäßigungsstunde wird nicht der Umfang, sondern nur die Intensität der dienstlichen Inanspruchnahme von Lehrern modifiziert. 23 Vgl. im Einzelnen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.2005– 2 C 21.04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2009 – 4 S 174/07 -. 24 Auch aus dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kultur vom 26.06.2006 (ABl.NRW., S. 270 – BASS 21 – 05 Nr. 16 -) kann der Kläger keinen Anspruch herleiten. Dort ist in Nr. 1 geregelt, dass der Verzicht auf Altersermäßigung eine finanzielle Kompensation für die durch die Gewährung von Altersteilzeit dem Land entstehenden Mehraufwendungen ist. Nach Nr. 1.2 Abs. 2 Satz 2 des Runderlasses wird ein finanzieller Ausgleich nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütung gewährt, wenn – wie hier – ein Nachholen der Altersermäßigung nicht mehr möglich ist. Allerdings ist weitere Voraussetzung, dass die Altersteilzeit noch nicht angetreten worden ist, vgl. Nr. 1.2 Abs. 2 Satz 1 des Runderlasses. 25 Wenn – wie im Fall des Klägers – die Altersteilzeit bereits begonnen worden ist, soll nach dem den Beteiligten bekannten Erlass vom 09.07.2009 (213-1.12.02.02-1157) kein Anspruch auf Ausgleich von zuvor angesparten Altersentlastungsstunden bestehen, da diese zur Kompensation der Kosten des ersten Jahres der ATZ (59. – 60. Lebensjahr) bereits verbraucht seien. 26 Diese Ausführungen sind sachgerecht und decken sich insbesondere mit dem Zweck des Verzichts auf Altersermäßigungsstunden, der in der finanziellen Kompensation der dem Land entstehenden Mehraufwendungen besteht. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.