Beschluss
18 L 1710/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1209.18L1710.10.00
8mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000.- Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.10.2010 anzu- ordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der nach § 37 AEG gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist, da an der sofortigen Vollziehung rechtswidriger Bescheide ein öffentliches Interesse nicht bestehen kann. Die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts ist jedoch regelmäßig nur insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei summarischer Prüfung überschaubar ist. Eine abschließende Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist nicht gefordert. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.2000 - 20 B 959/00 - m. w. N. 7 Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14.10.2010 lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen; vielmehr spricht alles für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides. 8 Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. 9 Die getroffene Anordnung findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 c Abs. 1 AEG. Die Antragstellerin ist sowohl Eisenbahnverkehrsunternehmen ( EVU ) als auch - hinsichtlich des Betriebs der Verladestationen - Eisenbahninfrastrukturunternehmen ( EIU ). Denn bei den Verladestationen handelt es sich um Betriebsanlagen der Eisenbahnen und damit nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 AEG um Infrastruktur. Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin Anordnungen nach § 14 c Abs. 1 AEG treffen darf. 10 Die Voraussetzungen des § 14 c Abs. 1 AEG für ein Einschreiten der Antragsgegnerin sind hier erfüllt, weil die getroffene Maßnahme der Beseitigung eines festgestellten Verstoßes dient. 11 Die Antragsgegnerin war berechtigt, von der Antragstellerin das Aufstellen von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen zu verlangen, denn die Antragstellerin betreibt zur Überzeugung der Kammer Serviceeinrichtungen i. S. d. § 2 Abs. 3 c AEG und hat bislang hierfür nicht gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahninfrastrukturbenutzungsverordnung ( EIBV ) Nutzungsbedingungen aufgestellt. Zwar ist der Antragstellerin einzuräumen, dass sie jeweils in Niebüll und in Westerland nicht nur einen Personenbahnhof und nicht nur einen Güterbahnhof betreibt, weil die jeweiligen Einrichtungen sowohl der Aufnahme von Personen als auch der Verladung von Gütern dienen. Auch geht die Kammer mit der Antragstellerin im Ansatz davon aus, dass die Aufzählung der Serviceeinrichtungen in § 2 Abs. 3 c AEG abschließend ist. Jedoch ist die Kammer der Auffassung, dass nach dem gesetzgeberischen Willen die Benennung der Serviceeinrichtungen in § 2 Abs. 3 c AEG umfassend sein sollte, d. h. dass es nicht in § 2 Abs. 3 c AEG nicht genannte Serviceeinrichtungen geben sollte. Dies lässt sich etwa auch aus der verhältnismäßig unbestimmten Formulierung "andere technische Einrichtungen" in § 2 Abs. 3 c Nr. 7 AEG ableiten. Die in § 2 Abs. 3 c AEG enthaltene Aufzählung deckt sich vollständig mit der Aufzählung in Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Soweit die Antragstellerin dem gegenüber einwendet, in dem Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums vom 17.9.2010 seien nunmehr die Einrichtungen zur Brennstoffaufnahme nicht mehr als Serviceeinrichtungen aufgeführt, was deutlich mache, dass auf europäischer Ebene nicht von einem umfassenden Zugangsanspruch zu allen Serviceeinrichtungen ausgegangen werde, betrifft diese Argumentation zunächst nur den vorgenannten Entwurf. Auf der Grundlage der geltenden Richtlinie 2001/14/EG ist vielmehr davon auszugehen, dass grundsätzlich von einem umfassenden Zugangsanspruch zu Serviceeinheiten ausgegangen wird, der inhaltlich jedoch durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie dahin konkretisiert wird, dass ein Zugangsbegehren im Einzelfall abgelehnt werden darf, wenn für das EVU vertretbare Alternativen zu Marktbedingungen bestehen. 12 Vor diesem Hintergrund führt die Tatsache, dass es sich bei den Verladestationen um kombinierte Personen- und Güterbahnhöfe handelt, nicht dazu, dass diese um deswillen nicht als Serviceeinrichtungen i. S. d. § 2 Abs. 3 c AEG zu qualifizieren sind. Denn diese Verladestationen stellen sich in ihrer spezifischen Ausprägung sowohl als Personenbahnhöfe als auch als Güterbahnhöfe dar. Die Kammer geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass die Begriffe Personenbahnhof und Güterbahnhof i. S. d. § 2 Abs. 3 c Nr. 2 und 3 AEG in einem funktionalen Sinne i. S. der Richtlinie 2001/14 EG ( Anhang II, Nr. 2 ) zu verstehen sind. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 14.10.2010, S. 5 unten f. Bezug genommen. 13 Selbst wenn man mit der Antragstellerin der Auffassung sein sollte, dass es sich bei den Verladestationen nicht ( auch ) um Güterbahnhöfe handelte, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich um Personenbahnhöfe im funktionellen Sinne handelt, weil von der Funktion her Personen befördert werden, die ihre Kraftfahrzeuge mit sich führen. Die Tatsache, dass die Züge der Antragstellerin nur Abteilwagen für Motorradfahrer mitführen, ändert an der Qualifizierung der Verladestationen nichts. Auch diesbezüglich wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in dem Bescheid vom 14.10.2010, S. 6 Mitte Bezug genommen. 14 Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 AEG. Denn wenn nach § 2 Abs. 3 c AEG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV für jeden Güterbahnhof und für jeden Personenbahnhof Nutzungsbedingungen zur Herstellung von Wettbewerb aufzustellen sind, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund dafür, für einen kombinierten Personen- und Güterbahnhof Nutzungsbedingungen nicht erstellen zu müssen. Anhaltspunkte dafür, dass der europäische und auch der nationale Normgeber diese Einrichtungen wettbewerbsfrei hätten halten wollen, gibt es nicht. 15 Auch soweit die Antragstellerin auf die tatsächlichen Gegebenheiten in Niebüll und vor allem in Westerland hinweist, die die Zulassung von anderen EVU zu diesem Verkehr nicht erlaubten, entbinden diese die Antragstellerin nicht von ihrer Verpflichtung, Nutzungsbedingungen aufzustellen. Die Rechtspflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen entfällt nicht deshalb, weil die Verladestationen aus baulichen und betriebstechnischen Gründen für andere EVU nicht nutzbar wären. Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung dieses Inhalts lässt sich § 10 Abs. 1 Satz 1 EIBV nicht hinzufügen. Vielmehr handelt es sich bei der Problematik, wie ein Wettbewerb um die Verladestationen konkret realisiert werden könnte, um eine nachgelagerte Fragestellung. Eine normative Kraft des Faktischen des Inhalts, dass etwa wegen der vorhandenen Fahrkartenautomaten der Antragstellerin oder wegen des begrenzten Raums für wartende Kraftfahrzeuge andere EVU keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu den Serviceeinrichtungen der Antragstellerin hätten, gibt es indes nicht. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren entfällt die Verpflichtung der Antragstellerin zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für die Verladestationen auch nicht mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/14/EG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es für andere EVU vertretbare Alternativen zu den Verladestationen zu Marktbedingungen gäbe. Der Hinweis auf die Möglichkeit, in der Örtlichkeit bestimmte Laderampen auszubauen, genügt hierfür jedenfalls nicht. 16 Da die Antragstellerin bislang Nutzungsbedingungen für die Verladestationen unstreitig nicht aufgestellt hat, liegt ein Verstoß gegen Eisenbahnrecht vor. 17 Die Antragsgegnerin hat mit der Entscheidung, die Antragstellerin zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen aufzufordern, das ihr eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die angeordnete Maßnahme ist geeignet, erforderlich und auch verhältnismäßig. Die angestellten Erwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Soweit die Antragstellerin dem gegenüber geltend macht, wegen der bereits jetzt bestehenden maximalen Auslastung der Strecke Niebüll - Westerland führe die Zulassung von anderen EVU lediglich zu einer Verlagerung, nicht jedoch zu mehr Wettbewerb, nimmt diese Argumentation nicht hinreichend in den Blick, dass die Schaffung von Wettbewerb nicht notwendig eine zusätzliche Auslastung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten voraussetzt. 18 Auch die der Antragstellerin gesetzte Frist von drei Monaten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn die Antragstellerin kann im Ansatz auf die Nutzungsbedingungen anderer konzernverbundener EIU zurückgreifen. 19 Die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 14.10.2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 d Satz 1 Nr. 6 AEG. 20 Schließlich begegnet auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides nach Grund und Höhe keinen rechtlichen Bedenken. 21 Auch die Interessenabwägung geht vorliegend nicht zugunsten der Antragstellerin aus. Dabei ist die Kammer der Auffassung, dass wegen der gesetzgeberischen Entscheidung in § 37 AEG, diese Maßnahmen der Antragsgegnerin sofort vollziehbar zu machen, jedenfalls in den Fällen, in denen bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden kann, für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage regelmäßig kein Raum ist. Vgl. zu dieser Problematik: OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2010 - 13 B 247/10 - 22 Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt zur Überzeugung der Kammer in den Fällen, in denen sich die Rechtmäßigkeit des Bescheides bereits bei summarischer Prüfung feststellen lässt, allenfalls dann in Betracht, wenn wegen ganz besonderer Gründe ausnahmsweise der Sofortvollzug für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 23 Vgl. ebenso Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 262. 24 Ein solcher Fall könnte etwa bei der Erhebung von öffentlichen Kosten, die ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, dann angenommen werden, wenn der Kostenschuldner gerade und nur wegen der öffentlichen Kostenforderung in die Insolvenz getrieben würde. 25 Derartige besondere Härten für die Antragstellerin, die allein schon mit der Aufstellung und Mitteilung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen verbunden wären, lassen sich hier allerdings nicht feststellen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Versorgung der Insel Sylt sei gefährdet, wenn auch Wettbewerber zu der Verladestation zugelassen werden müssten, ist dies für die Kammer zum einen nicht vollständig nachvollziehbar, zum anderen ist nicht ersichtlich, dass bereits mit der hier nur verlangten Aufstellung von Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen derartige Nachteile verbunden sein könnten. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass im Falle der Zulassung von Wettbewerb erhebliche bauliche Veränderungen vorgenommen werden müssten, die ihr nicht zumutbar seien, handelt es sich ebenfalls um Fragen, die erst nach Erstellung von Nutzungsbedingungen konkret zu entscheiden sein werden. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, durch die sofortige Vollziehung der Anordnung würden andere Ziele des § 1 Abs. 1 AEG, nämlich die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und die Attraktivität des Verkehrsangebotes erheblich beeinträchtigt, ist dies für die Kammer nicht plausibel. Vielmehr ist nach Aufstellung und Veröffentlichung von Nutzungsbedingungen zu klären, wie ein Wettbewerb auf der Strecke Niebüll - Westerland in der Weise organisiert werden kann, dass auch die zuvor genannten Ziele des § 1 Abs. 1 AEG erreicht werden. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.