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Beschluss

14 L 1788/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2010:1216.14L1788.10.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.155,27 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.155,27 EUR festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 1252/10 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.01.2010 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben oder Kosten gefordert werden, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in diesem Fall ganz oder teilweise anordnen. Die dabei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides noch hat dessen Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 29.01.2010, mit dem der Antragsgegner für das Jahr 2009 Wasserversorgungsgebühren in Höhe von 4.621,11 EUR veranlagt hat, bestehen nicht. Rechtsgrundlage für diese Heranziehung sind die §§ 8 bis 12 der Beitrags- und Gebührenordnung zur Satzung der Stadt Rheinbach über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in der hier maßgeblichen Fassung vom 16.12.1997 (GebO) in Verbindung mit dem zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührentarif in der hier anzuwendenden Fassung vom 23.07.2004. Fehler hinsichtlich der satzungsgemäßen Veranlagung sind nicht geltend gemacht worden und drängen sich bei summarischer Prüfung auch nicht auf. Mit seinem Einwand, der abgerechnete Wasserverbrauch sei unerklärlich hoch und der Bescheid des Antragsgegners deshalb rechtswidrig, vermag der Antragsteller nicht durch zu dringen. Nach § 9 Abs. 1 GebO werden die Benutzungsgebühren nach der tatsächlichen Wasserabnahme berechnet, die in der Regel durch Wasserzähler festgestellt wird. Abweichend davon kommt nach § 9 Abs. 4 eine Verbrauchsschätzung dann in Betracht, wenn ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt hat. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vor. Der geeichte und vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Eichung (vgl. dazu § 12 EichO i. V. m. Ziffer 6.1 der Anlage B) turnusmäßig ausgetauschte Wasserzähler wurde von der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Firma Biesenthal GmbH in Weißenthurm am 03.08.2009 umfassend überprüft. Ausweislich des Prüfscheins hat das Messgerät die Befundprüfung uneingeschränkt bestanden. Wenn der Antragsteller dessen ungeachtet die Auffassung vertritt, der gemessene Verbrauch könne gleichwohl nicht zutreffen, verkennt er die Risikoverteilung in Fällen der vorliegenden Art. Ist der Wasserverbrauch mit einem geeichten und sachverständig überprüften Wasserzähler festgestellt worden, ist die so ermittelte Menge als zutreffend zu betrachten. Dabei kann dahinstehen, ob bei einem geeichten Wasserzähler die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass dieser den Verbrauch im Ablesezeitraum richtig angezeigt hat, wenn - wie hier - eine ordnungsgemäße Überprüfung des Messgerätes erfolgt ist und keine unzulässigen Messtoleranzen festgestellt worden sind, so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.08.1988 - 2 S 424/87 - und die bestätigende Entscheidung des BVerwG durch Beschluss vom 07.02.1989 - 8 B 129/88 - beide Entscheidungen zitiert nach Juris, oder ob ein Gegenbeweis möglich ist, so wohl OVG Saarlouis, Urteil vom 20.01.1994 - 1 R 4/92 -, NJW 1994, 2243 zu einem Fall, in dem eine Prüfung der inneren Beschaffenheit des Wasserzählers unterbleiben war. Auf letztere Entscheidung kann der Antragsteller sich schon deshalb nicht berufen, weil vorliegend ausweislich des Prüfscheins eine Prüfung der inneren Beschaffenheit erfolgt ist. Jedenfalls in diesem Fall trägt der Antragsteller die materielle Beweislast dafür, dass eine fehlerhafte Messung vorliegt. So ausdrücklich das Urteil der erkennenden Kammer vom 22.03.2005 - 14 K 57/03 -, n. v.. Der Antragsteller hat den Beweis für eine fehlerhafte Messung des Wasserzählers vorliegend nicht erbracht. Insbesondere belegt die am 23.04.2009 durchgeführte Druckprüfung keine fehlerhafte Messung. Hierdurch wird lediglich der Nachweis geführt, dass an diesem Tag kein Defekt an der Wasserleitung im Haus des Antragstellers bestanden hat. Die gesamte Argumentation des Antragstellers stellt darauf ab, dass Wasserverlust vor allem durch eine defekte Leitung entstehen könne. Dabei wird jedoch verkannt, dass gerade durch Fehler an den Verbrauchseinrichtungen (Wasserhähne, Toilettenspülungen u. ä.) ein erheblicher Wasserverbrauch verursacht wird. Solche Mängel liegen indes im Verantwortungsbereich des Antragstellers; es ist seine Aufgabe, durch regelmäßige Prüfungen derartigen unkontrollierten Wasserverbrauch zu unterbinden. Dies gilt umso mehr, als in einer Gaststätte auch die Gefahr des Missbrauchs deutlich höher ist als in einem Privathaushalt. Bei Würdigung aller vorliegenden Fakten dürfte der in der Tat ungewöhnlich hohe Wasserverbrauch hier auf ein defektes Urinal zurück zu führen sein. Insoweit geht das Gericht im Rahmen dieses auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens davon aus, dass der aktenkundige Vermerk eines Mitarbeiters des Antragsgegners über ein Telefonat mit dem Pächter der im Objekt des Antragstellers befindlichen Gaststätte, in dem dieser auf ein laufendes Urinal hingewiesen hatte, den Tatsachen entspricht. Es gibt nämlich keinen ersichtlichen Grund dafür, warum dieser Mitarbeiter (insbesondere zu diesem Zeitpunkt) eine inhaltlich falsche Gesprächsnotiz fertigen sollte. Der die Richtigkeit der Notiz bestreitende Vortrag des Antragstellers kann insoweit derzeit nur als Schutzbehauptung bewertet werden. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang vorträgt, selbst ein Defekt in der Toilettenanlage könne nur zu einem Jahresverbrauch von 400 m3 pro Jahr führen, verkennt er die Tatsachen: nach Herstellerangaben beträgt etwa die Durchflussmenge eines handelsüblichen Urinals bei einem Wasserdruck von 1 bar 0,24 bis 0,30 Liter pro Sekunde. Bei einem defekten Ventil würden so an einem Tag deutlich mehr als 20 m 3 Wasser durch das Urinal laufen; der erheblich höhere Druck im Netz des Antragstellers ist dabei noch nicht berücksichtigt. Den Nachweis einer fehlerhaften Messung hat der Antragsteller auch durch sein Vorbringen, bei der Druckprüfung habe sich die Wasseruhr "in rasender Geschwindigkeit gedreht", nicht erbracht. Der diesbezügliche Vortrag ist schon nicht in sich schlüssig. Er schließt nämlich mit der Feststellung, dass die Wasseruhr noch in Anwesenheit des Mitarbeiters der Fachfirma schließlich keinen Verbrauch mehr angezeigt, sondern gestanden habe. Dies legt die Vermutung nahe, dass die kurzzeitig festgestellte Bewegung der Wasseruhr auf den während der Prüfung deutlich erhöhten Druck im Leitungssystem beruhen dürfte. Die Vollziehung des Gebührenbescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Gebührenschuldner durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstünden bzw. entstanden sind, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, wie etwa eine Insolvenz oder die wirtschaftliche Existenzvernichtung, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 116. Dass dem Antragsteller durch die Zahlung der Gebührenforderung die Insolvenz oder die Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz droht, ist aber nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zu Ziffer 2 beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der im Hauptsacheverfahren anzusetzende streitige Geldbetrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens auf 1/4 reduziert worden.