Beschluss
14 L 1688/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2010:1217.14L1688.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 14 K 6974/10 gegen die Anschlussverfügung des Antragsgegners vom 19.10.2010 wiederherzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Anschlussverfügung vom 19.10.2010 eine auf den Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses gegeben. Er hat dargelegt, dass der sofortige Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an den öffentlichen Niederschlagswasserkanal geboten ist, weil ansonsten weiterhin eine nicht den rechtlichen Anforderungen genügende Entwässerungssituation auf unbestimmte Zeit fortdauern würde. 6 Bei der im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Herstellung eines ordnungsgemäßen Kanalanschlusses für die Entsorgung des Regenwassers das Interesse des Antragstellers, den Ausgang der Anfechtungsklage 14 K 6974/10 abzuwarten. Bei der hier allein möglichen und auch nur gebotenen summarische Prüfung erweist sich der mit Verfügung vom 19.10.2010 angeordnete direkte Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal erkennbar als rechtmäßig, so dass ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Anschlussverpflichtung besteht. 7 Die angegriffene Anschlussverpflichtung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 9 und 12 der Entwässerungssatzung der Stadt Bergisch Gladbach in der hier anzuwendenden Fassung vom 13.07.2010 (EWS). Der in diesen Vorschriften durch Satzung begründete Anschluss- und Benutzungszwang auch für das Niederschlagswasser ist mit höherrangigem Recht vereinbar; dies gilt jedenfalls, seitdem durch § 53 Abs. 1c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der seit dem 12.05.2005 geltenden Fassung eine umfassende Pflicht zur Überlassung auch des Niederschlagswassers an die Gemeinde gesetzlich normiert worden ist. 8 Hat die Gemeinde - wie hier - die Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Einrichtung, umfasst diese auch die Ermächtigung, das Benutzungsverhältnis generell durch Sonderverordnung oder - wie hier - durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt zu regeln (Anstaltsgewalt), 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2002 - 15 B 1355/02 -, m.w.N.. 10 Der Antragsteller unterliegt nach § 9 Abs. 1 und 5 EWS dem Anschluss- und Benutzungszwang an den Niederschlagswasserkanal. Nach § 12 Abs. 1 EWS umfasst dies im vorliegenden Fall (auch) eine eigene Anschlussleitung für die Entsorgung des anfallenden Regenwassers. Dies wird von dem Antragsteller der Sache nach auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr hat er selbst unter dem 28.02.2010 bei dem Antragsgegner den Antrag gestellt, den "Abflusskanal auf den Grundstücken C. Straße 00 + 00 legen zu lassen". Ebenso dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass die bisherige Beseitigung des Regenwassers über das Nachbargrundstück schon wegen der fehlenden dinglichen Absicherung (vgl. insoweit § 12 Abs. 7 EWS) zu keinem Zeitpunkt den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat. Mit seinem alleinigen Einwand, der Antragsgegner habe aufgrund der Vorgeschichte die Kosten für die Herstellung der Hausanschlussleitung zu tragen, kann der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Nach § 12 Abs. 4 EWS trägt der Grundstückseigentümer die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Renovierung, Reparatur, Veränderung und die Beseitigung der Grundstücksanschlüsse; nach § 2 Abs. 7b EWS gehört dazu auch die hier betroffene Hausanschlussleitung. Unabhängig davon, ob von dem Antragsteller hier die erstmalige, den rechtlichen Anforderungen entsprechende Herstellung der Hausanschlussleitung oder deren Änderung verlangt wird, liegen die Voraussetzungen für die Kostentragungspflicht des Antragstellers in jedem Fall vor. Soweit er der Auffassung ist, der Antragsgegner habe ihm diese Kosten zu erstatten (vorprozessual hat er wiederholt geäußert, die Stadt sei hierzu verpflichtet, weil er seinerzeit durch den Bauträger betrogen worden sei), ändert dies nichts an seiner Verpflichtung, ordnungsgemäße Entwässerungsverhältnisse auf seinem Grundstück herzustellen. Es bleibt ihm unbenommen, nach der Errichtung der Hausanschlussleitung Kostenerstattung von dem Antragsgegner zu verlangen und dies ggf. gerichtlich durchzusetzen, falls er ungeachtet der Ausführungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren an seiner Rechtsauffassung festhalten möchte. 11 Die Verpflichtung zur Herstellung der Hausanschlussleitung führt auch nicht zu einer für den Antragsteller unzumutbaren Belastung. Nach der von ihm selbst vorgelegten Aufstellung (BA 3) geht er von Kosten in Höhe von etwa 2.000,- EUR aus, womit die Grenze der Unzumutbarkeit bei weitem noch nicht erreicht wird. 12 Auch die mit der Anschlussverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW und wird im Übrigen auch von dem Antragsteller nicht in Frage gestellt. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des in der Hauptsache (vorläufig) festgesetzten Betrages zugrundegelegt.