Beschluss
2 M 84/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0104.2M84.10.00
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Tenor
1. Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt.
Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt. Die Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Vollstreckungsgläubiger, gegen die Vollstreckungsschuldner wegen der Nichtvornahme der Anpflanzung einer gemischten Hecke gemäß Ziffer 1. des am 23. Februar 2010 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Köln 2 K 3751/08 geschlossenen Vergleichs ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen, gegen die Schuldner wegen Nichtvornahme der Erweiterung des auf ihrem Grundstück befindlichen Paddocks gemäß Ziffer 2. des am 23. Februar 2010 in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Köln 2 K 3751/08 geschlossenen Vergleichs ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen zwar vor. Der in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2010 vor der erkennenden Kammer geschlossene Vergleich ist ein wirksamer Vollstreckungstitel nach § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Dieser hat durch die Erklärungen der Beteiligten anlässlich des im Verfahren 2 M 57/10 durchgeführten Ortstermins vom 19. August 2010 keine rechtserhebliche Änderung erfahren. Ausweislich des Terminprotokolls (vgl. dessen Ziffern I. und II.) haben die Beteiligten des Prozessvergleichs vom 23. Februar 2010 zwar dessen Ziffern 1. und 2. in einigen Punkten modifiziert. Diese Erklärungen haben aber keine rechtwirksame Änderung des Vergleichs vom 23. Februar 2010 bewirkt, dies schon deshalb, weil die einschlägigen Formvorschriften des § 105 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt sind. Eine mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Prozessvergleichs vom 23. Februar 2010 (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 724, 725 ZPO) ist den Vollstreckungsgläubigern erteilt worden. Auch die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 795 Satz 1 und 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung des Vergleichs ist erfolgt. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2010, in der der Vergleich geschlossen worden ist, ist den Vollstreckungsschuldnern von Amts wegen zugestellt worden. Eine Zustellung durch die Vollstreckungsgläubiger selbst ist darüberhinaus nicht erforderlich, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 8 E 91/06 - , NVwZ - RR 2007, 140; anderer Auffassung VGH Mannheim, Beschluss vom 03. April 1990 - 8 S 341/90 - , NVwZ - RR 1990, 447; zum Meinungsstand vgl. weiterhin Kraft in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage 2010, § 168 Rdnr. 18. Selbst wenn man aber eine Zustellung des Prozessvergleichs durch die Gläubiger selbst rechtlich für erforderlich halten würde, für die hier nichts ersichtlich ist, könnten die Schuldner aus diesem Verfahrensverstoß keine Rechte für sich herleiten. Die Zustellungsregelung des § 750 ZPO dient ausschließlich dem Schutz des Vollstreckungsschuldners. Es ist den anwaltlich vertretenen Schuldnern unbenommen, auf diesen Schutz zu verzichten und sich - wie hier - auf das Vollstreckungsbegehren sachlich einzulassen. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist den Vollstreckungsschuldnern damit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 ZPO in jedem Fall abgeschnitten. II. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch nicht fest, dass auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO, der hier über § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO Anwendung findet, vorliegen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, nach § 888 Abs.1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Der Vollstreckungsgläubiger muss beweisen, dass die Voraussetzungen des § 888 ZPO vorliegen, vgl. nur Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Auflage 2011, § 888 ZPO, Randziffer 6. Gemessen daran ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Vollstreckungsschuldner die von ihnen gemäß Ziffern 1. und 2. des Prozessvergleichs vom 23. Februar 2010 geschuldeten Handlungen unterlassen haben. Unter Ziffer 1. des Vergleichs haben die Schuldner sich verpflichtet, im Bereich von 3 Metern parallel zur Grundstücksgrenze zwischen dem Flurstück 00 und den Flurstücken 000 und 000 auf ihrem Grundstück eine gemischte Hecke mit einheimischem Gehölz entlang der gesamten Grundstücksgrenze zu pflanzen, und zwar - aus Sicht des Grundstücks der Schuldner in Richtung auf die Parzellen 000 und 000 - unmittelbar hinter den zur Zeit dort stehenden Kirschbäumen. Es bestehen aus Sicht der Kammer keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Vollstreckungsschuldner dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Sie haben in der Antragserwiderung vom 16. Dezember 2010 dargelegt, dass die Anpflanzung durch Büsche in Höhe von mindestens 50 cm in lockerer Anordnung mit Abständen zwischen 50 cm und 1 Meter erfolgt sei, so wie es ihnen ihr Gärtner für eine derartige Hecke vorgegeben habe. Dieses Vorbringen haben die Vollstreckungsschuldner durch mehrere Fotografien (Blatt 53 und 54 der Gerichtsakte) belegt. Danach besteht kein durchgreifender Zweifel, dass die Vollstreckungsschuldner Heckensträucher in der von ihnen angesprochenen Anordnung im Bereich von ca. 3 Metern entlang der Grenze zwischen den Flurstücken 00 und 000/000 gepflanzt haben. Zur Anlage einer mehrreihigen Hecke sind die Schuldner nach Ziffer 1. des Prozessvergleiches entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubiger nicht verpflichtet. Ob und inwieweit sich die gesetzten Sträucher zu einer geschlossenen Hecke verdichten werden, bleibt abzuwarten. Sollte sich aus den eingepflanzten Setzlingen auch nach längerem Zuwarten keine geschlossene Hecke im herkömmlichen Sprachgebrauch entwickeln, so bleibt es den Vollstreckungsgläubigern unbenommen, eine erneute Zwangsvollstreckung gegen die Schuldner anzustrengen. Im Augenblick haben diese ihrer Verpflichtung in ausreichendem Maße genügt. Nach Überzeugung des Gerichts sind die Schuldner auch ihrer Verpflichtung nach Ziffer 2. des Prozessvergleichs vom 23. Februar 2010 ausreichend nachgekommen. Sie haben sich danach verpflichtet, den zur Zeit auf der Parzelle 00 vorhandenen Paddock in der Südwestecke ihres Grundstücks in folgendem Sinne nach Westen zu erweitern: "Der Paddock wird in Verlängerung der Grundstücksgrenze zwischen der Parzelle 00 einerseits und der Parzelle 000 andererseits in einer Länge von ungefähr 8 Metern in Richtung Westen, sodann nach Norden verspringend bis an den Weg zum Reitplatz, schließlich nach Osten verspringend bis zur westlichen Grundstücksgrenze mit der Parzelle 00 erweitert. Die genannte Fläche wird mit einem Zaun eingezäunt. Der zur Zeit vorhandene Zaun entlang der westlichen Grundstücksgrenze der Parzelle 00 wird in dem Bereich der Erweiterung des Paddocks entfernt." Den Vollstreckungsgläubigern ist zwar einzuräumen, dass Verlauf bzw. Umfang der von den Schuldnern vorgenommen Einfriedung des Paddocks nicht wörtlich exakt der von den Schuldnern unter Ziffer 2. Satz 2 des Prozessvergleichs eingegangenen Verpflichtung entsprechen. Dies räumen die Vollstreckungsschuldner in der Antragserwiderung letztlich selbst ein und ergibt sich auch aus der von ihnen vorgelegten Skizze (Blatt 60 der Gerichtsakte). Die Vollstreckungsschuldner rechtfertigen den Verlauf des von ihnen errichteten Paddocks mit Vorgaben, die ihnen vom Landrat des Oberbergischen Kreises (Umweltamt) auferlegt worden seien. Das Gericht ist dennoch der Überzeugung, dass die Vollstreckungsschuldner mit der Errichtung des Paddocks in seiner jetzigen Gestalt ihrer Verpflichtung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs noch in ausreichendem Maße nachgekommen sind. Ziffer 2. des Prozessvergleichs bedarf insoweit der Auslegung. Diese Ziffer ist in den Vergleich aufgenommen worden vor dem Hintergrund, dass sich in der südwestlichen Ecke des Flurstücks 00 entlang der Grenze zum Grundstück der Vollstreckungsgläubiger die im Betrieb der Vollstreckungsschuldner gehaltenen Pferde gedrängt haben, weil diese auf dem Flurstück 00 keinen ausreichenden Auslauf hatten. Aus Sicht der Vollstreckungsgläubiger kam es durch diese eng begrenzte Freilauffläche an der Grenze zu ihrem Grundstück zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Um in diesem Punkt für Abhilfe zu sorgen, haben die Vollstreckungsschuldner sich unter Ziffer 2. des Vergleichs zu einer Erweiterung des vorhandenen Paddocks nach Westen vom Grundstück der Vollstreckungsgläubiger weg verpflichtet. Damit sollte für die im Betrieb gehaltenen Pferde eine ausreichende Auslaufmöglichkeit geschaffen werden und die Beeinträchtigung durch die Tierhaltung für das Grundstück der Vollstreckungsgläubiger deutlich vermindert werden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieser von Ziffer 2. des Vergleichs beabsichtigte Zweck auch mit dem Paddock, so wie er jetzt von den Schuldner errichtet worden ist, erreicht wird. Denn es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die im Betrieb der Schuldner gehaltenen Pferde nunmehr ausreichenden Auslauf auf einer Fläche von ca. 300 qm haben und die Beeinträchtigungen durch die Pferdehaltung für das Grundstück der Gläubiger insoweit auf ein zumutbares Maß gemindert werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.